Strafbemessung bei undeutlichem, aber in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Schuldspruch
Rechtssätze
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FSRV/0024-G/10-RS1 | Gemäß § 133 FinStrG ist über die Beratung und Abstimmung eines Spruchsenates eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Beratung und Abstimmung des Senates sind geheim.
Logischerweise haben derartige Protokolle nicht nur die Information zu enthalten, wer abgestimmt hat, sondern auch, mit welchem Ergebnis abgestimmt wurde und welcher in der Folge vom Spruchsenatsvorsitzenden zu verkündender Spruch beschlossen worden ist. Dieser Spruch hat, soweit er nicht Einstellung lautet, die Taten zu bezeichnen, deren Begehung durch den Beschuldigten als erwiesen angenommen wird (vgl. § 138 Abs.2 lit.a FinStrG), und hat u.a. weiters zu enthalten die angewandte Strafvorschrift (leg.cit. lit.b), den Ausspruch über die Strafe (leg.cit. lit.c) und den Ausspruch über den Kostenersatz nach § 185 FinStrG (leg.cit. lit.e). |
FSRV/0024-G/10-RS2 | Im Protokoll über eine mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat ist der Spruch der vom Vorsitzenden verkündeten Entscheidung zu dokumentieren.
Dabei sind auch die als erwiesen angenommenen Taten (vgl. § 138 Abs.2 lit.a FinStrG) mit ausreichender Deutlichkeit festzuhalten; ein bloßer diesbezüglicher Hinweis wie „Laut Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom {Datum}“ kann nur bei völliger Eindeutigkeit der von der Entscheidung umfassten Sache und nur dann genügen, wenn in der zitierten Stellungnahme des Amtsbeauftragten eine ausreichend deutliche Beschreibung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten unter Angabe der anzuwendenden Strafvorschrift und der strafbestimmenden Wertbeträge (vgl. § 124 Abs.2 FinStrG) stattgefunden hat.
Die Umschreibung ist ausreichend deutlich, wenn unter Zugrundelegung des Textes vernünftigerweise kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Beschuldigte zu bestrafen ist, und damit die Möglichkeit einer neuerlichen Bestrafung für dieselben Taten - bei Kenntnis des gegenständlichen Schuldspruches - ausgeschlossen ist. |
FSRV/0024-G/10-RS3 | Ist der in (Teil-)Rechtskraft erwachsene Schuldspruch eines Straferkenntnisses eines Spruchsenates von derartiger Undeutlichkeit, dass auch unter Zuhilfenahme der Bescheidbegründung und der bezughabenden Akten keine vollständige Zuordnung eines nur pauschal festgestellten Gesamtbetrages an Verkürzungen auf einzelne als erwiesen festgestellte Hinterziehungsvorgänge vorgenommen werden kann, hat der Berufungssenat im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten die nicht zuordnerbaren Verkürzungsbeträge bei der Strafbemessung unbeachtet zu lassen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Graz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Andrea Ornig sowie die Laienbeisitzer Dr. Otmar Donnerer und Ing. Johann Zötsch als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen E wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates IV beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 065/2009/00108-001, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten HR Mag. Elfriede Teichert sowie der Schriftführerin Dagmar Brus durchgeführten Verhandlung
zu Recht erkannt:
I. Der Berufung des Beschuldigten wird Folge gegeben und die in ihrem Schuldspruch unverändert bleibende Entscheidung des Erstsenates in ihrem Ausspruch über Strafe dahingehend abgeändert, dass die über E gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu verhängende Geldstrafe auf
€ 8.000,00 (in Worten: Euro achttausend)
und die für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG vorzuschreibende Ersatzfreiheitsstrafe auf
zwei Wochen
abgemildert werden.
II. Die vom Beschuldigten zu tragenden pauschalen Verfahrenskosten gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden mit € 500,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem vorgelegten Finanzstrafakt des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag betreffend den Beschuldigten, StrNr. 065/2009/00108-001, ist zu entnehmen, dass mit Bescheid vom gegen E ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren wegen des Verdachtes der zumindest wissentlichen Nichtentrichtung von (Vorauszahlungen an) Umsatzsteuer in noch festzustellender Höhe und der zumindest bedingt vorsätzlichen Nichteinreichung von Voranmeldungen und damit begangener Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend die Zeiträume "2005 bis 2008" (also hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2005, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2006, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2007, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2008), sowie "12/2008 und 01/2009" (also nochmals Dezember 2008 sowie Jänner 2009) eingeleitet worden ist (Finanzstrafakt Bl. 100).
Einer "Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages f. E {StNr.}" ist zu entnehmen, dass die Amtbeauftragte für Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar, März, April, Mai, September, Dezember 2005, Jänner, Februar, Mai, Juli, August 2006, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2007, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juli, August, September, Oktober, November 2008 sowie Jänner 2009 konkrete Verkürzungsbeträge ermittelt hatte sowie ebenfalls aus der offen gelegten Restschuld für 2005 in Höhe von € 229,31 und einem sich aufgrund einer griffweisen Schätzung der Jahresumsatzsteuer für 2006 ergebenden Differenzbetrages in Höhe von € 1.393,73 - ohne betragliche Zuordnung zu einzelnen Voranmeldungszeiträumen - ebenfalls eine Verdachtslage nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ableitete, woraus sich unter Abzug der Umsatzsteuergutschriften bei den Veranlagungen für 2007 und 2008 (wiederum ohne Zuordnung zu einzelnen Voranmeldungszeiträumen) eine Summe an strafrelevanten Zahllasten in Höhe von € 48.890,85 ergeben hat (Finanzstrafakt Bl. 132).
In ihrer Stellungnahme vom an den Spruchsenat hat die Amtsbeauftragte die obige Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge wiederholt, in der diese Daten zusammenfassenden Auflistung in der Rubrik "Zeitraum" von "2005 - 2008" (also Jänner 2005 bis Dezember 2008) und von "1-3/2009" (also Jänner bis März 2009) gesprochen, in ihrem Antrag aber einen Schuldspruch wegen einer Verkürzung [von Vorauszahlungen] an Umsatzsteuer "für 2005 - 2007" und "für Jänner bis März 2009" mit einer Gesamtsumme an € 48.890,85 begehrt (Finanzstrafakt Bl. 137).
