Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 26.11.2004, RV/1714-W/03

Abzugsfähigkeit der Ausgaben für die Einrichtung einer für betriebliche Besprechungen benutzten Bauernstube und für die Pflasterung des Innenhofes eines teilweise betrieblich genutzten Gebäudes

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1714-W/03-RS1
Aufwendungen für die Einrichtung einer Bauernstube sind im Hinblick darauf, dass eine solche Einrichtung nach der Verkehrsauffassung typischerweise der Bewohnbarkeit eines Raums dient, nur dann abzugsfähig, wenn diese ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich betrieblich bzw. beruflich verwendet wird. Beträgt das zeitliche Ausmaß der Nutzung der in den Wohnungsverband eingegliederten Bauernstube für die Durchführung betrieblicher Besprechungen nicht mehr als 2 bis 3 Wochen pro Jahr, kann von einer nahezu ausschließlich betrieblichen Nutzung keine Rede sein.
RV/1714-W/03-RS2
Dient ein Gebäude (Vierkanthof) teils Wohnzwecken und teils betrieblichen Zwecken, so sind zur Ermittlung des als Betriebsausgabe abzugsfähigen Teiles die Ausgaben für die Pflasterung des über eine Schmutzschleuse mit den betrieblich genutzten Gebäudeteilen verbundenen Innenhofes nach dem Verhältnis aufzuteilen, das sich anhand der konkret dem betrieblichen und privaten Bereich zurechenbaren übrigen Gebäudeteile ergibt (schlüsselmäßige Aufteilung; z.B. ). Auf die Anzahl der Einzelbegehungen, d.h. darauf, wie oft der Innenhof privat oder betrieblich motiviert betreten wird, kommt es dabei nicht an (vgl. ).
RV/1714-W/03-RS3
Wird durch die Verlegung von Natursteinen bloß die bereits vorhandene Schotterunterlage eines Innenhofes ersetzt, liegt sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand vor (vgl. ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Mag. Eva Woracsek und die weiteren Mitglieder Dr. Hans Rauner, Dkfm. Franz Kiesler und LIM Friedrich Nagl über die Berufungen des Bw, vertreten durch Mayer & Scholik Wirtschaftstreuhand GmbH, 3362 Mauer, Dieselstraße 11, gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1996, 1998 und 1999 und Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 2001 entschieden:

Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben.

Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1998 und Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 2001 werden abgeändert.

Die übrigen Bescheide bleiben unverändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Euro-Information:

Die Einkommensteuer für das Jahr 1998 beträgt 1.124,68 €. Die Umsatzsteuer für das Jahr 1998 beträgt 31.073,74 €.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (im Folgenden Bw) bezieht Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, ferner aus einer Geflügelmast gemäß § 4 Abs. 1 EStG und aus einem Fuhrwerk gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelte Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sämtliche dieser Tätigkeiten werden am Standort D158 bzw. von diesem Standort aus betrieben. In diesem Gebäude sind auch die privaten Wohnräumlichkeiten des Bw untergebracht.

Berufungsgegenständlich sind folgende, im Zuge einer Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 1996 bis 1998 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung getroffene Feststellungen:

Tz. 19, 30 und 38 BP-Bericht (Bl. 103 - 150 Dauerbelege/E-Akt):

Der Bw habe im Jahr 1996 im Geflügelmastbetrieb und im Fuhrwerksbetrieb jeweils zu 30 % Aufwendungen für eine Betriebseinrichtung aktiviert. Die restlichen 40 % der Aufwendungen habe der Bw als privat veranlasst behandelt.

Die Aufwendungen würden die Einrichtung der Stube im landwirtschaftlichen Wohntrakt betreffen. Diese Aufwendungen seien gemäß § 20 EStG als den Haushalt und die Lebensführung des Bw betreffend zur Gänze nicht abzugsfähig. Der Raum würde nicht den Mittelpunkt der Tätigkeiten des Bw bilden. Eine (nahezu) ausschließliche betriebliche Nutzung habe nicht glaubhaft gemacht werden können.

Diese Feststellung führte zu einer Kürzung der aktivierten Aufwendungen um jeweils 128.927,00 S sowie der darauf entfallenden Vorsteuer von jeweils 25.785,40 S.

In der Berufung (Bl. 89/98 und 87/01 E-Akt) führt der Bw dazu aus, bei den Aufwendungen handle es sich um anteilige Ausstattungskosten für einen Aufenthaltsraum ("Stube") im Erdgeschoss des Hauptgebäudes (Hinweis auf die beigelegten Fotos Nr. 30 und 31).

Im Hauptgebäude würden der Bw, seine Gattin, die beiden Kinder, die Mutter des Bw sowie ein Dienstnehmer wohnen. Das Gebäude sei ein Vierkanthof im regionsüblichen Stil und Größenordnung. Weiters gebe es zusätzliche Gebäudeteile, die jedoch nicht für Wohnzwecke dienlich seien.

Die Mutter des Bw besitze im Erdgeschoss des Hauptgebäudes einen eigenen adaptierten Wohnbereich (mit eigener Küche, eigenem Wohn- und Schlafzimmer usw.), der durch den Hauptgang des Gebäudes gesondert zugehbar sei.

Die Familie des Bw hätte einen eigenen Wohntrakt (mit eigener Küche, eigenem Wohn- und Schlafzimmer, Kinderzimmer usw.) im 1. Stock.

Im Erdgeschoss befände sich (architektonisch und kulturell aus früheren Zeiten so gelagert) noch eine alte zentrale "Hausküche", bestehend aus großem Koch- und Essbereich, welche in der Vergangenheit renoviert worden sei und manchmal auch entsprechend benutzt werde.

Gleich anschließen würde (architektonisch und kulturell aus früheren Zeiten so gelagert) die alte zentrale, gleich beim Haupteingang gelegene und über den Hauptgang nicht gesondert und direkt zugehbare "Stube", die ebenfalls in der Vergangenheit renoviert worden und deren Ausstattung nunmehr berufungsgegenständlich sei.

Der Bw betreibe von diesem Standort aus seine Betriebe, eine Landwirtschaft sowie eine mehrere Objekte umfassende Vermietung und Verpachtung. Weiters hätten der Bw und seine Familie dort ihren Wohnsitz.

Naturgemäß würden die verschiedenartigsten Personen mit den verschiedenartigsten Motiven zu Besuch ins Haus kommen. Dies seien etwa Kunden, Lieferanten oder deren Mitarbeiter, eigene Mitarbeiter, Vertreter von Banken, Versicherungen, Behörden, Rechtsanwalt, Steuerberater, Tierarzt, Fahrer, Speditionen, Personen, die an der Liegenschaft Reparaturen vornehmen, Rauchfangkehrer, Kollegen aus der Landwirtschaft, Freunde des Hauses.

Es entspreche dem Verständnis bäuerlicher Familien und Betriebe, dass die genannten Personen immer nur in einem Raum empfangen werden, nämlich in der so genannten "Stube".

Die "Stube" sei auch heute noch zentraler Empfangs-, Besprechungs- und Arbeitsraum für Gäste des Hauses. Im Gegensatz zu früher sei die Stube aber nicht mehr zugleich Wohnraum der Hausbewohner, da diese heute ihre eigenen Wohntrakte hätten.

In heutiger Zeit sei daher die "Stube" auf den Empfangs-, Besprechungs- und Arbeitsbereich für Gäste des Hauses reduziert. Die Verhaltensregeln hätten sich auch derart angepasst und verändert, dass private Besucher eher in die zentrale "Hausküche" gebeten werden und dass "berufliche" Besucher (im Sprachgebrauch hoher Empfang) eher in die zentrale "Stube" (in den höherwertigen Raum) gebeten werden.

Genau dies würde im vorliegenden Fall zutreffen. Die Funktion dieses Raumes sei der Nutzen für Gäste und Besucher betrieblicher und privater Natur, wobei nach Ansicht des Bw die Gäste und Besucher betrieblicher Natur weitaus überwiegen würden.

Die Anzahl der Besucher, mit denen in der Stube Gespräche und Arbeiten (sitzend und länger dauernd als einige Minuten) stattfinden, betrage zwar pro Jahr nicht mehr als rund 100 bis 150 (2 bis 3 Wochen pro Jahr). Die Häufigkeit der Nutzung sei aber kein Kriterium für die betriebliche oder nichtbetriebliche Qualifikation.

Dies gelte auch für die Art der Einrichtung des Raumes. Es müsse jedem Steuerpflichtigen überlassen sein, seine Empfangs- und Arbeitsräume nach seinem kulturellen Verständnis zu gestalten.

Als Detailindiz wäre anzuführen, dass sich in der Stube in den Laden des Schrankes betriebliche Unterlagen und Ordner befänden. Gegenstände des täglichen privaten Gebrauchs würden sich in der Stube nicht befinden.

Der im Schrank vorhandene Fernseher sei rein dekorativ. Der Fernseher sei bereits älter als 10 Jahre und werde aus Gründen der Sparsamkeit (kulturelles Verständnis, um ihn nicht wegzuwerfen) in den Schrank gestellt. Der Fernseher habe keine Funktion, da alle Hausbewohner ihren eigenen Fernseher hätten. Das Vorhandensein des Fernsehers sei daher kein Indiz für die betriebliche oder nichtbetriebliche Qualifikation.

Ergänzend werde bemerkt, dass sich für Arbeitszwecke im Haus nur ein kleines Büro mit einem Hauptarbeitsplatz und einem Not-Arbeitsplatz (Hinweis auf die beigelegten Fotos Nr. 28 und 29) befinde. Dieser Raum eigne sich keinesfalls dazu, betriebliche Gäste zu empfangen und Besprechungen abzuhalten.

