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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSF vom 24.10.2007, FSRV/0014-F/07

Verdacht des Schmuggels einer Armbanduhr aus der Schweiz nach Österreich

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Doris Schitter, in der Finanzstrafsache gegen W.M., M., vertreten durch Kadlec & Weimann, Rechtsanwalts KG, 1010 Wien, Wiesingerstraße 6/12, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , SN 900/2007/00226-001,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 900/2007/00226-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser am anlässlich der Eingangsabfertigung beim Zollamt Feldkirch Wolfurt, Zweigstelle Tisis, eine eingangsabgabepflichtige Ware, nämlich eine Armbanduhr der Marke Orlogio Glashütte Original Oro Rosa, auf welche Eingangsabgaben von € 3.132,75 lasten, vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht und hiermit ein Finanzvergehen nach § 35 Abs. 1 erster Fall FinStrG begangen hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Er habe am an der Grenzstelle zwischen der Schweiz und Liechtenstein eine Uhr deklariert und eine Ausfuhrbestätigung eingeholt. Er sei der Ansicht gewesen, durch diese offizielle Deklaration all seinen Offenlegungsverpflichtungen nachgekommen zu sein, sodass eine weitere Deklaration an der Grenze zwischen Liechtenstein und Österreich nicht mehr notwendig sei, da alle weiteren wechselseitigen Mitteilungen zwischen den betroffenen Behörden ohnehin stattfänden und ihm allfällige Abgaben bescheidmäßig vorgeschrieben werden würden.

Der Grenzbeamte habe ihn bei der Einreise von Liechtenstein nach Österreich lediglich befragt, ob er etwas zu verzollen habe. Er sei überzeugt gewesen, dass es sich bei "Zoll" um eine eigene Abgabe handle, die nur dann zur Anwendung gelange, wenn Waren in ein anderes Zollgebiet überführt werden. Er sei überzeugt gewesen, dass im EWR Raum allenfalls Alkoholika und Rauchwaren, nicht jedoch sonstige Güter, die zum persönlichen Gebrauch dienen, Zoll zu entrichten sei und er seiner Deklarationspflicht an der Grenze zwischen der Schweiz und Liechtenstein ohnehin nachgekommen sei. Ausschließlich in dieser Hinsicht habe er auf die Frage, ob er etwas zu "verzollen" habe, erklärt, dass er nichts zu verzollen habe.

Seiner Überzeugung nach habe er die Frage daher wahrheitsgemäß beantwortet. Er habe auch den Zollbeamten über die bereits erfolgte Deklaration der gegenständlichen Uhr informieren wollen, als ihn dieser -noch auf der normalen Abfertigungsspur- bat, den Wagen zur Seite zu lenken. Noch bevor der Zollbeamte weitere Fragen stellen konnte, habe er auf die Uhr hingewiesen.

Nicht richtig ist, wie dies in der Bescheidbegründung ausgeführt worden ist, dass eine Zollbeschau stattgefunden habe und er auch auf ausdrückliches Befragen nach der Uhr diese nicht deklariert habe. Er habe nachdem er sein Fahrzeug links geparkt hatte, die gegenständliche Uhr angegeben, worauf der Beamte, für ihn unverständlich, erwiderte, "jetzt ist es zu spät".

Er sei davon ausgegangen, dass im Hinblick auf das Zollfreiabkommen innerhalb des EWR Raumes, er seiner Deklarationspflicht an der Schweizer Grenze vollständig nachgekommen sei und sich die ausdrücklich auf zu verzollende Ware gerichtete Frage auf Alkoholika und Rauchwaren bezogen, er daher bei dieser Frage gar nicht mehr an die Uhr gedacht habe. Da es nie seine Absicht war, Abgaben zu hinterziehen, habe er die Uhr ohne Nachfragen letztlich selbst angegeben und sohin ohne zollamtliche Beschau deklariert, aber eben in der Überzeugung, dass eine weitere Deklarationspflicht nicht bestanden habe.

