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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 11.05.2012, FSRV/0006-L/12

Zurückweisung eines verspätet erhobenen Einspruches gegen eine Strafverfügung

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen die B-GmbH, in V, als belangter Verband gemäß §§ 1 Abs. 2 und 28a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) wegen vom verantwortlichen Entscheidungsträger FL, geb. am 19XX, begangener Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, über die Beschwerde des belangten Verbandes vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck, vertreten durch Hannelore Ortner, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 053-2009/12, betreffend die Zurückweisung eines nicht fristgerecht erhobenen Einspruches gemäß § 145 Abs. 4 FinStrG,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird insofern ergänzt bzw. präzisiert, als die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Zurückweisung die Bestimmung des § 145 Abs. 4 FinStrG bildet.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz den seitens der Beschwerdeführerin (Bf.) gegen die an sie ergangene Strafverfügung vom , StrNr. 053-2009/12, am erhobenen Einspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Rechtsbehelf außerhalb der Frist des § 145 Abs. 1 FinStrG und damit verspätet eingebracht worden sei. Die Frist zu Erhebung eines Einspruches gegen die bezeichnete Strafverfügung (§ 143 FinStrG) sei mit dem Beginn der Abholfrist nach Zustellung durch Hinterlegung am in Gang gesetzt und (bereits) am abgelaufen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die form- und fristgerechte Beschwerde des im genannten Finanzstrafverfahren belangten Verbandes vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der behördlichen Feststellung, die beeinspruchte Strafverfügung sei bereits am der Bf. zugestellt worden, sei entgegenzuhalten, dass diese - wie im Einspruch angeführt - die Strafverfügung tatsächlich erst am erhalten bzw. bei der Post übernommen habe. Wie lange der Brief schon bei der Post hinterlegt gewesen sei, sei nicht bekannt und auch insofern irrelevant, als die Einspruchsfrist erst nach bzw. mit (tatsächlichem) Erhalt des bezeichneten Schriftstückes zu laufen beginne.

Sinngemäß wurde daher ersucht, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Einspruch die gesetzlichen Folgen des § 145 Abs. 2 FinStrG zuzuerkennen bzw. den Fall neu aufzurollen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Vorweg ist zu der durch die angeführte Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid vom der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz aufgetragenen Beschwerdeentscheidung iSd § 161 Abs. 1 FinStrG festzuhalten, dass Sache des diesbezüglich anhängig gemachten Rechtsmittelverfahrens einzig und allein die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des genannten angefochtenen Bescheides sein kann und ein (inhaltliches) Eingehen auf den von der Erstbehörde als nicht fristgerecht beurteilten Einspruch jedenfalls ausgeschlossen ist (vgl. zB ).

Gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG kann ua. der Beschuldigte [vgl. § 14 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG)] gegen eine im vereinfachten Verfahren nach § 143 FinStrG erlassene Strafverfügung binnen eines Monats nach der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz, die die Strafverfügung erlassen hat, den Rechtsbehelf des Einspruches erheben.

Durch diesen, nicht an die Formerfordernisse der §§ 150 ff FinStrG gebundenen, rechtzeitigen Einspruch tritt die (bekämpfte) Strafverfügung außer Kraft und ist, in weiterer Folge, in der Angelegenheit ein Verfahren nach §§ 115 bis 142 FinStrG durchzuführen (§ 145 Abs. 2 FinStrG).

Gemäß § 145 Abs. 4 FinStrG ist ein nicht fristgerecht eingebrachter Einspruch durch Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzuweisen.

§ 56 Abs. 2, 3 FinStrG zufolge gelten, soweit das FinStrG nicht anderes bestimmt, für Fristen die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) und für Zustellungen die Vorschriften des Zustellgesetzes (ZustG) bzw., sinngemäß, die vorgenannten Bestimmungen der BAO.

§ 108 Abs. 2 BAO zufolge enden ua. nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht (zum allenfalls durch den Kalenderlauf bzw. durch bestimmte Tage beeinflussten Fristende s. § 108 Abs. 3 BAO).

Grundsätzlich ist der Realakt der Zustellung (vgl. § 145 Abs. 1 FinStrG) eines (behördlichen) Dokumentes (§ 2 Z 2 ZustG) dann ordnungsgemäß, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Organe (§ 3 ZustG) das Dokument an einer gesetzlich vorgeschriebenen Abgabestelle (§ 2 Z 4 ZustG) in der dafür vorgesehenen Art und Weise ua. dem Empfänger bzw. allenfalls einem zur Empfangnahme befugten Vertreter (vgl. § 13 Abs. 3 ZustG) übergeben oder das Dokument nach den Regeln des ZustG hinterlegen (vgl. Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG3, K 56/127, bzw. Fellner, FinStrG, § 56 Tz 18).

Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG legt nämlich für den Fall, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann, und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, fest, dass das Dokument ua. bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes zu hinterlegen ist.

Von der Hinterlegung ist der Empfänger unter Einhaltung der Vorschriften des Abs. 2 leg.cit. (Ort der Hinterlegungsanzeige bzw. der Hinterlegung; Wirkung der Hinterlegung; Beginn und Dauer der Abholfrist) schriftlich zu verständigen.

Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Hinterlegte Dokumente gelten, wenn sich nicht ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (Zustellfiktion; vgl. § 17 Abs. 3 ZustG).

Im Hinblick auf die Wichtigkeit der Rechtswirkungen einer Zustellung in einem behördlichen Verfahren sind nicht nur, sowohl von der Behörde als auch vom Zustelldienst, die Formvorschriften (des ZustG) genau einzuhalten, sondern hat auch grundsätzlich die von einer ordnungsgemäßen Zustellung, zB durch Hinterlegung, ausgehende Behörde von Amts wegen anhand der vorliegenden Aktenlage oder allenfalls noch aufzunehmenden Beweise zu prüfen, ob bzw. wann tatsächlich eine Zustellung durch Hinterlegung bewirkt wurde.

Dabei ist es insbesondere bei lückenloser bzw. geschlossener Beweiskette für eine gültige bzw. wirksame Zustellung durch Hinterlegung iSd § 17 ZustG stets Sache des Empfängers, Mängel in der Zustellung (kein regelmäßiger Aufenthalt an der Abgabestelle) bzw. allenfalls eine, die rechtzeitige Kenntniserlangung von der Zustellung verhindernde, einen regelmäßigen Aufenthalt iSd Abs. 1 aber nicht ausschließende Abwesenheit von der Abgabestelle (vgl. Ritz, BAO4, § 16 ZustG Tz 21 ff) geltend und auch glaubhaft zu machen.

Im vorliegenden Fall konnte die an die Bf., zu Handen des Geschäftsführers (FL), gerichtete und laut behördlicher Zustellverfügung (§ 5 ZustG) vom Zustelldienst der Post am Sitz der B-GmbH (§ 2 Z 4 ZustG) zu eigenen Handen (§ 21 ZustG) zuzustellende Strafverfügung mangels Anwesenheit des Empfängers am nicht zugestellt werden. Der Zusteller fertigte daraufhin eine entsprechende, die in § 17 Abs. 2 ZustG geforderten Angaben enthaltende Verständigung (über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes; vgl. § 27 ZustG) aus, hinterließ diese in der für die Abgabestelle bestimmten Abgabeeinrichtung, und hinterlegte das Dokument bei der Postfiliale 4840 Vöcklabruck, wo es ab (Dienstag, den) für den Empfänger zur Abholung bereit lag.

Am (= letzter Tag der in der Verständigung mitgeteilten Abholfrist) wurde das Dokument von FL bei der genannten Postfiliale behoben.

Der Einspruch gegen die Strafverfügung vom wurde von der Bf. am zur Post gegeben.

Nach den hinsichtlich des bezeichneten Zustellvorganges durchgeführten Erhebungen (über Ersuchschreiben an die Postfiliale vom Übermittlung einer Kopie der og. Verständigung, einschließlich Übernahmebestätigung; Telefonat mit der Postfiliale vom ), gelangte die Erstbehörde - in freier Beweiswürdigung - zu dem Schluss, dass die Strafverfügung vom durch Hinterlegung zugestellt und mit dem Beginn der Abholfrist am die gemäß § 108 BAO mit Ablauf des (= Donnerstag) endende Frist des § 145 Abs. 1 FinStrG in Lauf gesetzt worden war.

Auch wenn dies der Bf. - vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheides - nicht ausdrücklich vorgehalten wurde, kann angesichts dessen, dass auch in der nunmehrigen Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid keine wie immer gearteten gegen die Zustellwirkung der Hinterlegung sprechenden Umstände vorgebracht wurden, auch für die darüber zu treffende Sachentscheidung von der Wirksamkeit des dargestellten Zustellvorganges und in Folge von einer Nichteinhaltung der gesetzlichen Einspruchsfrist ausgegangen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 145 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 56 Abs. 2, 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 108 Abs. 2, 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 13 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 27 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Schlagworte
Einspruch
Zurückweisung
Fristen
Zustellungen
Zustellung durch Hinterlegung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at