Auf Grund der überwiegend betrieblichen Nutzung der "Stube" werde beantragt, die Aufwendungen den Steuererklärungen entsprechend mit 60 % als betrieblich veranlasst anzuerkennen und den anteiligen Vorsteuerabzug zu gewähren oder auf Basis der herrschenden EU-Rechtsprechung den Vorsteuerabzug vollständig zu gewähren.

In der zur Berufung ergangenen Stellungnahme (Bl. 103/98 E-Akt) wendet der Prüfer u.a. ein, dass der Umstand, dass im Wohnzimmer auch Besprechungen stattfinden, den Raum nicht unbedingt und notwendigerweise zu abzugsfähigen Kanzleiräumlichkeiten mache.

Die Betriebsprüfung habe in dem streitgegenständlichen Raum stattgefunden. Im Zeitraum der Prüfung hätten sich dort außer den in Schachteln vorbereiteten Prüfungsunterlagen keine betrieblichen Unterlagen befunden. Weitere Unterlagen seien stets vom Büro herbeigeschafft worden. In dem Raum befänden sich zahlreiche persönliche Erinnerungs- und Ziergegenstände, Fotos und Geschirr.

In seiner zur Stellungnahme des Prüfer eingereichten Gegenäußerung (Bl. 115/98 E-Akt) bringt der Bw vor, es sei eine Tatsache, dass die Stube (auf Grund des in diesem ländlichen Gebiet vorherrschenden Einrichtungsstils eine Bauernstube) für betriebliche Zwecke genutzt werde. Es würden dort einerseits Geschäfte für den Fuhrwerksbetrieb, andererseits für die Geflügelmast abgeschlossen, Verhandlungen mit Lieferanten und Gespräche mit Banken geführt sowie auch Betriebsprüfungen abgehalten.

Dass eine Kanzleiräumlichkeit im 1. Wiener Bezirk einen anderen Einrichtungsstil aufweise als ein Raum zur Geschäftsabwicklung, für Besprechungen etc. im Mostviertel, liege einfach an der geografischen Lage des Betriebes.

Der Umstand, dass Unterlagen vom Büro in die Stube herbeigeschafft wurden, beweise auf keine Weise, dass dieser Raum privat genutzt werde. Ein Besprechungsraum für Kunden/Lieferanten/Banken könne nicht mit Unterlagen voll gestopft sein, für diese Zwecke gebe es ein Büro. Die vom Prüfer erwähnten persönlichen Einrichtungsgegenstände betreffend sei auf den ländlichen Einrichtungsstil zu verweisen. So wie eine einzige oder wenige Besprechungen keinen Kanzleiraum ausmachen würden, könne ein als privat gewerteter Ziergegenstand nicht einen Besprechungsraum zum Wohnzimmer machen, da Ziergegenstände auch in Büros verwendet würden.

Da der Bw von 1996 bis 1999 bei seiner Lebensgefährtin gewohnt habe, sei dieser Raum ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt worden. Vor seiner Heirat im Jahr 1999 sei das Obergeschoss renoviert und neu eingerichtet worden. Das Obergeschoss verfüge über alle für Wohnzwecke notwendigen Räumlichkeiten und so auch über ein Wohnzimmer. Zwei Räumlichkeiten dieser Art (Wohnzimmer und Bauernstube) seien gar nicht notwendig bzw. würden nicht privat genutzt.

Nach Ansicht des Bw handle es sich bei der Stube um einen im Stil einer Bauernstube eingerichteten Besprechungsraum, auf welche die Arbeitszimmerbestimmungen nicht anwendbar seien. Dieser Raum sei ein betrieblich notwendiger und ausschließlich betrieblich genutzter Raum. Die Notwendigkeit ergebe sich daraus, dass das Büro keinen Platz für Besprechungen biete.

Es bestehe daher kein Grund, den Besprechungsraum nur zu 60 % als betrieblich genutzt anzusehen. Die private Wohnzimmernutzung erfolgte im Obergeschoss, während die Stube für die dargestellten Zwecke benutzt werde. Die Kosten für die Renovierung/Einrichtung dieses Raumes seien daher zu 100 % als Betriebsausgabe (Anschaffungswert netto 429.756,33 S), die darauf entfallende Umsatzsteuer (85.951,33 S) zu 100 % als Vorsteuer zu berücksichtigen.

Tz. 47 BP-Bericht:

Eine mit datierte, von RS, dem Bruder des Bw ausgestellte Eingangsrechnung über 130.000,00 S netto (Bl. 31 Arbeitsbogen) - verrechnet wird in dieser die Miete für 3 LKW von Feber bis Dezember 1996 für verschiedene Transporte - sei im Jahr 1997 im Rahmen des Fuhrwerksbetriebes als Betriebsausgabe verbucht worden. Die Bezahlung der Rechnung sei aus den Aufzeichnungen nicht ersichtlich. Es habe kein Zahlungsnachweis (z.B. Zahlungsbestätigung des Bruders) erbracht werden können. Dieser Betrag sei daher nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Im Arbeitsbogen liegen folgende, diese Rechnung betreffende Belege auf:

Vom Bw als Zahlungsnachweis vorgelegte Belege über Barabhebungen von einem Bankkonto (Bl. 121 Arbeitsbogen), einer datiert mit über 60.000,00 S und der zweite datiert mit über 100.000,00 S.

Eine mit datierte Einmahnung des Rechnungsbetrages von brutto 156.000,00 S zuzüglich 7.020,00 S Mahngebühr (Bl. 122 Arbeitsbogen).

Ein mit datiertes, mit der Unterschrift des RS versehenes Schreiben (Bl. 331 Arbeitsbogen), in welchem bestätigt wird, welche Leistungen mit der Rechnung vom abgerechnet wurden.

Der Prüfer vermerkte unter Pkt. 7 der Niederschrift, dass der Vorsteuerabzug aus der Rechnung anzuerkennen sei. Ein Betriebsausgabenabzug sei aber erst bei Bezahlung möglich.

Der Bw legte mit der Berufung eine weitere, mit datierte und mit der Unterschrift des RS versehene Bestätigung vor (Bl. 97/98 E-Akt). Diese enthält die zusätzliche Erklärung, dass der Rechnungsbetrag vom Bw in zwei Teilbeträgen (60.000,00 S und 100.000,00 S) bar bezahlt worden sei. In der Berufung wird dazu weiter ausgeführt, dass damit die Zahlung, wie sie in der Buchhaltung des Bw auch gebucht wurde, ausdrücklich bestätigt sei, weshalb die Anerkennung als Betriebsausgabe beantragt werde.

In seiner Stellungnahme weist der Prüfer darauf hin, dass bei Gewinnermittlung durch Einnahmen- Ausgaben Rechnung Ausgaben in dem Kalenderjahr anzusetzen seien, in dem sie geleistet wurden. Mit den in der Buchhaltung des Bw vorhandenen Unterlagen bzw. mit der Bestätigung des Bruders sei die Bezahlung des Rechnungsbetrages nicht nachgewiesen worden. Auch aus der mit der Berufung vorgelegten Bestätigung des Bruders sei der Zeitpunkt der Bezahlung nicht ersichtlich. In der Buchhaltung des Bruders habe jedenfalls ein Zahlungseingang nicht festgestellt werden können.

Zu der in der Berufung angeführten "Zahlung, wie sie in der Buchhaltung des Bw auch gebucht wurde" sei anzumerken, dass in der Einnahmen- Ausgaben Rechnung des Bw die Ausgaben über ein Wareneingangsbuch geführt würden. Zahlungen würden nicht direkt verbucht, da der Zahlungsverkehr nicht nach Betrieben getrennt sei. Die Bankbewegungen würden meist nur mit Saldobuchungen erfasst, wobei viele Ausgaben über diverse Verrechnungskonten gebucht würden. Die gegenständliche Rechnung sei über die Kreditorenabstimmung (Bl. 47 Arbeitsbogen) als im Jahr 1997 verausgabt gebucht worden. Die als Zahlungsnachweis vorgelegten Barabhebungen seien vom landwirtschaftlichen Girokonto vorgenommen worden.

Daraus sei zu schließen, dass die Rechnung zumindest bis Mitte 2001 nicht beglichen wurde und daher ein Abzug als Betriebsausgabe noch nicht möglich sei.

In seiner mit datierten Gegenäußerung erklärt der Bw, ein Nachweis über die Zahlung könne derzeit, da der Kontakt zum Bruder momentan nicht vorhanden sei, nicht erbracht werden.

Mit Schreiben des unabhängigen Finanzsenats vom wurde RS unter Übermittlung der Bestätigung vom aufgefordert, als Zeuge darüber auszusagen, wann, d.h. in welchem Jahr und, falls noch erinnerlich, in welchem Monat die Barzahlungen erfolgten und warum der letztlich bezahlte Betrag über insgesamt 160.000,00 S vom Rechnungsbetrag bzw. vom Rechnungsbetrag inklusive Mahngebühr abgewichen ist.

RS verweigerte dazu mit Schreiben vom unter Hinweis darauf, dass es sich um einen Angehörigen handle, gemäß § 171 BAO die Aussage.

Tz. 51 BP-Bericht:

Ein im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 1998 geltend gemachter Instandsetzungsaufwand in Höhe von 108.293,00 S betreffe die privaten Räume des Bw in D158.

Laut Pkt. 24a der Niederschrift über die Schlussbesprechung sind in diesem Betrag u.a. zwei Rechnungen der Fa.J mit den Bezeichnungen WB 20 über netto 38.783,33 S und WB 21 über netto 28.506,92 S enthalten.

