Keine Zahlungserleichterung bei bestehender Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Ludwig Kreil und die weiteren Mitglieder Mag. Alfred Zinöcker, Dr. Ernst Grafenhofer und Leopold Pichlbauer im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Ebner über die Berufung des Bw., vertreten durch Brunnmayr & Poimer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, 4020 Linz, Museumstraße 31, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz, vertreten durch Walter Daller, vom betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO nach der am in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom , Zl. 000x, wurde über das Vermögen des Berufungswerbers, der ein Transportunternehmen betreibt, das Konkursverfahren eröffnet. In diesem Insolvenzverfahren wurde folgender Zwangsausgleich abgeschlossen: Die Konkursgläubiger erhalten eine 25 %ige Quote in vier Teilquoten, wobei die erste Quote 10 % und die weiteren drei Teilquoten je 5 % betragen und die erste Teilquote von 10 % binnen 14 Tagen ab Annahme des Zwangsausgleiches, nicht jedoch vor rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleiches, die zweite Teilquote von 5 % am , die dritte Teilquote von 5 % am und die vierte Teilquote von 5 % am fällig sind. Am wurde das Konkursverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung dieses Zwangsausgleiches aufgehoben.
Ungeachtet dieses erst im November 2008 beendeten Insolvenzverfahrens kam der Berufungswerber bereits im Jahr 2009 wieder in Zahlungsschwierigkeiten. Ab Februar 2009 wurden wiederholt Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht, die vom Finanzamt regelmäßig abgewiesen wurden. Lediglich hinsichtlich Einkommensteuervorauszahlungen wurden kurzfristige Stundungen bewilligt, da Anträge auf Herabsetzung derselben gestellt worden waren.
Darüber hinaus ist der Berufungswerber ständig mit der Entrichtung der laufenden Umsatzsteuervorauszahlungen in Verzug. Für die Monate Februar bis Juni 2009 wurden die Vorauszahlungen überhaupt erst im August 2009 bekannt gegeben. Der Berufungswerber wurde deswegen mit rechtskräftiger Strafverfügung vom der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig erkannt und eine Geldstrafe von 1.200 € zuzüglich Kosten, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage, verhängt. Diese Geldstrafe wurde bisher nicht entrichtet, am hat das Team Abgabensicherung den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe angeregt. Die Vorauszahlungen für Juli bis September 2009 wurden dem Finanzamt zu den Fälligkeitsterminen lediglich bekannt gegeben, aber nicht entrichtet.
Mit elektronisch mittels FinanzOnline am eingebrachtem Zahlungserleichterungsansuchen wurde die Zahlung eines Abgabenrückstandes in Höhe von 5.590,89 € (Rückstand per in Höhe von 4.492,15 € sowie der bereits am fällig gewesenen aber noch nicht verbuchten Umsatzsteuer 01/2010 in Höhe von 1.098,74 €) in fünf Raten zu je 1.000 € beginnend mit März 2010 beantragt. Zur Begründung wurde auf das laufende "Zahlungsplanverfahren" und die schleppende Zahlungsweise des Hauptauftraggebers verwiesen.
Das Finanzamt wies dieses Ansuchen mit Bescheid vom ab. Der Rückstand sei im Wesentlichen auf die nicht erfolgte Zahlung solcher selbst zu berechnender bzw. einzubehaltender und abzuführender Abgaben zurückzuführen, in deren sofortiger voller Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt werden könne.
Gegen diesen Bescheid wurde via FinanzOnline am Berufung erhoben. Zur Begründung werde auf die seit dem Ratengesuch geleistete Zahlung in Höhe von ca. 1.300 € verwiesen. Außerdem könne auch die sofortige Entrichtung selbst zu berechnender Abgaben eine wesentliche Härte darstellen. Es werde eine mündliche Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat beantragt.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass finanzielle oder wirtschaftliche Notlage als Begründung für ein Zahlungserleichterungsansuchen nur dann zum Erfolg führen könnten, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht werde, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet würden. Ob eine solche Gefährdung vorliege, könne regelmäßig nur anhand einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden. Da weder das Erstansuchen noch die Berufung genaue Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, allfälligen Schulden und sonstigen Zahlungsverpflichtungen enthalte, könne das Finanzamt das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung nicht prüfen.
Im elektronisch eingebrachten Vorlageantrag vom wurde ohne weiteres Sachvorbringen die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Der Berufungswerber hat die von ihm selbst angebotenen monatlichen Ratenzahlungen bisher nicht geleistet. Lediglich mit Wirksamkeit waren insgesamt 1.391,06 € überwiesen worden. Im April 2010 wurden nur 200 € überwiesen, im Mai erfolgte keinerlei Saldozahlung, im Juni wurde bisher ebenfalls nur eine Überweisung von 200 € geleistet. Darüber hinaus wurden die am und fällig gewesenen Umsatzsteuervorauszahlung für März und April 2010 in Höhe von 1.158,98 € und 959,25 € dem Finanzamt wieder nur bekannt gegeben, aber nicht entrichtet. Insgesamt gesehen hat sich daher der Abgabenrückstand seit Einbringung des gegenständlichen Zahlungserleichterungsansuchens auf 5.964,08 € erhöht. Hätte der Berufungswerber dagegen die angebotenen monatlichen Raten von 1.000 € geleistet, dürfte - die Entrichtung der laufend neu anfallenden Selbstbemessungsabgaben vorausgesetzt - nur mehr ein Abgabenrückstand von 1.590,89 € bestehen (Rückstand laut Zahlungserleichterungsansuchen: 5.590,89 € abzüglich vier Raten zu je 1.000 €).
