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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 01.10.2008, RV/0270-L/06

Unrichtigkeit des Stammabgabenbescheides

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Treml Steuerberatung KG, 4160 Aigen-Schlägel, Mühlbergstraße 12, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch HR Mag. Johann Lehner, vom betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2003 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit dem Einkommensteuerbescheid 2003 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2003 mit 51.553,30 € festgesetzt. Der Bescheid hatte eine Nachforderung in Höhe von 50.542,26 € zur Folge, da bisher 1.011,04 € vorgeschrieben waren.

Das Finanzamt setzte mit dem angefochtenen Bescheid vom Differenzbetrag von 50.542,26 € für den Zeitraum vom bis zum Anspruchszinsen in Höhe von 2.237,51 € fest.

Die gegenständliche Berufung vom richtete sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2003, den Umsatzsteuerbescheid 2003 und den angeführten Anspruchszinsenbescheid. Es wurde auf bereits eingebrachten Berufungen gegen die Festsetzung von Einkommensteuer und Umsatzsteuer hin, die auf Basis der Niederschrift der Betriebsprüfung vom erlassen wurden, hingewiesen. Auch auf die Berufung gegen die Anspruchszinsenbescheide 2000 bis 2002 wurde hingewiesen. Es wurden Ausführungen zur Einkommensteuer- und Umsatzsteuerfestsetzung gemacht. Es wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung "zusammen mit der ersten Berufung" gemacht.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom , RV/0270-L/06 wurde dem Berufungswerber aufgetragen, folgende Mängel der gegenständlichen Berufung zu beheben:

"Es fehlen gemäß § 250 Abs. 1 BAO:

• die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

• die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden

• die Begründung."

Im vor Ablauf der Mängelbehebungsfrist eingebrachten Anbringen vom wurde Folgendes vorgebracht:

"Da wir gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom mit Berufung eingelegt und den Bescheid zur Gänze angefochten haben, stellen wir hier den Antrag auf Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2003. Wir haben bei der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 ebenfalls beantragt, dass dieser zur Gänze aufgehoben wird."

Mit Bescheid vom , RV/0270-L/06, wurde das gegenständliche Berufungsverfahren gemäß § 282 der Bundesabgabenordnung ausgesetzt. Begründet wurde diese Aussetzung damit, dass hinsichtlich der Frage, ob Bescheide betreffend Anspruchszinsen, die automatisiert ergehen, Bescheidqualität haben, im zur Zahl 2005/14/0016 vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren eine Klärung zu erwarten.

In der Berufungsverhandlung am wurden von den Parteien keine Neuerungen zur Sache vorgebracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Zur Zulässigkeit der Berufung:

Der angefochtene automationsunterstützt erstellte Anspruchszinsenbescheid hat Bescheidqualität (vgl. ). Die Mängel der gegenständlichen Berufung wurden rechtzeitig behoben. Die gegenständliche Berufung ist daher zulässig.

2) Zu den Anspruchszinsen:

Gemäß § 205 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung des BGBl. I 2001/59 sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (§ 205 Abs. 3 BAO), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus

a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,

b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,

c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.

Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. -nachteile aus, die für den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt (hier: für die Einkommensteuer 2000 mit Ablauf des Jahres 2000, für die Einkommensteuer 2001 mit Ablauf des Jahres 2001 und für die Einkommensteuer 2002 mit Ablauf des Jahres 2002) entsteht, die Abgabenfestsetzungen aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten - hier mit den Bescheiden vom - erfolgte.

Der Bestreitung der Anspruchszinsen auf Grund der behaupteten Unrichtigkeit des Bescheides betreffend die Einkommensteuer 2003 vom ist zu entgegnen, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift (gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid auslöst. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Der Zinsenbescheid ist mit Berufung anfechtbar, etwa mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei nicht zugestellt worden oder der im Zinsenbescheid angenommene Zeitpunkt seiner Zustellung sei unzutreffend. Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid allerdings nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid. Es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. Ritz, BAO³, § 205 Tz 33-35).

Aus diesem Grunde kommt eine Abänderung oder Aufhebung des gegenständlichen Anspruchszinsenbescheid selbst dann nicht in Betracht, wenn das Berufungsverfahren betreffend den Einkommensteuerbescheid für 2003 vom erfolgreich ist und mit einer Herabsetzung der Abgabe oder einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides endet. Die gegenständliche Berufung war somit als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Einkommensteuer
Anspruchszinsen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at