Auf in diesen beiden Rechnungen enthaltene Positionen bezieht sich die Berufung, wo der Bw ausführt, er betreibe verschiedenartigste Betriebe, der Einkauf von Leistungen und Materialien erfolge jedoch meist einheitlich für alle Bereiche. Es sei naturgemäß schwer, sämtliche Einzelpositionen für steuerliche Zwecke richtig herauszufiltern und zuzuordnen.

Aus den Rechnungen sei ersichtlich, dass im Zeitraum November und Dezember 1998 größere und vielfältige Einkäufe bei dem angesprochenen Holzfachmarkt getätigt wurden.

Die nachfolgenden Positionen seien ursprünglich zwar für andere Zwecke erworben worden, da sie jedoch dann teilweise für den ursprünglichen Einsatzzweck nicht benötigt worden seien, habe sich der Bw entschieden, diese für die bereits damals anstehende Sanierung der Büroräumlichkeiten (im Wesentlichen Feuchtigkeitsprobleme; Hinweis auf das beigelegte Foto Nr. 7) in der Halle zu verwenden.

Da die Räumlichkeiten damals vermietet gewesen seien, seien die Sanierungsarbeiten immer wieder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben worden. Da die Halle nunmehr leer stehe, würden demnächst die entsprechenden Sanierungsschritte gesetzt.

Konkret gehe es um die Position Korkboden Marmor rot über netto 12.879,00 S auf der Rechnung WB 20. Wie aus Foto 1 zu ersehen sei, würden sich diese Produkte seit Anfang 1999 in der Halle befinden und seien diese im Rahmen des Auszugs des letzten Mieters entsprechend zurückgelassen worden. Aus Foto 4 sei zu ersehen, dass sich hier 6 Pakete (von insgesamt 15) befinden würden. Die Produkt- und Maßangaben würden sich relativ genau mit den Angaben auf der Rechnung decken.

Weiters gehe es um die Position Melan Pergo Classic Ahorn über netto 5.940,00 S auf der Rechnung WB 20. Aus Foto 6 sei zu ersehen, dass sich in der Halle ein Ahorn-Boden befinde. Die Produkt- und Maßangaben stimmten leider nicht genau mit den Angaben auf der Rechnung überein, die vorhandene Gesamtmenge entspreche jedoch genau der Menge laut Rechnung. Laut Bw müsse es sich dabei um die angesprochenen Produkte handeln. Dies erscheine auch logisch, da oft Produktbezeichnungen des Herstellers nicht mit denen führender Händler übereinstimmen würden. Im Zweifelsfall könnten beim Lieferanten entsprechende Nachforschungen angestellt werden.

Weiters gehe es um die Position Linolboden Terra6 über netto 11.190,70 S auf der Rechnung WB 21. Wie aus dem beigelegten Foto 5 ersichtlich, würden sich auf den Verpackungen, außer dem Begriff Linol Caramel, keine umfassenden Produktbezeichnungen befinden. Die Abmessungen und Gesamtmaße stimmten jedoch mit denen auf der Rechnung völlig überein und es könne daher mit großer Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um dieses Produkt handle.

Auf Basis der beiliegenden Nachweise werde um Anerkennung als Werbungskosten samt Vorsteuerabzug für das Jahr 1998 ersucht.

Weiters gehe es um die Position diverses Kantholz und Schnittholz für Reparaturarbeiten in der Lagerhalle über netto 14.724,60 S auf der Rechnung WB 21. Hierbei handle es sich um verschiedenartigste Einzelprodukte und Einzelmengen von Holz für verschiedenartigste Einsatzzwecke. Auf den Fotos 3, 9 und 11 sei zu ersehen, dass es notwendig sei, oft bestimmte Teilflächen des Holzfußbodens zu erneuern. Auch für sonstige Reparaturarbeiten in allen Bereichen bedürfe es eines bestimmten Reparaturholzverbrauchs.

Da eine einzelne Zuordnung schwer möglich sei, werde um eine schätzungsweise Anerkennung von 50 % als Werbungskosten und den entsprechenden Vorsteuerabzug im Jahr 1998 ersucht.

In der Stellungnahme zur Berufung weist der Prüfer zunächst darauf hin, dass in der Berufung nicht angeführt werde, für welche Zwecke die streitgegenständlichen Produkte ursprünglich angeschafft worden seien.

Zu den einzelnen vom Bw angesprochenen Positionen führt der Prüfer Folgendes aus:

Der Korkboden Marmor rot habe sich bei der Betriebsbesichtigung am nicht in der Halle befunden. Laut Eingangsrechnung vom seien 28,62 m² verrechnet worden, laut Angaben in der Berufung seien 15 Pakete á 1,89 m² = 28,35 m² angeschafft worden. Diese Paketanzahl sei nicht nachvollziehbar. Auf den Fotos 1 und 4 würden sich 6 Pakete eines Korkbodens Rustiko befinden. Ob es sich dabei um den auf der Rechnung angeführten Korkboden Marmor rot handelt, sei fraglich. Ebenso offen bleibe die Frage, wo die restlichen 9 Pakete verlegt worden seien.

Auch bezüglich der Position Melan Pergo Classic Ahorn sei, wie auch in der Berufung ausgeführt, die Produktidentität fraglich. Dass es sich bei dem auf dem Foto 6 abgebildeten Parkett um einen Melan-Boden handelt, sei mehr als fraglich.

Auf der Eingangsrechnung WB 21 der Fa.J scheine eine Fichtenlattung, diverses Kantholz, Beschichtung und 23,81 m² Linolboden Terra auf. Nach Aussage des Bw am solle dies im Büro der Halle verlegt worden sein. Bei der Besichtigung am habe diese Behauptung nicht mehr aufrecht erhalten werden können. Auf Grund der zeitlichen Nähe zur Anschaffung der privaten Küche liege die Vermutung nahe, dass es sich dabei um private Anschaffungen gehandelt habe.

Nach der auf der Rechnung vom angeführten Art der Produkte handle es sich um Materialien, wie sie zur Herstellung eines Holzstaffelbodens verwendet würden. Damit werde nach Ansicht der BP eine einheitliche Leistung abgerechnet. Die Abmessungen des angeschafften Bodens (23,81 m²) würden mit den Ausmaßen der privaten Küche (lt. Plan 22,71 m²) erstaunlich genau übereinstimmen.

Das Ersuchen um schätzungsweise Anerkennung von 50 % der Kosten sei mehr als überzogen, da im Zuge der Schlussbesprechung zahlreiche andere nicht genau zuordenbare Rechnungen von der BP als Werbungskosten zugestanden worden seien.

Tz. 52 BP-Bericht:

Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 1998 aktivierte Natursteine für den Hallenvorplatz in Höhe von netto 94.140,00 S seien nicht bei der vermieteten Halle, sondern im Innenhof des landwirtschaftlichen Vierkanters verlegt worden. Die Kosten seien auszuscheiden. Ebenso sei die darauf entfallende Vorsteuer in Höhe von 18.828,00 S nicht abzugsfähig.

Dazu bringt der Bw in der Berufung vor, im Zuge der laufenden Gebäudesanierung sei auch eine Befestigung des Innenhofes notwendig gewesen, um ein Eindringen des Regenwassers in die Gebäudefundamente zu unterbinden, das Regenwasser gesammelt über einen Kanal abzuleiten und um als Nebennutzen auch Schmutz in Zukunft zu verhindern und das Gebäude in einem einheitlichen Bau- und Zustandsstil zu versetzen.

Die Nutzung des Innenhofes erfolge im Wesentlichen als Freifläche, zur Reinigung und kurzfristigen Lagerung von Gegenständen des betrieblichen und privaten Bereichs. Die tägliche Nutzung dieses Bereichs sei als eher außerordentlich gering anzusehen, da ja nicht die Nutzung dieser Freifläche, sondern der Schutz der Bausubstanz durch eindringendes Niederschlagswasser und die Einheitlichkeit der Bausubstanz im Vordergrund dieser Ausgaben standen (Hinweis auf die beigelegten Fotos Nr. 22 und 25).

Es handle sich dabei um einen Teil des Wirtschaftsgutes Gebäude und nicht um ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut. Es sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen, ob diese Ausgaben betrieblich veranlasst sind oder deren Ergebnis betrieblich genutzt wird. Da die Ausgaben zur Substanzsicherung und der Einheitlichkeit des Baustandards der angrenzenden vier Gebäudetrakte (Vierkanthof) verausgabt worden seien, seien diese den angrenzenden Gebäudeteilen wirtschaftlich und nutzungsmäßig zuzuordnen. Dies bedeute, da grob 50 % der angrenzenden Gebäudeteile betrieblich (Geflügelmast, Büro, Schmutzschleuse, Dienstnehmerwohnung usw.) genutzt würden, auch rund 50 % der Ausgaben als betrieblich veranlasst anzusehen seien. Daher seien 50 % der Ausgaben als Erhaltungsaufwand für das Gebäude im Jahr 1998 anzuerkennen.

