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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 15.04.2013, RV/0350-L/11

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlender Endkontrolle eines Rechtsmittelfristverlängerungsansuchens durch den Parteienvertreter.


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Miterledigte GZ:
RV/0351-L/11

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., ehemalige Gesellschafter der A. OEG, AdresseBw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes B., vertreten durch Amtspartei, vom und vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO sowie Zurückweisung der Berufung gegen die Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO für die Jahre 2004 bis 2006 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am wurden Wiederaufnahmebescheide betreffend Feststellung gemäß § 188 BAO für die Jahre 2004, 2005 und 2006 sowie Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO für die Jahre 2004, 2005 und 2006 erlassen.

Mit Schreiben vom wurde betreffend die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2004, 2005 und 2006 ein Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist eingereicht.

Mit Schreiben vom wurde ein neuerlicher Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist eingereicht unter anderem im Hinblick auf die Wiederaufnahmebescheide betreffend Feststellung gemäß § 188 BAO für die Jahre 2004, 2005 und 2006 sowie die Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO für die Jahre 2004, 2005 und 2006.

Mit Bescheid vom wurde der Rechtsmittelfristverlängerungsantrag vom im Hinblick auf die Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO für die Jahre 2004, 2005 und 2006 zurückgewiesen mit der Begründung, dass dieser nicht fristgerecht erfolgt sei und bis spätestens bei der Abgabenbehörde erster Instanz einlangen hätte müssen.

Mit Schreiben vom wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO betreffend Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO für die Jahre 2004 bis 2006 vom eingereicht und wie folgt begründet: Im Antrag auf Rechtsmittelfristverlängerung vom sei von einer Kanzleimitarbeiterin verabsäumt worden, die Rechtsmittelfrist für die Feststellungsbescheide 2004 bis 2006 zu verlängern. Es seien lediglich die Fristen für die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungseinkünfte 2004 bis 2006 bis verlängert worden. Am sei ein weiteres Ansuchen um Rechtsmittelfristverlängerung gestellt worden. Dieser Antrag sei am mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass das Fristverlängerungsansuchen bis spätestens beim Finanzamt einlangen hätte müssen. Zu diesem Zeitpunkt sei Kenntnis über das Versäumen der Berufungsfrist erlangt worden. Es wäre jedoch, wie in der abschließenden Besprechung über die Betriebsprüfung vereinbart, vorgesehen gewesen, das Rechtsmittel der Berufung einzubringen. Das Versäumen obiger Frist wäre unvorhersehbar gewesen, da unter Bedachtnahme auf die zumutbare Vorsicht nicht hätte erwartet werden können, dass die oben angeführten Bescheide im Antrag auf Rechtsmittelfristverlängerung von der zuständigen Kanzleimitarbeiterin nicht angeführt werden würden. Grobes Verschulden könne nicht vorliegen, da die Kanzleiorganisation die Fristvormerkungen beinhalte, die Kanzleimitarbeiterin seit 12 Jahren in der Kanzlei tätig gewesen wäre und stets die übertragenen Aufgaben erledigt hätte. Dass die Frist vorgemerkt gewesen wäre, sei an der fristgerechten Einbringung der Fristverlängerung für die Wiederaufnahmebescheide 2004 bis 2006 erkennbar. Aufgrund der langjährigen und gewissenhaften Tätigkeit der Kanzleimitarbeiterin in der Kanzlei hätte man sich darauf verlassen können, dass der Antrag auch formell ordnungsgemäß gestellt sei.

