Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 25.06.2010, RV/0582-L/05

Studienreisen eines Zahnarztes nach Nepal, Provence und Meran

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. R K, PLZ G, Straße 6, vertreten durch Dr. T SteuerberatungsgesmbH & Co KG, PLZ1 V, Straß1 11a, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2002 entschieden:

Die Berufungen betreffend Einkommensteuer 2000 und 2001 werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Der Berufung betreffend Einkommensteuer 2002 wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der der angeführten Abgabe betragen


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2002
Einkommen
108.461,11 €
Einkommensteuer
45.980,86 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
45.980,86 €

Entscheidungsgründe

Bei einer Betriebsprüfung des Abgabepflichtigen, der als Zahnarzt tätig ist, betreffend die Jahre 2000 bis 2002 wurden vom Prüfer - neben anderen nicht in Berufung gezogenen Punkte - folgende nun bekämpfte Feststellungen gemacht:

"Tz. 2 Kzg. Fortbildungs- und Reisekosten

Folgende Aufwendungen wurden gewinnmindernd geltend gemacht:

Nepal (v. 10. -)


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BH-Kto
Beleg/Az
Aufwand
1 (fehlender) Beleg? lediglich ÜW
5310
Hy 10/1
3.516,36
2 (fehlender) Beleg? lediglich ÜW
7560
HylO/1
3.516,36
3 "Kongressgebühr" an den Förderkreis Hilfe für Nepal
5310
Ka/März
3.430,00
4 "Kongressgebühr" an den Förderkreis Hilfe für Nepal
7560
Ka / März
3.430,00
5 Hotel
7530/7531
Ka / März
23.085,00
6 Flug
7550
Rb / Feb.
27.040,00

In den vorgelegten "Seminarunterlagen" wird ein umfangreiches, "nicht betriebliches" Rahmenprogramm angeboten. Weiters wurde die Reise gemeinsam mit der Gattin unternommen. Eine ausschließliche betriebliche Veranlassung erscheint, lt. BP nicht nachgewiesen.

"Provence" (v. 5.- )


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BH-Kto
Beleg/Az
Aufwand ATS
7560
Hy 12.10.
16.600,00
7530
Ka
1.540,00
7530
Ka
709,00
7530
Ka
12.896,66
7530
Ka
4.561,60

Als Aufwand "Seminar v. 10. -14. Okt. wurden obige Kosten einer tatsächlich mit der Gattin unternommenen 11-tägigen Reise in die Provence geltend gemacht. Eine ausschließlich betriebliche Veranlassung kann nach Ansicht der BP ausgeschlossen werden.

" Meran" (v. 17.- )


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BH-Kto
Beleg/Az
Aufwand €
7560
ER 212.
360,00
7531
UM
107,40
7530
ER 164
463,59
7530
Ka
273,50

In den vorgelegten "Seminarunterlagen" wird ein umfangreiches, "nicht betriebliches Rahmenprogramm angeboten, an dem der Abgabepflichtige auch teilgenommen hat. Eine (fast) ausschließliche betriebliche Veranlassung erscheint, lt. BP daher nicht gegeben.

Kosten einer Studienreise sind grundsätzlich im Hinblick auf die private Mitveranlassung nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung. Betriebsausgaben liegen nur vor, wenn nachstehende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind (vgl. ):

- Planung und Durchführung im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder in einer Weise, die die weitaus überwiegende betriebliche (berufliche) Bedingtheit erkennen lässt. Betriebliche Veranlassung reicht nicht aus. Die Reisen müssen vielmehr fast ausschließlich betrieblich bedingt sein (). i

- Die Reise bietet die Möglichkeit, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung im Unternehmen zulassen.

- Reiseprogramm und Durchführung müssen nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer im Tätigkeitsbereich des Steuerpflichtigen abgestellt sein, sodass sie auf andere Teilnehmer keine Anziehungskraft ausüben.

- Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen, als während einer regelmäßigen betrieblichen Betätigung als Freizeit verwendet wird.

Da in den von Ihnen beantragten Reisekosten zum Teil ein umfangreiches, nicht betriebliches Rahmenprogramm angeboten wurde und weiters die Mitnahme der Gattin nach Ansicht der Betriebsprüfung durch die private Lebensführung begründet ist, wurden die Reisekosten (wie nachfolgend dargestellt) gekürzt.

Prüfungsabschluss

Wiederaufnahme des Verfahrens gern. § 303 Abs. 4 BAO Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gern. § 303 Abs.4 BAO erforderlich machen:


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Abgabenart
Zeitraum
Feststellung
Einkommensteuer
2000 - 2002
Tz. 2, 3

Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Bei der im Sinne des § 20 BAO vor genommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen. Schlussbesprechung Die Schlussbesprechung hat am stattgefunden."

Das Finanzamt nahm in der Folge die Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2002 wieder auf und schloss sich in den neuen Einkommensteuerbescheiden vom der Ansicht der Betriebsprüfung hinsichtlich der Reisen an.

Nach Einbringung eines Antrages auf Verlängerung der Berufungsfrist bis erhob der Abgabepflichtige mit Schreiben vom gegen die oben angeführten Einkommensteuerbescheide Berufung und beantragte die Anerkennung der entsprechenden Reisekosten als Betriebsausgaben. Die Begründung kündigte er für ein weiteres Schreiben an.

Im Schriftsatz vom führte er zur Begründung aus:

In der anerkannten Rechtsprechung und Verwaltungspraxis haben sich für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Fortbildungsreisen folgende Grundsätze etabliert:

Zur steuerlichen Anerkennung von Studienreisen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnisse vorn , 99/14/0131) entschieden, dass Kosten einer Studienreise des Steuerpflichtigen grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 seien, es sei denn, es liegen folgende Voraussetzungen kumulativ vor (vgl. wieder das hg. Erkenntnis vom , 98/15/0111):

- Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.

- Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeiten bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.

- Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.

- Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird; jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.

Daher gilt es, die in der vorliegenden Berufungsschrift beantragten steuerlich abzugsfähigen Fortbildungsreisen nach diesen Kriterien zu prüfen, die für die steuerliche Abzugsfähigkeit kumulativ vorliegen müssen.

Seminar Nepal vom 13.3.- in Kathmandu/Nepal

Kriterium 1:

- Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.

Die Fortbildungsreise "Konferenz für Hypnose, Schmerz, Rehabilitation, Orthopädie, Ayurveda wurde von der MS Gesellschaft f. klinische Hypnose, Adresse2 veranstaltet. Die MS Gesellschaft f. klinische Hypnose ist eine anerkannte Fortbildungsstelle für zahnärztliche Hypnose:

Als zentrale Ausbildungsstätten für zahnärztliche Hypnose gelten seit 1979 die MS Gesellschaft f. klinische Hypnose und die bis vor ein paar Jahren dieser Gesellschaft untergeordneten österreichischen Gesellschaft für ärztliche und zahnärztliche Hypnose. Seit 1995 fungieren beide Gesellschaften nebeneinander als Fortbildungsstellen für ärztliche Hypnose. Dies ist auch in der Homepage dieser Gesellschaft unter WW dargestellt.

Diese Fortbildung führte auch zu dem Zertifikat der MS Gesellschaft für Dr. K (Beilage 1). Im Zuge der Betriebsprüfung wurde die steuerliche Abzugsfähigkeit unter anderem deswegen verneint, weil der Tagungsbeitrag als "Beiträge für den Förderkreis "Hilfe für Nepal" bezeichnet wurden. Diese Bezeichnung wurde jedoch gewählt, um ein Maximum an Honorar den nepalesischen Ärzten zukommen zu lassen. Hinsichtlich der Klarstellung sei auf die Beilage 2 verwiesen.

Kriterium 2:

- Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeiten bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.

