Gebühr gemäß § 24 (3) VwGG für eine bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat per E-Mail aus dem Ausland eingebrachte und an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitete Beschwerde + Gebührenerhöhung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ: |
---|
RV/1024-W/08 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des RT, Adr, Deutschland, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom zu ErfNr.xxx betreffend betreffend Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VerwaltungsgerichtshofG und Gebührenerhöhung entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit den angefochtenen Bescheiden vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber Herrn RT (dem nunmehrigen Berufungswerber, kurz Bw.) für eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vom zur Zl. 2006/xx/xxxx gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom , Zl. UVS-xxxx die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von € 180,00 sowie eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 90,00 fest.
In den dagegen eingebrachten Berufungen wandte der Bw. ua. Folgendes ein:
"Ich lehne die Entrichtung jedweder Gebühr in diesem Verfahren als grundlos ab.Ich bestreite die Fälligkeit einer Gebühr. Es hat keine Beschwerde stattgefunden.Ich fordere meinerseits eine Bearbeitungsgebühr wegen dieses Vorganges."
Zur Begründung wurde vom Bw. im Wesentlichen dargelegt, dass er nur einen Antrag auf Verfahrenshilfe, nicht aber auch eine Beschwerde erhoben habe. Sein Antrag zu der Erlangung der Beschwerde und der Zuordnung eines Rechtsanwaltes sei am vom Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg gleichzeitig an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet worden. Die Unterlagen zur Erlangung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom , Zl. UVS-xxxx würden dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof gleichermaßen vorliegen. Der Verfassungsgerichtshof habe am entschieden, dass seinem Antrag auf Verfahrenshilfe nicht stattgegeben werde. Dies habe aber noch nichts mit einer kostenpflichtigen Beschwerde selbst zu tun. Dies sei sozusagen nur ein Vorverfahren, ob die Kosten der Beschwerde übernommen würden. Dies sei nicht der Fall und deshalb habe das angestrebte Beschwerdeverfahren gar nicht stattgefunden. In dem Schreiben Bxxx werde vom Verfassungsgerichtshof auch noch darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde innerhalb von 6 Wochen durch einen von ihm frei gewählten Rechtsanwalt eingelegt werden könne. Das bestätige seinen Standpunkt, dass erst dieses Verfahren dann kostenpflichtig gewesen wäre. Am sei auch vom Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2006/xx/xxxx der Beschluss gefasst worden, dass der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen werde. Auch in diesem Fall sei also nur über einen Antrag auf Verfahrenshilfe und nicht über eine außerordentliche Beschwerde abgesprochen worden. Dieser Vorgang werde in der Rechtsbelehrung nicht als kostenpflichtig beschrieben. Das Finanzamt verlange aber explizit eine Gebühr für eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Für diese Beschwerde fehle aber bis heute jede Voraussetzung. Sie habe erkennbar gar nicht stattgefunden. Der Gebührenbescheid sei somit falsch, nichtig, überflüssig und stelle für ihn ein erneute und unnötige Belastung dar. Auch dieser Vorgang gehe zu Lasten des Staates. Er weise das Begehren des Finanzamt deshalb seinerseits kostenpflichtig zurück.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt ua darauf hin, dass gemäß § 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof einer Gebühr in der Höhe von € 180.