Der gegenständliche Fall bestätige seiner Ansicht nach seine Auffassung, dass die Grenzbehörden von Nachbarländern ohnehin die notwendigen Mitteilungen durchführen und die Abgaben daraufhin vorschreiben, sodass wie in seinem Fall, die österreichischen Behörden bereits wenige Minuten nachdem er beim Schweizer Zoll die Uhr deklariert habe, eine entsprechende Mitteilung erhalten haben.

Entgegen der Annahme der Behörde habe er die Uhr freiwillig beim Zollamt Feldkirch-Wolfurt deklariert. Er habe diese Deklaration vorgenommen, obgleich er seiner Ansicht nach zu Recht bzw. zumindest entschuldbar der Ansicht sein konnte, dass er infolge bestehender Abkommen zwischen den Nachbarstaaten mit der einmalige Deklaration der Uhr an der Schweizer Außengrenze bereits sämtliche Deklarationspflichten seinerseits erfüllt habe.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde 1. Instanz die ihr gem. § 80 oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangen.

Nach Absatz 3 leg. cit. hat die Finanzstrafbehörde 1. Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das Finanzstrafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.

Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (siehe hiezu die umfangreiche Rechtsprechung des VwGH, z.B. vom , Zl. 89/16/0036, vom , Zl. 89/13/0231, u.a.).

Gem. § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.

Am reiste der Bf. mit seinem PKW der Marke BMW, amtliches Kennzeichen X. aus Liechtenstein kommend über die Grenzkontrollstelle Feldkirch-Tisis nach Österreich ein. Im Fahrzeug befanden sich der Bf., seine Gattin und seine beiden Kinder.

Der die Amtshandlung durchführende Beamte gab an, er habe den Bf. sowie dessen Gattin nach mitgeführten Waren befragt. Nachdem beide erklärten, sie kämen aus dem Urlaub und hätten keine Waren mit, habe er den Bf. nochmals nach mitgeführten Waren befragt, was dieser wiederum verneinte. Da er aufgrund der vom schweizerischen Zoll erhaltenen Spontanmitteilung wusste, dass der Bf. eine Ausfuhranmeldung bezüglich einer Uhr gemacht hatte, fragte er den Bf. dezidiert nach dieser Uhr, worauf ihm dieser die Uhr an seinem Handgelenk zeigte.

Der Bf. wiederum gab anlässlich der ersten Einvernahme vor Beamten des Zollamtes Feldkirch an, er habe dem Beamten bei der Kontrolle erklärt, er habe jetzt nichts zu verzollen. Auch seine Frau sei nach mitgeführten Waren befragt worden. Auch sie verneinte diese Frage. Danach sei er aufgefordert worden, auf der linken Seite zu parken. Nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug habe er die Uhr anmelden wollen, worauf ihm der Beamte erklärt habe, dass dies jetzt zu spät sei.

Der Bf. rechtfertigte sich damit, er habe aufgrund des EWR Abkommens angenommen, dass eine Verzollung am Zollamt nicht erforderlich sei.

Unstrittig ist, dass die hier gegenständliche Uhr einfuhrabgabenpflichtig ist und in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurde. Strittig ist zunächst, ob diese Verbringung "vorschriftswidrig" im Sinne des genannten Tatbestandes erfolgte.

Gemäß Artikel 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.

Nach Absatz 2 entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird.

"Vorschriftswidriges Verbringen" ist nach Art. 202 Abs. 1 ZK jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Art. 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich. Insbesondere sind nach Art. 40 ZK Waren, die bei der Zollstelle eintreffen, von der Person zu gestellen, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat.

