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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 19.11.2004, FSRV/0046-W/03

Behauptung einer strafbefreienden Selbstanzeige

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
FSRV/0046-W/03-RS1
wie FSRV/0125-W/03-RS1
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindert eine Selbstanzeige, deren strafbefreiende Wirkung nicht einwandfrei feststeht, die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen Herrn Bf. wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid vom des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk,

Schwechat und Gerasdorf über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt für den 3. und 11. Bezirk,

Schwechat und Gerasdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. zur SN 2001/00098-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk,

Schwechat und Gerasdorf vorsätzlich 1) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO durch Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererklärung eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 442.920,00/€ 32.188,25 zu bewirken versucht hat 2) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO und zwar dadurch, dass Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht entrichtet wurden, eine Abgabenverkürzung an


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Kapitalertragsteuer 1998
in Höhe von
ATS 224.161,00/€ 16.290,42
Kapitalertragsteuer 1999
in Höhe von
ATS 184.329,00/€ 13.395,71
Kapitalertragsteuer 1-10/2000
in Höhe von
ATS 122.663,00/€  8.914,27

bewirkt und hiermit Finanzvergehen nach 1) § 13/33 Abs.1 und 2) § 33 Abs.1 FinStrG begangen hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher wie folgt vorgebracht wurde:

Der angeführte Bescheid werde in seinem gesamten Umfang bekämpft.

In seiner Begründung verweise der bekämpfte Bescheid auf den Betriebsprüfungsbericht vom , der auch in seiner Gesamtheit keinesfalls eine ausreichende Begründung für den bekämpften Bescheid darstellen könne.

Der Betriebsprüfungsbericht stelle nachstehendes fest (Tz 15a): "Da für die Prüfungsjahre 1996-1998 keinerlei Steuererklärungen eingereicht wurden, waren seitens der Finanzverwaltung diesbezüglich Schätzungen gem. § 184 BAO vorzunehmen, welche auch in Rechtskraft erwachsen sind. Der neue steuerliche Vertreter erstellte nunmehr nachträglich eine Buchhaltung für die betreffenden Jahre. Die Wiederaufnahme gem. § 303 Abs. 4 BAO der Jahre 1996-1998 erfolgte unter Zugrundelegung der per 17.04. bzw. eingereichten Steuererklärungen."

Richtig sei, dass der Bf. durch seine steuerlichen Vertreter die genannten Steuererklärungen eingereicht habe, die belangte Behörde verschweige hier aber, dass die Betriebsprüfung auf Anregung des Bf. bzw. seiner steuerlichen Vertreter erfolgt sei. Der Bf. hätte nämlich das Ziel gehabt, durch Zusammenarbeit mit der zuständigen Finanzbehörde Aufklärung über seine Rückstände zu erfahren, um diese in vollem Umfange begleichen zu können.

Dementsprechend müsse der belangten Behörde wohl bekannt sein, dass die sich aufgrund der Betriebsprüfung ergebenden ausständigen Beträge an KESt und USt nachweislich zum vorgegebenen Termin und zur Gänze bezahlt worden seien, und zwar der USt-Betrag 1999 in Höhe von € 442.920,00 und die KESt-Beträge in Höhe von € 224.161,00, € 184.329,00 sowie € 122.663,00 alle am (richtig jeweils Schillingbeträge).

Aus all diesem Verhalten könne daher keineswegs geschlossen werden, dass sich der Bf. vorsätzlich der Abgabenfestsetzung entziehen habe wollen. Sollte dem Bf. überhaupt eine Verfehlung vorwerfbar sein, so habe er sich dadurch, dass er von sich aus eingeschritten sei, die Vornahme einer Betriebsprüfung selbst angezeigt und hierin im Rahmen seiner Möglichkeiten seine Kooperation angeboten habe, eines Vergehens jedenfalls entlastet.

