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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSG vom 23.10.2007, RV/0643-G/06

Innergemeinschaftliche Lieferung- Vertrauensschutz

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Franz Zeitlhofer und die weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Karl Fink, Wolfgang Sauer (Wirtschaftskammer Steiermark) und Mag. Johann Hakel (Arbeiterkammer Steiermark) über die Berufung der Bw.., Handel mit elektronischen Geräten, Italien, vertreten durch Greyer & Greyer Wirtschaftstreuhand GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 59/1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1999, unter Beitritt der Firma A. GmbH, Österreich als Fiskalvertreterin im Sinne des § 27 Abs. 7 UStG 1994 (Beitrittserklärung vom ) nach der am in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, im Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat im angefochtenen Bescheid die geltend gemachte Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen in Höhe von S 214,748.176,50 mit nachstehender Begründung nicht anerkannt und diese Umsätze dem Normalsteuersatz unterworfen:

Nach nunmehrigem Wissensstand seien die über Österreich geführten und wie auf den formellen Nachweisen behauptet, nach Frankreich und Belgien weitergelieferten Mobiltelefone in diesen Staaten nicht eingelangt. Bei den angeführten innergemeinschaftlichen Abnehmern, zwei französischen und einer belgischen Firma handle es sich nach vorliegenden Auskünften um Scheinfirmen, die in Steuerkarussellaffären verwickelt seien. Es sei davon auszugehen, dass die Berufungswerberin (Bw.) daran beteiligt gewesen sein müsse. Es seien beispielsweise Unterlagen vorgelegt worden, wonach G., der Ehemann der Bw. die Mobiltelefone selbst befördert habe und gleichzeitig auch als Abholer für die gegenständlichen Abnehmerfirmen in Frankreich und Belgien fungiert habe. Es sei sogar ein von E., Nice, unterzeichnetes Dokument vorgelegt worden, in dem bestätigt werde, dass G. Mobiltelefone am Bestimmungsort Nice ordnungsgemäß als innergemeinschaftliche Lieferung zugestellt habe, obwohl keine einzige der erklärten Lieferungen an diesem Ort tatsächlich eingelangt sei. Auch die bei den Prüfungsunterlagen befindlichen Auskunftsersuchen an österreichische Außenhandelsstellen durch den inländischen Fiskalvertreter A. GmbH enthielten keinerlei Hinweis auf eine sichere Existenz der fraglichen Firmen bzw. der von ihnen angeblich von der Bw. bezogenen Warenlieferungen. Erwerbsbesteuerungen seien in den betroffenen Ländern nicht erfolgt. Die gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern würden daher auf Grund dieser besonderen Umstände ihre Beweiskraft verlieren und könnten daher als Abnehmernachweis nicht anerkannt werden.

Somit sei weder der im Art. 7 UStG 1994 für die Steuerfreiheit geforderte Buchnachweis erbracht worden noch sei die bei der Überprüfung der Abnehmerangaben gebotene kaufmännische Sorgfaltspflicht beachtet worden. Damit könne die begehrte Steuerfreiheit nicht gewährt werden und es seien die erklärten Umsätze in Höhe von S 214,748.176,50 dem Normalsteuersatz in Höhe von 20 % zu unterwerfen.

In der dagegen eingebrachten Berufung hat die Bw. ausgeführt, dass Auskünfte keine Beweismittel darstellten und dass sich der angefochtene Bescheid auf bloße Vermutungen stütze, ohne einen konkreten Sachverhalt zu belegen.

In der Berufungsergänzung vom hat die Bw. unter Bezugnahme auf das vom bevollmächtigten Vertreter mit dem Betriebsprüfer am geführte Gespräch Nachstehendes ausgeführt:

Sie ersuche um Bekanntgabe der Beweismittel, aus denen eindeutig hervorgehe, dass die von Arnoldstein nach Belgien transportierten Waren nie in Belgien angekommen seien. Weiters sollten aus diesen Auskünften und Beweismitteln hervorgehen, dass die angeführten Firmen, für die existente Umsatzsteuer-Identifikationsnummern abgefragt worden seien, in Wirklichkeit gar nicht existiert hätten bzw. existieren. Darüber hinaus sollten Beweismittel aus Belgien vorhanden sein, wonach das zuständige belgische Finanzamt behaupte, dass diese Waren nie in den Büchern der gegenständlichen belgischen Firmen aufgezeichnet bzw. verbucht worden seien und dass Recherchen der Finanzverwaltung ergeben hätten, dass diese Firmen den Nachbarn gar nicht bekannt seien.