Die berufliche Verwertung ist ohne Zweifel dann gegeben, wenn es dem Abgabepflichtigen gelingt, sich durch besondere Kenntnisse von den anderen Berufskollegen hervorzuheben. Dies ist meinem Mandanten gelungen, die auflagenstärkste Wochenzeitschrift News in den Ausgabe vom 5/2001 und 11/2000 Dr. K als einer der besten Zahnärzte im Bereich der alternativen Zahnmedizin angeführt hat (Beilage 3a-f). Gerade in diesem Bereich ist ein Schwerpunkt die zahnärztlichen Hypnose:

Wer verbindet mit dem Wort Zahnarzt nicht Schmerz? Schmerzerwartung löst bei einer Vielzahl von Patienten Angst aus, Angst, die sich oft bei manchen sogar bis zur Panik steigert. Daher machen Angst und Schmerz machen Patienten nahezu unbehandelbar.

Aber wie soll man unbehandelbaren Patienten helfen? Mit Beginn der ersten Hypnoseausbildung für Zahnärzte in Österreich 1994 hat meine Mandantschaft Schritt für Schritt Hilfsmittel zur Hand bekommen, um solche Patienten einer Behandlung zuführen zu können, das heißt um Schmerzpatienten behandelbar zu machen.

Die Methode stützt sich auf verschiedene Variationen von Induktionen, Fixationstechniken, Eriksonsche direkte Ansätze, Doppelinduktionen, Fraktionierungen, Utilisationen, Pacing, Leading, Rapport herstellen, Kongruenz und andere Therapien.

Kriterium 3:

- Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.

Durch das beiliegende Tagungsprogramm ist ersichtlich, dass ausschließlich Themen des oben angeführten Berufsbildes bearbeitet wurden (Beilage 4a-f).

Zur Klarstellung seien die Berufsveranlassung der Hypnose für Zahnärzte erläutert:

Es ist wichtig diese Praktiken der Schmerzvermeidung einerseits kennenzulernen und zu erlernen, auch die wissenschaftlichen Hintergründe zu erfahren, es erfordert aber auch weit reichende Fortbildung in neuen Techniken. Noch wichtiger aber ist es, jene Überzeugung zu erhalten, dass diese Methoden wirksam sind, um auch dem Patienten diese Sicherheit einer gelingenden Therapie zu vermitteln. Es ist die Fähigkeit des Zahnarztes die Person soweit zu führen, dass sie jene Gelöstheit aufbringt, um die anfangs als unüberwindlich empfundene Angst vor den möglichen Schmerzen zu überwinden. Dabei können Sequenzen, die Arbeit und die Führung schamanischen Arbeitssituationen gleichen.

In der Sendung "Mensch und Medizin" Sat3 wurde dies in dem Satz ausgedrückt: "Ein Arzt sollte auch ein Schamane sein". Auf Ausdrücke " Die Droge Arzt", Placebowirkung und anderes soll hier gar nicht eingegangen werden.

Wichtig ist für Hypnosezahnärzte - die Ausbildung wird auch von der Ärztekammer mit einem Diplom ausgezeichnet und Hr. Dr. K hat diese Diplome erlangt (Beilage 5a-c), dass diese Methoden anwendbar sind und funktionieren, und das um so besser, je überzeugter der Zahnarzt und zahlreicher die Variationen an Induktionen und deren Einleitungen sind.

Es können nicht nur Weisheitszahnentfernungen ohne Anästhesie, sondern auch Schmerzverringerung während der konservierenden Behandlung, Zuführung zu einer Behandlung eines Schmerz Angstpatienten usw. durchgeführt werden.