Die Gestellung ist die Mitteilung an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form, dass sich Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen zugelassenen Ort befinden (Art. 4 Nr. 19 ZK). Die zur Gestellung von Waren erforderliche Mitteilung kann bei der Zollstelle mündlich, schriftlich oder durch Vorlage von Begleitpapieren erfolgen. Nur ausnahmsweise können Zollanmeldungen zur Überführung abgabenfreier Waren in den zollrechtlich freien Verkehr durch andere, im Art. 233 ZK-DVO bezeichnete Formen der Willensäußerung abgegeben werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2000/16/0010, festgestellt hat, verletzt die Pflicht, eingeführte Waren zu gestellen, wer an der Zollstelle zum Ausdruck bringt, dass er keine gestellungspflichtigen Waren einführt; dies kann dadurch geschehen, dass er etwa (gefragt oder ungefragt) positiv erklärt, keine Waren gestellen zu wollen oder dieses schlüssig dadurch ausdrückt, dass er die Zollstelle verlässt, ohne die mitgeführten Waren zuvor gestellt zu haben. Ist die Partei dieser Gestellungspflicht nicht nachgekommen, so hat sie die Ware vorschriftswidrig verbracht.

Unklar ist im gegenständlichen Fall, ob der Bf. nur nach mitgebrachten Waren befragt worden ist, oder ob, wie es der Bf. darstellt, die Frage des Zollorganes nach zu verzollenden Waren lautete. Unstrittig ist allerdings, dass der Bf. von sich aus die Uhr spontan nicht erklärt hat.

Die Abgabe einer unrichtigen Zollanmeldung stellt eine Verletzung der Gestellungspflicht i. S. des Artikel 40 ZK dar, wobei die Zollschuld bereits im Zeitpunkt des erstmaligen Verstoßes gegen die Gestellungspflicht entsteht.

Bezüglich der objektiven Tatseite liegen aufgrund des oben geschilderten Sachverhalts hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Uhr ohne Deklarierung und somit vorschriftswidrig ins Zollgebiet der Europäischen Union eingebracht werden sollte.

Zur subjektiven Tatseite muss es als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass drittländische Waren, die über eine Außengrenze der EU in deren Zollgebiet eingebracht werden, grundsätzlich gestellungs- und eingangsabgabenpflichtig sind.

Betrachtet man den Ablauf des Geschehens genauer so stellt man fest, dass der Bf. zwar wusste, dass er die Mehrwertsteuer für die von ihm in Lugano gekaufte Uhr zurückbekommt, wenn er beim Schweizer Zollamt eine Ausfuhrerklärung abgibt. Nicht nachvollziehbar ist seine Erklärung, er habe angenommen, es gäbe eine "automatische" Abgabenvorschreibung, die er "quasi" durch die Abgabe der Ausfuhranmeldung in Gang gesetzt hat. Dies erklärt ebenfalls nicht, warum er die Frage des Zollbeamten verneint hat, nach der Aufforderung, sein Fahrzeug zu parken dann aber eine Anmeldung für die Uhr abgeben wollte.

Seine Verantwortung, er habe den Vorgang des Verzollens lediglich auf Alkoholika und Rauchwaren bezogen und angenommen, alle Waren, die dem persönlichen Gebrauch dienen, seien von dieser Abgabe "Zoll" im EWR Raum nicht betroffen, erscheint zweifelhaft. Es ist als allgemein bekannt anzusehen, dass sowohl die Schweiz als auch Liechtenstein nicht Mitglieder der Europäischen Union sind und daher der Warenverkehr Regelungen unterliegt. Dass eine Uhr im Wert von über € 15.000,-- nicht ohne Durchführung eines Zollverfahrens und Entrichtung von Abgaben aus dem Drittland in das Gemeinschaftsgebiet gebracht werden kann, ist als allgemein bekannt anzusehen.

Nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates liegen genügend Beweismittel vor, um den gegen den Bf. gerichteten Verdacht zu begründen.

Ob der somit als hinreichend konkretisiert anzusehende Verdacht auch zu der für einen Schuldspruch im Sinne des Einleitungsbescheides erforderlichen Überzeugung nach § 98 Abs. 3 FinStrG führen wird, bleibt indes ohnehin dem von der Finanzstrafbehörde erster Instanz noch durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten. Insbesonders erscheint die Einvernahme des die Amtshandlung durchführenden Beamten erforderlich, um die noch vorhandenen Widersprüche aufzuklären.

Sind genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz gem. § 82 Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige dieses Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt daher dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Art. 202 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 35 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Schmuggel
vorschriftswidriges Verbringen
Gestellungspflicht
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at