Verdachtsprüfung bei Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen B, wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. X, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur StrNr. X ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als ehemaliger Vorstand der A.-AG im Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Verkürzungen an Umsatzsteuer für 2005 und an Körperschaftsteuer für 2004 und 2005 in Höhe von € 22.800,10 bewirkt habe, indem er als verantwortlicher Vorstand der A.-AG die Umsätze und Gewinne dieser AG nicht erklärt habe.
Er habe hiemit Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, bei der zu AB-Nr. Y durchgeführten Außenprüfung, dem Untersuchungsverfahren und dem rechtskräftig abgeschlossenen Abgabenverfahren zu StNr. Z sei festgestellt worden, dass für 2004 und 2005 keine Jahressteuererklärungen eingereicht worden seien. Dem Prüfer seien keine Unterlagen vorgelegt worden, sodass anhand der Aktenlage eine Schätzung nach § 184 Bundesabgabenrdnung (BAO) vorzunehmen gewesen wäre. Allein die Tatsache, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Außenprüfung nicht mehr Vorstand des geprüften Unternehmens gewesen sei, würde ihn nicht exkulpieren, weil er für den Prüfungszeitraum verantwortlicher Vorstand des geprüften Unternehmens und er daher für die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften zuständig gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Beschwerdeführer verwehre sich entschieden gegen den Vorwurf der Verletzung von Anzeige- oder Wahrheitspflichten und gegen den Vorwurf der Verkürzung von Steuern. Die Firma sei damals buchhalterisch durch die C betreut worden. Die steuerliche Betreuung sei in die Hände der D-GmbH, gelegt worden. Dort sei Herr Wirtschaftsprüfer E zuständig gewesen.
Die C seien beauftragt gewesen, die Buchhaltung laufend mit Herrn Wirtschaftsprüfer E abzustimmen und dafür zu sorgen, dass alle Erklärungen auch tatsächlich und rechtzeitig abgegeben werden.
Auf Rückfragen sei dem Beschwerdeführer auch immer bestätigt worden, dass diese Erklärungen umfangreich und in vollem Umfange an den Wirtschaftsprüfer weitergegeben worden seien, der seinerseits in ständigem Kontakt mit dem zuständigen Finanzamt gewesen sei, um die Fristen ausreichend zu wahren.
Der Beschwerdeführer selbst habe nach seiner Erinnerung im Spätherbst 2005 mit der D.-GmbH in Innsbruck telefoniert. Dort sei ihm bestätigt worden, dass das Verfahren ordnungsgemäß geführt werde. Bis zu seinem Ausscheiden, der Amtsniederlegung am , habe er keinen Anhaltspunkt, keine Meldung, weder von dem Finanzamt, noch vom Wirtschaftsprüfer, noch von der Buchhaltung gehabt, dass irgendwelche Versäumnisse - gleich welcher Art - vorgelegen hätten. Auch bei der Prüfung der vorhandenen Unterlagen habe es keine Anzeichen dafür gegeben, dass die Fristen nicht eingehalten worden seien bzw. Anzeichen dafür, dass es keine Vereinbarung gegeben hätte über die entsprechenden Fristverlängerungen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 83 Abs. 2, 1. Satz FinStrG ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung bedarf eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird.
Die Bestimmung des § 83 Abs. 2 FinStrG idF BGBl. I Nr. 104/2010, wonach gegen einen solchen Bescheid ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist, ist seit in Kraft. Der gegenständliche, am ergangene Einleitungsbescheid konnte daher mittels Beschwerde (§ 152 Abs. 1 FinStrG) angefochten werden.
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Der Beschwerdeführer war vom bis zum als Vorstand der A.-AG (in der Folge: A-AG) mit Sitz in Deutschland im Handelsregister B des Amtsgerichtes eingetragen. Die A-AG pachtete ab Dezember 2004 von der F-KG einen Hotelbetrieb in Österreich, den sie an die G-GmbH, an welcher die A-AG zu 100% beteiligt war, unterverpachtete.
Mit "Fragebogen" vom wurde dem Finanzamt Innsbruck die Betriebseröffnung mit bekannt gegeben. Die voraussichtlichen Jahresumsätze wurden für das Eröffnungsjahr mit € 1,200.000,00 und für das Folgejahr mit € 1,300.000,00 angegeben, der voraussichtliche Gewinn für das Eröffnungs- und das Folgejahr war nicht bekannt. Die A-AG wurde beim Finanzamt Innsbruck unter der Steuernummer Z erfasst.