Des Weiteren sollten Beweismittel existieren, wonach die von Arnoldstein nach Frankreich ausgeführte Ware nie in Frankreich angekommen sei. Überdies hätten die französischen Finanzämter mitgeteilt, dass die Empfängerfirmen überhaupt nicht existierten und daher die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern gar nicht gültig sein könnten.

Schließlich werde die Bw. durch eine Auskunft der italienischen Finanzverwaltung belastet, wonach es erwiesen sei, dass die Ware nie nach Österreich gelangt sei.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung wurde als Begründung auf die im Folgenden wiedergegebene Stellungnahme des Betriebsprüfers zur Berufung verwiesen:

Im Zuge steuerbehördlicher Ermittlungen in Frankreich, Italien und Belgien habe sich herausgestellt, dass die Ware die behaupteten Bestimmungsorte im Gemeinschaftsgebiet gar nicht erreicht habe, obwohl sie mehrere Male vom Geschäftsführer der Bw., G. in Österreich zum Transport zu den behaupteten Bestimmungsorten übernommen worden sei. Es hätten an Ort und Stelle im Ausland weder Unterlagen über den Warenbezug vorgelegt noch deren Versteuerung festgestellt werden können. Die genannten Empfängerfirmen in Frankreich und Belgien seien von den dortigen Steuerbehörden als Scheinfirmen qualifiziert worden, die auf Grund der dort erhobenen technischen, personellen und räumlichen Ausstattung objektiv gar keinen Geschäftsbetrieb am genannten Sitz unterhalten hätten können. Es handle sich um Papiergebilde, deren Aufgabe offensichtlich darin bestanden habe, steuergesetzliche Bestimmungen massiv zu brechen, um daraus wirtschaftliche Vorteile zu erlangen. In diesem Zusammenhang sei auch der Begriff Steuerbetrug gebraucht worden. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes sei den vorgelegten Papieren die Beweiskraft abzusprechen und der geforderte Buchnachweis sei somit nicht erbracht worden.

Auch wenn positive Abfragen der Stufe 2 über die Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der ausländischen Abnehmer vorlägen, könnten diese keinesfalls die Warenbewegung in das übrige Gemeinschaftsgebiet abdecken. Der Geschäftsführer der Bw., G., sei anfänglich mehrmals selbst als Abholer der Ware für die behaupteten französischen und belgischen Abnehmerfirmen aufgetreten und hätte daher wissen müssen, dass entgegen der Angabe auf den Lieferpapieren und den Firmenbestätigungen die Ware Frankreich bzw. Belgien nicht erreicht habe. Trotzdem seien diese offensichtlich unrichtigen Papiere der Abgabenbehörde als Beweismittel vorgelegt worden. Dass auf Grund der ausländischen steuerbehördlichen Ermittlungen an diesen Orten lediglich Scheinfirmen registriert gewesen wären, denen im Zuge dieser Ermittlungen die Berechtigung zur Führung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer abzusprechen war, sei hier nur von mittelbarer Bedeutung.

Zusammenfassend sei zu bemerken, dass trotz der teilweise detailliert aufbereiteten Unterlagen nicht nur der gesetzlich geforderte Buchnachweis wegen falscher Angaben als nicht erbracht zu gelten habe, sondern primär die geforderten Warenbewegungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet mangels Vorlage der tatsächlichen Abnehmerdaten nicht nachgewiesen hätten werden können.

Den dagegen eingebrachten Vorlageantrag hat die Bw. folgendermaßen begründet:

Ihr steuerlicher Vertreter habe mehrmals erfolglos versucht Akteneinsicht zu erhalten, um die Behauptungen der ausländischen Finanzverwaltungen überprüfen zu können.