In seiner Stellungnahme führt der Prüfer dazu aus, die Rechnung über Natursteine und Verlegung in Höhe von 94.140,00 S sei im Anlagenverzeichnis als Natursteine für den Hallenvorplatz aktiviert und auf 10 Jahre verteilt abgeschrieben worden. Der Bw habe dazu am bekannt gegeben, dass es sich dabei um die Pflasterung des Platzes vor der Halle handle, der an einen Autohändler vermietet sei. Bei der Betriebsbesichtigung am sei festgestellt worden, dass der angesprochene Platz nur aus einer Schotteroberfläche bestehe. Daraufhin habe der Bw erklärt, es sei ursprünglich geplant gewesen, diesen Platz zu befestigen. Da der Mieter jedoch nicht mitbezahlen wollte, habe man die bereits vorhandenen Steine im Hof verlegt. Diese Aussage erwecke den Anschein, dass der Bw jede Möglichkeit nutze, um zu einem steuerlichen Vorteil zu gelangen. Sollte diese Aussage nämlich stimmen, dann wäre die Anschaffung im Anlagenverzeichnis nicht als "Natursteine Hallenvorplatz" bezeichnet worden. Die Mengenangaben auf der Eingangsrechnung ließen den zwingenden Schluss zu, dass von vornherein die Pflasterung des Innenhofes geplant gewesen sei.

In Abwägung der unterschiedlichsten bisherigen Aussagen des Bw sei anzunehmen, dass private Beweggründe für die Pflasterung des Innenhofes ausschlaggebend gewesen seien (private Wohnraumschaffung, Kinderzimmer, Küche, Hausstandsgründung, Hochzeit). Es könne daher von einer nicht betrieblichen Veranlassung ausgegangen werden.

Mit seiner Gegenäußerung legte der Bw eine Bestätigung des Mieters der Autoabstellfläche vor (Bl. 123/98 E-Akt). Darin bestätigt dieser, die Pflasterung des Platzes sei seines Wissens durch den Bw im Jahr 1998 geplant gewesen. Da er nicht bereit gewesen sei, seinen Teil der Kosten zu übernehmen, sei die Investition jedoch nicht durchgeführt worden.

Die Bezeichnung "Natursteine Hallenvorplatz" beweise nur, dass diese Steine tatsächlich für die Pflasterung des Autoabstellplatzes angeschafft worden seien. Dass es nicht dazu kam, habe einerseits an der mangelnden Bereitschaft des Mieters, seinen Teil beizutragen, gelegen und andererseits daran, dass der Bw diese Steine im Bereich der Geflügelmast ebenfalls notwendigst benötigt habe. Dies deshalb, weil die Geflügelhygieneverordnung 2000 vorschreibe, dass nur Wasser, das den bakteriologischen Anforderungen für Trinkwasser entspricht, verwendet werden darf.

Es könne dahingestellt bleiben, ob die Pflasterung zur Entfeuchtung bzw. zum Schutz von Gebäudefundamenten sinnhaft sei oder nicht. Tatsache sei, dass ein Geflügelmastbetrieb diese Hygienevorschriften einhalten und daher Sorge tragen müsse, dass keine Verunreinigungen des Wassers durch Schmutz, Exkremente, Bakterien usw. entstehen.

Es werde daher beantragt, die Aufwendungen zu mindestens 50 % als Erhaltungsaufwand für das Gebäude anzuerkennen.

In einer Vorhaltsbeantwortung vom teilte der Bw dem unabhängigen Finanzsenat mit, dass der Innenhof vor der Verlegung der Natursteine mit Schotter belegt gewesen sei.

Tz. 19c Arbeitsbogen (Pkt. 28 der Niederschrift):

Eine im Rahmen der Vermietungstätigkeit im Umsatzsteuernachschauzeitraum 1999 geltend gemachte Vorsteuer in Höhe von 5.000,00 S aus einer Rechnung über Malerarbeiten betreffe nicht die Vermietung, sondern die private Wohnung und sei daher nicht abzugsfähig.

Im Zuge der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1999 wurde dieser Feststellung entsprechend der Betriebsausgabenabzug für den Nettorechnungsbetrag von 25.000,00 S versagt.

In der Berufung wendet der Bw ein, die Malerarbeiten seien, wie die beigelegte Bestätigung des Malermeisters bestätige, in der vermieteten Halle durchgeführt worden.

Die beigelegten Fotos 19 und 20 würden die durchgeführten Arbeiten dokumentieren. Foto 19 zeige relativ eindeutig die Spachtelungsausbesserungen, Foto 20 beweise, dass der Innenbereich der Halle vor nicht allzu langer Zeit weiß übermalt worden sei.

In der strittigen Rechnung (Bl. 99/98 E-Akt) werden für "Malerarbeiten in der Lagerhalle" 25.000,00 S zuzüglich 5.000,00 S Umsatzsteuer verrechnet. In der erwähnten Bestätigung (Bl. 98/98 E-Akt) erklärt der Malermeister, in der Halle Putzschäden ausgespachtelt und 2-mal mit Dispersionsfarbe überrollt zu haben.

Es werde daher beantragt, den Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug anzuerkennen.

Der Prüfer führt dazu in seiner Stellungnahme aus, im Zuge der BP hätten der zeitliche Zusammenhang der mit datierten Malerrechnung und der Anschaffung der Küche (Eingangsrechnungen vom 20. Jänner und 11. Feber 1999) sowie die Ungenauigkeiten bei den Fragenbeantwortungen des Bw Zweifel an der bisherigen Verbuchung der Malerrechnung aufkommen lassen. Der Bw habe dann erklärt, dass die Malerarbeiten in der neuen Küche durchgeführt worden seien. Dabei habe er auch angegeben, dass sich die Küche im Mietobjekt befinde. Auch bei der Schlussbesprechung, als bereits feststand, dass es sich um die private Küche des Bw handelt, sei die von der BP angenommene private Veranlassung der Malerarbeiten nicht bestritten worden. Die Angaben auf der Bestätigung des Malermeisters stellten nach dessen Auskunft nur allgemeine Angaben dar, da bei Malerarbeiten erfahrungsgemäß gespachtelt und 2x gestrichen werde. Es sei ihm jedenfalls nicht erinnerlich, wo und von welchem Mitarbeiter welches Material verarbeitet worden sei. Grundsätzlich gebe es zu jedem Auftrag Stunden- und Materialaufstellungen. In diesem Fall hätte jedoch in den Unterlagen keine Aufstellungen gefunden werden können.

Mit der Gegenäußerung legte der Bw eine weitere Bestätigung des Malermeisters, datiert mit , vor. Darin bestätigt der Malermeister neuerlich, die Malerarbeiten in der Lagerhalle des Bw durchgeführt zu haben.

Tz. 19a BP-Bericht (Ptk. 30 der Niederschrift):

Eine im Rahmen des Fuhrwerksbetriebes im Umsatzsteuernachschauzeitraum 1999 geltend gemachte Vorsteuer in Höhe von 863,50 S betreffend "Pokale" sei den gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähigen Kosten zuzuordnen.

Im Zuge der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1999 wurde diese Feststellung entsprechend der Betriebsausgabenabzug für den Nettorechnungsbetrag von 4.317,50 S versagt.

Die mit 11. Feber 1999 datierte Rechnung (Bl. 102 Arbeitsbogen) eines Schmuck - Uhren Geschäfts lautet über 5.180,00 S inkl. 20 % Umsatzsteuer und trägt als Warenbezeichnung den Vermerk "Pokale".

Mit der Berufung legte der Bw ein Schreiben der Fa.K vom vor.

In diesem an den Bw gerichteten Schreiben bestätigt die Fa.K, dass "aller Wahrscheinlichkeit nach Mitarbeiter von unserem Unternehmen im Zeitraum Februar 1999 diverse Pokale für einen von unseren Mitarbeitern veranstalteten Sportbewerb erhalten haben".

Der Bw führt dazu weiter aus, auf den Pokalen sei zwecks Werbewirksamkeit auch sein Name vermerkt gewesen.

Eine "ausdrückliche" Bestätigung der Fa.K sei deshalb nicht möglich, da die Pokale direkt an den damals zuständigen Vorarbeiter übergeben worden seien. Dieser sei nicht mehr bei der Fa.K tätig und könne daher nicht mehr befragt werden.

Allein die zeitliche Nähe zum Zeitpunkt der Hochzeit des Bw sei nicht geeignet, die Betriebsausgabenanerkennung zu verweigern.

Es werde daher beantragt, den Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug anzuerkennen.

Der Prüfer bringt in seiner Stellungnahme dazu vor, es bestehe wie auch hinsichtlich der Malerrechnung der Verdacht, dass eine bloße Gefälligkeitsrechnung vorliegt (Artikelbezeichnung "Pokale" statt "Eheringe"). Dies sei vor allem darin begründet, dass auch weitere Kosten der am 13. Feber 1999 erfolgten Vermählung als Betriebsausgaben deklariert wurden. So sei auf der die Hochzeitskleidung betreffenden Rechnung die Bezeichnung "Arbeitskleidung" gewählt und die Vorsteuer hieraus geltend gemacht worden. In gleicher Weise seien die Kosten des Hochzeitsmahls als betrieblich angesetzt und die Vorsteuer abgezogen worden.

Eine Erhebung bei der angeblichen Pokallieferantin habe ergeben, dass der Bw dort auch Eheringe gekauft habe. Wann dies geschehen ist, habe aber nicht ermittelt werden können. Bei den auf der Rechnung vom 11. Feber 1999 angeführten Pokalen könne es sich laut Auskunft auf Grund des Preises nur um mindestens drei Pokale gehandelt haben, die extra bestellt worden sein müssten. Ein entsprechender Wareneinkauf habe jedoch nicht festgestellt werden können.

Auch die Bestätigung der Fa.K sei kein Beweis dafür, dass tatsächlich Pokale gekauft wurden.