Die konkreten Sachverhalte, wegen welcher der Spruchsenat IV als Organ des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag als Finanzstrafbehörde erster Instanz nach durchgeführter mündlicher Verhandlung einen Schuldspruch gefällt hat, sind dem Beratungsprotokoll nicht zu entnehmen, in diesem wird diesbezüglich auf "die in der Niederschrift angeführte Entscheidung" verwiesen.
Irgendeine "Entscheidung" (welche ja, um zitiert werden zu können, zeitlich der Beschlussfassung des Senates vorgelagert sein müsste) ist aber in der Niederschrift über die am vom genannten Spruchsenat abgehaltene mündliche Verhandlung für das Verhandlungsgeschehen vor der Verkündung der Entscheidung des Spruchsenates durch den Vorsitzenden nicht protokolliert (Spruchsenatsakt SpS 18/2010, Bl. 23).
Auch welche Entscheidung der Spruchsenatsvorsitzende letztendlich genau verkündet hat, bleibt im Dunkeln. Im Protokoll finden sich mit der Formulierung "Vergehen nach: § 33 Abs. 2 lit a FinStrG - Geldstrafe: € 15.000,00 - Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Monat - Kosten: € 363,00" nur rudimentäre Bruchstücke (Spruchsenatsakt Bl. 23).
In der schriftlichen Ausfertigung des verkündeten mündlichen Bescheides ist E der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig gesprochen worden, weil er als Einzelunternehmer im Amtsbereich des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vorsätzlich unter Verletzung der dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Verpflichtung "bzw. zur Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen" eine Verkürzung [von Vorauszahlungen] an Umsatzsteuer "für die Jahre 2005 bis 2007" [soll also heißen: für die Voranmeldungszeiträume Jänner 2005 bis Dezember 2007] in Höhe von € 39.256,89 und für Jänner bis März 2009 in Höhe von € 9.633,96, somit insgesamt in einer Höhe von € 48.890,85 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG [iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG] eine Geldstrafe in Höhe von € 15.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat verhängt wurde (Spruchsenatsakt Bl. 25 ff).
Zusätzlich wurden dem Beschuldigten gemäß § 185 FinStrG pauschale Verfahrenskosten in Höhe von € 363,00 auferlegt.
Seinem schriftlichen Bescheid legte der Spruchsenat folgende Feststellungen zugrunde:
Der Beschuldigte E ist seit 1995 als selbständiger Unternehmer bzw. als Provisionsvertreter im Bereich des Metallhandels tätig gewesen.
Im Wissen um die gesetzliche Verpflichtung zur Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen und zur ordnungsgemäßen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen hat es E "in den Jahren 2005 bis 2007 sowie im Zeitraum von Jänner bis März 2009" wissentlich unterlassen, dieser gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, und hat dadurch "vorsätzlich und wissentlich" die im Schuldspruch angeführten Umsatzsteuerverkürzungen bewirkt.
Bei der Strafbemessung innerhalb eines Rahmens bis zu € 97.781,70 wertete der Erstsenat als mildernd ein Geständnis sowie die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des E, als erschwerend einen langen Deliktszeitraum.
Gegen diese Entscheidung hat der Beschuldigte durch seinen damaligen Verteidiger in Bezug auf die Strafhöhe innerhalb offener Frist Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht:
Ein über das Vermögen des Beschuldigten am eröffnetes Konkursverfahren wurde mit Beschluss vom mangels Kostendeckung rechtskräftig aufgehoben.
Es werde daher beantragt, die über ihn verhängte Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend seinen Vermögensverhältnissen herabzusetzen.
Eine Berufung der Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
In der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergänzend angegeben:
Er sei derzeit arbeitslos und erhalte ein Arbeitslosengeld von täglich € 33,46. Er habe kein Aktivvermögen, aber Schulden in Höhe von ungefähr € 140.000,00.
Er habe keine Sorgepflichten.
Er sei relativ hoch ausgebildet und möchte in Hinkunft als Arbeitnehmer wieder in seiner Branche arbeiten, habe aber das Problem, dass kein zukünftiger Arbeitgeber die administrativen Schwierigkeiten seiner beständigen Gehaltspfändungen auf sich nehmen will. Es gäbe für ihn sicher Aufgaben im höheren Management, er wäre schon vor 12 Jahren technischer Leiter und Prokurist gewesen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorerst auszuführen:
Gemäß § 133 FinStrG ist über die Beratung und Abstimmung eines Spruchsenates eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Beratung und Abstimmung des Senates sind geheim.
Logischerweise haben derartige Protokolle nicht nur die Information zu enthalten, wer abgestimmt hat, sondern auch, mit welchem Ergebnis abgestimmt wurde und welcher in der Folge vom Spruchsenatsvorsitzenden zu verkündender Spruch beschlossen worden ist. Dieser Spruch hat, soweit er nicht Einstellung lautet, die Taten zu bezeichnen, deren Begehung durch den Beschuldigten als erwiesen angenommen wird (vgl. § 138 Abs. 2 lit. a FinStrG), und hat u.a. weiters zu enthalten die angewandte Strafvorschrift (leg.cit. lit. b), den Ausspruch über die Strafe (leg.cit. lit. c) und den Ausspruch über den Kostenersatz nach § 185 FinStrG (leg.cit. lit. e).
Die zur Last gelegten Taten müssen so eindeutig umschrieben werden, dass vernünftigerweise kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Beschuldigte zu bestrafen ist, und dass damit die Möglichkeit einer neuerlichen Bestrafung für dieselben Taten ausgeschlossen ist.
Eine Umschreibung einzelner Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend bestimmte Voranmeldungszeiträume in der Form, dass - wenn beispielsweise die Monate Jänner bis Mai, September, Dezember 2005 gemeint sind - die Taten als "Verkürzung an Umsatzsteuer für das Jahr 2005" bezeichnet werden, wobei die Höhe der einzelnen zum Vorwurf gemachten Verkürzungsbeträge in einem Gesamtbetrag verborgen gehalten wird, genügt dazu nicht.
Soll dem Täter vorgeworfen werden, dass er betreffend bestimmte Voranmeldungszeiträume zumindest wissentlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in einer bestimmten Höhe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet hat (mit anderen Worten: verkürzt hat) und zumindest bedingt vorsätzlich bis zum Ablauf dieses Zeitpunktes auch die diesbezügliche Voranmeldung der Abgabenbehörde nicht übersendet hat, bedarf es zur ausreichenden Konkretisierung der Tat zwingend der Benennung des betroffenen Voranmeldungszeitraumes und der Höhe der verkürzten Abgabe.