Weiters könne es ihr nicht angelastet werden, wenn Firmen, denen sie die gegenständlichen Waren nachweislich geliefert habe, eine unvollständige Buchhaltung hätten oder unter Umständen gar keine Steuern abgeführt hätten. Dass man diese daraus sofort als "Scheinfirmen" qualifiziere, sei logisch nicht nachvollziehbar. Dass die österreichische Finanzverwaltung diese von fremden Abgabenbehörden durchgeführten Erhebungen ungeprüft übernommen habe, lasse sich bereits daraus ableiten, dass in diesen fremdländischen Erhebungsprotokollen bereits die rechtliche Qualifikation "Betrug" angeführt und von der österreichischen Finanzverwaltung übernommen worden sei.

Sie bekämpfe daher die Vorgangsweise der Finanzverwaltung, wonach aus den ihr gegenüber nicht erwiesenen Sachverhalten die Empfängerfirmen keine Buchhaltung geführt oder Steuern nicht ordnungsgemäß abgeführt hätten, abgeleitet werde, dass ihren Dokumenten, die der österreichischen Gesetzeslage voll und ganz entsprächen, die Beweiskraft abgesprochen werde.

In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass im § 183 BAO geregelt sei, dass aufgenommene Beweise dem Abgabepflichtigen vorzulegen seien, ohne dass man sich um eine Akteneinsicht bemühen müsse und dass es einen Rechtsbruch darstelle, wenn man der Bw. nicht nur nicht die Beweise vorlege, sondern darüber hinaus noch die Akteneinsicht verweigere.

Der EuGH habe im Urteil vom , C-354/03, C-355/03 und C-484/03, entschieden, dass das Recht eines Steuerpflichtigen, der Umsätze ausführe, auf Anwendung des UStG und seiner Tatbestandsmerkmale, die den objektiven Charakter der 6. EG-RL entsprechen, unabhängig vom Zweck und Ergebnis der betroffenen Umsätze sei. Dieses Recht auf Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften werde demnach nicht dadurch berührt, dass in der Lieferkette, zu der ihre strittigen Umsätze gehörten, ein anderer Umsatz, der ihrem Umsatz nachfolge mit einem behaupteten Mehrwertsteuerbetrug behaftet sei. Sie hätte davon keine Kenntnis gehabt und habe erst im Zuge des gegenständlichen Verfahrens von dieser Behauptung Kenntnis erlangt, aber keine Gelegenheit gehabt, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Es sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie von einem Mehrwertsteuerbetrug ihrer Abnehmerfirmen nichts gewusst habe und dass für sie keine Verdachtsgründe aufgetreten wären, die gegenständlichen Geschäfte zusätzlich noch zu hinterfragen. Aus der Aktenlage gehe hervor, dass sie sehr sorgsam und wachsam vorgegangen sei und sämtliche Auflagen des Umsatzsteuergesetzes im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Umsätzen eingehalten habe.

Zur Unterstellung, der Ehemann der Bw., G., der die Waren persönlich nach Frankreich und Belgien transportiert habe, hätte wissen müssen, dass die Empfänger unbekannt seien, ist festzustellen, dass sie bisher keine Gelegenheit erhalten habe, zu derartigen Beweismitteln Stellung zu nehmen. Außerdem werde beantragt, G. zu diesem Sachverhalt zu befragen.

Bezüglich der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Abnehmer sei Folgendes auszuführen:

Die Finanzverwaltung bleibe jeglichen Beweis schuldig, weshalb die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern nach dem jeweiligen Recht dieser Länder nicht erteilt hätten werden dürfen. Faktum sei, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern existiert haben und darüber entsprechende Abfrageergebnisse der Stufe 2 vorlägen. Der Bw. könne bei einem derartigen Abfrageergebnis nicht aufgetragen werden, dass sie zusätzliche Recherchen, wie sie angeblich von der Finanzverwaltung angestellt worden seien, anzustellen habe. Es widerspreche der österreichischen Gesetzeslage, dass nach der positiven Abfrage noch weitere Untersuchungen über den Geschäftsbetrieb des Empfängers durchzuführen seien, wonach dessen technische, personelle und räumliche Befähigung zum Abschluss des Geschäftes zusätzlich zu überprüfen wäre.