In seiner Gegenäußerung erklärt der Bw, die Bestätigung der Fa.K genüge zur Glaubhaftmachung der Richtigkeit der Angaben des Bw. Da der Vorarbeiter, der diese Pokale in Empfang nahm, nicht mehr bei der Fa.K tätig sei, könne nach den Umständen des Falles ein weiterer Beweis nicht zugemutet werden.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Bewertungsakten. Ein darin befindlicher Raumplan zeigt Folgendes:

Der Haupteingang des Wohntraktes führt in ein Vorzimmer. Vom Vorzimmer führt eine Tür links in die Stube. Die Stube verfügt über einen Durchgang in ein Zimmer sowie in eine Küche.

In einem Seitentrakt des Vierkanthofes befindet sich ein als Schmutzschleuse bezeichneter Raum. Dieser verfügt über einen Zugang zum Innenhof.

Über die Berufungen wurde erwogen:

Zum Berufungspunkt "Einrichtung Bauernstube" (Tz. 19, 30 und 38 BP-Bericht):

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.

Soweit Aufwendungen für die Lebensführung, zu denen auch die Kosten der Befriedigung des Wohnbedürfnisses zählen, mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen, können sie nur dann als Abzugsposten berücksichtigt werden, wenn sich der Teil, der auf die ausschließlich betriebliche Nutzung fällt, einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lässt. Ist eine solche Trennung nicht einwandfrei durchführbar, so gehört der gesamte Betrag derartiger Aufwendungen zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben (vgl. ).

Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter unterliegen daher grundsätzlich einem Aufteilungsverbot. Sie sind nur dann abzugsfähig, wenn sie ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich betrieblich bzw. beruflich verwendet werden (Doralt, Einkommensteuer-Gesetz, Kommentar³, § 20 Tz. 22).

Die der Berufung beigelegten Fotos 30 und 31 lassen eine Einrichtung und Ausstattung erkennen, die nach der Verkehrsaufassung typischerweise der Bewohnbarkeit eines Raumes dienen. Weder der Umstand, dass die Einrichtung dem in ländlichen Gebieten vorherrschenden Stil einer Bauernstube entspricht, noch dass der Bw und seine Familie über weitere Wohnräume in dem Wohnzwecken dienenden Hauptgebäude verfügen, vermögen am Wohncharakter der Einrichtung etwas zu ändern.

Nun schließt zwar die Art des Einrichtungsstils bzw. der Wohncharakter einer Einrichtung für sich die Annahme einer betrieblichen Nutzung nicht aus, zumal wenn das Gebäude noch über weitere Wohnzimmer verfügt. Der Wohncharakter der Einrichtung gestattet jedoch nur dann eine Abzugsfähigkeit der für die Einrichtung getätigten Ausgaben, wenn der Raum bzw. die Einrichtung ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werden.

Die Antwort auf die Frage, ob eine solche Nutzung stattgefunden hat, gibt der Bw selbst, wenn er erklärt, dass die Anzahl der Besucher, mit denen in der Stube Gespräche und Arbeiten stattfinden, pro Jahr nicht mehr als 100 bis 150 betrage, woraus sich eine zeitliche Nutzung von 2 bis 3 Wochen pro Jahr ergebe. Damit kann aber von einer nahezu ausschließlich betrieblichen Nutzung der Stube keine Rede sein.

Der Einwand des Bw, die Häufigkeit der Nutzung sei kein Kriterium für die betriebliche oder nichtbetriebliche Qualifikation, kann nur als Hinweis darauf verstanden werden, dass die Stube die verbleibende Zeit des Jahres unbenutzt sei. Dass dies so ist, der Bw die Stube also, von der 2 bis 3 Wochen pro Jahr umfassenden Nutzung für betriebliche Besprechungen abgesehen, nicht, namentlich nicht privat nutzt, ist aber unglaubwürdig. So widerspricht es bereits der Lebenserfahrung, dass jemand einen Betrag in der Höhe von rd. 500.000,00 S in die Einrichtung und Ausstattung einer Bauernstube investiert, nur um in der Stube gelegentlich betriebliche Besprechungen im Umfang von 2 bis 3 Wochen pro Jahr abzuhalten und die Stube für die verbleibenden rd. 11 Monate des Jahres unbenutzt zu lassen. Auch lässt der Umstand, dass die Stube mit ihrer Wohncharakter aufweisenden Einrichtung in dem zur Gänze Wohnzwecken dienenden Gebäudetrakt und unmittelbar bei dessen Haupteingang gelegen ist sowie über einen Durchgang in ein Zimmer und eine Küche verfügt, somit in den Wohnungsverband eingegliedert ist, eine Nichtbenutzung der Stube außerhalb der behaupteten betrieblichen Verwendung unwahrscheinlich erscheinen.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Bw sowohl in den Steuererklärungen als auch in der Berufung selbst von einer 40 %-igen Privatnutzung ausgeht.

Mit seinen Ausführungen in der Gegenäußerung vermag der Bw eine nahezu ausschließlich betriebliche Verwendung der Stube auch nicht aufzuzeigen, zumal diesen Ausführungen auch nicht zu entnehmen ist, die Verwendung für betriebliche Besprechungen wäre über das in der Berufung genannte Ausmaß hinausgegangen. Es ist daher auch nicht nachvollziehbar, woraus der Bw seinem Berufungsbegehren widersprechend eine 100 %-ige betriebliche Nutzung herzuleiten weiß. Nach der Eigenart der vom Bw ausgeübten betrieblichen Tätigkeiten ist es auch unwahrscheinlich, dass Besprechungen ein größeres zeitliches Ausmaß als in der Berufung vorgetragen eingenommen haben.

Im Gegensatz zu der in der Gegenäußerung vom Bw zu Vergleichszwecken genannten Kanzlei im 1. Wiener Bezirk gehört der Verkehr mit Kunden oder Geschäftspartnern bei Geflügelmast- und Fuhrwerksunternehmen nicht zum typischen Inhalt des täglichen Betriebsgeschehens.

Die vom Bw geführten Betriebe bringen daher Besprechungen nicht in einer vergleichbaren Regelmäßigkeit wie etwa eine Anwaltskanzlei, sondern bloß gelegentlich mit sich, was auch die in der Berufung zur Häufigkeit von Besprechungen gemachten Angaben bestätigen.

Bei Aufwendungen wie den gegenständlichen für die Einrichtung einer im Wohnungsverband gelegenen Bauernstube ist in typisierender Betrachtungsweise zunächst von einer privaten Veranlassung auszugehen. Der Gegenbeweis kann nur durch den Nachweis nahezu ausschließlich betrieblicher Verwendung erbracht werden, nicht aber durch die - bei der gegebenen Konstellation ohnedies unglaubwürdigen - Vorgabe einer Nichtverwendung der Bauernstube für private Zwecke.

Mit der bloß gelegentlichen Verwendung für betriebliche Besprechungen ist es dem Bw nicht gelungen, eine nahezu ausschließlich betriebliche Nutzung der Stube darzutun.

Die Nutzung der Stube für Besprechungszwecke kann ihrer Natur nach nicht von den Zwecken der Lebensführung getrennt werden. Damit gehören die Aufwendungen für die Einrichtung der Stube zur Gänze zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben.

Welche EU-Rechtsprechung der Bw im Zusammenhang mit seinem Begehren, den Vorsteuerabzug zu 100 % zu gewähren, meint, lässt sich den Berufungsausführungen nicht entnehmen, weshalb es auch nicht möglich ist, sich damit konkret auseinanderzusetzen. So der Bw die nachträgliche Erweiterung des Vorsteuerausschlusses für Arbeitszimmer durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 ansprechen möchte, ist darauf zu verweisen, dass die gegenständliche Versagung des Vorsteuerabzugs nicht auf den einschränkenden Bestimmungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, sondern auf dem bereits im Zeitpunkt des Beitritts zur EU bestehenden Vorsteuerausschluss für gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG steuerlich nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung beruht.

Zum Berufungspunkt "Eingangsrechnung für LKW-Miete" (Tz. 47 BP-Bericht):

Im Rahmen seines Fuhrwerksbetriebes ermittelt der Bw den Gewinn durch Einnahmen- Ausgaben Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG.

Von hier unbeachtlichen Ausnahmen abgesehen werden bei der Überschussrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG nur die reinen Geldbewegungen erfolgswirksam. Nur ein Verausgaben von Geld oder geldwerten Vorteilen führt daher zu einer Betriebsausgabe. Soweit der Geldfluss daher eine bereits früher entstandene Verbindlichkeit betrifft, kommt es zu einer Erfassung von Betriebsausgaben erst im Zeitpunkt des Geldflusses (vgl. Wiesner - Atzmüller - Grabner - Leitner - Wanke, EStG, § 4 Anm 50).

Eine Berücksichtigung des von RS in der mit datierten Rechnung ausgewiesenen Betrages von netto 130.000,00 S als Betriebsausgabe setzt somit die Verausgabung dieses Betrages durch den Bw voraus.

Zu beurteilen gilt es, ob diese Verausgabung, wie vom Bw behauptet, im Jahr 1997 stattgefunden hat.

Zweifel an der tatsächlichen Bezahlung des Rechnungsbetrages müssen deshalb aufkommen, weil der Prüfer einen konkreten Zahlungsausgang beim Bw nicht feststellen bzw. der Bw einen konkreten, die Durchführung der Bezahlung bestätigenden Beleg nicht vorlegen konnte.

Dass der Bw im Jahr 1997 zwei Abhebungen von einem Bankkonto über 60.000,00 S und 100.000,00 S getätigt hat, beweist noch nicht, dass er diese Beträge zur Begleichung der gegenständlichen Rechnung verwendet hat, sondern könnte allenfalls für eine Glaubhaftmachung der Verausgabung im Zusammenhang mit weiterem Vorbringen des Bw von Bedeutung sein.

