Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.11.2004, RV/1642-W/04

Krankheit als Wiedereinsetzungsgrund bei verspäteter Einbringung des Antrags auf Investitionszuwachsprämie für 2002

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. Inge Füreder, Steuerberater, 1210 Wien, Jedlersdorferstraße 244, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 308 BAO betreffend die Investitionsprämie 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Bw brachte durch ihre steuerliche Vertreterin am die Erklärung zur Feststellung der Einkünfte für 2002 samt Beilagen beim Finanzamt (FA) ein. Das FA erließ am den Bescheid betreffend Feststellung der Einkünfte für 2002. Am brachte die Bw die Beilage zur Feststellungserklärung für 2002 zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie gem § 108e EStG ein und beantragte darin eine Investitionszuwachsprämie iHv € 3.529,--. Mit Bescheid vom , zugestellt am , wurde das Ansuchen vom FA als verspätet abgewiesen. Am stellte die Bw durch ihre steuerliche Vertreterin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 308 BAO betreffend Investitionszuwachsprämie und brachte darin iw vor, die Bilanz und die Erklärungen 2002 seien am abgegeben worden; die Beilage zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie sei am nachgereicht worden. Die steuerliche Vertreterin begründete ihren Antrag wie folgt: "Am Wochenende vor dem Abgabezeitpunkt für die Bilanz und Erklärungen 2002 war ich in der Nähe meines Hauses zu Fuß unterwegs und bin so dumm gestolpert, dass ich mit dem Knie auf die Gehsteigkante und mit dem Kopf gegen die Gartenmauer fiel. Nachdem ich einige Minuten benommen auf dem Gehsteig saß, konnte ich mich aufrappeln und nach Hause humpeln. Auf ärztlichen Rat habe ich kalte Umschläge auf das lädierte Knie aufgelegt und das Bein hochgelegt. Glücklicherweise hatte ich nichts gebrochen, musste aber die nächste Woche liegend zu Hause verbringen. In der Zwischenzeit hatte die Mitarbeiterin die Bilanz und Erklärungen mir zur Vorlage und Kontrolle an den Schreibtisch gelegt, wie das bei allen anderen Fällen in der Kanzlei so gehandhabt wird. Da ich wegen meiner Verletzung nicht in der Kanzlei war, konnte ich diesmal die Vollständigkeit auch in Hinblick auf die Beilagen nicht überprüfen. Die Mitarbeiterin war jedoch der Meinung, ich hätte schon alles erledigt und die Unterlagen leider unvollständig weggeschickt. Wie Sie schon am Telefon gehört haben, war die Mitarbeiterin über das Versehen überaus schockiert. Ich ersuche das Finanzamt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu genehmigen..."

Das FA wies den Antrag mit Bescheid vom ab und führte unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH v , Zl 2002/15/0132, iw aus, in der Regel könne Krankheit nicht als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden. Ein solcher liege bei einer Erkrankung, auch bei einer psychischen Erkrankung, nur dann vor, wenn sie einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge habe und so plötzlich und so schwer auftrete, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage sei, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen.

Am brachte die Bw durch ihre steuerliche Vertreterin die Berufung gegen den Bescheid vom ein und brachte in der Begründung iw vor, die Krankheit sei ein unabwendbares und plötzliches Ereignis gewesen. Darüber hinaus wäre die Entscheidung der Behörde auf Abweisung des Antrages auf Gutschrift der Investitionszuwachsprämie nur dann richtig, wenn im § 108e EStG ausdrücklich festgelegt wäre, dass die Prämie nur auf Antrag zu gewähren sei und dieser Antrag bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärungen bei sonstigem Verlust der Prämie gestellt werden müsse. Es handle sich bei dem Verzeichnis aber um eine Abgabenerklärung. Gem § 108e EStG sei die Gutschrift auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es sei ein Bescheid gem § 201 BAO zu erlassen. Offensichtlich sei die Behörde von der Annahme ausgegangen, dass eine antragsbedürftige Entscheidung zu fällen gewesen wäre. Das würde aber bedingen, dass die Einreichung des Verzeichnisses ein Antrag sei, die Prämie nur auf Antrag gut geschrieben werde, dass dieser Antrag bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Einkommensteuererklärung befristet sei und dass es sich um eine Präklusionsfrist (Fall- oder Ausschlussfrist) handle, dh eine Frist, mit deren Ablauf ein Rechtsanspruch erlösche. Alle diese Merkmale müssten aber im § 108e EStG ausdrücklich enthalten sein. Es werde daher beantragt, der Berufung stattzugeben und die Investitionszuwachsprämie dem Abgabenkonto gutzuschreiben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das FA die Berufung als unbegründet ab und führte iw aus, Anträge seien Anbringen zur Geltendmachung von Rechten, die die konkrete Entscheidungszuständigkeit und Entscheidungspflicht der Behörde begründeten; sie seien grundsätzlich zurücknehmbar. Anträge könnten in Form von Abgabenerklärungen gestellt werden. Sie müssten in Form von Abgabenerklärungen gestellt werden, wenn spezialgesetzliche Regelungen dies vorsehen würden. Die Einbringung von Anbringen zur Geltendmachung von Rechten könne durch bestimmte Fristen begrenzt sein. Eine Einbringung von Anträgen nach Ablauf festgesetzter Fristen sei verspätet. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Gründen abzuweisen. Am brachte die Bw durch ihre steuerliche Vertreterin den Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 308 Abs 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Ein "minderer Grad des Versehens" im oa Sinne ist leichter Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB gleichzusetzen. Außerdem ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten, wobei allerdings an berufliche Parteienvertreter ein strengerer Maßstab als etwa an rechtsunkundige oder noch nie an derartigen Verfahren beteiligte Personen anzulegen ist (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 2984f).

