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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 09.04.2013, RV/0232-K/11

Malus für vor dem 30. Juni 2008 in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen KFZ.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz, vertreten durch Mag.a Anita Grauß-Auer, vom betreffend Normverbrauchsabgabe Jänner 2010 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.


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Die Normverbrauchsabgabe wird festgesetzt mit
€ 1.294,12

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob der Berufungswerber (Bw.) in die wegen der erstmaligen Zulassung eines im Ausland erworbenen Kraftfahrzeugs geschuldete Normverbrauchsabgabe (Nova) auch einen sog. "Malusbetrag" gemäß § 6a des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG) einrechnen muss.

Nach den im Akt aufliegenden Unterlagen erwarb der Bw. am von einem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen KFZ-Händler ein dieselgetriebenes Fahrzeug (A mit der Fahrgestellnummer 1 und einer CO2 Emission von mehr als 180 g/km). Das Fahrzeug war am erstmalig in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr zugelassen worden.

Der Bw. verbrachte das Fahrzeug nach Österreich und reichte am eine Erklärung zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe für das Fahrzeug ein. Das Finanzamt setzte mit dem nunmehr angefochteten Bescheid Normverbrauchsabgabe unter Einbeziehung eines Malusbetrages von € 322,90 fest. Gegen die Festsetzung dieses Erhöhungsbetrages richtet sich die Berufung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Mit dem Ökologisierungsgesetz 2007, BGBl. I 2008/46 wurde mit Wirksamkeit für Vorgänge nach dem (§ 15 Abs. 10 NoVAG) eine emissionsabhängige Nova (das Bonus-Malus-System) eingeführt.

Demnach erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2 - Ausstoß - wie vorliegend - größer als 180g/km (ab größer als 160g/km) ist.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom , C-402/09, "Ioan Tatu" ist es einem Mitgliedstaaten verboten, eine Steuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren erstmaligen Zulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren.

Der Gerichtshof hat ausgeführt (Rn. 40 des Urteiles), dass die in einem Mitgliedstaat entrichtete Umweltsteuer (im Vorlagefall die rumänische Zulassungssteuer) Teil des Fahrzeugwertes wird. Wenn also ein in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenes Gebrauchtfahrzeug anschließend in demselben Mitgliedstaat als Gebrauchtfahrzeug in demselben Mitgliedstaat veräußert wird, entspricht dessen Marktwert, in dem der Restwert der Zulassung enthalten ist, einem durch die Wertminderung des Fahrzeuges bestimmten Prozentsatz seines ursprünglichen Wertes. Um die Neutralität der Steuer zu gewährleisten, muss daher der Wert des eingeführten Gebrauchtfahrzuges den Wert eines im Inland bereits zugelassenen gleichartigen Fahrzeuges zuverlässig widerspiegeln.

Im gegenständlichen Fall wurde das Kraftfahrzeug erstmalig am in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr zugelassen. Auch bei einer Zulassung zum Verkehr zum genannten Tag in Österreich wäre somit (weil vor dem erfolgt) kein NoVA Malus-Betrag angefallen.

Es war daher - im Lichte des obigen EuGH-Urteiles - spruchgemäß zu entscheiden und die festgesetzte Nova von insgesamt 1.617,02 um den Malusbetrag von € 322,90 zu vermindern (Nova somit € 1.294,12)

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 15 Abs. 10 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at