Nachdem zwischen dem (damaligen) steuerlichen Vertreter der A-AG und dem Finanzamt Innsbruck ein Schriftverkehr zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Pachteinnahmen der A-AG geführt worden war, hat die A-AG die Umsatzsteuervoranmeldungen für Dezember 2004 sowie für Jänner, Februar, März und April 2005 (Zahllast jeweils € 998,98) am eingereicht. Die Umsatzsteuer für Mai 2005 (€ 1.000,00) wurde am bekannt gegeben; die genannten Beträge wurden zur Gänze entrichtet (vgl. Abgabenkonto der A-AG zu StNr. Z).
In der Folge wurden für die A-AG keine weiteren Umsatzsteuervoranmeldungen mehr eingereicht und keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet. Auch wurden für die A-AG in der Folge keine sonstigen Abgabenerklärungen, insbesondere keine Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für 2004 und 2005, eingereicht.
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, dass der Verdacht bestehen würde, der Beschwerdeführer habe Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG begangen, indem er die Umsätze und Gewinne der A-AG nicht erklärt habe.
Bewirkt ist eine Abgabenverkürzung (unter anderem) nach § 33 Abs. 1 FinStrG mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG). Der Umstand, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Veranlagung auf Grund einer Schätzung durchgeführt wird, kann grundsätzlich an der durch die Unterlassung der Einbringung der Abgabenerklärung eingetretenen Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, die eine Abgabenverkürzung bewirkte, nichts ändern (vgl. , ).
Wird eine Erklärung zu einer bescheidmäßig festzusetzenden Abgabe unter Verletzung der Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) nicht eingereicht, hat also die Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs keine Kenntnis, so tritt die Abgabenverkürzung mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist ein. Die Abgabenerklärungen für die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer sind bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt (§ 134 Abs. 1 BAO).
Der Zeitpunkt der Vollendung der hier gegenständlichen Delikte wäre daher für den Tatzeitraum 2004 der und für den Tatzeitraum 2005 der .
Bei der A-AG wurde zu AB-Nr. Y eine Außenprüfung hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Körperschaftsteuer für 2004 und 2005 durchgeführt. Im Bericht vom über das Ergebnis dieser Außenprüfung wurde festgestellt, dass für den Prüfungszeitraum keine Unterlagen vorgelegt und keine Steuererklärungen abgegeben wurden. Die Bemessungsgrundlagen wurden "anhand der vorhandenen Unterlagen" gemäß § 184 BAO geschätzt.
Die Umsatzsteuer wurde wie folgt ermittelt:
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2004 | 2005 | ||
Umsätze | 104.166,66 | 1.310.000,00 | |
Umsatzsteuer 20% | 20.833,33 | 262.000,00 | |
Vorsteuer | 20.166,66 | 250.000,00 | |
Umsatzsteuer | 666,67 | 12.000,00 | |
bisher vorgeschrieben | 999,98 | 4.999,92 | |
Gutschrift/Zahllast | -333,31 | 7.000,08 |
Die Umsatzsteuergutschrift ist nicht verfahrensgegenständlich. Die Umsatzsteuernachforderung von € 7.000,08 wurde der A-AG mit Umsatzsteuerbescheid für 2005 vom vorgeschrieben.
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden gemäß § 184 BAO für 2004 mit € 3.333,33 und für 2005 mit € 60.000,00 ermittelt. Die daraus resultierende Körperschaftsteuer für 2004 von € 1.133,33 und für 2005 von € 15.000,00 wurde der A-AG mit Körperschaftsteuerbescheiden jeweils vom vorgeschrieben.
Hinsichtlich der Nachforderung an Umsatzsteuer für 2005 zog das Finanzamt Innsbruck den Beschwerdeführer mit Haftungsbescheid vom gemäß §§ 9, 80 BAO zur Haftung heran. Am brachte der Beschuldigte eine Berufung sowohl gegen die Abgabenfestsetzung betreffend die Umsatzsteuer für 2005 (§ 248 BAO) als auch gegen seine Heranziehung zur Vertreterhaftung ein.