Mit gegenständlichem Bescheid vom wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO vom betreffend Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO für die Jahre 2004, 2005 und 2006 vom abgewiesen. Begründet wurde wie folgt: Anlässlich der am stattgefundenen Schlußbesprechung über die Außenprüfung seien vom steuerlichen Vertreter Berufungen gegen die Feststellungsbescheide für die Jahre 2004 bis 2006 angekündigt worden. Für die Jahre 2004 bis 2006 seien am Bescheide über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO ergangen, welche laut Aktenlage (Rsb-Rückschein) mit Unterschrift auf der Übernahmebestätigung am übernommen worden seien. Datiert mit sei von der steuerlichen Vertretung ein "Antrag auf Rechtsmittelfristverlängerung für die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2004, 2005 und 2006 vom " gestellt worden. Der Antrag auf Rechtsmittelfristverlängerung vom sei von Frau Mag.a C. (Steuerberaterin) unterfertigt worden. Datiert mit sei eine weitere Rechtsmittelfristverlängerung beantragt worden. Folgende Bescheide seien in diesem Antrag angeführt: Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2004 bis 2006, Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO 2004 bis 2006, Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer gemäß § 303 Abs. 4 BAO für die Jahre 2004 bis 2006, Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2006, alle vom und Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO 2007 bis 2008, Umsatzsteuerbescheide 2007 und 2008 jeweils vom . Mit Zurückweisungsbescheid vom sei die Eingabe vom betreffend der Feststellungseinkünfte 2004 bis 2006, der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO für die Umsatzsteuerbescheide 2004 bis 2006 und der Umsatzsteuerbescheide 2004 bis 2006 zurückgewiesen worden. Datiert mit sei ein "Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 308 BAO" betreffend Feststellungseinkünfte gemäß § 188 BAO 2004 bis 2006 gestellt worden. Als Begründung sei angeführt worden, dass im Antrag auf Rechtsmittelverlängerung vom von einer Kanzleimitarbeiterin verabsäumt worden sei, die Rechtsmittelfrist für die Feststellungsbescheide 2004 bis 2006 zu verlängern. Es seien lediglich die Fristen für die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungseinkünfte 2004 bis 2006 bis verlängert worden. Mit der Zurückweisung (Bescheid vom ) des weiteren Ansuchens auf Rechtsmittelfristverlängerung vom sei Kenntnis über das Versäumen der Berufungsfrist erlangt worden. Gemäß § 308 Abs. 1 BAO sei gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleide, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liege, hindere die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Verschuldens handle. Der Antrag auf Wiedereinsetzung müsse binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses eingebracht werden (§ 308 Abs. 3 BAO). Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag sei die versäumte Frist nachzuholen. Ziel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei es, Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Person daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt habe (Stoll, BAO, 2971). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme daher nur in Betracht, wenn eine Frist versäumt worden wäre. Maßgeblich sei, dass ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis den Einschreiter an der Wahrnehmung der Frist gehindert habe und den Einschreiter kein grobes Verschulden treffe. Ein minderer Grad des Verschuldens sei leichter Fahrlässigkeit gleichzusetzen. Leichte Fahrlässigkeit liege vor, wenn ein Fehler unterlaufe, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehe. Keine leichte Fahrlässigkeit liege vor, wenn jemand auffallend sorglos handle. Ein Wiedereinsetzungswerber handle auffallend sorglos, wenn er die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen habe (Ritz, BAO, § 308 Tz 15). Bei Anfragen über eine Rechtsmittelfristverlängerung sei jenen Bescheiden besonderes Augenmerk zu schenken, die von der Rechtsmittelfristverlängerung unmittelbar betroffen seien. Beim Durchlesen der fettgedruckten Betreffzeile des Antrages auf Rechtsmittelfristverlängerung durch die steuerliche Vertretung würde bereits erkennbar gewesen sein, dass die Grundlagen- bzw. Feststellungsbescheide der Jahre 2004 bis 2006 im Antrag nicht angeführt worden wären. Es liege nach ho. Ansicht keine leichte Fahrlässigkeit vor, da hier auffallend sorglos gehandelt worden wäre. Da in der Eingabe keine weiteren Gründe, die einer positiven Erledigung des Antrages zugänglich gewesen wären, enthalten seien, wäre der Antrag als unbegründet abzuweisen gewesen.

Zudem wurde mit Schreiben vom Berufung gegen die Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO für die Jahre 2004 bis 2006 vom eingereicht.

Mit Bescheid vom wurde die Berufung vom im Hinblick auf die Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO für die Jahre 2004 bis 2006 vom zurückgewiesen, da die Berufungsfrist bereits am abgelaufen sei.