Ein Hinweis auf eine "in der Niederschrift angeführte Entscheidung" (gemeint wohl: auf den chronologisch später entstehenden Passus in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Spruchsenates, mit welchem der Inhalt des nach Schluss der Verhandlung durch den Spruchsenatsvorsitzenden verkündeten Erkenntnisses protokolliert worden ist) erweist sich dabei insoweit als unpräzise, als streng genommen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Senates nicht bekennt sein kann, was der Vorsitzende später verkünden wird, und damit eine allfällige wertvolle Erkenntnisquelle über den Inhalt des tatsächlich verkündeten Bescheides bei ungenauer oder fehlender Protokollierung im Verhandlungsprotokoll ausgeschaltet werden wird. Es erscheint einsichtig, dass ein derartiger Hinweis natürlich dann völlig ins Leere geht, wenn im Verhandlungsprotokoll eine Dokumentation der Verkündung, welcher begangener Taten der Täter schuldig sei, unterblieben ist.
Aufgrund ähnlicher Überlegungen sollte auch aus dem Verhandlungsprotokoll selbst der Spruch der verkündeten Entscheidung und dabei auch die als erwiesen angenommenen Taten (vgl. § 138 Abs. 2 lit. a FinStrG) erkennbar sein; ein bloßer diesbezüglicher Hinweis wie "Laut Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom {Datum}" sollte nur bei völliger Eindeutigkeit der von der Entscheidung umfassten Sache und nur dann genügen, wenn in der zitierten Stellungnahme des Amtsbeauftragten eine ausreichend deutliche Beschreibung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten unter Angabe der anzuwendenden Strafvorschrift und der strafbestimmenden Wertbeträge (vgl. § 124 Abs. 2 FinStrG) stattgefunden hat.
Im gegenständlichen Fall hat aber weder das Eine noch das Andere vorgelegen.
Eine Aufhebung der Entscheidung des Spruchsenates ist dem Berufungssenat aufgrund der eingetretenen Teilrechtskraft verwehrt. Erwächst ein Schuldspruch der Finanzstrafbehörde erster Instanz mangels Bekämpfung in Rechtskraft, so ist er nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens; die Rechtsmittelbehörde ist vielmehr an diesen Schuldspruch gebunden.
In einem derartigen Fall ist aber im Falle einer Strafberufung bei verbleibender Undeutlichkeit des Schuldspruches zwecks Strafbemessung an Hand der Aktenlage hilfsweise zu erforschen, welcher Finanzstraftaten der Beschuldigte jedenfalls mit Sicherheit schuldig gesprochen worden ist, wobei Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten zu werten sind.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben nämlich die Finanzstrafbehörden unter Berücksichtigung der Ergebnisses des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden.
Für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens haben die Finanzstrafbehörden nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch der subjektiven Tatseite den Nachweis zu führen; bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten des Beschuldigten beachtlich.
Diese Überlegungen werden auch bei dem Versuch einer Auswertung des rechtskräftigen Schuldspruches des Erstsenates zur Anwendung gelangen.
In der Sache selbst ist auszuführen:
Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg. cit. insbesondere Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer (hier also E) spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung auch des § 20 Abs. 2 UStG 1994 selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 bzw. laut § 1 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Ab dem bis zum galt Letzteres nur mehr für diejenigen Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Summe von € 100.000,00 nicht überstiegen hatte.
Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Abs. 1 BAO bis Ende April oder bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni des Folgejahres entsprechende Steuererklärungen abzugeben hat.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg. cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden; ebenso wären Abgabenverkürzungen bewirkt, wenn die nicht bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuergutschriften zu Unrecht geltend gemacht worden sind (§ 33 Abs. 3 lit. d leg. cit.).
Mit anderen Worten: Der Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist erfüllt, wenn der Täter die Umsatzsteuervorauszahlung wissentlich nicht bis zum Ablauf des 15. des zweitfolgenden Monates entrichtet und zumindest bedingt vorsätzlich die Voranmeldung nicht bei der Abgabenbehörde eingereicht hat - eine wissentliche Nichteinreichung ist nicht erforderlich.
Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG bereits derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei es genügt, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, bei dem das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Hingegen machte sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er beispielsweise zur Verheimlichung seiner umsatzsteuerpflichtigen Erlöse Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet, keine Umsatzsteuervoranmeldungen einreicht und auch jegliche weitere Information über diese Erlöse in den Steuererklärungen verheimlicht oder derartige Jahressteuererklärungen nicht einreicht, sodass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wird.
Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG hingegen wäre zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise die Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt unterlässt in der Hoffnung, die Abgaben würden im Schätzungswege nicht bzw. zu niedrig festgesetzt werden).
Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.
Eine allenfalls lediglich versuchte Hinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG betreffend die verfahrensgegenständlichen Sachverhalte ist in Anbetracht des rechtskräftigen Schuldspruches nicht Verfahrensgegenstand.