Der Unabhängige Finanzsenat hat mit Bescheid vom , RV/0012-I/11, den Haftungsbescheid vom sowie die in diesem Zusammenhang ergangene Berufungsvorentscheidung vom gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Haftungsbescheid kein rechtswirksam erlassener Abgabenbescheid vorangegangen ist, weil die erstschuldnerische A-AG infolge Löschung im Handelsregister des Amtsgerichtes am keinen Vertreter mehr hatte, weshalb keine rechtswirksame Zustellung des Umsatzsteuerbescheides für 2005 an die A-AG und somit auch keine der Haftung vorangegangene Abgabenfestsetzung vorlag.
Zur Frage der Richtigkeit des Abgabenanspruches führte der Unabhängige Finanzsenat in diesem Bescheid im Wesentlichen aus, dass die Schätzungsberechtigung des § 184 BAO gegeben war. Allerdings ging die Schätzung vom Vorliegen steuerpflichtiger Umsätze für das gesamte Jahr 2005 aus, obwohl nach der Aktenlage Hinweise bestanden haben, dass die Unterpächterin G-GmbH die Zahlung des Unterpachtzinses im Laufe des Jahres 2005 eingestellt hat. So findet sich in dem Arbeitsbogen ein undatierter Aktenvermerk, wonach Zahlungen nur "bis 3/2005" geleistet worden seien. Weiters ergibt sich aus einem Bericht vom , den der Kreditschutzverband im Konkurs der F-KG erstattet hat, dass Zahlungen aus dem Pacht- bzw. Unterpachtverhältnis nur vier Monate lang geleistet worden seien. Auch der Beschuldigte gab in einem Schreiben an den Unabhängigen Finanzsenat vom [im Zuge des Berufungsverfahrens zu RV/0012-I/11] an, dass der Unterpachtzins maximal für fünf Monate bezahlt worden sei. Aus dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom geht nicht hervor, warum bei der Schätzung der steuerpflichtigen Umsätze des Jahres 2005 auf eine durch die Aktenlage indizierte teilweise Uneinbringlichkeit des Unterpachtzinses nicht Bedacht genommen wurde.
Da das Finanzamt Ermittlungen unterlassen hat, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können, lagen die Voraussetzungen nach § 289 Abs. 1 BAO für eine Aufhebung des Haftungsbescheides und der Berufungsvorentscheidung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz vor.
Wie im Bescheid zu RV/0012-I/11 ausgeführt wurde, liegt mangels Zustellung kein rechtswirksamer Umsatzsteuerbescheid für 2005 vor. Der gleiche Geschehensablauf, welcher letztlich zu keiner rechtswirksamen Bescheidzustellung führen konnte, liegt auch den Zustellvorgängen hinsichtlich der Körperschaftsteuerbescheide für 2004 und 2005 zugrunde. Daher ist davon auszugehen, dass auch keine rechtswirksamen Körperschaftsteuerbescheide für 2004 und 2005 vorliegen.
Aus den der Beschwerdebehörde vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass nach Ergehen des Bescheides des Unabhängigen Finanzsenates zu RV/0012-I/11 seitens der Abgabenbehörde erster Instanz sachverhaltsrelevante Feststellungen getroffen worden wären. Am wurde der gesamte auf den Abgabenkonto der A-AG, StNr. Z, aushaftende Rückstand, darin enthalten auch die hier gegenständlichen Nachforderungen an Umsatzsteuer für 2005 und an Körperschaftsteuer für 2004 und 2005, gelöscht.
Die Finanzstrafbehörde hat sowohl die Ermittlung des abgabenrechtlichen Sachverhaltes als auch dessen rechtliche Beurteilung eigenständig und unter Berücksichtigung strafrechtlicher Grundsätze durchzuführen. Es besteht keine Bindungswirkung zwischen Abgabenverfahren und Finanzstrafverfahren (vgl. ; ).
Die Schätzung der beeinträchtigten Abgaben kann eine durchaus tragfähige Grundlage für die Entscheidung in Finanzstrafsachen bilden. Die Finanzstrafbehörde trägt jedoch - anders als im Abgabenverfahren - die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung, sodass eine Abgabenhinterziehung nur dann angenommen werden kann, wenn sich auf Grund entsprechender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschuldigten sagen lässt, dass seine Verantwortung nach menschlichem Ermessen nicht richtig sein kann (vgl. ).