Ganz besonders wichtig ist es , dass der Zahnarzt über diese Fähigkeit verfügt, weil solch betroffene Patienten trotz Aufforderung, einen Psychotherapeuten oder Psychiater nicht aufsuchen, es also erst wieder beim Zahnarzt bleibt, dem Patienten zu helfen. Abschließend sei von einem der vielen tatsächlichen Fälle berichtet, und zwar von einem Kind aus Hinterstoder, das eines Tages bei Dr. K in der Praxis erschien, zugewiesen von der Kieferstation Wels, nachdem zuvor von 12 Zahnärzten erfolglos versucht worden war, das Kind zu behandeln. Allein schon durch den vorauseilenden Ruf als Hypnosezahnarzt, gepaart mit seinen Fähigkeiten konnte das Kind ohne Probleme behandelt werden.

Kriterium 4:

- Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird; jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.

In der Beilage 4 ist das Tagungsprogramm beigelegt. Daraus ist ersichtlich, dass der ganze Tagesablauf Fortbildung beinhaltet, die Anwesenheitslisten liegen bei (Beilage 6a-x).

Das Rahmenprogramm, das bei jeder Fortbildungsveranstaltung angeboten wird, wurde nicht gebucht (Siehe Presseaussendung zur Nepal Konferenz, Beilage 7).

Im Übrigen hat Dr. K mit seiner Gattin bereits im Jahre 1996 eine ausschließlich private Reise für 3 Wochen in Nepal durchgeführt und so konnte sich seine Aufmerksamkeit ausschließlich auf Fortbildungsbelange konzentrieren.

Im Übrigen widerspricht es der Erfahrung des täglichen Lebens, dass jemand eine privat motivierte Nepal - Reise für 5 Tage unternimmt.

Seminar "Physioenergetik" in Aix en Provence vom 10.-

Kriterium 1:

Der Veranstalter war die Arbeitsgemeinschaft für Physioenergetik in A- PLZ2 Wien, Straße2 6 (=lehrgangsmäßige Organisation).

Die berufliche Bedingtheit wird dokumentiert durch 2 Fachbeiträge aus medizinischen Zeitungen zum Thema "Kinesiologie und Physioenergetik" (Beilage 8a-c)

Kriterium 2:

Die konkrete berufliche Verwertung erworbener Kenntnisse geht wieder aus der medialen Resonanz der vorgelegten ärztlichen Beurteilungen hervor.

Kriterium 3:

Fortbildungsschwerpunkt dieses Seminars waren ganzheitlich medizinische Themen, wie "Das Bindegewebe als Informationsträger, Decodierung von Krankheitsinformationen u.ä." die eine Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.

Da der Begriff "Ganzheitliche Medizin" ein häufig - auch von medizinischen Laien- verwendetes Schlagwort darstellt, ist es notwendig diesen Begriff in der Zahnmedizin zu positionieren:

Ganzheitliche Medizin - ein in den Medien ständig verwendetes Synonym dafür, dass Krankheitsursachen nicht nur monokausal betrachtet werden.

Die verschiedenen komplementären Diagnose- Therapieverfahren finden zunehmend Einzug in den täglichen Ablauf der ärztlichen Behandlung.

Gerade der Mundbereich, ein sehr sensibler Aufnahmebereich des Körpers - unter die Zunge eingebracht, können Medikamente direkt aufgenommen werden - ist auch ein Spiegel vieler Organe unseres Körpers.

Der Zahnarzt inkorporiert verschiedenste Substanzen für kurze oder längere Zeit, verändert Form und damit Koordinationen, wobei Langzeitwirkungen und Beeinträchtigungen des ganzen Körpers viel zu wenig beachtet und erkannt wurden. Das Auffinden aber auch die Behandlung solcher Schäden ist mit schulmedizinischen Methoden selten möglich, so dass sich viele Zahnärzte durch jene Patienten genötigt sehen, sich nach anderen Möglichkeiten umzusehen.

Da stehen verschiedene Möglichkeiten, von Elektroakupunktur, Kinesiologie, Physioenergetik, Thermografie, usw. zur Verfügung, die auch von der Ärztekammer für das komplementärmedizinische Diplom anerkannt werden (Siehe Beilage 8a-c).