Der dem Bf. unterstellte Vorsatz sei dem Sachverhalt nach nicht gegeben, wenn er eine fehlerhafte Abgabenerklärung abgebe, deren Unrichtigkeit erkenne und den Fehler berichtige. Die Tatbestände der §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG, auf die sich der bekämpfte Bescheid stütze, seien somit überhaupt nicht erfüllt.

Die Steuererklärungen des Bf. im Zusammenhang mit der von ihm initiierten Einleitung eines Betriebsprüfungsverfahrens seien überdies analog zu § 29 FinStrG als eine Selbstanzeige zu betrachten. Die solcherart offen gelegten Beträge seien auch entsprechend entrichtet worden, womit in Analogie zu § 29 Abs.  2 FinStrG Straffreiheit eintrete. Wenn die belangte Behörde also davon ausgehe, dass ein Verdacht gegen den Bf. zu Recht bestehe, so übersehe sie dennoch jene Umstände, die die allfällige Strafbarkeit der Tat aufheben, nämlich das Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes der Selbstanzeige nach § 29 FinStrG. Es sei überhaupt nicht einzusehen, warum die belangte Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers, durch Ingangsetzen einer Betriebsprüfung endgültige Aufklärung über allfällige Abgabenrückstände zu erlangen, um diese begleichen zu können, nicht würdige. Gerade dieses Verhalten zeige aber, wenn man nun wie die belangte Behörde von dem Vorliegen einer strafbaren Handlung ausgehe, den Willen des Bf., durch die Offenlegung der Verhältnisse im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahren und die Bezahlung der hervorgetretenen Rückstände, den allfälligen Schaden wieder gut zu machen. Ohne Zutun des Bf. hätte die belangte Behörde nie Kenntnis von einem Steuerrückstand erlangt, weshalb das Verhalten des Bf. von der Behörde als tätige Reue hätte verstanden werden müssen.

Die belangte Behörde hätte daher richtigerweise von der Einleitung eines Strafverfahrens gemäß § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG abzusehen gehabt.

Zum Beweis diene die Vernehmung der Parteien, der steuerlichen Vertreter als Zeugen, die beilgelegten Kontonachrichten vom bis sowie noch vorzulegende Unterlagen; weitere Beweise seien vorbehalten.

Aus all diesen Gründen werde der Antrag auf ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides, in eventu auf Einstellung des Finanzstrafverfahrens gestellt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

Gegenstand des vorliegenden Finanzstrafverfahrens bildet die mit Prüfungsbericht vom abgeschlossene Betriebsprüfung für die Jahre 1996 bis 1999 sowie die Kapitalertragsteuer - Nachschau für den Zeitraum 1-10/2000 bzw. Umsatzsteuer - Nachschau betreffend den Zeitraum 1-7/2000. Da für die Prüfungsjahre 1996 bis 1998 keinerlei Steuererklärungen eingereicht wurden, waren seitens der Finanzverwaltung diesbezüglich Schätzungen gemäß § 184 FinStrG vorzunehmen, welche auch in Rechtskraft erwachsen sind. Der neue steuerliche Vertreter erstellte nachträglich eine Buchhaltung für die betreffenden Jahre, sodass die Wiederaufnahme unter Zugrundelegung der per 17. April bzw. eingereichten Steuererklärungen erfolgte.

Textziffer 17 des Betriebsprüfungsberichtes lautet wie folgt:

"Umsatzermittlung 1999

NO, hat die Fa. Te-GesmbH bezüglich des Bauvorhabens in Adresse 1, mit der Durchführung von Bauarbeiten beauftragt.

Seitens der geprüften Gesellschaft wurden diesbezüglich im Jahr 1999 nachstehende Schlussrechnungen an den Auftraggeber gelegt:

(Verbuchung auf dem Kto. 80600 "Leistungserlöse 20 %")

Re.-Dat. Re.-Nr. Nettowert USt Bruttobetrag

AR 336/99 1.722.908,16 344.581,63 2.067.589,79 AR 338/99 539.600,00 107.920,00 647.520,00

AR 339/99 442.800,00 88.560,00 531.360,00

2.705.308,16 541.061,63 3.246.369,79

Rechnungsstornierung 1999

In weiterer Folge wurden sowohl die betreffenden Erlösbuchungen zu o. a Fakturen, als auch die 1. TR vom , mit Datum bzw. wieder storniert.

