Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 01.10.2008, RV/0401-S/08

Anspruchszinsen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Günter Narat, vom betreffend Anspruchszinsen 2006 (§ 205 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit dem Einkommensteuerbescheid 2006 vom brachte das Finanzamt eine Nachforderung in Höhe von EUR 10.980,43 zur Vorschreibung. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid gleichen Datums wurden daraufhin Anspruchszinsen von EUR 285,34 vorgeschrieben.

Gegen beide Bescheide wurde Berufung erhoben. Die Berufung gegen den hier zu beurteilenden Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen wurde nur mit der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid begründet. Der Berufungswerber (Bw.) beantragte die Aufhebung des bekämpften Bescheides.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2% über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.

Gemäß § 252 Abs. 2 BAO kann ein Bescheid, dem ein (anderer) Abgabenbescheid zugrunde liegt, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in diesem anderen Bescheid getroffenen Entscheidungen unrichtig sind. Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen also nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Berufung diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung - Kommentar2 Tz 3 zu § 252 unter Verweis auf , 0200; ).

Der Anspruchszinsenbescheid ist an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Er kann daher nicht erfolgreich mit dem Argument bekämpft werden, dass der Stammabgabenbescheid rechtswidrig sei (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128).

Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Sollte der Berufung gegen den Grundlagenbescheid (Einkommensteuer 2006) Erfolg beschieden sein, so wird dies dann zu einem eigenen Anspruchszinsenbescheid führen müssen, der die nunmehr vorgeschriebenen Zinsen durch den Ausweis eines Zinsenguthabens wieder ausgleicht. Diese Vorgangsweise ist auch den parlamentarischen Materialien zur Schaffung der Bestimmung des § 205 BAO zu entnehmen (siehe Erläuternde Bemerkungen RV 311 BlgNR 21. GP zu Art. 27 Z 8).

Dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid liegt die mit Einkommensteuerbescheid 2006 vom selben Tag festgesetzte Abgabennachforderung zu Grunde. Der Bw. bekämpft den Anspruchszinsenbescheid lediglich mit seiner Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006. Er bezweifelt weder die rechtswirksame Existenz dieses (Grundlagen)Bescheides noch die Richtigkeit der Berechnung der Anspruchszinsen.

Die Berufung gründet sich nur auf die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid, was aber - wie vom Unabhängigen Finanzsenat schon wiederholt ausgesprochen wurde - für die Beurteilung dieses Bescheides über die Anspruchszinsen unbeachtlich bleiben muss. Der angefochtene Anspruchszinsenbescheid ist deshalb zu Recht ergangen, weshalb auch nicht bis zur Entscheidung über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid zuzuwarten war.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Anspruchszinsen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at