Das Einsatzgebiet geht von Vorbereitung einer Amalgamausleitung und Entfernung, Austestung Unverträglichkeiten aber auch Vergiftungen, Parodontaltherapieunterstützung mit Darmsanierung (der Mund ist Teil des Verdauungstraktes) Kieferorthopädische Behandlung (Haltungsschäden haben Einfluss auf die Kieferstellung und vice versa), Kiefergelenksprobleme (Psyche, Hormonsystem, Darm, Ernährung usw.) und bis ganzheitlicher Zahnherdsanierung.

Über all diese Zusammenhänge Bescheid zu wissen wird zunehmend von den Patienten gefordert. Sicherlich kann der Zahnarzt schon aus Zeitgründen nicht alle möglichen Therapien selbst durchführen, aber er muss zumindest soviel Kenntnis besitzen um Patienten auch den entsprechenden Therapeuten zuweisen zu können, oder in der eigenen Praxis an Ausgebildete zu delegieren. Das Wissen darüber, dass der Mundbereich einen unverhältnismäßig starken Einfluss auf den ganzen Körper hat, fasst in den letzten Jahren immer stärker in der Schulzahnmedizin Fuß. (Zusammenhang :Parodontose - Herzinfarkt, Diabetes, Schlaganfall, Lungenentzündung, Rheuma, usw.).

Diese versteckten und ansonst schwer aufzufindenden Zusammenhänge zu eruieren, dazu benützen wir in unserer Praxis die Technik der Physioenergetik, wobei diese im gleichen Arbeitsgang auch schon die Therapie (Strukturell: HWS- 1. Rippenbehandlung u.a., auf der chemischen Ebene - orthomolekulare, mirkomolekular, u.a. , auf der psychischen Ebene- Hypnose, u.a. Techniken und Informationsebene - Akupunktur, Homöopathie, usw.).

Welch rasante Entwicklung die Forschung nimmt wird uns ringsum ständig präsentiert, das erfordert natürlich nicht nur im rein zahnärztlichen sondern auch im komplementärmedizinischen Bereich einer ständigen Fortbildung um diese "News" zu erfahren. Dieser Newskurs hatte Informationen beinhaltet, die Verbindungen zwischen Antiaging (jede Erkrankung eines Organs ist vorzeitiges Altern) mit den Ursachen Entzündung, Metabolisches Syndrom usw., und Erkrankungen des Mundraumes, TCM mit europäisch-französischen Essenzen und Interpretationen einzelner Zahnsymptome und deren Therapie ausgeführt vom französischen Zahnarzt Dr. Jean-Marc Bosco.

Kriterium 4:

Der längere Reisezeitraum (5.10-) gegenüber der Kursdauer (10.10. -) wurde durch jeweils 3 Anreisetage und 2 Rückreisetage nach und von Aix en Provence bedingt. Die Anreise dauerte wegen des Wochenendes länger, der sonst auch bei normaler Ordinationszeit durchgeführte freie Tag am Dienstag wurde in Frankreich "konsumiert" zur Erholung nach der längeren Reise und als Vorbereitung auf das Seminar. Die Abreise erfolgte am Freitag den 5.10. nach Ordinationsschluss, sodass dieser Tag als "Reisetag" unbedeutsam ist.

Das Rahmenprogramm wurde nicht gebucht. Durch den üblicherweise auch sonst freien Dienstag wurde zeitlich gesehen der "privaten Nutzung" nicht mehr Raum als jener eingeräumt die während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird. Das Kursprogramm wird als Beilage 9 beigefügt.

Die Kursabfolge war dermaßen gestaltet, das ab 9 h vormittags der 1-2 Stunden dauernde Vortrag lt. Kursprogramm begann und dann praktische Übungen bis Mittag folgten. Gleiches fand dann am Nachmittag ab 13:30 statt. Ausnahmen war der 1 Tag, (Beginn 10:00) und der letzte Tag, (Ende 13:00).