Das weitere, in der Beibringung von Bestätigungen des Bruders bestehende Vorbringen des Bw ist jedoch nicht geeignet, zur Glaubhaftmachung der Verausgabung beizutragen.

So enthalten die Bestätigungen keine Angaben zum Zahlungszeitpunkt. Obwohl dem Bw die Notwendigkeit einer den Zahlungszeitpunkt umfassenden Bestätigung des Bruders bekannt war, hat er die Einholung einer solchen unterlassen. Wenn er etwa in der mit datierten Berufung erklärt, ein Nachweis der Zahlung könne derzeit, da der Kontakt zum Bruder momentan nicht vorhanden sei, nicht erbracht werden, so muss gefragt werden, warum es der Bw bis zum jetzigen Zeitpunkt unterlassen hat, den Kontakt zu dem in der selben Ortschaft wohnhaften Bruder, der ja offenkundig immerhin bereits zweimal die Bereitschaft gezeigt haben muss, Bestätigungen zu unterschreiben, herzustellen. Die steuerlichen Auswirkungen der Nichtanerkennung einer Betriebsausgabe in der streitgegenständlichen Höhe sind für den Bw nicht unbedeutend. Dass er es dennoch unterlassen hat, die verlangte Bestätigung des Bruders - erforderlichenfalls im Klageweg - zu erwirken, lässt nur die Deutung zu, dass die besagte Zahlung nicht, jedenfalls nicht in dem vom Bw behaupten Zeitpunkt, stattgefunden hat.

Dafür spricht auch der Umstand, dass in der Buchhaltung des RS ein Zahlungseingang aus der gegenständlichen Rechnung nicht festgestellt werden konnte.

Dass die vom Bankkonto abgehobenen Beträge für die Bezahlung des Rechnungsbetrages verwendet wurden, ist zudem deshalb nicht schlüssig, weil RS rd. einen Monat nach der mit datierten ersten Abhebung von 60.000,00 S, am , den gesamten Rechnungsbetrag eingemahnt hat. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum RS den Erhalt von 160.000,00 S bestätigen sollte, wenn der Brutto-Rechnungsbetrag auf 156.000,00 S bzw. der eingemahnte Rechnungsbetrag auf 163.020,00 S lautete.

Im Übrigen ist ein weiteres Zuwarten auf eine mögliche Kontaktaufnahme des Bw mit seinem Bruder nicht angebracht. Der unabhängige Finanzsenat hat diesen Kontakt bereits von sich aus hergestellt. RS hat, mit der seine Unterschrift tragenden Bestätigung vom und dem Ersuchen, den Zeitpunkt der dort genannten Zahlungen anzugeben, konfrontiert, die Aussage mit dem Hinweis auf seine Angehörigeneigenschaft verweigert. Die Tatsache einer Zeugnisentschlagung hat zur Folge, dass dieses Beweismittel (Zeugenbeweis) zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts nicht in Betracht kommt (vgl. ). Die Aussage des RS scheidet daher als Beweismittel für die Feststellung des Zeitpunktes der Verausgabung des strittigen Rechnungsbetrages aus.

Aus den dargelegten Gründen kann von einem Nachweis bzw. von einer Glaubhaftmachung der Bezahlung des strittigen Rechnungsbetrages und damit von einem gemäß § 4 Abs. 3 EStG zu einer Betriebsausgabe führenden Abfluss nicht gesprochen werden, weshalb dieser Betrag nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann.

Zum Berufungspunkt "Malerarbeiten" (Pkt. 28 der Niederschrift):

Strittig ist hier die Frage, ob die fakturierten Malerarbeiten in der vom Bw vermieteten Halle durchgeführt wurden und daher im Rahmen der vom Bw erzielten Vermietungseinkünfte als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Nun wird zwar sowohl auf der über die Malerarbeiten gelegten Rechnung als auch in zwei schriftlichen Erklärungen des Malermeisters bestätigt, dass die Malerarbeiten in der Halle ausgeführt worden wären. Angesichts der von der BP getroffenen Feststellungen muss aber davon ausgegangen werden, dass der Malermeister mit diesen Bestätigungen bloß dem Wunsch eines guten Kunden nachgekommen ist.

Dass die Bestätigungen die Tatsachen widerspiegeln, ist schon deshalb zweifelhaft, weil der Malermeister dem Prüfer gegenüber seine in den Bestätigungen gemachten Angaben nicht wiederholt hat. Er hat vielmehr erklärt, es sei ihm nicht erinnerlich, wo und von welchem Mitarbeiter welches Material verarbeitet worden sei. Auffällig ist auch, dass der Malermeister gerade zum gegenständlichen Auftrag die ansonsten zu jedem Auftrag vorhandenen Stunden- und Materialaufstellungen nicht aufzufinden vermochte. Damit stellt sich aber die Frage, wie der Malermeister dem Bw gegenüber den Ort der Arbeiten bestätigen konnte.

Ferner hat der Bw die Malerarbeiten zunächst selbst nicht der Halle zugeordnet. Den Ausführungen des Prüfers in seiner Stellungnahme zufolge hat der Bw im Zuge der Prüfung erklärt, dass die Malerarbeiten in der neuen Küche durchgeführt worden seien. Dies vor dem Hintergrund der zu diesem Zeitpunkt vom Bw erhobenen und später vom Prüfer widerlegten Behauptung, diese Küche habe sich in einem vermieteten Gebäude befunden. Der Bw hat diesen Ausführungen des Prüfers nichts entgegengesetzt.

Die vom Bw vorgelegten Fotos vermögen auch nicht zu belegen, dass die strittigen Malerarbeiten in der Halle erbracht wurden.

Das Foto 19 zeigt zwar Ausbesserungen an einer Wand. Diese sind aber als oberflächlich und unprofessionell zu bezeichnen, zeugen daher nicht von der Arbeit eines Malermeisterbetriebes. Auf Foto 20 ist nicht mehr zu erkennen als eine an einigen Stellen Betonschäden aufweisende, möglicherweise zeitnah zur Aufnahme weiß übermalte Säule. Dass der Bw einen Malerbetrieb beauftragt hat, schadhafte Betonsäulen zu übermalen, ist unglaubwürdig. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die auf Foto 1 abgebildeten Säulen nicht den Eindruck erwecken, als wären sie vor nicht allzu langer Zeit übermalt worden.

Bemerkenswert ist weiters, dass der Bw an anderer Stelle der Berufung - im Zusammenhang mit den strittigen, im Dezember 1998 getätigten und ebenfalls im Rahmen der Vermietung der Halle als Werbungskosten geltend gemachten Anschaffungen bei einem Holzfachmarkt - ausführt, aufgrund der damaligen Vermietung der Räumlichkeiten und dadurch notwendigen Störung des Geschäftsablaufes des Mieters (insbesondere der dadurch zu erwartenden Verschmutzung des frei liegenden Textillagers) seien Sanierungsarbeiten der Halle auf einen späteren Zeitpunkt verschoben worden. Damit können zum damaligen Zeitpunkt aber auch nicht Malerarbeiten in der Halle durchgeführt worden sein.

Zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zählen alle Aufwendungen, die durch die Vermietungstätigkeit veranlasst sind. Werbungskosten sind nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

Aus den oben dargelegten Gründen ist es als unwahrscheinlich zu bezeichnen, dass die Malerarbeiten in der Halle ausgeführt wurden. Den Bestätigungen des Malermeisters kann angesichts der gegen deren Richtigkeit sprechenden Umstände kein Glauben geschenkt werden. Dem Bw ist es daher nicht gelungen, eine Veranlassung der Malerarbeiten durch seine Vermietungstätigkeit glaubhaft zu machen, weshalb die für diese Arbeiten getätigten Ausgaben nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Wahrscheinlicher ist vielmehr, dass den Malerarbeiten die vom Prüfer angenommene private Veranlassung zukommt. Dafür spricht auch, wie dem unwidersprochen gebliebenen Hinweis des Prüfers in seiner Stellungnahme zu entnehmen ist, dass der Bw bei der Schlussbesprechung, als die private Veranlassung der Kücheneinrichtung feststand, die vom Prüfer angenommene ebenfalls private Veranlassung der Malerarbeiten nicht bestritten hat.

Zum Berufungspunkt "Pokale" (Tz. 19a BP-Bericht):

Strittig ist hier die Frage, ob die vom Bw im Rahmen seines Fuhrwerksbetriebes geltend gemachten Ausgaben für Pokale laut Rechnung vom 11. Feber 1999 als Betriebsausgaben bzw. die darauf entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig sind.

Ein solcher Abzug ist, geht man von davon aus, dass tatsächlich Pokale erworben wurden, bereits deshalb nicht möglich, weil es sich bei der vorgegebenen Zuwendung von Pokalen an Mitarbeiter eines Unternehmens anlässlich einer von diesen durchgeführten Sportveranstaltung um gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand handelt.

Davon abgesehen muss auch in diesem Berufungspunkt angesichts der von der BP getroffenen Feststellungen davon ausgegangen werden, dass bloß einem Wunsch des Bw nachgekommen wurde, als auf der Rechnung des Schmuck- und Uhrengeschäfts der Artikel mit "Pokale" bezeichnet wurde.

Dafür spricht schon der Umstand, dass, wie die im Zuge der Betriebsprüfung beim Schmuck- und Uhrengeschäft durchgeführte Erhebung ergab, die Pokale dort extra bestellt hätten werden müssen, ein entsprechender Wareneinkauf beim Schmuck- und Uhrengeschäft jedoch nicht festgestellt werden konnte.