Zu der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung erschienen weder der Berufungswerber noch sein steuerlicher Vertreter, sondern nur der Vertreter des Finanzamtes. Der Berufungswerber war in der Vorladung zur Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass sein Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegen steht (§ 284 Abs. 4 BAO). Die Verhandlung wurde daher in seiner Abwesenheit durchgeführt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Zum einen müsste die sofortige volle Abgabenentrichtung mit einer erheblichen Härte verbunden sein, zum anderen darf die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werden. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt die Bewilligung der Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.
Der Berufungswerber hätte daher aus eigenem Antrieb konkretisiert, anhand seiner Einkommens- und Vermögenssituation darzulegen gehabt, dass eine erhebliche Härte vorliegt, weil er durch die sofortige Entrichtung der Abgaben in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerate oder die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen ihm nicht zugemutet werden kann (vgl. z.B. ).
Auch die Frage, ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, kann regelmäßig nur auf Grund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden (vgl. mit Hinweis auf das Erkenntnis vom , 88/13/0100).
Ein solcherart konkretisiertes und substantiiertes Vorbringen hat der Berufungswerber im gesamten Verfahren nicht erstattet. Das Finanzamt hatte ihn in der Berufungsvorentscheidung ausdrücklich auf diese qualifizierte Darlegungspflicht hingewiesen. Ungeachtet dessen wurde im Vorlageantrag ohne weiteres Sachvorbringen nur die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Dies weist zum einen auf einen mangelnden Zahlungswillen durch missbräuchliche Beantragung von Ratenzahlungen zur Erwirkung einer Hemmung der Einbringung im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO hin; dieses Verhalten spricht für eine Gefährdung der Einbringung der Abgaben (). Zum anderen stellt dies auch eine mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit der Abgabenbehörde im Sinne des § 112a BAO dar. Gleiches gilt für die Beantragung einer Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu der weder der Berufungswerber noch sein steuerlicher Vertreter erschienen sind. Diese Anträge sollten offenkundig nur der weiteren Verfahrensverzögerung dienen.
Das Vorbringen des Berufungswerbers zur Frage des Vorliegens einer erheblichen Härte bzw. der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub erschöpft sich in einem Hinweis auf den abgeschlossenen Zwangsausgleich (im Zuge dessen noch die letzte offene und am fällige Teilquote zu finanzieren ist), sowie den pauschalen Einwand der schleppenden Zahlungsweise des Hauptauftraggebers. Damit wird das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 212 BAO jedoch in keiner Weise näher konkretisiert.
Der derzeit offene Abgabenrückstand besteht - von betragsmäßig unerheblichen Pfändungsgebühren abgesehen - ausschließlich aus laufend anfallenden Umsatzsteuervorauszahlungen, bei denen im Hinblick auf Zahlungserleichterungen ein strenger Maßstab anzulegen ist (Ritz, BAO³, § 212 Tz 9 mit Hinweis auf RAE, Rz 242; ebenso ), da gerade die Tatsache, dass nicht einmal die laufend neu anfallenden Selbstbemessungsabgaben termingerecht entrichtet werden können, schon für eine bestehende massive Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben spricht, die der Bewilligung einer Zahlungserleichterung entgegensteht (vgl. ).
Darüber hinaus kam es durch die vom Berufungswerber erwähnte Zahlung nur zu einer kurzfristigen Reduktion des Abgabenrückstandes, da die zum und fällig gewesenen Umsatzsteuern 03/2010 und 04/2010 in Höhe von 1.158,98 € und 959,25 € nicht entrichtet wurden, und der Abgabenrückstand daher nach Verbuchung dieser Abgaben auf 5.964,08 € angestiegen ist. Sowohl dieser Umstand, als auch die Tatsache, dass der Berufungswerber mit der Entrichtung der laufenden Umsatzsteuern bereits seit über einem Jahr ständig in Verzug ist, sprechen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben.
Auch die Tatsache, dass der Berufungswerber die oben erwähnte Geldstrafe bislang nicht entrichtet hat, und er daher den Vollzug der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe zu gewärtigen hat, spricht für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben.
Aus all den angeführten Gründen war daher von einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben auszugehen bzw. hätte es bei dieser Sachlage umso mehr überzeugender Argumente seitens des Berufungswerbers bedurft, dass ungeachtet der angeführten Umstände mit einem weiteren Zahlungsaufschub keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben verbunden wäre.
Da es somit schon an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 212 BAO fehlte, blieb für eine Ermessensentscheidung kein Raum, und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at