- unterliegen. Die Gebühr entstehe für derartige Eingaben im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe. Der Bw. habe gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , ZI UVS-xxxx betreffend Abweisung des Antrages auf Beigabe eines Verteidigers eine Beschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg eingebracht, mit der Bitte, diese Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof weiterzuleiten. Dieser Bitte sei vom Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg nachgekommen worden und das Schriftstück mit Postaufgabe vom an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet worden. Dort sei es am eingelangt und unter der Zahl 2006/xx/xxxx erfasst worden. Der gleichzeitig mit der Beschwerde eingebrachte Antrag auf Verfahrenshilfe nehme der Beschwerde nicht den Charakter einer Beschwerde. Mit Einlangen dieser Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof sei die Steuerschuld entstanden. Dies sei die bestehende Gesetzeslage, die auf einen gleichzeitig eingebrachten Antrag auf Verfahrenshilfe keine Rücksicht nehme. Es liege auch dann eine gebührenpflichtige Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vor, wenn die Verfahrenshilfe nicht gewährt werde. Die Gebührenschuld entstehe mit Einbringung der Beschwerde, unabhängig ob die Verfahrenshilfe gewährt werde oder nicht. Dies sei die österreichische Gesetzeslage. Gemäß § 24 Abs.3 Verwaltungsgerichtshofgesetz genüge die Überreichung (das postalische Einlangen) der Beschwerde, damit die Gebührenschuld entstehe. Es handle sich um 2 Verfahren. Eines um Bewilligung der Verfahrenshilfe, worüber am entschieden worden sei und ein 2. Verfahren gegen den Abweisungsbescheid des UVS Salzburg, das mit Beschwerde vom beeinsprucht worden sei und für das der Bw. aufgefordert worden sei, die Gebühr zu entrichten, da die Gebührenschuld bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entstanden sei. Dass das Verfahren in der Folge - da der Bw. der Aufforderung die Mängel zu beheben nicht nachgekommen sei - eingestellt worden sei, habe auf die einmal entstandene Gebührenschuld keinen Einfluss. Mit Schreiben vom sei der Bw. vom Verwaltungsgerichtshof aufgefordert worden, die fehlende Gebühr zu entrichten und den Originaleinzahlungsbeleg vorzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluss vom den Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen und mit Beschluss vom das Verfahren eingestellt. Da dem Ersuchen um Entrichtung der Gebühr nicht Folge geleistet worden sei, habe der Verwaltungsgerichtshof das Gebührengebrechen an das zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern gemeldet. Werde eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so sei gemäß § 9 Abs.1 GebG eine Erhöhung von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte der Bw. ua. noch ergänzend Folgendes aus:
"Die Eingabe erfolgte im Zusammenhang eines Rechtsstreites gegen den Betrugsversuch der ASFINAG, unter Beteiligung der Hauptmannschaft H des Landes Salzburgs. Die Beantragung der Stellung eines Rechtsanwaltes war ein zulässiger Rechtsschritt, zu dem ich durch die rechtswidrigen Entscheidungen dieser Instanzen gezwungen wurde, um nicht über den Tisch gezogen zu werden.Sie basieren auf den mir zugänglich gemachten Rechtsmittelbelehrungen durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg, der meine Beschwerde über die gemachte Entscheidung selbst zum Anlass nahm, um meinen Widerspruch offensichtlich im Sinne einer Beschwerde nach Wien weiterzuleiten. Es ging dabei um die eines Rechtsstaates gegenwirkende Praxis, nur Personen eine Beschwerde zu erlauben, die 180,- Euro haben und sich einen Rechtsanwalt sowieso schon leisten können, um einen Rechtsanwalt vom Staat gestellt zu bekommen. Der Oberschwachsinn schlecht hin.
Mein Schreiben vom .[Anmerkung des UFS: es folgt nunmehr der Inhalt dieses Schreibens]
Einer regelgerechten Beschwerde meinerseits fehlten aber die rechtswirksamen Grundlagen, wie sie in dem Hinweis vom des X beschrieben werden:
.außerordentliches Rechtsmittel... . Beschwerde muss mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein und ist gebührenpflichtig (€ 180,-)
Welche rechtlichen Konsequenzen damit verbunden sind, wurde mir nicht weiter erklärt. Wegen dieser Diskrepanz zwischen erforderlichem Wissen der spezifischen österreichischen Gesetzgebung, Aufklärung und Rechtsfolgen, war es ja notwendig geworden, mir einen Rechtsanwalt zur Seite zu stellen. Ich habe mich auf die Rechtssicherheit verlassen, dass ich mich in einem Prozess befinde, und dies ein regelgerechter und für mich notwendiger Rechtsschritt sei.