Von der Partei ist der behauptete Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen, und es sind bereits im Antrag taugliche Beweismittel beizubringen (vgl Ritz, BAO-Kommentar2 § 308 Tz 19).

Krankheiten kommen nur dann als Wiedereinsetzungsgründe in Betracht, wenn sie zur Dispositionsunfähigkeit führen und so plötzlich und schwer auftreten, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (vgl. Ritz, § 308 Tz 11). Eine die Dispositionsfähigkeit nicht ausschließende Krankheit stellt demnach keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.

Siehe zu dieser ständigen Judikatur des VwGH zB Erkenntnis v , Zl 95/20/0659, wonach Krankheit in der Regel nicht von vornherein als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden könne; vielmehr begründe nur eine die Dispositionsfähigkeit des Vertreters ausschließende Erkrankung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dies treffe bei einer Erkrankung dann zu, wenn sie einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge habe und so plötzlich und so schwer auftrete, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage sei, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen oder

Erkenntnis v , Zl 2002/15/0132, wonach für die Situation der Beschwerdeführerin als Wirtschaftstreuhänderin festzustellen sei, dass für vorhersehbare, im alltäglichen Büroablauf üblicherweise auftretende Behinderungsfälle der reibungslose Ablauf der Büroorganisation sichergestellt sein müsse. Lediglich für den Fall unerwarteter und plötzlich auftretender Umstände gelte dies nicht. Es sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Wiedereinsetzungswerbers, den behaupteten Wiederaufnahmegrund glaubhaft zu machen.

Ausgehend von der oa herrschenden Rechtsauffassung ist der Unabhängige Finanzsenat zur Ansicht gelangt, dass im vorliegenden Fall die Glaubhaftmachung eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes nicht gelungen ist. Es handelt sich vielmehr um eine die Dispositionsfähigkeit nicht ausschließende Krankheit. Die steuerliche Vertreterin der Bw wäre sehr wohl in der Lage gewesen, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen. Ein häuslicher Aufenthalt von einer Woche wegen einer Erkrankung bzw Verletzung schließt die Dispositionsfähigkeit keinesfalls aus, handelt es sich doch bei einer kurzfristigen Abwesenheit vom Büro wegen Erkrankung um einen durchaus nicht unüblichen Vorfall. Für diese Fälle muss der reibungslose Ablauf der Büroorgansisation sichergestellt sein, zumal die steuerliche Vertreterin der Bw jederzeit zu Hause erreichbar war. Dass die Dispositionsfähigkeit der Vertreterin nicht gegeben gewesen wäre, wurde nicht einmal vorgebracht und ist nicht erkennbar.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Erklärungen samt Beilagen laut Eingangsstempel des FA am und nicht, wie im Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht, am , abgegeben wurden, sodass das Vorbringen insofern auch nicht schlüssig ist.

Ein Wiedereinsetzungsgrund iSd § 308 BAO liegt daher nicht vor.

Die weiteren Ausführungen der Bw, die offensichtlich die Abweisung des Antrags auf Investitonszuwachsprämie (Bescheid des FA vom , zugestellt am ), als verspätet behandeln, betreffen nicht das Wiedereinsetzungsverfahren und sind daher unerheblich. Sie hätten in einer Berufung gegen den Bescheid auf Abweisung des Antrags auf Investitonszuwachsprämie als verspätet geltend gemacht werden müssen. Dieser Bescheid blieb aber unbekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen.

Informationshalber wird bemerkt, dass nach ständiger Rechtsprechung des UFS (s zB RV/0203-F/03 v , veröffentlicht auf der Homepage des UFS http://ufs.bmf.gv.at) die Einreichung des Verzeichnisses gem § 108e Abs 5 erster Satz EStG idfd Streitjahr gF gleichzeitig mit der Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt zu erfolgen hat. Andernfalls ist die Selbstberechnung des Stpfl objektiv rechtswidrig. Als Rechtsfolge einer verspäteten Geltendmachung ergibt sich daher, dass ein die beantragte Prämie abweisender Bescheid zu erlassen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wiedereinsetzungsgrund
Investitionszuwachsprämie
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at