Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 25.11.2004, RV/2050-W/03

Berufung gegen Anspruchszinsen, Berufungsbegründung nur gegen Stammabgabenbescheide

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/2050-W/03-RS1
wie RV/1712-W/03-RS1
Der Anspruchszinsenbescheid ist an die Höhe der im Bescheidspruch des Stammabgabenbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Er kann daher nicht erfolgreich mit dem Argument bekämpft werden, dass der Stammabgabenbescheid rechtswidrig sei.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kittinger und die weiteren Mitglieder OR Mag. Gerhard Groschedl, Gottfried Hochhauser und Herbert Biesenberger im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger über die Berufung der D-GmbH, vertreten durch Herrn Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten vom betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 und 2001 nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden des Finanzamtes Amstetten vom wurden für die Berufungswerberin (Bw.) aufgrund der sich aus den Veranlagungen zur Körperschaftsteuer 2000 und 2001 ergebenden Differenzbeträge (Nachforderungen) die Anspruchszinsen für die Körperschaftsteuer 2000 in Höhe von 3.587,28 € sowie für die Körperschaftsteuer 2001 in Höhe von 1.041,98 € festgesetzt.

Mit Schreiben vom hat die Bw. gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Amstetten vom über den Prüfungszeitraum 1999, 2000, 2001 sowie Jänner bis Mai 2002 betreffend Kapitalertragsteuer und Abzugssteuer gemäß § 99 EStG, Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 1999 bis 2001 und Körperschaftsteuer 1999 bis 2001, Umsatzsteuer 1999 bis 2001, Körperschaftsteuer 1999 bis 2001, Umsatzsteuer 01-05/2002, Vorauszahlungsbescheid betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2003 sowie die Festsetzung von Anspruchszinsen für 2000 und 2001 fristgerecht Berufung erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat und die Abänderung der angefochtenen Bescheide dahingehend beantragt, dass gegenüber der bisher vorgenommenen Abgabenfestsetzung aufgrund der Abgabenerklärungen keine Änderung vorgenommen werde, keine zusätzlichen Abgabenverpflichtungen auferlegt werden und daher auch die Verrechnung von Anspruchszinsen und Säumniszuschlägen entfalle. Abschließend werde die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch die Erstbehörde beantragt.

Als Begründung wurde ausgeführt, dass die vorliegenden Abgabenbescheide das Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung seien. Im Zuge dieser Prüfung sei es zu einer Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlage gekommen, deren Richtigkeit die Bw. ausdrücklich bestreite. Ebenso bestreite und bekämpfe die Bw. die aufgrund der Prüfung erfolgten Abgabenfestsetzungen.

Die Bw. bringt vor, dass das Ermittlungsverfahren unzureichend geführt worden wäre, ein Zeuge nicht vernommen worden wäre und keine Erhebungen über den Geldfluss von Konten aus Grundverkäufen des Vaters des Geschäftsführer der Bw. im ehemaligen Jugoslawien angestellt worden wären.

Nach Angaben des Geschäftsführers der Bw. sei ihm nicht bekannt, wer die EDV-Aufstellungen erstellt habe, die Grundlage für die abgabenbehördliche Schätzung gewesen seien. Es sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit erwiesen, dass diese Aufzeichnungen der Bw. zuzuordnen wären und daher hätte auf dieser Grundlage keine Schätzung erfolgen dürfen. Nach Ansicht der Bw. seien keine Grundlagen für eine abgabenbehördliche Schätzung vorgelegen, die abgabenrechtlichen Aufzeichnungen seien völlig korrekt gewesen und daher kein Grund für eine Schätzung.

Allenfalls wäre der schätzungsrelevante Zeitraum auf November 1999 bis Mai 2000 einzugrenzen, da diesbezüglich Differenzen aus nicht verbuchten Eintrittsgeldern stammen könnten. Nähere detaillierte Aussagen zu den bekämpften Bescheiden über die Anspruchszinsen 2000 und 2001 sind nicht zu ersehen.

Mit Schreiben vom wurde auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Gemäß § 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat. sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.

Den angefochtenen Bescheiden über die Festsetzung von Anspruchszinsen liegen die in den Körperschaftsteuerbescheiden vom ausgewiesenen Nachforderungen für das Jahr 2000 in Höhe von 42.319,43 € sowie für das Jahr 2001 in Höhe von 28.337,90 € zugrunde. Die Bw. bekämpft die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen zusammengefasst mit der Begründung, dass keine Grundlagen für eine abgabenbehördliche Schätzung vorgelegen wären, die abgabenrechtlichen Aufzeichnungen der Bw. völlig korrekt gewesen seien und daher kein Grund für eine Schätzung bestanden hätte.

Festzuhalten ist, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind.

Wie bereits von der Abgabenbehörde erster Instanz richtig ausgeführt geht das Verschuldensargument ins Leere, da die Festsetzung von Anspruchszinsen verschuldensunabhängig ist und allein von der zeitlichen Komponente, nämlich wann der Einkommensteuerbescheid dem Abgabepflichtigen bekannt gegeben wurde und von der Höhe des Nachforderungsbetrages abhängig ist.

Anspruchszinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht - wie von der Bw. ausgeführt - gemäß § 252 Abs. 1 (bzw. Abs. 2) BAO mit der Begründung anfechtbar, dass die im zugrunde liegenden Stammabgabenbescheid getroffenen Feststellungen rechtswidrig wären.

Die prozessuale Bindung eines - wie im vorliegenden Fall - abgeleiteten Bescheides kommt nur dann zum Tagen, wenn ein Grundlagenbescheid rechtswirksam erlassen worden ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar2, § 252 Tz. 3).

Weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem Veranlagungsakt sind Argumente ersichtlich, dass die Körperschaftsteuerbescheide 2000 und 2001 nicht rechtwirksam erlassen worden wäre oder dass die Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet wäre, sodass dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid auch keine formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Informativ wird mitgeteilt, dass eine Entscheidung über die darüber hinaus angefochtenen Bescheide zu einem späteren Zeitpunkt ergeht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Berufungsbegründung nur gegen Stammabgabenbescheide bei Berufung gegen Anspruchszinsenbescheide

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at