Den vorgelegten Akten in Verbindung mit einer Abfrage der Gebarungsdaten ist tatsächlich folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2005 hätte E die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 873,58 bis zum Ablauf des zu entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er beides wissentlich unterlassen hat. Eine entsprechende Voranmeldung wurde von ihm (eine Aufforderung der Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Rechtfertigung vom war von E nicht behoben worden, Finanzstrafakt Bl. 25 ff) erst am nachgereicht; die Zahllast wurde von ihm nachträglich am entrichtet.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2005 hätte E die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 355,10 bis zum Ablauf des zu entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er beides wissentlich unterlassen hat. Eine entsprechende Voranmeldung wurde von ihm (eine Aufforderung der Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Rechtfertigung vom war von E nicht behoben worden, Finanzstrafakt Bl. 25 ff) erst am nachgereicht; die Zahllast wurde von ihm nachträglich am entrichtet.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2005 hätte E die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 700,39 bis zum Ablauf des zu entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er beides wissentlich unterlassen hat. Eine entsprechende Voranmeldung wurde von ihm (eine Aufforderung der Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Rechtfertigung vom war von E nicht behoben worden, Finanzstrafakt Bl. 25 ff) erst am nachgereicht; die Zahllast wurde von ihm nachträglich am entrichtet.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2005 hätte E die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 90,80 bis zum Ablauf des zu entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er beides wissentlich unterlassen hat. Eine entsprechende Voranmeldung wurde von ihm (eine Aufforderung der Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Rechtfertigung vom war von E nicht behoben worden, Finanzstrafakt Bl. 25 ff) erst am nachgereicht; die Zahllast wurde von ihm nachträglich am entrichtet.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2005 hätte E die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 426,47 bis zum Ablauf des zu entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er beides wissentlich unterlassen hat. Eine entsprechende Voranmeldung wurde von ihm (eine Aufforderung der Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Rechtfertigung vom war von E nicht behoben worden, Finanzstrafakt Bl. 25 ff) erst am nachgereicht; die Zahllast wurde von ihm nachträglich am entrichtet.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juni 2005 hat E am eine Voranmeldung eingereicht, wonach ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von € -530,17 vorgelegen habe. Ein finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten liegt nicht vor.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juli 2005 hat E am eine Voranmeldung eingereicht, wonach ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von € -17,84 vorgelegen habe. Ein finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten liegt nicht vor.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes August 2005 hat E am eine Voranmeldung eingereicht, wonach ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von € -75,84 vorgelegen habe. Ein finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten liegt nicht vor.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2005 hätte E die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 13.880,08 bis zum Ablauf des zu entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er beides wissentlich unterlassen hat. Eine entsprechende Voranmeldung wurde von ihm (eine Aufforderung der Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Rechtfertigung vom war von E nicht behoben worden, Finanzstrafakt Bl. 25 ff) erst am nachgereicht; die Zahllast wurde von ihm nachträglich am entrichtet.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2005 hat E am eine Voranmeldung eingereicht, wonach ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von € -227,45 vorgelegen habe. Ein finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten liegt nicht vor.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes November 2005 hat E am eine Voranmeldung eingereicht, wonach ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von € -514,39 vorgelegen habe. Ein finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten liegt nicht vor.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2005 hätte E die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 184,84 bis zum Ablauf des zu entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er beides wissentlich unterlassen hat. Eine entsprechende Voranmeldung wurde von ihm (eine Aufforderung der Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Rechtfertigung vom war von E nicht behoben worden, Finanzstrafakt Bl. 25 ff) erst am nachgereicht; die Zahllast wurde von ihm nachträglich am entrichtet.
Anlässlich einer Betriebsprüfung mit Beginn ab hatte E u.a. die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2005 eingereicht, welche am 20. März nach Überprüfung antragsgemäß bescheidmäßig verbucht wurde und mit welcher ein kleiner Restschuldbetrag von € 229,31 offen gelegt wurde. Die Höhe der Umsätze hat € 112.824,12 betragen. Eine Zuordnung zu einzelnen Voranmeldungszeiträumen ist nicht ersichtlich, ebenso lassen sich keine konkreten Umstände feststellen, aus welchen eine vorsätzliche Begehungsweise des E betreffend bestimmter, diese Restschuld herbeiführende Geschäftsfälle erkennbar wäre.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2006 hätte E die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.373,80 bis zum Ablauf des zu entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er beides wissentlich unterlassen hat. Eine entsprechende Voranmeldung wurde von ihm (eine Aufforderung der Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Rechtfertigung vom war von E nicht behoben worden, Finanzstrafakt Bl. 25 ff) erst am nachgereicht; die Zahllast wurde von ihm nachträglich am entrichtet.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2006 hätte E die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 371,89 bis zum Ablauf des zu entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er beides wissentlich unterlassen hat. Eine entsprechende Voranmeldung wurde von ihm (eine Aufforderung der Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Rechtfertigung vom war von E nicht behoben worden, Finanzstrafakt Bl. 25 ff) erst am nachgereicht; die Zahllast wurde von ihm nachträglich am entrichtet.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes März 2006 hat E am eine Voranmeldung eingereicht, wonach ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von € -79,37 vorgelegen habe. Die Verletzung der Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung als Finanzordnungsordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG ist nicht aufgegriffen worden.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes April 2006 hat E am eine Voranmeldung eingereicht, wonach ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von € -114,63 vorgelegen habe. Die Verletzung der Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung als Finanzordnungsordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG ist nicht aufgegriffen worden.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2006 hätte E die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 304,35 bis zum Ablauf des zu entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er beides wissentlich unterlassen hat. Eine entsprechende Voranmeldung wurde von ihm (eine Aufforderung der Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Rechtfertigung vom war von E nicht behoben worden, Finanzstrafakt Bl. 25 ff) erst am nachgereicht; die Zahllast wurde von ihm nachträglich am entrichtet.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juni 2006 hat E am eine Voranmeldung eingereicht, wonach ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von € -191,47 vorgelegen habe. Die Verletzung der Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung als Finanzordnungsordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG ist nicht aufgegriffen worden.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2006 hätte E die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 438.47 bis zum Ablauf des zu entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er beides wissentlich unterlassen hat. Eine entsprechende Voranmeldung wurde von ihm (eine Aufforderung der Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Rechtfertigung vom war von E nicht behoben worden, Finanzstrafakt Bl. 25 ff) erst am nachgereicht; die Zahllast wurde von ihm nachträglich am entrichtet.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2006 hätte E die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 77,49 bis zum Ablauf des zu entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er beides wissentlich unterlassen hat. Eine entsprechende Voranmeldung wurde von ihm (eine Aufforderung der Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Rechtfertigung vom war von E nicht behoben worden, Finanzstrafakt Bl. 25 ff) erst am nachgereicht; die Zahllast wurde von ihm nachträglich am entrichtet.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2006 hätte E die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.272,54 bis zum Ablauf des zu entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt die diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er beides wissentlich unterlassen hat. Eine entsprechende Voranmeldung wurde von ihm erst am nachgereicht; die Zahllast wurde von ihm nachträglich am entrichtet. Der Vorgang wurde von der Amtsbeauftragten als strafbefreiende Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG gewertet (Finanzstrafakt Bl. 132).