Mit Schreiben vom wurde gegen den Bescheid vom , mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO vom betreffend Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO für die Jahre 2004, 2005 und 2006 vom abgewiesen wurde und gegen den die Berufung vom im Hinblick auf die Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO für die Jahre 2004 bis 2006 vom zurückweisenden Bescheid vom Berufung eingereicht wie folgt: In der Begründung für die Abweisung des eingebrachten Antrages auf Wiederaufnahme sei angeführt worden, dass der vertretenden Kanzlei betreffend Fristwahrung auffallend sorgloses Verhalten vorzuwerfen sei (Ein Wiedereinsetzungswerber handle auffallend sorglos, wenn er die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche, ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen habe.) Die Büroorganisation der vertretenden Kanzlei entspreche dem Erfordernis einer sorgfältigen Organisation. Die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen seien stets gewährleistet. Die Kanzleimitarbeiterin, die seit 12 Jahren in der Kanzlei tätig gewesen sein würde, hätte stets gewissenhaft ihre Aufgaben erfüllt. Man hätte sich darauf verlassen können, dass der Antrag auf Rechtsmittelverlängerung formell ordnungsgemäß zur Unterschrift vorgelegt werden würde. In der vertretenden Kanzlei wären zu diesem Zeitpunkt Frau Mag.a C. und Mag. D. als zeichnungsberechtigte Steuerberater tätig gewesen. Mag. D. wäre für die Berufungswerber als zuständiger Steuerberater verantwortlich gewesen. Mag. D. wäre zum Zeitpunkt der Rechtsmittelfristverlängerung auf Urlaub gewesen, und es hätte daher Frau Mag.a C. in Vertretung die Fristverlängerung unterzeichnet. Sie hätte sich, wie oben ausgeführt, darauf verlassen können, dass der ihr zur Unterschrift vorgelegte Antrag die formellen Voraussetzungen erfülle, da die Kanzleimitarbeiterin bis dahin immer zuverlässig gehandelt hätte. Ebenso sei dahingehend zu unterscheiden, ob auf einem Schriftstück fehlerhafte Angaben enthalten seien, oder ob auf einem Schriftstück etwas nicht angeführt sei. Ein geschriebener Fehler sei wesentlich einfacher zu erkennen, als etwas, das gar nicht auf dem Schriftstück enthalten sei, auch wenn es fettgedruckt im Betreff anzuführen sein würde. Nach Ansicht der Berufungswerber würden hier Fehler der langjährigen und zuverlässigen Mitarbeiterin der vertretenden Kanzlei sowie von Mag.a C. vorliegen, die gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen könnten. Es würden hier mehrere unglückliche Umstände zusammengespielt haben, die zu dieser Fristversäumnis geführt hätten. Es liege hier aber keineswegs grobes Verschulden, eine Sorglosigkeit oder ein grober Mangel vor. Für die Berufungswerber sei allerdings aufgrund dieses Versäumnisses ein wesentlicher Rechtsnachteil entstanden, weshalb nochmals eindringlich um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersucht werde. Der Rechtsschutz der Berufungswerber könne nicht aus formellen Gründen scheitern, wenn diese auf unglückliche Fehler zurückzuführen seien.

Am wurden die Berufungen vom dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung gemäß § 308 BAO

Gegen die Versäumung einer Frist ist gemäß § 308 Abs. 1 BAO auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß Abs. 3 leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, bei der die Frist wahrzunehmen war.

Ein Verschulden an der Fristversäumnis, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Das bedeutet, dass Fehler, die gelegentlich selbst sorgfältige Menschen begehen, eine der Wiedereinsetzung nicht entgegen stehende Fahrlässigkeit darstellen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, weshalb das Verschulden eines Steuerberaters, der eine Eingabe unterfertigt, der vertretenen Partei zuzurechnen ist. Das Verschulden eines Kanzleibediensteten eines bevollmächtigten Parteienvertreters darf dagegen dem Verschulden der Partei oder des bevollmächtigten Parteienvertreters nicht gleichgesetzt werden. Das Versehen eines Kanzleibediensteten stellt für den Parteienvertreter und damit für die von ihm vertretene Partei dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 308 Abs. 1 BAO dar, wenn der Parteienvertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleibediensteten nachgekommen ist, ihn selbst also an diesem Fehlverhalten kein Verschulden trifft (siehe etwa ).

Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden erforderliche und nach den persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer acht lässt ().

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis unabwendbar, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht verhindern konnte (objektives Kriterium), auch wenn sie dessen Eintritt voraus sah. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (subjektiver Maßstab).

An einen berufsmäßigen Parteienvertreter ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher nie an einem verwaltungsbehördlichen Verfahren beteiligte Personen.

Der am eingereichte Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist hat die Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO für die Jahre 2004 bis 2006 nicht umfasst. Unstrittig ist daher die Berufungsfrist gegen diese Feststellungsbescheide vom verstrichen.

Im gegenständlichen Fall beruhte die Nichtaufnahme der Feststellungsbescheide 2004 bis 2006 in das Rechtsmittelfristverlängerungsansuchen vom nicht nur auf einem Verschulden der mit der Verfassung des Schriftsatzes betraut gewesenen Angestellten der Steuerberatungskanzlei, sondern auch auf einem Verschulden, das sich die steuerliche Vertreterin der Berufungswerber selbst zurechnen lassen muss, da diese durch die Unterfertigung des Rechtsmittelfristverlängerungsantrages den Inhalt und die Vollständigkeit der Schriftsätze selbst zu vertreten hat.