Seminar "Meran" vom 1. -

Kriterium 1:

Veranstalter dieses Seminars war der Verein Tiroler Zahnärzte sowie der Zweigverein Tirol der Österreichischen Gesellschaft für Zahn- Mund- und Kieferheilkunde. Somit ist auch bei diesem Seminar die Planung und Durchführung der Reise durch eine lehrgangsmäßigen Organisation, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt, gegeben.

Kriterium 2:

Die konkrete berufliche Verwertung erworbenen Kenntnisse wird durch das Tagungsprogramm zweifelsfrei belegt (Siehe Beilage 10a-i).

Kriterium 3:

Aus dem Inhalt der Vorträge ist offensichtlich, dass die Wissensgebiete auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sind, und dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.

z.B. Regenerative Paradontologie, Implantologie und implantatgetragene Prothetik etc.

Kriterium 4:

Andere allgemein interessierende Programmpunkte konnten aufgrund der engen Termingestaltung gar nicht gebucht werden, die Vorträge erstreckten sich täglich jeweils von 9:00 bis 12:30 und von 14:30 bis 18:30 , haben also den in der täglichen Praxis geleisteten Arbeitsstunden weitaus überstiegen.

Zusammenfassung:

Da bei sämtlichen angeführten Fortbildungsreisen die erforderlichen Kriterien für die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben vorliegen, möge die steuerliche Abzugsfähigkeit , wie in der Berufungsschrift vom begehrt, zugelassen werden.

Sollte dennoch die Abgabenbehörde 1. Instanz diesen Argumenten nicht folgen können, so beantrage ich eine mündliche Verhandlung vor dem Senat der Abgabenbehörde 2. Instanz."

Neben den anderen im Text erwähnten Beilagen wurde ein Schreiben des "MS Instituts" vorgelegt:

"Sehr geehrte Damen und Herren

Zur Klarstellung zweifelhafter Auffassungen bestätigen wir und stellen wie folgt fest:

1) Die als Beiträge für den. Förderkreis "Hilfe für Nepal" bezeichneten Zahlungen waren der Tagungsbeitrag für die Tagung "Hypnose, Schmerz, Rehabilitation, Orthopädie und Ayurveda", deren wissenschaftliches Programm von der MS Gesellschaft für Klinische Hypnose MEG vom 13.3. - in Kathmandu zusammen mit nepalesischen Kollegen veranstaltet wurde. Die Zahlung an den Verein "Hilfe für Nepal" diente dazu die nepalesischen Kollegen und Hilfsprojekte maximal zu unterstützen. Diese Zahlungen hätte der Verein besser über die Teilnahmebestätigungen anstatt über Spendenquittungen bescheinigen sollen Aus Unerfahrenheit der Organisatoren wurden wie bei anderen Vereinsaktivitäten wie gewohnt Spendenbescheinigungen erstellt. Wir bescheinigen hiermit: Die von geleistete Zahlung war der Tagungsbeitrag.

2) Die Tagung "Hypnose, Schmerz, Rehabilitation, Orthopädie und Ayurveda" war eine auf ärztliche Teilnehmer abgestimmte Fortbildungsveranstaltung mit Referenten aus Europa, USA und Asien und einem Schwerpunkt auf der Schmerztherapie.

3) Während der Tagung gab es keinerlei Touren. Es gab Besichtigungen. von medizinischen und. sozialen Einrichtungen, die vom Verein Hilfe f. Nepal unterstützt und teils gegründet wurden. Es gab auch nach der Tagung Besichtigungen dieser Hilfsprojekte, Kliniken und Praxen nepalesischer Ärzte.

4) Die Tagung wurde durch Namenslisten mit Unterschriften dokumentiert. Diese können in Kopie zugesandt werden."