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2006 hat E am eine Voranmeldung eingereicht, wonach ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von € -547,86 vorgelegen habe. Die Verletzung der Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung als Finanzordnungsordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG ist nicht aufgegriffen worden.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes November 2006 hat E am eine Voranmeldung eingereicht, wonach ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von € -42,05 vorgelegen habe. Die Verletzung der Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung als Finanzordnungsordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG ist nicht aufgegriffen worden.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2006 hat E noch vor Fälligkeit am rechtzeitig am eine Voranmeldung an das Finanzamt übermittelt, in welcher eine Zahllast in Höhe von € 6.243,11 ausgewiesen war, und die Umsatzsteuervorauszahlung bereits am entrichtet. Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor.
Infolge Nichteinreichung der Jahressteuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2006 erfolgte letztendlich eine griffweise Schätzung der Bemessungsgrundlagen durch die Abgabenbehörde nach § 184 BAO mit einer Differenz in Höhe von € 1.393,73 zu der Summe der bekannten Vorauszahlungen und Guthaben für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2006. Eine Zuordnung der geschätzten Restschuld zu einzelnen Voranmeldungszeiträumen ist nicht ersichtlich, ebensowenig lassen sich konkrete Umstände feststellen, aus welchen eine vorsätzliche Begehungsweise des E betreffend bestimmter, diese Restschuld herbeiführende Geschäftsfälle erkennbar wäre.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2007 hat E noch vor Fälligkeit am rechtzeitig am eine Voranmeldung an das Finanzamt übermittelt und die Zahllast in Höhe von € 42.837,14 am entrichtet. Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2007 hat E noch vor Fälligkeit am rechtzeitig am eine Voranmeldung an das Finanzamt übermittelt und die Zahllast in Höhe von € 26,19 am Fälligkeitstag entrichtet. Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2007 hätte E die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.055,64 bis zum Ablauf des zu entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er beides wissentlich unterlassen hat. Statt dessen hat er dem Finanzamt eine am verbuchte Voranmeldung übermittelt, in welcher die Zahllast mit € 0,00 angegeben war. Anlässlich einer USO-Prüfung im Juli 2008 wurde der Sachverhalt von der Prüferin entdeckt und am die Zahllast auch am Abgabenkonto festgesetzt. Eine Entrichtung erfolgte nachträglich per Saldozahlungen am und am .
Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2007 hätte E die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.095,69 bis zum Ablauf des zu entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er beides wissentlich unterlassen hat. Statt dessen hat er dem Finanzamt eine am verbuchte Voranmeldung übermittelt, in welcher die Zahllast mit € 0,00 angegeben war. Anlässlich einer USO-Prüfung im Juli 2008 wurde der Sachverhalt von der Prüferin entdeckt und am die Zahllast auch am Abgabenkonto festgesetzt. Eine Entrichtung erfolgte nachträglich per Saldozahlungen am und am .
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2007 hätte E bis zum Ablauf des eine ordnungsgemäße diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er unterlassen hat. Statt dessen hat er dem Finanzamt eine am verbuchte Voranmeldung übermittelt, in welcher die Zahllast mit € 0,00 angegeben war. Anlässlich einer USO-Prüfung im Juli 2008 wurde der Sachverhalt von der Prüferin entdeckt und am das tatsächliche Guthaben von € 82,06 am Abgabenkonto festgesetzt. Die Verletzung der Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung als Finanzordnungsordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG ist nicht aufgegriffen worden.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2007 hätte E die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.684,57 bis zum Ablauf des zu entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er beides wissentlich unterlassen hat. Statt dessen hat er dem Finanzamt eine am verbuchte Voranmeldung übermittelt, in welcher die Zahllast mit € 0,00 angegeben war. Anlässlich einer USO-Prüfung im Juli 2008 wurde der Sachverhalt von der Prüferin entdeckt und am die Zahllast auch am Abgabenkonto festgesetzt. Eine Entrichtung erfolgte nachträglich per Saldozahlung am .
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2007 hätte E die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 669,03 bis zum Ablauf des zu entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er beides wissentlich unterlassen hat. Statt dessen hat er dem Finanzamt eine am verbuchte Voranmeldung übermittelt, in welcher die Zahllast mit € 0,00 angegeben war. Anlässlich einer USO-Prüfung im Juli 2008 wurde der Sachverhalt von der Prüferin entdeckt und am die Zahllast auch am Abgabenkonto festgesetzt. Eine Entrichtung erfolgte nachträglich per Saldozahlung am .
Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2007 hätte E die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.382,70 bis zum Ablauf des zu entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er beides wissentlich unterlassen hat. Statt dessen hat er dem Finanzamt eine am verbuchte Voranmeldung übermittelt, in welcher die Zahllast mit € 0,00 angegeben war. Anlässlich einer USO-Prüfung im Juli 2008 wurde der Sachverhalt von der Prüferin entdeckt und am die Zahllast auch am Abgabenkonto festgesetzt. Eine Entrichtung erfolgte nachträglich im Wesentlichen per Saldozahlungen am und am .
Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2007 hätte E die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 4,02 bis zum Ablauf des zu entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er beides wissentlich unterlassen hat. Statt dessen hat er dem Finanzamt eine am verbuchte Voranmeldung übermittelt, in welcher die Zahllast mit € 0,00 angegeben war. Anlässlich einer USO-Prüfung im Juli 2008 wurde der Sachverhalt von der Prüferin entdeckt und am die Zahllast auch am Abgabenkonto festgesetzt. Eine Entrichtung erfolgte nachträglich per Saldozahlung am .
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2007 hätte E die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.050,25 bis zum Ablauf des zu entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er beides wissentlich unterlassen hat. Statt dessen hat er dem Finanzamt eine am verbuchte Voranmeldung übermittelt, in welcher die Zahllast mit € 0,00 angegeben war. Anlässlich einer USO-Prüfung im Juli 2008 wurde der Sachverhalt von der Prüferin entdeckt und am die Zahllast auch am Abgabenkonto festgesetzt. Eine Entrichtung erfolgte nachträglich per Saldozahlung am .
Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2007 hätte E die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 483,06 bis zum Ablauf des zu entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er beides wissentlich unterlassen hat. Anlässlich einer USO-Prüfung im Juli 2008 wurde der Sachverhalt von der Prüferin entdeckt und am die Zahllast auch am Abgabenkonto festgesetzt. Eine Entrichtung erfolgte nachträglich per Saldozahlung am .