Als Grundlage für diese Stornobuchungen wurden der Bp am folgende Schriftstücke vorgelegt:

1) schriftliche Vereinbarung (Datum: ) über eine Auftragsabtretung, verfasst zwischen der geprüften Gesellschaft und der Fa. Tr-GesmbH, mit dem Hinweis, dass "NO von dieser Abtretung unverzüglich durch die Firma Tr-Bau GesmbH verständigt wird";

2) Schreiben (Datum: ) von Te-GesmbH, gerichtet an NO, worin alle Ausgangsrechnungen betragsmäßig angeführt werden; "Mitteilung der Stornierung dieser Rechnungen in Hinblick auf die Abtretung dieses Auftrages an die Firmen St-GesmbH bzw. weiterer Folge an die Tr-GesmbH;"

3) Schreiben (Datum: ) von Te-GesmbH an NO mit Beilage von jeweils 3 Rechnungen der Firmen

Tr-GesmbH iHv. S 1.495.308,75 netto (datiert 12/99)

St-GesmbH iHv. S 1.210.000,00 netto (datiert 07/98 bzw. 08/98), "die ja sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Auftrag übernommen hat";

Seitens der Bp wurden zum vorerwähnten Sachverhalt folgende Erhebungen und Recherchen angestellt, welche resümierend gegen eine ordnungsgemäße Rechnungsstornierung sprechen

1) Rechnungsübermittlung vom FA 8/16/17 am :

Die 3 Fakturen (mit Rechnungsdatum 07. bzw. ) der Fa. Te-GesmbH an NO wurden dem ho. Finanzamt im März 2000 als Kontrollmaterial übermittelt (keinerlei Rechnungsstorno bis zu diesem Zeit unkt)

2) Einsichtnahme in den Steuerakt von NO beim FA 8/16/17:

Zur Durchführung der Vorsteuerüberprüfung sind im gegenständlichen Steuerakt sämtliche ER-Kopien des Monates 12/1999 vorhanden.

In der Bemessungsgrundlage der do. UVA für 12/1999, eingereicht am , sind auch keine wie immer gearteten ER der Firmen Tr-GesmbH oder St-GesmbH beinhaltet.

3) Auskunftserteilung durch die steuerliche Vertretung von NO am : "Zurückweisung der Stornorechnungen"

In Beantwortung des Auskunftsersuchens wird der ho. Finanzbehörde mitgeteilt, dass Anfang November 2000 (?) ein Schreiben der Fa. Te-Ges.mbH mit Datum eingegangen ist; in diesem Schreiben wird ausgeführt, dass die Rechnungen 336/99, 338/99 und 339/99 i.H. von zusammen S 3.246.369,79 als storniert zu b--trachten seien, "da die Firmen St-GesmbH und Tr-GesmbH bereits Rechnungen gelegt haben."

Namens und auftrags ihres Klienten teilt die steuerliche Vertretung des Hrn. OK mit, dass

- einzig die Te-Ges.mbH mit dem BVH Adresse 1beauftragt wurde,

- diese Firma diesbezüglich Rechnungen im Gesamtwert von S 3.246.369, 79 mit

Datum 07.1. bzw. gelegt hat und

- betreffende Eingangsfakturen in gleicher Weise auch buchhalterisch erfasst

wurden

4) Tr-GesmbH

Adresse 2

(Tel/FaxNrn. = ident mit Te-Anschlüssen) (Auskunftserteilung durch Stb. Dkfm. M vom )

Entgegen der Behauptungen des geprüften Unternehmens sind nach Angaben des steuerlichen Vertreters der Tr-GesmbH in der Umsatzsteuerbebemessungsgrundlage seines Klienten für den Voranmeldungszeitraum 12/199) keine Fakturen an NO mit Nrn. 336/99, 338 bzw. 339 in einer Gesamthöhe von insgesamt netto S 1.495.309,43 beinhaltet.