Der Vertrauensschutz sei ihr auch deshalb abgesprochen worden, weil die Finanzverwaltung behaupte, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern im Zuge des gegenständlichen Verfahrens, also wohl nachträglich aberkannt worden seien, bleibe aber einen diesbezüglichen Nachweis schuldig. Zum Zeitpunkt der Lieferungen seien sie jedenfalls gültig gewesen. Das Wesen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sei eben der Vertrauensschutz, der sich aus ihrer Existenz für sie ergebe.

Wenn schon Auskünfte ausländischer Steuerbehörden Beweischarakter hätten, dann hätten sie doch der Bw. im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht werden müssen. Die von ihrem bevollmächtigten Vertreter angestrengte Akteneinsicht sei ihm aber verweigert worden.

Unter Bezugnahme auf die Berufung und auf den Erörterungstermin am wurden vom Unabhängigen Finanzsenat die Antwortschreiben in Einzelauskunftsersuchen in Wahrung des Parteiengehörs der Bw. mit Vorhalt vom und der Fa. A. GmbH als der Berufung beigetretener Fiskalvertreterin mit Vorhalt vom nachweislich zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

Zu der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung ist Folgendes festzustellen: Die bevollmächtigte Vertreterin der Fa. A. GmbH hat in ihrer Funktion als der zur Berufung beigetretener Fiskalvertreterin dem Unabhängigen Finanzsenat mit Schreiben vom mitgeteilt, dass "weder eine Entscheidung durch den Berufungssenat noch eine mündliche Verhandlung erforderlich ist". Die Bw. hingegen ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung nicht erschienen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;

2. der Abnehmer ist

a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,

b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder

c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und

3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.

Zufolge Art. 7 Abs. 3 UStG 1994 müssen die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist.

Gemäß Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 ist, wenn der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt hat, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, die Lieferung dennoch als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten.

Gemäß § 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996, muss der Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.

Gemäß § 6 der vorhin zitierten Verordnung hat der Unternehmer folgendes aufzuzeichnen:

1. den Namen, die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers,

2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen,

3. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung,

4. den Tag der Lieferung,

5. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,

6. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Art. 7 Abs. 1 letzter Unterabsatz UStG 1994),

7. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und

8. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargestellte Rechtslage konnte der Berufung aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:

Da nach § 6 Z 1 der vorhin zitierten Verordnung der Name, die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers zwingend aufzuzeichnen sind, werden sie Bestandteil des Buchnachweises. Dieser gilt jedoch nur dann als erbracht, wenn es sich bei dem aufgezeichneten Abnehmer um den tatsächlichen Abnehmer des Liefergegenstandes handelt, wobei das Risiko der Richtigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer stets der Unternehmer trägt. Dies gilt auch für den Fall, dass eine zutreffende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer missbraucht worden ist (vgl. Plückebaum-Malitzky, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Band II/4, § 6a, RZ 242).

Im Bericht der Guardia di Finanza vom wurde in Beantwortung eines nach Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 gestellten Einzelauskunftsersuchens zur Tätigkeit der Bw. im Streitjahr 1999 festgestellt, dass diese zu zwei französischen Firmen (E. und M.) und zu einer belgischen Firma (D.), die nur Scheinfirmen seien und dazu benutzt worden seien, um Karussellbetrügereien im innergemeinschaftlichen Mehrwertsteuerbereich zu begehen, Geschäftsbeziehungen unterhalten habe. Der Transport der Liefergegenstände sei von G., dem Ehegatten der Bw. durchgeführt worden, wobei das Bruttogewicht der transportierten Ware in einigen Fällen höher sei als die Ladefähigkeit des Fahrzeuges. Die wirklichen Endabnehmer der in Rede stehenden Gegenstände seien aber nicht die vorhin genannten Unternehmer, an die die Bw. die Lieferungen fakturiert hat, gewesen, sondern fünf in Italien tätige Firmen (X. Srl, W. SpA, C. SpA, Y. Srl, Z. Srl). Diese Sachverhaltsfeststellungen der Guardia di Finanza sind der Bw. und auch der Firma A. GmbH, die der Berufung als Fiskalvertreterin beigetreten ist, vom Unabhängigen Finanzsenat mit Vorhalt vom 26. bzw. in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt worden. Während die Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom neben der Beantwortung zahlreicher Fragen zu diesen Sachverhaltsfeststellungen der Guardia di Finanza überhaupt keine Stellungnahme abgegeben hat, hat die Firma A. GmbH nach mehreren Fristverlängerungen mit Schreiben vom mitgeteilt, dass in der gegenständlichen Angelegenheit kein Vorbringen mehr erstattet werde.