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2007 hätte E bis zum Ablauf des eine ordnungsgemäße diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er unterlassen hat. Anlässlich einer USO-Prüfung im Juli 2008 wurde der Sachverhalt von der Prüferin entdeckt und am das tatsächliche Guthaben von € -200,63 am Abgabenkonto festgesetzt. Die Verletzung der Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung als Finanzordnungsordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG ist nicht aufgegriffen worden.
Infolge Nichteinreichung der Jahressteuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2007 erfolgte letztendlich eine griffweise Schätzung der Bemessungsgrundlagen durch die Abgabenbehörde nach § 184 BAO und mit Buchung vom eine Vorschreibung einer Differenz in Höhe von € 2.875,78 zu der Summe der bekannten Vorauszahlungen und Guthaben für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2007. Diese Differenz wurde aber nach Einreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung für 2007 im Rechtsmittelwege wieder bis auf einen Betrag von € 146,92 egalisiert (Buchung vom ). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt ist, abgesehen von der verspäteten Übermittlung der Steuererklärungen, nicht erkennbar.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2008 hätte E die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 250,26 bis zum Ablauf des zu entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er beides unterlassen hat. Anlässlich einer USO-Prüfung im Juli 2008 wurde der Sachverhalt von der Prüferin entdeckt und am die Zahllast auch am Abgabenkonto festgesetzt. Eine Entrichtung erfolgte nachträglich per Saldozahlung am . Ein wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG am eingeleitetes Finanzstrafverfahren wurde durch den Spruchsenat nicht abgeschlossen.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2008 hätte E bis zum Ablauf des eine ordnungsgemäße diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er unterlassen hat. Anlässlich einer USO-Prüfung im Juli 2008 wurde der Sachverhalt von der Prüferin entdeckt und am das tatsächliche Guthaben von € -400,85 am Abgabenkonto festgesetzt. Die Verletzung der Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung als Finanzordnungsordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG ist nicht aufgegriffen worden. Ein wegen angeblicher (für den Berufungssenat nicht erkennbarer) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG am eingeleitetes Finanzstrafverfahren wurde durch den Spruchsenat nicht abgeschlossen.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2008 hätte E die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.308,60 bis zum Ablauf des zu entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er beides wissentlich unterlassen hat. Anlässlich einer USO-Prüfung im Juli 2008 wurde der Sachverhalt von der Prüferin entdeckt und am die Zahllast auch am Abgabenkonto festgesetzt. Eine Entrichtung erfolgte nachträglich per Saldozahlung am , Verrechnung mit einer Umsatzsteuergutschrift für Juni 2009 und einer Gutbuchung der erwähnten Umsatzsteuer für 2007 im Rechtsmittelwege am . Ein wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG am eingeleitetes Finanzstrafverfahren wurde durch den Spruchsenat nicht abgeschlossen.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2008 hätte E die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.698,38 bis zum Ablauf des zu entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er beides wissentlich unterlassen hat. Anlässlich einer USO-Prüfung im Juli 2008 wurde der Sachverhalt von der Prüferin entdeckt und am die Zahllast auch am Abgabenkonto festgesetzt. Eine Entrichtung erfolgte nachträglich per Gutbuchung der Umsatz- und Einkommensteuer für 2007 im Rechtsmittelwege am . Ein wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG am eingeleitetes Finanzstrafverfahren wurde durch den Spruchsenat nicht abgeschlossen.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2008 hätte E die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 298,37 bis zum Ablauf des zu entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er beides wissentlich unterlassen hat. Anlässlich einer am begonnenen USO-Prüfung wurde der Sachverhalt von der Prüferin entdeckt und am die Zahllast auch am Abgabenkonto festgesetzt. Eine Entrichtung erfolgte nachträglich per Gutbuchung der Umsatz- und Einkommensteuer für 2007 im Rechtsmittelwege am . Ein wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG am eingeleitetes Finanzstrafverfahren wurde durch den Spruchsenat nicht abgeschlossen.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2008 wurde von E am Fälligkeitstage, den eine Voranmeldung beim Finanzamt eingereicht, in welcher ein Guthaben von € -79,06 ausgewiesen war. Ein wegen angeblicher (für den Berufungssenat nicht erkennbarer) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG am eingeleitetes Finanzstrafverfahren wurde durch den Spruchsenat nicht abgeschlossen.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2008 hätte E die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 886,19 bis zum Ablauf des zu entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er beides wissentlich unterlassen hat. Der Sachverhalt war von der Finanzstrafbehörde erster Instanz Anfang Jänner 2009 entdeckt und E mit Schreiben vom mitgeteilt worden (Finanzstrafakt Bl. 38). Bei einer am begonnenen USO-Prüfung hat der Beschuldigte nicht mitgewirkt mit dem Ergebnis, dass für die Monate Juli bis November 2008 die Summe der Zahllasten gemäß § 184 BAO gleichsam strafweise überhöht mit insgesamt € 23.950,00 festgesetzt wurde. Die Jahresumsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2008 beträgt jedoch - siehe unten - € 8.306,52, weshalb sich unter Abzug des saldierten Ergebnisses für Jänner bis Mai 2008 laut USO-Prüfung in Höhe von € 4.153,82 und Hinzurechnung der Umsatzsteuerguthaben für Februar und Dezember 2008 von € -400,85 und € -199,19 eine verbleibende Summe an Zahllasten für Juli bis November 2008 in Höhe von € 4.430,95 ergibt, welche nach Ansicht des Berufungssenates in freier Beweiswürdigung mangels weiterer Anhaltspunkte gleichmäßig auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume aufzuteilen ist. Eine Entrichtung des solcherart ermittelten Verkürzungsbetrages von € 886,19 für Juli 2008 erfolgte nachträglich per Gutbuchung der Umsatz- und Einkommensteuer für 2007 im Rechtsmittelwege am . Ein wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG am eingeleitetes Finanzstrafverfahren wurde durch den Spruchsenat nicht abgeschlossen.