Der gemeldete Gesamtumsatz für 12/1999 ist erstens bedeutend geringer und zweitens sind die beiliegend übermittelten 5 Ausgangsrechnungen anders lautend.

5) St-GesmbH

Adresse 2

(Tel/FaxNrn.= ident mit Te-Anschlüssen)

Die letzten USt-Festsetzungen laut gegenständlichem Abgabenkonto betreffen die Zeiträume 03-08/1998 und 09/1998."

Da laut den Feststellungen der Betriebsprüfung die Umsätze an NO unstrittigerweise durch die geprüfte Gesellschaft bewirkt worden sind, der Auftraggeber auch die per 11/2000 präsentierten Storno- und Ersatzrechnungen (von Tr-GesmbH bzw. St-GesmbH) nicht akzeptierte hat, wurden seitens der Betriebsprüfung die daraus resultierende Umsatzsteuer beim geprüften Unternehmen vorgeschrieben, wobei die Teilrechnung aus 1998 über netto S 490.707,00 angerechnet wurde. Für das Jahr 1999 ergab sich somit ein Gesamtumsatz von S 2.214.601,16.

Da zudem die Abstattung der an NO fakturierten Ausgangsrechnungen mittels Direktzahlungen an den alleinigen Gesellschafter/Geschäftsführer, den Bf. (größtenteils Barinkasso) erfolgte, wurde die unrechtmäßige Vereinnahmung dieser Geldbeträge durch den Bf. gleichzeitig als eine verdeckte Ausschüttung an diesen qualifiziert, wobei ein fiktiver Lohnaufwand in Höhe von 50 % angesetzt wurde, zumal davon auszugehen war, dass damit auch die Bezahlung jedweder Arbeitskräfte erfolgte, .

Die Feststellungen der Betriebsprüfung wurden vom Beschwerdeführer im Abgabenverfahren nicht entkräftet.

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm diese Feststellungen zum Anlass, um gegen den Bw. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise ).

Wiewohl die Betriebsprüfung auf Anregung der steuerlichen Vertretung des Bf. in Gang gesetzt wurde, ist unbestritten, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Abgaben objektiv verkürzt wurden. Es besteht daher auch nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde der Verdacht, dass der Beschwerdeführer durch die Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererklärung hinsichtlich der Umsatzsteuer für 1999 eine Abgabenverkürzung in Höhe von € 32.188,25 (entspricht S 442.920,00) zu bewirken versucht hat und durch Nichtentrichtung selbstzuberechnender Abgaben, nämlich Kest 1998 bis 10/2000 im Gesamtbetrag von € 38.600,40 (entspricht S 531.153,08) eine Abgabenverkürzung bewirkt damit den objektiven Tatbestand des § 13/33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wird jedoch vorsätzliches Verhalten verneint, indem vorgebracht wird, dass der Bf. zwar eine fehlerhafte Abgabenerklärung abgegeben habe, deren Unrichtigkeit erkannt und den Fehler berichtigt habe.

Bei der Angabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz erforderlich: Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1 FinStrG). Schon aufgrund seiner langjährigen unternehmerischen Erfahrungen hat der Bf. zweifelsfrei gewusst, dass er rechtzeitig richtige Steuererklärungen abzugeben hat, zumal es sich hierbei um Bestimmungen handelt, die allgemein bekannt sind und kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen.

Klarstellend ist jedoch anzumerken, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig darum geht, ob ein begründeter Verdacht für das Vorliegen des angelasteten Finanzvergehens gegeben ist. Die Klärung der Frage, ob der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Finanzvergehen tatsächlich zu verantworten hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten.