Mit Schriftsatz vom nahm der Betriebsprüfer zur Berufung folgendermaßen Stellung:

"Die Berufung richtet sich gegen die Nichtanerkennung der Kosten für nachfolgende 3 "Fortbildungsveranstaltungen:

1) "NepaI": (v. 10.-)! (Kursprogr. v. 13.- )

Folgende Aufwendungen wurden gewinnmindernd geltend gemacht:


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BH-Kto
Beleq/Az
Aufwand ATS


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1 (fehlender) Beleg ?
lediglich ÜW
5310
Hy 10/1
3.516,36
2 (fehlender) Beleg ?
lediglich ÜW
7560
Hy 10/1
3.516,36
3 "Kongressgebühr" an den Förderkreis Hilfe für Nepal
5310
Ka / März
3.430,00
4 "Kongressgebühr" an den Förderkreis Hilfe für Nepal
7560
Ka / März
3.430,00
5 Hotel
7530/7531
Ka / März
23.085,00
6 Flug
7550
Rb / Feb-
27.040,00

In den vorgelegten "Seminarunterlagen" wird ein umfangreiches, "nicht betriebliches Rahmenprogramm" angeboten; (in ihrer "Beilage 7" wird der Besuch des Klosters Bodnat ebenso erwähnt, wie die Besichtigung von Kliniken und sozialen Projekten im Zuge einer Rundreise vor Ort). Für Aufwendungen in Höhe von S 7.O32 fehlen entsprechende Nachweise. Weiters wurde die Reise gemeinsam mit der Gattin unternommen. Eine ausschließliche betriebliche Veranlassung erscheint, lt. BP nicht nachgewiesen.

1) "Provence": (v. 5.-) / (Kursprogr.v. 10.- )


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BH-Kto
Beleg/Az
Aufwand
7560
Hy12.10.
16.600,00
7530
Ka
1.540,00
7530
Ka
709,00
7530
Ka
12.896,66
7530
Ka
4.561,60

Als Aufwand "Seminar v. 10. - 14. Okt. wurden obige Kosten einer tatsächlich mit der Gattin unternommenen 14-tägigen Reise in die Provence geltend gemacht. U. a. wurde am 9. 10. ein Ausflug unternommen. Eine (fast) ausschließlich betriebliche Veranlassung ist nach Ansicht der BP nicht gegeben.

3) Meran" (v. 1. - ) / (Kursprogr. v. 1. - )


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BH-Kto
Beleq/Az
Aufwand €
7560
ER 212.
360,00
7531
UM
107.40
7530
ER 164
463,59
7530
Ka
273,50

In den vorgelegten "Seminarunterlagen" wird ein umfangreiches, nicht betriebliches Rahmenprogramm angeboten, an dem der Abgabepflichtige lt. Belegen auch teilgenommen hat; (so liegt z.B. der Beleg über die Reservierung einer Besichtigung der Garten von Schloss Trautmansdorff für Dr. K vor). Eine (fast) ausschließliche betriebliche Veranlassung erscheint, lt. BP daher nicht gegeben.

Bereits bei Prüfungsabschluss wurde bei obigen Prüfungsfeststellungen keine Einigung erzielt. Nach Ansicht der BP ist der Berufung nicht stattzugeben."

In seiner Gegenäußerung vom führte der Bw dazu aus:

"Zu Punkt 1) Nepal wird von der Betriebsprüfung folgendes angemerkt:

"In den vorgelegten Seminarunterlagen" wird ein umfangreiches betriebliches Rahmenprogramm" angeboten: (in ihrer "Beilage 7" wird der Besuch des Klosters Bodnat ebenso erwähnt, wie die Besichtigung von Kliniken und sozialen Projekten im Zuge einer Rundreise vor Ort.)

