Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 21.11.2006, RV/1112-L/06

Aufteilung des pfändbaren Betrages

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des D, vertreten durch Achleitner & Partner Steuerberatung GmbH, 4840 Vöcklabruck, Hatschekstraße 19-23, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Steyr vom zu StNr. 000/0000 betreffend Aufteilung des pfändbaren Betrages entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom pfändete das Finanzamt die Forderungen des Berufungswerbers gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (Pensionsbezug) sowie gegenüber der Firma K-GmbH (Angestelltenbezug), und überwies die gepfändeten Forderungen der Republik Österreich zur Einziehung.

Gleichzeitig wurde mit weiterem Bescheid vom dem Berufungswerber jede Verfügung über die gepfändeten Forderungen sowie die Einziehung der Forderungen untersagt (Verfügungsverbot).

Ferner verfügte das Finanzamt gemäß § 292 EO iVm § 53 AbgEO die Zusammenrechnung der gepfändeten Geldforderungen, und teilte der ersten Drittschuldnerin (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) mit, dass sie neben den Steigerungsbeträgen gemäß § 291a Abs. 5 und 6 EO auch die unpfändbaren Grundbeträge nach § 291a Abs. 1 bis 4 EO zu berücksichtigen habe. Der zweiten Drittschuldnerin (Fa. K-GmbH ) wurde mitgeteilt, dass sie nur die Steigerungsbeträge gemäß § 291a Abs. 5 und 6 EO, nicht aber auch die unpfändbaren Grundbeträge nach § 291a Abs. 1 bis 4 EO zu berücksichtigen habe.

Schließlich erließ das Finanzamt am einen "Bescheid über die Aufteilung des pfändbaren Betrages bezüglich der Bescheide betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung vom ". Darin wurde bestimmt, "dass die Einbehaltung bezüglich der oben angeführten Bescheide vom " zur Gänze von der ersten Drittschuldnerin durchzuführen sei. Der von der zweiten Drittschuldnerin zur Auszahlung gelangende Betrag sei durch die erste Drittschuldnerin zu ermitteln.

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft teilte dem Berufungswerber in einem durchschriftlich auch dem Finanzamt zur Kenntnis gebrachten Schreiben vom mit, dass ihm aufgrund der Pensionspfändung nur der unpfändbare Teil der Pension angewiesen werden dürfe. Die Anweisung des pfändbaren Teiles erfolge ab Mai 2003 an das Finanzamt.

Die zweite Drittschuldnerin teilte dem Finanzamt mit Eingabe vom mit, dass vorrangige Forderungen vorlägen. Nach Tilgung derselben würde ein allenfalls pfändbarer Betrag an das Finanzamt überwiesen.

Gegen den Bescheid über die Aufteilung des pfändbaren Betrages wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben, und die ersatzlose Aufhebung dieses Bescheides beantragt. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen in der mit weiterem Schriftsatz vom eingebrachten Berufung gegen das Verfügungsverbot vom verwiesen. Darin hatte der Berufungswerber im Wesentlichen bemängelt, dass der Gesamtbetrag der geschuldeten, und den Forderungspfändungen zu Grunde liegenden Abgabenschuld nicht näher aufgegliedert worden sei. Weiters stünden einer bereits 1982 im Handelsregister gelöschten Kommanditgesellschaft Steuerguthaben in beträchtlicher Höhe zu, mit denen die Abgabenschulden des Berufungswerbers im Umbuchungsweg getilgt werden könnten.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung gegen den Bescheid über die Aufteilung des pfändbaren Betrages als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom wurde die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Das Finanzamt legte am die gegenständliche Berufung zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 58 Z 2 AbgEO idF vor BGBl 1992/457 waren bei der Pfändung mehrerer Arbeitseinkommen diese zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag war in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Abgabenschuldners bildete. Das Finanzamt hatte auf Antrag des Abgabenschuldners (!) zu bestimmen, mit welchem Betrag der der Pfändung unterliegende Teil auf die einzelnen Arbeitseinkommen aufzuteilen sei.

Im Zuge der EO-Novelle 1991 wurden durch das bereits zitierte BGBl 1992/457 die Bestimmungen der §§ 55 bis 58 AbgEO aufgehoben. Gemäß § 53 AbgEO sind nunmehr die dort angeführten Bestimmungen der EO im abgabenbehördlichen Forderungspfändungsverfahren anzuwenden.

Gemäß § 292 Abs. 3 EO sind bei der Zusammenrechnung mehrerer beschränkt pfändbarer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner die unpfändbaren Grundbeträge in erster Linie für die Forderung zu gewähren, die die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Verpflichteten bildet. Das Gericht (im abgabenbehördlichen Forderungspfändungsverfahren: das Finanzamt) hat den Drittschuldner zu bezeichnen, der die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren hat.

§ 292 EO enthält im Unterschied zur Vorgängerbestimmung des § 7 Z 2 LPfG ebenfalls keine Regelung mehr, wonach das Gericht auf Antrag (!) eines Beteiligten zu bestimmen habe, mit welchem Betrag der der Pfändung unterliegende Teil auf die einzelnen Arbeitseinkommen aufzuteilen sei (vgl. ).

Im gegenständlichen Fall fehlte es daher an einer Rechtsgrundlage, auf welche die überdies antragsgebundene Erlassung des angefochtenen Bescheides über die Aufteilung des pfändbaren Betrages gestützt werden hätte können. Der Berufung war daher stattzugeben, und der Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Informativ wird mitgeteilt, dass der aufgehobene Bescheid im gegenständlichen Fall nie faktische Auswirkungen hatte. Die zweite Drittschuldnerin hat in ihrer Eingabe vom auf vorrangige Forderungen hingewiesen. Die erste Drittschuldnerin hat die monatlich pfändbaren Beträge tatsächlich stets nur vom laufenden Pensionsbezug ermittelt. In der Sachlage tritt daher durch die Aufhebung des Aufteilungsbescheides keine Änderung ein.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 53 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 58 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 292 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
Schlagworte
Forderungspfändungen
Zusammenrechnung
Aufteilung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at