Wenn in der gegenständlichen Beschwerde jedoch das Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes der Selbstanzeige nach § 29 FinStrG geltend gemacht, so ist diesbezüglich folgendes auszuführen:

Gemäß § 29 Abs. 1, 1. Satz FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt.

(2) War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmensausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offenlegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub "zwei Jahre" nicht überschreiten. Diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben mit der Selbstanzeige zu laufen.

Die Darlegung der Verfehlung hat eine so genaue Beschreibung der Verfehlung zu enthalten, dass der Abgabenbehörde eine rasche und richtige Entscheidung in der Sache selbst ermöglicht wird. Es reicht daher nicht aus, dass der Anzeiger allein die Unrichtigkeit seines Verhaltens aufzeigt, insbesondere dann nicht, wenn die Selbstanzeige eine Ermittlung einer Abgabenschuld oder sonstiger Einnahmen erforderlich macht. In diesem Fall müssen bei Erstattung der Selbstanzeige die für die Abgabenfestsetzung bedeutsamen Umstände offen gelegt werden. Allgemein gehaltene Angaben, die der Behörde bloß die Möglichkeit verschaffen, durch eigene Erhebungen den Sachverhalt zu ermitteln genügen daher nicht.

Die Offenlegung muss derart genau erfolgen, dass der Behörde die Grundlage für eine sofortige und richtige Entscheidung über den Abgaben- oder Einnahmenanspruch geliefert wird und sie den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herstellen kann (). Die Offenlegung hat nach § 29 Abs. 2 FinStrG auch ohne Verzug zu erfolgen. Zeigt der Abgabepflichtige zwar seine Verfehlung an, behält sich aber die Offenlegung für einen späteren Zeitpunkt vor, liegt demnach keine wirksame Selbstanzeige vor ().

In den Akten befindet sich folgender Vermerk über ein Telefonat vom :

"Dr. Obermayer von Kanzlei Obermayer -Staribacher hat die Vollmacht für die Te-GesmbH übernommen. Er hat die Belege übernommen und könnte nun für 1996-1998 die Bilanzen erstellen. Er fragt an, ob wir eine Wiederaufnahme durchführen würden..."

Dem Vorbringen, die Steuererklärungen des Bf. im Zusammenhang mit der von ihm initiierten Einleitung eines Betriebsprüfungsverfahren seien analog zu §  29 FinStrG als eine Selbstanzeige zu betrachten und die solcherart offen gelegten Beträge auch entsprechend entrichtet worden, ist insoweit zuzustimmen, als für eine Selbstanzeige eine besondere formale Gestaltung wie zB eine ausdrückliche Bezeichnung eines Anbringens als Selbstanzeige nicht erforderlich ist und die Betriebsprüfung auf Anregung der steuerlichen Vertretung des Bf. in Gang gesetzt wurde. Von einer Offenlegung der für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG kann nach den oben im wesentlichen wieder gegebenen Feststellungen des Betriebsprüfungsberichtes im gegenständlichen Fall jedoch keine Rede sein. Im Übrigen wird im vorliegenden Rechtsmittel selbst ausgeführt, dass der Bf. das Ziel hatte "durch Zusammenarbeit mit der zuständigen Finanzbehörde Aufklärung über seine Rückstände zu erfahren, um diese in vollem Umfange begleichen zu können."

In diesem Zusammenhang wird auf Lehre und ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach eine Selbstanzeige, deren strafbefreiende Wirkung nicht einwandfrei feststeht, nicht die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens hindert (, , 93/15/0098, , 93/15/0155, und andere bzw. Fellner, FinStrG, §§ 29, 30, Rz. 1). Genügende Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG liegen nämlich schon dann vor, wenn nicht wirklich sicherist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.

Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Nach der Aktenlage ist diese Frage im vorliegenden Fall zu bejahen, weil auch das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, die bestehenden Verdachtsgründe auszuräumen. Anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens sind jedoch keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Wien,

HR Dr. Josef Graf

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Betriebsprüfung
Selbstanzeige

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at