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2008 hätte E die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 886,19 bis zum Ablauf des zu entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er beides wissentlich unterlassen hat. Der Sachverhalt war von der Finanzstrafbehörde erster Instanz Anfang Jänner 2009 entdeckt und E mit Schreiben vom mitgeteilt worden (Finanzstrafakt Bl. 38). Bei einer am begonnenen USO-Prüfung hat der Beschuldigte nicht mitgewirkt mit dem Ergebnis, dass für die Monate Juli bis November 2008 die Summe der Zahllasten gemäß § 184 BAO gleichsam strafweise überhöht mit insgesamt € 23.950,00 festgesetzt wurde. Die Jahresumsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2008 beträgt jedoch - siehe unten - € 8.306,52, weshalb sich unter Abzug des saldierten Ergebnisses für Jänner bis Mai 2008 laut USO-Prüfung in Höhe von € 4.153,82 und Hinzurechnung der Umsatzsteuerguthaben für Februar und Dezember 2008 von € -400,85 und € -199,19 eine verbleibende Summe an Zahllasten für Juli bis November 2008 in Höhe von € 4.430,95 ergibt, welche nach Ansicht des Berufungssenates in freier Beweiswürdigung mangels weiterer Anhaltspunkte gleichmäßig auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume aufzuteilen ist. Eine Entrichtung des solcherart ermittelten Verkürzungsbetrages von € 886,19 für August 2008 erfolgte nachträglich per Gutbuchung der Umsatz- und Einkommensteuer für 2007 im Rechtsmittelwege am . Ein wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG am eingeleitetes Finanzstrafverfahren wurde durch den Spruchsenat nicht abgeschlossen.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2008 hätte E die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 886,19 bis zum Ablauf des zu entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er beides wissentlich unterlassen hat. Der Sachverhalt war von der Finanzstrafbehörde erster Instanz Anfang Jänner 2009 entdeckt und E mit Schreiben vom mitgeteilt worden (Finanzstrafakt Bl. 38). Bei einer am begonnenen USO-Prüfung hat der Beschuldigte nicht mitgewirkt mit dem Ergebnis, dass für die Monate Juli bis November 2008 die Summe der Zahllasten gemäß § 184 BAO gleichsam strafweise überhöht mit insgesamt € 23.950,00 festgesetzt wurde. Die Jahresumsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2008 beträgt jedoch - siehe unten - € 8.306,52, weshalb sich unter Abzug des saldierten Ergebnisses für Jänner bis Mai 2008 laut USO-Prüfung in Höhe von € 4.153,82 und Hinzurechnung der Umsatzsteuerguthaben für Februar und Dezember 2008 von € -400,85 und € -199,19 eine verbleibende Summe an Zahllasten für Juli bis November 2008 in Höhe von € 4.430,95 ergibt, welche nach Ansicht des Berufungssenates in freier Beweiswürdigung mangels weiterer Anhaltspunkte gleichmäßig auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume aufzuteilen ist. Eine Entrichtung des solcherart ermittelten Verkürzungsbetrages von € 886,19 für September 2008 erfolgte nachträglich per Gutbuchung der Umsatz- und Einkommensteuer für 2007 im Rechtsmittelwege am . Ein wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG am eingeleitetes Finanzstrafverfahren wurde durch den Spruchsenat nicht abgeschlossen.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2008 hätte E die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 886,19 bis zum Ablauf des zu entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er beides wissentlich unterlassen hat. Der Sachverhalt war von der Finanzstrafbehörde erster Instanz Anfang Jänner 2009 entdeckt und E mit Schreiben vom mitgeteilt worden (Finanzstrafakt Bl. 38). Bei einer am begonnenen USO-Prüfung hat der Beschuldigte nicht mitgewirkt mit dem Ergebnis, dass für die Monate Juli bis November 2008 die Summe der Zahllasten gemäß § 184 BAO gleichsam strafweise überhöht mit insgesamt € 23.950,00 festgesetzt wurde. Die Jahresumsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2008 beträgt jedoch - siehe unten - € 8.306,52, weshalb sich unter Abzug des saldierten Ergebnisses für Jänner bis Mai 2008 laut USO-Prüfung in Höhe von € 4.153,82 und Hinzurechnung der Umsatzsteuerguthaben für Februar und Dezember 2008 von € -400,85 und € -199,19 eine verbleibende Summe an Zahllasten für Juli bis November 2008 in Höhe von € 4.430,95 ergibt, welche nach Ansicht des Berufungssenates in freier Beweiswürdigung mangels weiterer Anhaltspunkte gleichmäßig auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume aufzuteilen ist. Eine Entrichtung des solcherart ermittelten Verkürzungsbetrages von € 886,19 für Oktober 2008 erfolgte nachträglich per Gutbuchung der Umsatz- und Einkommensteuer für 2007 im Rechtsmittelwege am . Ein wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG am eingeleitetes Finanzstrafverfahren wurde durch den Spruchsenat nicht abgeschlossen.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2008 hätte E die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 886,19 bis zum Ablauf des zu entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er beides wissentlich unterlassen hat. Der Sachverhalt war E von der Finanzstrafbehörde erster Instanz (bereits vor Tatbegehung) mit Schreiben vom mitgeteilt worden (Finanzstrafakt Bl. 38). Bei einer am begonnenen USO-Prüfung hat der Beschuldigte nicht mitgewirkt mit dem Ergebnis, dass für die Monate Juli bis November 2008 die Summe der Zahllasten gemäß § 184 BAO gleichsam strafweise überhöht mit insgesamt € 23.950,00 festgesetzt wurde. Die Jahresumsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2008 beträgt jedoch - siehe unten - € 8.306,52, weshalb sich unter Abzug des saldierten Ergebnisses für Jänner bis Mai 2008 laut USO-Prüfung in Höhe von € 4.153,82 und Hinzurechnung der Umsatzsteuerguthaben für Februar und Dezember 2008 von € -400,85 und € -199,19 eine verbleibende Summe an Zahllasten für Juli bis November 2008 in Höhe von € 4.430,95 ergibt, welche nach Ansicht des Berufungssenates in freier Beweiswürdigung mangels weiterer Anhaltspunkte gleichmäßig auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume aufzuteilen ist. Eine Entrichtung des solcherart ermittelten Verkürzungsbetrages von € 886,19 für November 2008 erfolgte nachträglich per Gutbuchung der Umsatz- und Einkommensteuer für 2007 im Rechtsmittelwege am . Ein wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG am eingeleitetes Finanzstrafverfahren wurde durch den Spruchsenat nicht abgeschlossen.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2008 hätte E bis zum Ablauf des eine ordnungsgemäße diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er unterlassen hat. Erst am hat er eine Umsatzsteuervoranmeldung nachgereicht, in welcher ein Guthaben in Höhe von € -199,19 ausgewiesen war. Die Verletzung der Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung als Finanzordnungsordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG ist nicht aufgegriffen worden. Ein wegen angeblicher (für den Berufungssenat nicht erkennbarer) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG am eingeleitetes Finanzstrafverfahren wurde durch den Spruchsenat nicht abgeschlossen.