Da ich weder Geld für einen Rechtsanwalt, noch die geforderten 180,- € aufbringen konnte, richtete sich mein Beschwerdeschreiben gegen die Unmöglichkeit eines Rechtsschrittes, für einen Bürger, der sich dieses notwendige Recht nicht leisten kann. Mir wurde deshalb von beiden Gerichten, jeweils ein Antrag auf Verfahrenshilfe zugesandt. Meine Angaben bestätigen meine Bedürftigkeit. Ich musste also annehmen, dass damit der Rechtsvorgang finanziell abgesichert wurde, oder abgelehnt werden konnte.
In Deutschland wäre also in dem Fall, solch ein Begehren auf Grund einer fehlenden Rechtsgrundlage abgelehnt worden, und nicht entschieden. So auch in diesem Fall. Aus diesem Grund sehe ich hier keine Handlungsgrundlage, einer Eintreibung etwaig entstandener Kosten, die nicht entstanden sind. Das habe ich nicht zu verantworten. Dem Vorgang der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes lag schon ein Antrag auf Verfahrenshilfe zu Grunde. Zweifelsfrei deckt der begleitende Antrag auf Verfahrenshilfe die Kosten dieses Verfahrens. Y verlangt doch erneut, die mir nicht möglichen Grundlagen, für eine Beschwerde.Ich habe damals den Forderungen des Z vom entsprochen und das beiligende Formblatt einer Vermögensbekenntnis fristgerecht abgegeben. Daraufhin wurde ich vom Verwaltungsgerichtshof aufgefordert 180,- Euro zu bezahlen.-!! Diese Forderung konnte ich bekanntlich ja nicht erfüllen, sondern diese Forderung sollte ja durch das Vermögensbekenntnis gedeckt sein. So die telefonische Auskunft des Sekretariats beider Gerichte !! Eine Verfahrenshilfe wurde am , mit einer absurden Begründung - offenbar aussichtslos - abgelehnt.Am gibt der Z vom Verfassungsgerichtshof der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht statt. Fordert mich aber auf, die Beschwerde einzureichen, allerdings durch einen Rechtsanwalt meiner Wahl. !!!!! obwohl ihm doch bekannt ist, dass dies mir nicht möglich ist. Eine damit absurde Forderung.Da die Beschwerde von mir nicht eingelegt werden konnte, - gibt es keine Beschwerde, die kostenpflichtig gewesen wäre und zu einer Forderung seitens des Finanzamts hätte führen können
Aus der jetzige Forderung entsteht der Charakter, dass man mich absichtlich mit juristischen und spezifisch österreichischen Hütchenspielertricks reinlegen will, und den Betrugsversuch der ASFINAG nun seitens des Finanzamtes übernimmt.
Die Begründung der Berufungsvorentscheidung durch die N stellt die tatsächliche Sachlage dermaßen verfälscht dar, dass der Eindruck der Richtigkeit entstehen könnte, allerdings nur, um sich meiner Gegenforderung zu entledigen. Dies erfüllt in Deutschland den Tatbestand des Betrugs. Wobei auch der Versuch strafbar ist. Entsprechend werde ich jetzt gegen die beteiligte Person meinerseits juristisch vorgehen, und einen Strafantrag in Deutschland stellen.Es ist unerträglich, dass seit mittlerweile 2 1/2 Jahren von staatlicher Seite Österreichs in betrügerischer Absicht gegen mich provokativ und rechtswidrig vorgegangen wird. Die Begründungen der Ablehnung auf Verfahrenshilfe lassen keinen Zweifel zu.
Es gibt faktisch nur 2 abgelehnte Anträge auf Verfahrenshilfe. Eine kostenpflichtige Beschwerde konnte von mir nicht rechtswirksam beantragt werden. Dazu fehlten die Rechtsgrundlagen: Geld + Unterschrift.