Dem Schreiben der Fa.K, die die Zuwendung von "diversen" Pokalen bloß mit "aller Wahrscheinlichkeit nach" bestätigen kann, kommt keine Aussagekraft zu. Dass Mitarbeiter vom Bw Pokale erhalten haben, kann nur wahrgenommen oder nicht wahrgenommen worden sein. Wie man bei der Fa.K die Zuwendung von Pokalen "mit Wahrscheinlichkeit" wahrgenommen haben will, ist nicht nachvollziehbar. Eine Erklärung dafür, warum auf Grund des Umstandes, dass der Vorarbeiter, der die Pokale angeblich in Empfang genommen hat, nicht mehr bei der Fa.K tätig ist, weitere Beweise nicht zugemutet werden können, zumal dieser ja nicht der einzige Mitarbeiter gewesen sein wird, der am Sportbewerb teilgenommen hat, bleibt der Bw schuldig.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die Rechnung vom 11. Feber 1999 nicht den betrieblichen Bereich des Bw betroffen hat.

Da beim Uhren- und Schmuckgeschäft zwar kein Einkauf von Pokalen festgestellt, wohl aber bestätigt werden konnte, dass der Bw dort Eheringe gekauft hat und die Vermählung des Bw in zeitlicher Nähe zur Ausstellung der gegenständlichen Rechnung erfolgte, liegt die Annahme nahe, dass Gegenstand der Rechnung tatsächlich die Eheringe des Bw waren. Dafür spricht auch, dass der Bw, wie etwa der Umstand, dass auf der die Hochzeitsbekleidung betreffenden Rechnung als Artikelbezeichnung "Arbeitskleidung" gewählt wurde, offenkundig das Bestreben hatte, die Kosten seiner Vermählung, damit steuerlich unbeachtliche Kosten der Lebensführung, durch eine entsprechende Bezeichnung auf der Rechnung in einen steuerlich relevanten Bereich zu verlagern.

Zum Berufungspunkt "Instandsetzungsaufwand" (Tz. 51 BP-Bericht):

Streit besteht hier darüber, ob die Ausgaben für einen "Korkboden Marmor rot" in Höhe von 12.879,00 S, für einen "Melan Pergo Classic Ahorn" in Höhe von 5.940,00 S, für einen "Linolboden Terra6" in Höhe von 11.190,70 S sowie für Kant- und Schnittholz" in Höhe von 14.724,60 S als Werbungskosten im Rahmen der vom Bw erzielten Einkünfte aus der Vermietung der Halle zu berücksichtigen sind.

Zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zählen alle Aufwendungen, die durch die Vermietungstätigkeit veranlasst sind. Werbungskosten sind nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

Das Vorbringen des Bw ist in mehrfacher Hinsicht nicht geeignet, einen Zusammenhang der genannten Ausgaben mit seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung glaubhaft darzutun.

Fest steht, dass der Bw, entgegen seiner in der Steuererklärung bzw. in dem seine Vermietungseinkünfte betreffenden Anlagenverzeichnis (Bl. 62/98 E-Akt) gewählten Darstellung, einen auf zehn Jahre abzusetzenden Instandsetzungsaufwand mit den strittigen Produkten im Jahr 1998 nicht getätigt hat. Mit der Erklärung in der mit Oktober 2001 datierten Berufung, auf Grund der Vermietung der Halle seien die entsprechenden Sanierungsschritte verschoben worden und würden demnächst gesetzt, gibt der Bw zu erkennen, dass diese Produkte nicht nur im Jahr 1998, sondern auch im restlichen Berufungszeitraum nicht zur Durchführung der behaupteten Sanierungsarbeiten verwendet wurden. Auch in der mit Jänner 2003 datierten Gegenäußerung spricht der Bw noch von verschiedenartigen Einsatzzwecken und sonstigen Reparaturarbeiten, die einen Reparaturholzverbrauch notwendig machen würden, ohne eine konkrete Verwendung zu nennen.

Da die strittigen Produkte sohin Jahre hindurch nicht einer Verwendung für Sanierungsarbeiten in der vermieteten Halle zugeführt wurden, der Bw vielmehr auch noch Jahre nach der Anschaffung in unbestimmter Weise bloß von verschiedenartigen Einsatzzwecken spricht, ist es unglaubwürdig, dass die behauptete Verwendung tatsächlich beabsichtigt war.

Ferner erweist sich die Behauptung, die Sanierungsarbeiten seien nicht durchgeführt worden, weil die Halle vermietet war und der Geschäftsablauf des Mieters nicht gestört werden sollte, als unschlüssig. Hätte tatsächlich Sanierungsbedarf bestanden, so wäre die Sanierung auch im Interesse des Mieters gewesen.

Warum ein Vermieter während eines aufrechten Mietverhältnisses Material für eine vom Mieter nicht reklamierte Sanierung des Mietobjekts zunächst anschaffen sollte, um dann erst nach der Anschaffung festzustellen, dass die Sanierung nicht durchgeführt werden kann, weil das betreffende Objekt ja vermietet ist, ist nicht nachvollziehbar.

Für die mangelnde Glaubwürdigkeit der Angaben des Bw spricht auch, dass er in der Steuererklärung - den tatsächlichen Verhältnisses widersprechend - einen im Jahr 1998 durchgeführten Instandsetzungsaufwand vorgegeben hat und dass sich seine im Betriebsprüfungsverfahren zunächst aufgestellte Behauptung, der Linolboden Terra6 sei im Büro der Halle verleget worden, im Zuge der Betriebsbesichtigung als unwahr herausgestellt hat.

Schließlich ist auch in dem als misslungen zu bezeichnenden Versuch, einen Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften durch die Ablichtung von in der Halle liegenden, in Kartons verpackten Materialien darzutun, ein weiterer Hinweis auf die mangelnde Glaubwürdigkeit der Behauptungen des Bw zu sehen.

Dass nämlich die auf den der Berufung beigelegten Fotos abgebildeten Produkte tatsächlich jene sind, welche die mit Dezember 1998 datierten Rechnungen der Fa.J ausweisen, ist zumindest hinsichtlich der Produkte "Korkboden Marmor rot" und "Melan Pergo" eindeutig auszuschließen.

Der Prüfer verweist bezüglich des Korkbodens zutreffend auf die abweichenden Maßangaben auf der Rechnung und auf den auf den Fotos abgebildeten Verpackungen. Es stimmen jedoch nicht nur die Maßangaben, sondern auch das Produkt selbst nicht überein. Das Foto 4 zeigt nämlich einen Korkboden Rustiko der Marke "tilo", während die gegenständliche Rechnung einen Korkboden Marmor rot ausweist. Dass es sich bei Korboden Rustiko und Korkboden Marmor rot der Marke "tilo" um verschiedene Produkte handelt, zeigen die unter www.tilo.com abrufbaren Abbildungen dieser beiden Produkte.

Melan-Pergo ist ein Markenlaminatboden mit einer Stärke von rd. 8 mm bis rd. 10 mm und einem Format von rd. 1,2 m x rd. 20 cm. Das Foto 6 zeigt eindeutig keinen Laminatboden, schon gar keinen Melan-Pergo, sondern 15 mm starke Ahorn-Holzplatten. Warum es logisch sein soll, dass ein Melan-Pergo Laminatboden nicht auch als solcher bezeichnet wird, ist im Übrigen nicht nachvollziehbar.

Was den Linolboden Terra6 betrifft, so sind aus der Abbildung auf Foto 6 überhaupt keine Artikelangaben erkennbar.

Von einem Nachweis, dass die auf den Fotos abgebildeten Produkte den fakturierten entsprechen, kann daher keine Rede sein. Der Bw kann auch selbst nicht mehr sagen, als dass sich die auf den Fotos erkennbaren Angaben "relativ genau" mit den Rechnungsangaben decken würden, dass es sich "um die angesprochenen Produkte handeln müsse" und dass mit "großer Sicherheit davon ausgegangen werden könne", dass es sich um die fakturierten Produkte handelt.

Die dargelegten Umstände lassen vermuten, dass die Schachteln mit den diversen Hölzern bloß in die Halle gelegt wurden, um einen Zusammenhang der seinerzeitigen Anschaffungen mit den Vermietungseinkünften vorzugeben. Dafür spricht auch der unwidersprochen gebliebene Einwand des Prüfers, der Korkboden habe sich bei der Betriebsbesichtigung am nicht in der Halle befunden.

Da die vorgelegten Fotos eine Übereinstimmung mit den im Jahr 1998 fakturierten Produkten nicht zu dokumentieren vermögen, liegt im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die behaupteten Sanierungsarbeiten jahrelang nicht durchgeführt wurden, die Annahme nahe, dass diese Produkte für andere Zwecke, nämlich für die vom Prüfer angesprochene, in zeitlicher Nähe zu den fraglichen Anschaffungen durchgeführte Adaptierung der privaten Wohnräumlichkeiten des Bw, verwendet wurden.

Dem Bw ist es jedenfalls nicht gelungen, eine Veranlassung der strittigen Ausgaben durch seine Vermietungseinkünfte nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb ein Abzug dieser Ausgaben als Werbungskosten bzw. ein Abzug der darauf entfallenden Vorsteuer nicht in Betracht kommt.