Dem Unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz wurde durch das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz eine Stellungnahme des Prüfers H zu StNr. Z vom vorgelegt. Darin wird ausgeführt, dass der Schätzung die Angaben laut "Fragebogen" vom und die eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen zugrunde gelegt wurden. Weiters wird unter Hinweis auf den Arbeitsbogen auf eine (der Beschwerdebehörde nicht vorliegende) Rechnung vom verwiesen, wonach die Umsatzsteuerschuld aufgrund der Rechnungslegung gegeben sei, sowie auf den zwischen der A-AG und der F-KG abgeschlossenen Pachtvertrag vom , welcher (unter anderem) vom Beschuldigten unterschrieben worden sei. Darin sei die Laufzeit mit zehn Jahren angenommen worden. Die Pachthöhe "im Jahr 2005" sei mit € 1,310.000,000 festgesetzt worden, die Pacht sei bis März 2005 bezahlt worden.
Weiters wurde in der Stellungnahme auf eine Befragung eines Herrn I durch den Betriebsprüfer J Bezug genommen, worin der Pachtvertrag vom und eine Rechnung vom erörtert worden seien. Eine Niederschrift dieser Befragung bzw. nähere Angaben oder Unterlagen dazu liegen der Beschwerdebehörde nicht vor.
Angemerkt wird, dass das Finanzamt Innsbruck dem Unabhängigen Finanzsenat als Finanz-strafbehörde zweiter Instanz auch den bezughabenden Arbeitsbogen zu AB-Nr. Y nicht vorgelegt hat.
Die im Zuge der Außenprüfung zu AB-Nr. Y aufgrund einer Schätzung gemäß § 184 BAO getroffenen Feststellungen können den Verdacht, der Beschwerdeführer habe Abgabenverkürzungen bewirkt, nicht tragen. Es gibt im Bericht vom keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Zahlungen aus dem Pacht- bzw. Unterpachtverhältnis über den Zeitraum Mai 2005 hinaus geleistet wurden (vgl. dazu die Hinweise im Bescheid zu RV/0012-I/11 auf den undatierten Aktenvermerk im Arbeitsbogen zu AB-Nr. Y und auf den Bericht des Kreditschutzverbandes vom ). Auch der Stellungnahme des Prüfers H vom sind dazu keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, welche die Festsetzung der gegenständlichen Abgaben stützen könnten. Die angesprochene Rechnung, aus welcher sich eine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung ergeben würde, wurde der Beschwerdebehörde nicht vorgelegt; zudem ist darauf zu verweisen, dass laut Tz. 1 des Berichtes vom dem Prüfer keine Unterlagen vorgelegt wurden und im Bericht auf eine derartige Rechnung kein Bezug genommen wurde, diese somit offenkundig der Schätzung auch nicht zugrunde gelegt wurde.
Damit besteht aber auch kein hinreichender Verdacht, dass in Umfang der im Zuge der Außenprüfung erfolgten Zuschätzung der objektive Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht wurde.
Die im angefochtenen Einleitungsbescheid dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Abgabenverkürzungen resultieren nicht nur aus den Zuschätzungen laut Außenprüfung zu AB-Nr. Y, sondern auch aus Umsätzen bzw. Erlösen, welche die A-AG nach den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen in den Zeiträumen 12/2004 und 01-05/2005 erzielt hat und welche nicht mittels Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für 2004 erklärt wurden.
Dem Finanzamt Innsbruck war aufgrund des am eingereichten Fragebogens bzw. der eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen die Entstehung des Abgabenanspruches bekannt. Zudem ist darauf zu verweisen, dass für die A-AG durch eben jene Umsatzsteuervoranmeldungen Bemessungsgrundlagen bekannt gegeben wurden, die vom Finanzamt Innsbruck bei der Festsetzung der Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer jedenfalls zu berücksichtigen waren. Der Beschwerdeführer konnte daher zu keiner Zeit damit rechnen, dass die Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer nicht (zumindest) auf Grundlage der erklärten Bemessungsgrundlagen festgesetzt werde, sodass auch in diesem Umfang der Verdacht auf eine vorsätzliche Abgabenverkürzung nicht gegeben ist.
Schon aus den dargestellten Gründen ergibt sich, dass keine hinreichenden Verdachtsmomente vorliegen, dass der Beschwerdeführer die ihm im angefochtenen Einleitungsbescheid zur Last gelegten Finanzvergehen begangen hätte. Es erübrigt sich somit ein weiteres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Einleitungsbescheid aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 152 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Verdacht Abgabenhinterziehung objektive Tatseite Schätzung Vorsatz |
Verweise | RV/0012-I/11 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at