Und den Prozess - habe ich gewonnen. In Deutschland wendet man sich ggf. an die Verursacher. In diesem Prozess, die ASFINAG.
Jetzt bekomme ich von Ihnen für diesen unnötigen Briefwechsel Geld, und sie gehen leer aus, selbst wenn sie weiter nerven und sich selbst eine Handlungsgrundlage erlügen. Ich werde sie dafür in Deutschland zur Verantwortung ziehen."
Vom Unabhängigen Finanzsenat wurde noch Beweis erhoben durch Einsicht in den Akt des Verwaltungsgerichtshofes zur Geschäftszahl 2006/xx/xxxx.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Auf Grund des Vorbringens der Bw. und dem Inhalt des Aktes des Verwaltungsgerichtshofes zur Geschäftszahl 2006/xx/xxxx geht der unabhängige Finanzsenat von folgendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:
Am übermittelte Herr RT ein E-Mail mit dem Betreff "Beschwerde" an den Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg. Dieses E-Mail hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"Schreiben vom "Erkenntnis" / Eingang
Zahl UVS-xxxx aus xxxxxx vom
Ablehnung der Beigabe eines Verteidigers
BESCHWERDE
mit der Bitte um Weiterleitung an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof, mit dem Ziel der Beigabe eines Verteidigers zu dem anstehenden Verfahren, da ich die speziellen österreichischen Gesetze nicht kenne, und ausserdem nur die gesetzlichen Leistungen zum Lebensunterhalt in Deutschland erhalte, von 725,- €. Außerdem habe ich noch eine Unterhaltspflicht gegenüber meiner studierenden Tochter von 250,- € im Monat, für die nächsten Jahre.
Die Ablehnung erfolgte zu unrecht.
Begründung:
Herr X lehnt die Beigabe eines Rechtsbeistandes mit seltsamen Begründungen ab, wie folgt:
......
Dazu ist selbstverständlich ein Rechtsanwalt an meine Seite zu stellen, da ich mich mit den speziellen Österreichischen Gesetzen nicht auskenne, und mir einen Nachteil daraus ersparen möchte. In Deutschland gebietet es der "Fair-Trial" Grundsatz und die Straf-, bzw. Zivilprozessordnung, dass beide Parteien unter juristisch gleichen Möglichkeiten gegeneinander antreten. Das wäre in diesem Fall nicht gegeben, da hier die staatliche Seite mit der ASFINAG offensichtlich Hand in Hand zusammenarbeitet, und sich so zum Erfüllungsgehilfen der ASFINAG degradiert.
Ist es völlig inakzeptabel, dass mir ein Rechtsweg in einem Staat der Europäischen Gemeinschaft mit finanziellen Forderungen verweigert wird, - und der Forderung, dafür auch noch einen Rechtsanwalt hinzuziehen zu müssen.
Im Klartext: Verweigert mir Herr X eine adäquate Verteidigung und Anklage gegen die Beteiligten, mit einer finanziellen Forderung, von der er weiß, dass ich sie nicht erbringen kann.
"Hahaha"
Ich erinnere daran, dass ich einen Rechtsbeistand beantragt hatte, - WEIL ich selbst keine finanziellen Möglichkeiten habe.
Dazu muss der Kommentar speziell zu dieser Argumentation erlaubt sein: Warum dummdoof, wenn's auch idiotisch geht.
Hinweis Recht zu erlangen, kann in einem Rechtsstaat nicht an der Armut eines Beklagten scheitern.
Dies ist aber der perfide Versuch des X. bzw. der beiden schon erwähnten unbelehrbaren Beteiligten, die es verdient hätten, einer Bestrafung zugeführt zu werden. Zu dieser Strafverfolgung fehlen mir aber die entsprechenden Kenntnisse des Staates. Das kann mir aber nicht zum Nachteil gereichen.
Ich bitte deshalb erneut und mit Nachdruck um Beiordnung eines Rechtsbeistandes mit den entsprechenden Kenntnissen."