Zum Berufungspunkt "Natursteine" (Tz. 52 BP-Bericht):

Das berufungsgegenständliche Gebäude, ein bäuerlicher Vierkanthof, dient zum Teil Wohnzwecken, zum Teil landwirtschaftlichen Zwecken, zum Teil betrieblichen Zwecken. Die Art der Nutzung der einzelnen Gebäudeteile ist aus dem im Arbeitsbogen aufliegenden Plan (Bl. 284 Arbeitsbogen) sowie der Nutzflächenaufteilung (Bl. 292 Arbeitsbogen) zu ersehen. Danach dient das Hauptgebäude Wohnzwecken, der Ost- und Westteil des Vierkanters dienen teils betrieblichen, teils privaten bzw. landwirtschaftlichen Zwecken. Abgeschlossen wird der Vierkanter durch eine über den Vierkanter hinausragende, zur Gänze betrieblich genutzte Halle.

Der Innenhof, in dem die streitgegenständlichen Natursteine verlegt wurden, ist daher von Gebäudeteilen umgeben, die unterschiedlichen, eben teilweise betrieblichen und teilweise privaten Zwecken dienen.

Werden einzelne bestimmt abgegrenzte Teile eines Grundstücks betrieblich, andere hingegen privat genutzt, so ist das Grundstück in einen betrieblichen und in einen privaten Teil aufzuteilen. Lässt sich nach der Art der Räumlichkeit (Fläche) und ihrer Nutzung konkret feststellen, dass die betriebliche Verwendung überwiegt, so ist die Räumlichkeit (Fläche) als betrieblicher Teil des Gebäudes in die Berechnung des Nutzungsverhältnisses einzubeziehen. Nur bei Räumlichkeiten und Flächen, bei denen sich nicht mehr als die allgemeine Feststellung treffen lässt, dass sie gemeinschaftlichen Zwecken dienen, ist es geboten, diese Räumlichkeiten vorerst weder dem betrieblichen noch dem privaten Bereich zuzuordnen, sondern eine Aufteilung nach dem Verhältnis vorzunehmen, das sich anhand der konkret dem betrieblichen oder privaten Bereich zurechenbaren übrigen Gebäudeteile ergibt (schlüsselmäßige Aufteilung; z.B. ).

Der Senat vermag zwar den vom Bw - im Hinblick auf die noch zu Beginn der Prüfung behauptete Verwendung der Natursteine auf dem Vorplatz der Halle - auffälligerweise erstmals in der Berufung und in der Gegenäußerung vorgetragenen Begründungen, die Pflasterung habe dem Schutz der Gebäudesubstanz gedient oder eine Verunreinigung des Trinkwassers verhindert, nicht zu folgen. Diese Behauptungen sind unbelegt geblieben, widersprüchlich und unschlüssig. Der Bw hat weder nachgewiesen, dass die Verlegung der Natursteine - eine solche dient in erster Linie der Befestigung der betreffenden Fläche - zum Schutz der Gebäudesubstanz notwendig war noch dass diese Maßnahme für diesen Zweck geeignet war. Die behauptete Sanierung ist auch unschlüssig, da das Regenwasser im Innenhof des bereits seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes schon bisher abgeleitet worden sein muss. Schließlich rückt der Bw von seinem Berufungsvorbringen in der Gegenäußerung selbst wieder ab und bringt stattdessen die Geflügelhygieneverordnung als die Pflasterung auslösendes Moment ins Spiel. Auch dieses Vorbringen ist unschlüssig. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern Regenwasser, welches auch an anderen Stellen rund um das Gebäude versickert, gerade im Innenhof zu einer Verunreinigung des Trinkwassers durch Schmutz oder Exkremente führen sollte.

Dieses unschlüssige Vorbringen sowie die Tatsache, dass der Bw eine vollständige steuerliche Absetzbarkeit der Ausgaben für die Natursteine dadurch zu erreichen strebte, dass er, wie etwa auch für die Einbauküche, einen Zusammenhang dieser Ausgaben mit seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vorgab, mag zwar die Annahme nahe legen, dass eine betriebliche Veranlassung für die Pflasterung nicht bestanden hat und der Bw nunmehr versucht, die Ausgaben zumindest teilweise steuerlich geltend zu machen.

All dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass der Innenhof baulich derart in den Gebäudekomplex integriert ist, dass ähnlich einem Gang in einem gemischt genutzten Gebäude, die betriebliche (Mit-)Verwendung offenkundig ist. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Schmutzschleuse, die eine Verbindung zu den betrieblich genutzten Gebäudeteilen und Flächen bildet, in den Innenhof führt. Der Senat sieht keinen Unterschied darin, ob ein in einem gemischt genutzten Gebäude gelegener betrieblicher Raum über einen Gang dieses Gebäudes betreten wird oder über einen in das Gesamtgebäude eingebetteten Innenhof.

Der Innenhof eignet sich, ungeachtet der dort aufgestellten Grünpflanzen, auch nicht, wie etwa eine Gartenanlage, besonders für Zwecke der Lebensführung. Die Anerkennung von Ausgaben für die Pflasterung des Innenhofes als Betriebsausgaben erfordert daher auch nicht den Nachweis ausschließlicher oder nahezu ausschließlich betrieblicher Verwendung des Innenhofes.

Die Verlegung der Natursteine betrifft somit eine Fläche, für die sich nicht mehr als die allgemeine Feststellung treffen lässt, dass sie gemeinschaftlichen Zwecken dient. Die für die Pflasterung dieser Fläche getätigten Ausgaben sind daher nach dem Nutzflächenverhältnis aufzuteilen. Auf die Anzahl der Einzelbegehungen, d.h. darauf, wie oft der Bw bzw. andere im Betrieb mitarbeitende Personen den Innenhof privat oder betrieblich motiviert betreten haben, kommt es dabei nicht an (vgl. betreffend Sanierung einer Gebäudezufahrt).

Da durch die Verlegung der Natursteine bloß eine bereits vorhandene (Schotter-) Unterlage ersetzt wurde, stellt der betriebliche Anteil sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand dar (vgl. ).

Die den Innenhof umgebenden Gebäudeteile dienen teils dem Geflügelmastbetrieb, teils Wohnzwecken und landwirtschaftlichen Zwecken.

Das Verhältnis der Nutzflächen dieser Gebäudeteile zueinander beträgt - in Anlehnung an die im Arbeitsbogen (Bl. 292) aufliegende, vom Prüfer in Abstimmung mit dem steuerlichen Vertreter des Bw getroffene Nutzflächenaufteilung - rd. 52 % privat bzw. landwirtschaftlich und rd. 48 % betrieblich.

Diese Aufteilung zeigt die nachstehende Tabelle:


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privat/ landwirtschaftlich
Geflügel- mastbetrieb
Wohntrakt EG:
244,51
Wohntrakt OG:
244,51
Vierkanter Ost EG:
90,90
45,45
Vierkanter Ost OG:
136,35
Vierkanter West EG:
67,17
33,58
Vierkanter West OG:
33,58
67,17
neue Halle EG (24,95* x 12,2):
304,39
neue Halle OG (24,95 x 12,2):
304,39
817,02
754,98
51,97 %
48,03 %

* 24,95 m ist jener Teil der Länge der neuen Halle, der auf den Vierkanthof entfällt und damit den an den Innenhof angrenzenden Teil der Nutzfläche der neuen Halle bestimmt (lt. Einreichplan Bl. 284 Arbeitsbogen).

Die Ausgaben für die Pflasterung des Innenhofes werden daher, wie vom Bw beantragt, mit 50 % von 94.140,00 S, das sind 47.070,00 S, als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand des Jahres 1998 im Rahmen seiner Einkünfte aus dem Geflügelmastbetrieb berücksichtigt. Ebenso ist die darauf entfallende Vorsteuer zu 50 % von 18.828,00 S, das sind 9.414,00 s; abzugsfähig.

Ermittlung des Gewinnes aus Geflügelmast 1998:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gewinn lt. BP
79.712,17 S
- Erhaltungsaufwand lt. BE:
-47.070,00 S
Gewinn lt. BE
32.642,17 S

Verrechnung der IFB-Wartetastenverluste aus dem Geflügelmastbetrieb (Tz. 56 BP-Bericht):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stand
457.243,00 S
- Verrechnung 1998
-32.642,17 S
Stand
424.600,83 S
- Verrechnung 1999 (Verlust)
Stand
424.600,83 S
- Verrechnung 2000 (Verlust)
Stand
424.600,83 S
- Verrechnung 2001 (Verlust)
-55.747,00 S
Stand
368.853,83 S

Bei der Veranlagung des Jahres 2001 wurde die IFB - Wartetastenverlustverrechnung nicht vorgenommen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Jahres 2001 sind zwar insgesamt negativ, der Geflügelmastbetrieb, für den die Verlustverrechnung zu erfolgen hat, ist aber positiv. Durch die Berücksichtigung im Rahmen der gegenständlichen Berufungsentscheidung ändert sich das Einkommen des Jahres 2001. Eine Änderung bei der Einkommentsteuer tritt, da diese 0 betragen hat, nicht ein.

Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1998:


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Geflügelmast:
32.642,00 S
Fuhrwerk
680.871,00 S
Gewinn lt. BE
713.513,00 S

Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2001:


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Geflügelmast:
55.747,00 S
Fuhrwerk
-135.490,00 S
Gewinn lt. BE
-79.743,00 S

Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer 1998:


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Vorsteuer lt. BP:
297.687,17 S
+ Vorsteuer lt. BE
9.414,00 S
Gewinn lt. BE
307.101,17 S

Beilage : 3 Berechnungsblätter

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Betriebsausgaben
Ausgaben für die Lebensführung
Einrichtung einer Bauernstube
Pflasterung des Innenhofes
teilweise betrieblich genutztes Gebäude
Erhaltungsaufwand
Verweise
Doralt, Einkommensteuer-Gesetz, Kommentar³, § 20 Tz 22



Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at