Für die Beantwortung der Frage, ob der steuerlichen Vertreterin ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden vorwerfbar ist, ist nicht zu prüfen, ob der steuerlichen Vertreterin eine mangelhafte Kontrolle und Überwachung der den Rechtsmittelfristverlängerungsantrag vorbereitenden Kanzleiangestellten vorwerfbar ist, sondern ob ihr im Hinblick darauf, dass sie Schriftstücke anlässlich deren Unterfertigung zu kontrollieren hat, auffallende Sorglosigkeit zur Last zu legen ist.

Ein berufsmäßiger Parteienvertreter hat Schriftstücke betreffend Fristsachen einer Endkontrolle zu unterziehen, um Fehlerquellen zu vermeiden. Wie auch der VwGH (, 89/03/0213) ausgeführt hat, ist der rechtliche Vertreter - auch wenn eine Kanzleiangestellte überdurchschnittlich qualifiziert und verlässlich ist und bisher keine Verfehlungen eingetreten sind - "seiner Überwachungspflicht nicht enthoben, weil im Hinblick auf die Bedeutung der richtigen Vormerkung von Terminen für die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen der Rechtsanwalt" - hier die Steuerberaterin - "aus seiner (Letztverantwortung) Verantwortung für die richtige und vollständige Führung des Fristenvormerks nicht entlassen werden kann."(siehe auch die dort angeführte Judikatur des VwGH) Der VwGH sieht die von ihm für Rechtsanwälte entwickelten Grundsätze über die Zurechnung des Verschuldens im Fall einer Fristversäumung, die durch einen Fehler des Kanzleipersonals hervorgerufen worden ist, auch für Wirtschaftstreuhänder als relevant an (). Welche Maßnahmen die steuerliche Vertreterin zur Gewährleistung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Fristverlängerungsansuchens im Zuge der ihr obliegenden Überwachungspflicht tatsächlich ergriffen hat, wird weder im Wiedereinsetzungsantrag selbst, noch in der gegen den abweisenden Bescheid eingebrachten Berufung präzisiert. Aus den eingereichten Schriftsätzen geht nicht hervor, ob die Parteienvertreterin das gegenständliche Fristverlängerungsansuchen gelesen hat - und das Fehlen der Feststellungsbescheide 2004 bis 2006 nicht bemerkt hat, oder ob sie dieses ungelesen unterfertigt hat. Für den Ausgang des Berufungsverfahrens ist dies jedoch ohnehin nicht von Relevanz.

Sowohl der Verfassungs- als auch der Verwaltungsgerichtshof sehen es als Aufgabe des Vertreters an, einen Schriftsatz vor dessen Unterfertigung auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und lasten dem steuerlichen Vertreter im Falle der Nichtbeachtung dieser Obliegenheit ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Verschulden an (, , , 90/15/0134).

Als auffallende Sorglosigkeit im Verkehr mit den Behörden ist anzusehen, wenn der steuerlichen Vertreterin bei Kontrolle eines von ihr unterfertigten Rechtsmittelfristverlängerungsansuchen Fehler in den wesentlichen Textpassagen - wozu jedenfalls die von der Fristverlängerung umfassten Bescheide gehören - verborgen bleiben ().

Nach , ist bereits im Wiedereinsetzungsantrag konkret und substantiiert zu behaupten und glaubhaft zu machen, welche Maßnahmen der Parteienvertreter gesetzt hat, sodass die Fehlleistung ohne sein Verschulden eingetreten sei.

Aus welchem Grund im gegenständlichen Fall das Fehlen der gegenständlichen Bescheide im Fristverlängerungsansuchen nicht aufgefallen ist, wurde von den Berufungswerbern nicht erläutert. Die Parteienvertreterin hat das Ansuchen unterzeichnet, das Fehlen der Feststellungsbescheide 2004 bis 2006 blieb unbemerkt, was ein nicht als minderer Grad des Versehens zu qualifizierendes Verschulden zu werten ist. Das Verschulden der steuerlichen Vertreterin der Berufungswerber ist diesen zuzurechnen (siehe etwa ), weshalb die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Bewilligung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt waren.

Die Berufung gegen den den Antrag auf Wiedereinsetzung abweisenden Bescheid war folglich als unbegründet abzuweisen.

Zurückweisung der Berufung vom

Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn diese nicht fristgerecht eingebracht wurde. Im gegenständlichen Fall war die Berufungsfrist gegen die Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO für die Jahre 2004 bis 2006 vom zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung am bereits abgelaufen. Da zudem auch wie oben ausgeführt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gescheitert ist, war die vorliegende Berufung gegen den die Berufung gegen die Feststellungsbescheide 2004 bis 2006 zurückweisenden Bescheid als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1332 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise






Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at