Der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg leitete einen Ausdruck dieses Schreibens sowohl an den Verfassungsgerichtshof als auch an den Verwaltungsgerichtshof weiter. Beim Verwaltungsgerichtshof langte dieser Schriftsatz am ein und wurde vom Verwaltungsgerichtshof zur Geschäftszahl 2006/xx/xxxx als Beschwerde protokolliert.
Mit Verfügung vom wurde der Beschwerdeschriftsatz dem Bw. vom Verwaltungsgerichtshof zur Behebung diverser Mängel zurückgestellt.
Weiters wurde der Bw. vom Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom aufgefordert, die Gebühr von € 180,00 auf das Konto des Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien binnen sechs Wochen zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof das Original des Einzahlungsbeleges zu übermitteln. Dabei wurde der Bw. darauf hingewiesen, dass - sollte der Aufforderung nicht entsprochen werden, dem Finanzamt Mitteilung gemacht werden müsste und dieses die Gebühr kostenpflichtig einbringen werde.
Am langte beim Verwaltungsgerichtshof ein am zur Post gegebene Antrag des Bw. auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - samt diversen Unterlagen - ein.
Einer weiteren Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom war ein Merkblatt mit auszugsweise folgenden Inhalt angeschlossen:
"IV. Vergebührung
a) Gebühren für Verfahrenshilfe-Anträge
Verfahrenshilfeanträge an den Verwaltungsgerichtshof und ihre Beilagen sind von der Eingaben- und Beilagengebiihr nach dem Gebührengesetz befreit.
b) Gebühr für die Beschwerde (24 Abs. 3 VwGG)
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGG unterliegen Beschwerden (ebenso wie Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des Verfahrens) einer Pauschalgebühr in Höhe von € 180,-- (für jede/n von allenfalls mehreren eingebrachten Beschwerden bzw. Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeanträgen).
- Die Bewilligung der Verfahrenshilfe umfasst die Befreiung von der Beschwerdegebühr sofern die Beschwerde nicht vor Beantragung der Verfahrenshilfe eingebracht wurde;
- wird die Verfahrenshilfe nicht bewilligt, so fällt für eine bereits eingebrachte Beschwerde die Beschwerdegebühr in Höhe von € 180,- gemäß § 24 Abs. 3 VwGG an."
In der Folge übermittelte der Bw. dem Verwaltungsgerichtshof ein weiteres Schreiben (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am ) in dem er die ganze Angelegenheit nochmals ausführlich darlegte.
Mit Beschluss vom wies der Verwaltungsgerichtshof den Verfahrenshilfeantrag des Bw. ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles von der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes absehen würde. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint daher als mutwillig (61 VwGG und § 63 Abs. 1 ZPO).
Mit Verfügung vom wurde der Beschwerdeschriftsatz dem Bw. vom Verwaltungsgerichtshof abermals zur Behebung diverser Mängel binnen einer Frist von 8 Wochen zurückgestellt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.
Mit Beschluss vom stellte der Verwaltungsgerichtshof in der Beschwerdesache des Bw. gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg vom , Zl. UVS-xxxx das Verfahren ein. Dies mit folgender Begründung.
Die beschwerdeführende Partei ist der am an sie ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Es war daher gemäß § 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren."
2. Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
§ 24 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (kurz VwGG) in der am geltenden Fassung des BG BGBl I 2004/89 lautet wie Folgt:
"(1) Die Beschwerden und sonstigen Schriftsätze sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Von jedem Schriftsatz samt Beilagen sind so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, daß jeder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten werden kann. Sind die Beilagen sehr umfangreich, so kann die Beigabe von Abschriften unterbleiben. Beilagen gemäß § 28 Abs. 5 sind nur in einfacher Ausfertigung beizubringen.
(2) Die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts (Wirtschaftsprüfers) versehen sein. Dies gilt nicht für .......
(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebührenpflicht besteht
a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.