Durch dieses Ergebnis der Ermittlungen der italienischen Steuerbehörden, das somit weder von der Bw. noch von der Firma A. GmbH bestritten wird, ist als erwiesen anzunehmen, dass es sich bei den von der Bw. als Abnehmer angegebenen Firmen nicht um die tatsächlichen Abnehmer gehandelt hat und auch die angegebenen Bestimmungsorte in Frankreich und Belgien nicht die tatsächlichen Bestimmungsorte sind. Somit ist der buchmäßige Nachweis bezüglich des Namens und der Anschrift des Abnehmers - § 6 Z 1 der VO BGBl. Nr. 401/1996 - und bezüglich des Bestimmungsortes - § 6 Z 8 der VO BGBl. Nr. 401/1996 - als nicht erbracht anzusehen. Da der buchmäßige Nachweis im Sinne des Art. 7 Abs. 3 UStG 1994 aber eine materiellrechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, erweist sich die steuerpflichtige Behandlung der gegenständlichen Umsätze als rechtmäßig.

Die von der Bw. in diesem Zusammenhang im Vorlageantrag vertretene Argumentation, wonach die Steuerfreiheit auf Grund der im Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 normierten Vertrauensschutzregelung dennoch erhalte bleibe, wird vom Unabhängigen Finanzsenat aus nachstehenden Gründen nicht geteilt:

Das Bestätigungsverfahren nach Art. 28 UStG 1994 kann nur über die Gültigkeit und die persönliche Zuordnung der ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Auskunft geben. Das Bestätigungsverfahren ergibt jedoch keine Gewissheit darüber, ob der Abnehmer den Erwerb tatsächlich für sein Unternehmen tätigt. Die Steuerfreiheit bleibt jedoch nur dann erhalten, wenn der Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte (vgl. Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2005, Art 7 BMR, Tz 27-29).

Die Feststellung des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung, wonach der Ehegatte der Bw., "Herr G., anfänglich selbst mehrmals als Abholer der Liefergegenstände für die behaupteten französischen Abnehmerfirmen bzw. für die behauptete belgische Abnehmerfirma aufgetreten ist und daher als für die angeblichen ausländischen Abnehmer tätiger Fahrer wissen musste, dass entgegen der Angabe auf den Lieferpapieren und den Firmenbestätigungen die Ware Frankreich bzw. Belgien nicht erreichte", wird von der Bw. im Vorlageantrag nicht bestritten.

Da demnach G. den Transport der Liefergegenstände persönlich ausgeführt hat und daher jedenfalls wissen musste, dass die Liefergegenstände entgegen den Angaben in den Lieferpapieren weder nach Frankreich noch nach Belgien transportiert worden sind, im Rahmen des Unternehmens der Bw. für die Abwicklung der strittigen innergemeinschaftlichen Lieferungen verantwortlich gewesen ist (vgl. Punkt 5 der Vorhaltsbeantwortung vom ) kann sich die Bw. keinesfalls auf die Vertrauensschutzregelung des Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 berufen.

Zu dem in diesem Zusammenhang gestellten Antrag, G. zu diesem Sachverhalt zu befragen, ist lediglich festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es Aufgabe des Abgabepflichtigen ist, im Ausland lebende Personen, die als Zeugen vernommen werden sollen, stellig zu machen (vgl. ).

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Innergemeinschaftliche Lieferung
Vertrauensschutz
Verweise
Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2005, Art. 7 BMR, Tz 27 bis 29

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at