Mit Einreichung der Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2008 durch E am und deren Verbuchung am wurde die überhöhte Schätzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für Juli bis November 2008 wieder egalisiert.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2009 hätte E die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 9.633,96 bis zum Ablauf des zu entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er beides wissentlich unterlassen hat. Am reichte E eine entsprechende Voranmeldung nach. Laut Rückstandsausweis ist nachfolgend eine teilweise Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung im Ausmaß von lediglich € 346,27 erfolgt.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2009 hätte E die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 762,20 bis zum Ablauf des zu entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er beides wissentlich unterlassen hat. Am reichte E eine entsprechende Voranmeldung nach. Laut Rückstandsausweis ist nachfolgend eine teilweise Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung im Ausmaß von € 574,18 erfolgt.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2009 hätte E die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 206,83 bis zum Ablauf des zu entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er beides wissentlich unterlassen hat. Am reichte E eine entsprechende Voranmeldung nach. Laut Rückstandsausweis ist nachfolgend eine Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung erfolgt.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass auf Basis des erstinstanzlichen Schuldspruches, wonach der Beschuldigte betreffend "die Jahre 2005 bis 2007", also betreffend die Voranmeldungszeiträume "Jänner 2005 bis Dezember 2007" eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen "in Höhe von € 39.256,89" bewirkt habe, zuordnerbar tatsächlich betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar, März, April, Mai, September, Dezember 2005, Jänner, Februar, Mai, Juli, August 2006, März, April, Juni, Juli, August, September, Oktober, November 2007 E eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 28.502,22 (01/05 € 873,58 + 02/05 € 355,10 + 03/05 € 700,39 + 04/05 € 90,80 + 05/05 € 426,47 + 09/05 € 13.880,08 + 12/05 € 184,84 + 01/06 € 1.373,80 + 02/06 € 371,89 + 05/06 € 304,35 + 07/06 € 438,47 + 08/06 € 77,49 + 03/07 € 1.055,64 + 04/07 € 2.095,69 + 06/07 € 1.684,57 + 07/07 € 669,03 + 08/07 € 2.382,70 + 09/07 € 4,02 + 10/07 € 1.050,25 + 11/07 € 483,06) begangen haben kann.
Betreffend die ihm ebenfalls vorgeworfenen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner bis März 2009 hat der Spruchsenat den gesamten Verkürzungsbetrag von € 9.633,96 bereits für den Jänner 2009 verbraucht.
Hinsichtlich der Strafberufung ist daher auszuführen:
Das Rechtsmittel des Beschuldigten ist insoweit berechtigt.
Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet.
Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 FinStrG erforderlichenfalls auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten zu erkennen. Das Erfordernis einer solchen Freiheitsstrafe liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Gemäß § 21 FinStrG Abs. 1 und 2 FinStrG ist eine einheitliche Geldstrafe unter Aufsummierung der auf die einzelnen Taten entfallenden Strafdrohungen auszumessen.
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen diese tatsächliche Geldstrafe festzusetzen ist, beträgt daher € 28.502,22 +€ 9.633,96 = € 38.136,18 X 2 ergibt € 76.272,36.
Dabei ist gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
Gemäß Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen; ebenso sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Hielten sich im gegenständlichen Fall die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage, lägen beim Beschuldigten durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Umstände vor und nimmt man überdies einen Abschlag von einem Drittel der sich aus den Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ergebenden Strafdrohung vor (um den tatbildimmanenten geringeren Unwertgehalt im Vergleich zu Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG Genüge zu tun), ergäbe sich ein Ausgangswert an Geldstrafe in Höhe von gerundet € 25.000,00.
Dem Erschwerungsgrund der Vielzahl der deliktischen Angriffe über mehrere Jahre hinweg und dem dabei zutage getretenen doch hartnäckigen Verharren des Beschuldigten in seinem deliktischen Verhalten stehen aber als mildernd gegenüber die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des E, seine finanzielle Zwangslage im Begehungszeitraum, die großteilige Schadensgutmachung (nur mehr die Zahllast für Jänner 2009 haftet noch mit einem Teilbetrag von € 9.287,69 unentrichtet aus), seine Mitwirkung an der Tataufklärung bzw. sein Geständnis, sodass in gesamthafter Abwägung der Argumente der Ausgangswert auf € 20.000,00 abzuschwächen ist.
Das Zurücktreten der Spezialprävention infolge der Betriebseinstellung und dem derzeitigen Wegfall der geschäftlichen Betätigung des Beschuldigten ist mit einem Abschlag auf € 16.000,00 zu berücksichtigen.
Die derzeitige schlechte Einkommens- und Vermögenslage des E, wie von ihm dargestellt, berechtigten zur Vornahme eines weitern Abschlages um die Hälfte, sodass sich letztendlich eine Geldstrafe von lediglich € 8.000,00, das sind 10,49 % des Strafrahmens, als angemessen erweist.
Die gleichen Argumente gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber der Umstand der schlechten Finanzlage des Beschuldigten außer Ansatz zu lassen ist.
So gesehen, wäre im gegenständlichen Fall eine Ersatzfreiheitsstrafe von etwa zwei Monaten angemessen gewesen.
In Beachtung des Verböserungsverbotes nach § 161 Abs. 3 FinStrG ist aber auch die Ersatzfreiheitsstrafe anteilig zu verringern.
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in der nunmehr geltenden Fassung, wonach ein pauschaler Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer eingebracht werden.
Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Graz,
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 133 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 138 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 124 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Umsatzsteuervorauszahlungen Voranmeldung Wissentlichkeit Vorsatz Abgabenhinterziehung Tatumschreibung Rechtskraft Teilrechtskraft Beratungsprotokoll Verhandlungsprotokoll mündliche Verhandlung Spruchinhalt Spruch Protokoll Zweifelsgrundsatz Strafbemessung |
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