2. Die Gebühr beträgt 180 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro abzurunden.
3. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.
4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.
5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.
7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."
Nach § 11 Abs. 2 GebG stehen automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben schriftlichen Eingaben gleich. Diese Bestimmung ist auf Grund des in § 24 Abs 3 Z. 7 VwGG enthaltenen Verweises auch auf Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof anzuwenden.
Unter Überreichung einer Eingabe ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen. Mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs. 3 VwGG erfüllt ().
Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. Der Umstand, dass der Gerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, kann nichts daran ändern, dass die Gebührenschuld entstanden ist (vgl ).
Auch wenn das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt wurde, weil der Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwaltes nicht behoben wurde, unterliegt die Beschwerde (mit ihrer Überreichung) der Gebühr (vgl. ).
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, stellt eine Gebühr in der nicht als unangemessen zu bezeichnenden Höhe von S 2.500,00 (nunmehr € 180,00) keine Hürde im Sinne des Art. 25 und 26 EMRK dar, zumal Beschwerdeführer, die außerstande sind, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, gemäß §§ 63 ff ZPO iVm §61 VwGG von ihrer Verpflichtung zu Entrichtung dieser Gebühr befreit werden können (). Jedenfalls im Verfahren vor Rechtsmittelgerichten verstößt der Anwaltszwang nicht gegen Art 6 MRK (Hinweis B VfSlg 7756, und B ; das Gegenteil ist auch dem B , und dem B , nicht zu entnehmen). Die für die Anwaltspflicht angestellten Erwägungen haben auch für die in § 24 Abs 2 VwGG vorgesehene Vidierung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt Gültigkeit (vgl. ).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch eine vom Beschwerdeführer beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (kurz UVS) eingebrachte Eingabe mit dem Betreff: "Beschwerde gegen den Bescheid des UVS", die vom UVS ohne vorherige Anfrage beim Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt wurde, als Beschwerde iS des § 24 Abs 3 Z 1 lit a VwGG zu beurteilen (vgl. ). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ua. ausführte, oblag die Beurteilung, ob die Eingabe des Beschwerdeführers an den UVS im Land Niederösterreich eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war, letztlich nicht dem UVS im Land Niederösterreich, sondern dem Verwaltungsgerichtshof, der gemäß § 32 VwGG seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ging davon aus, dass es sich bei der weitergeleiteten Eingabe um eine, wenn auch mit Mängeln behaftete, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof handelte und hat nach dem Mängelbehebungsverfahren in dieser Beschwerdesache einen Beschluss über die Einstellung des Verfahrens gefasst. Mit diesem Beschluss bejahte der Verwaltungsgerichtshof auch, dass eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden ist. Mit der Überreichung der Eingabe war daher die Gebührenpflicht nach § 24 Abs. 3 Z 1 lit. a VwGG entstanden. Bei der Vorschreibung der Gebühr samt Gebührenerhöhung hatte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat.
Auch im vorliegenden Fall spricht der Inhalt der vom Bw. beim Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg eingebrachten Eingabe dafür, dass es sich um eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof handelt. Der Bw. verwendete einerseits mehrmals das Wort "Beschwerde", er ersuchte ausdrücklich um Weiterleitung des Schreibens an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof und das Schreiben ist darauf gerichtet, dass dem Bw. für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg ein Rechtsbeistand beigegeben wird. Nach dem Inhalt des Schreibens begehrte der Bw. damit eine inhaltliche Überprüfung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg vom , Zl. UVS-30/10.137/2-2006 durch den Verwaltungsgerichtshof. Die im Schreiben enthaltenen Angaben über die finanzielle Situation des Bw. bewirken nicht, dass es sich ausschließlichum einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe handelt.
Maßgeblich für die Bemessung der Gebühr ist ausschließlich der Inhalt der Schrift (, ). Der wahre, allenfalls vom Urkundeninhalt abweichende Wille der Parteien ist nicht zu erforschen ().
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen einer Beschwerde bejaht. Dies ergibt sich deutlich aus den Verfügungen des Verwaltungsgerichtshofes vom und vom , mit denen jeweils "der Beschwerdeschriftsatz" zur Behebung von Mängeln zurückgestellt wurde und in denen darauf hingewiesen wurde, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der "Beschwerde" gilt. Das vom Bw. auch ein - nicht gebührenpflichtiger - Verfahrenshilfeantrag eingebracht wurde, ändert nichts daran, dass bereits am mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof die Gebührenschuld entstanden ist.
Zum eingebrachten Antrag auf Verfahrenshilfe ist noch Folgendes zu sagen:
Nach § 61 Abs. 1 VwGG gelten die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung einer Verfahrenshilfe sinngemäß.
Nach den Bestimmungen des § 63 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nun einer Partei soweit Verfahrenshilfe zu gewährleisten, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe ua. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden.
Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof betreffend Gerichtsgebühren entsteht die Gerichtsgebührenpflicht mit der Überreichung der Klage auch dann, wenn ein in der Klage gestellter Verfahrenshilfeantrag in der Folge abgewiesen wird (vgl. ua , , 0375 sowie ) und besteht bei der Entscheidung über die Befreiung von Gerichtsgebühren eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes über den entsprechenden Verfahrenshilfeantrag (vgl. ua. unter Hinweis auf Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren5, E 3 und 4 zu § 9 GGG).
Durch die sinngemäße Anwendbarkeit der Verfahrenshilfebestimmungen der ZPO im Verwaltungsgerichtshofverfahren ist die Rechtslage hier vergleichbar und besteht für die Abgabenbehörde in einem Verfahren betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG ebenfalls eine Bindung an die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahrenshilfeverfahren. Unstrittig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof dem Bw. im Verfahren zur Zl. 2006/xx/xxxx keine Verfahrenshilfe bewilligte, weshalb für die gegenständliche Beschwerde - auch unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Bw. - keine Gebührenfreiheit besteht.
Da die Gebühr vom Bw. nicht auf ein entsprechendes Konto des Finanzamts für Gebühren und Verkehrsteuern Wien eingezahlt wurde, war die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG iVm § 203 BAO vom Finanzamt mit Bescheid festzusetzen.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Für diese zwingende Rechtsfolge besteht kein Ermessen der Behörde.
Seit der am in Kraft getretenen Novellierung der Bestimmung des § 9 Abs. 1 GebG durch BGBl. I Nr. 144/2001 ist für die Gebührenerhöhung nicht mehr relevant, ob eine Eingabe aus dem Inland oder aus dem Ausland eingebracht wird. Nach der bis geltenden Ausnahmebestimmung war die Gebührenerhöhung des § 9 Abs. 1 GebG dann nicht zu erheben, wenn eine Gebühr im Ausland in Stempelmarken zu entrichten gewesen wäre. Dieser Regelung lag offenbar der Gedanke zu Grunde, Gebührenschuldnern, die sich im Ausland aufhielten und für die daher österreichische Stempelmarken nicht oder nur schwer erhältlich waren, die Härten zu ersparen, die eine Gebührenerhöhung mit sich bringt. Durch den Wegfall der Stempelmarken wurde daher auch die Ausnahmebestimmung für im Ausland befindliche Gebührenschuldner entbehrlich und ist seither auch bei Gebührenfestsetzungen "ins Ausland" zwingend eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr vorzunehmen. Diese Rechtsfolge ist dem Ermessen der Behörde entzogen und lässt der starre Erhöhungsprozentsatz auch keine Möglichkeit einer Abstufung der Erhöhung nach dem Grad des Verschuldens zu.
Zu der vom Bw. angeforderten "Bearbeitungsgebühr" ist zu bemerken, dass gemäß § 313 BAO die Parteien die ihnen im Abgabeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 11 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte | Verwaltungsgerichtshofbeschwerde Verfahrenshilfeantrag Gebührenerhöhung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at