Entgegnung:

In der Begründung zur Berufung wurde ausführlich auf die Kriterien der Abzugsfähigkeit von Fortbildungsreisen eingegangen, insbesondere auf Folgenden:

Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu beruflichen Betätigungen verwendet wird. (vgl. dazu Erk. d. Zl. 99/15/2002) Somit kommt klar zum Ausdruck dass es sich durch die Formulierung "Raum einnehmen" auf die tatsächliche Inanspruchnahme des Rahmenprogrammes handeln muss, nicht bloß um ein Anbieten von Alternativprogrammen durch den Seminarveranstalter.

Im gegenständlichen Fall wurde sowohl von Hr. Dr. Reinhard K , als auch von seiner Gattin, keine Minute eines Alternativprogrammes gebucht oder in Anspruch genommen, schon allein deswegen, weil ein mehrwöchiger Nepalaufenthalt schon früher privat durchgeführt worden ist.

Für Aufwendungen von 7.032,72, (2 x 3.516,36 ATS) fehlen entsprechende Nachweise.

Diese Belege werden nachgefordert und in Kürze beigebracht.

Weiters wurde die Reise gemeinsam mit der Gattin unternommen. Eine ausschließlich betriebliche Veranlassung erscheint lt. BP nicht nachgewiesen.

Entgegnung:

Im Zuge der Betriebsprüfung wurde auch das Dienstverhältnis HK geprüft und zwangsläufig anerkannt, da die Gattin als fundamentale Mitarbeiterin folgende Aufgabenbereiche betreut:

- Austesten von Giftstoffen und unverträglichen Stoffen für den Patienten,

- Psychologische Vorbereitung des Patienten von der Hypnosebehandlung zur Schmerzbefreiung,

- Assistentenleistung bei kieferorthopädischen Behandlungen

- Patientenbehandlung mit bioenergetischen Apparaturen.

- Erstellung der Anamnese und anderes mehr.

Dies sind Sachverhalte, die der Betriebsprüfung bekannt waren.

Somit ist unverständlich, dass eine gemeinsam mit einer wichtigen Arbeitskraft unternommene Berufsfortbildung, auch wenn sie die Gattin des Steuerpflichtigen ist, automatisch zur Feststellung "eine ausschließliche betriebliche Veranlassung erscheint nicht nachgewiesen." führt.

Daher ist ein solch durchgeführter logischer Konnex falsch und durch die Kenntnis des Sachverhaltes durch die Betriebsprüfung bedenklich.

2.) Provence:

Als Aufwand "Seminar v. 10-14. Oktober" wurden obige Kosten einer tatsächlich mit der Gattin unternommenen 11-tägigen Reise in die Provence geltend gemacht. U.a. wurde am 9.10 ein Ausflug unternommen. Eine (fast) ausschließliche betriebliche Veranlassung ist nach Ansicht der BP nicht gegeben.

Entgegnung:

Hinsichtlich der Kritik "mit der Gattin unternommene Reise" verweise ich auf die Argumentation zur Reise Nepal.

Hinsichtlich des Ausfluges vom sei folgende Argumentation der Berufungsschrift nochmals erläutert:

Laut Rechtsprechung und Verwaltungspraxis gilt: Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird. (vgl. dazu Erk. d. ZI. 99/15/2002)

Regelmäßig und seit Eröffnung der Kanzlei im Jahre 1983 ist der Dienstag ein ordinationsfreier Tag. Er wird also regelmäßig im normalen Betriebsablauf zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet.

Nun war der gleichfalls ein Dienstag, also ein Tag der im normalen Betriebsablauf zu anderen als einer beruflichen Betätigung verwendet wird.

Somit wurde das Erfordernis "Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet" eingehalten.

3.) Meran:

In den vorgelegten "Seminarunterlagen " wird ein umfangreiches "nicht betriebliches Rahmenprogramm" angeboten, an dem der Abgabenpflichtige lt. Belegen auch teilgenommen hat (so liegt z.B. der Beleg über die Reservierung einer Besichtigung der Gärten von Schloss Trautmannsdorff für Dr. K vor).

Entgegnung:

Es ist richtig, dass ein Beleg über eine Reservierung einer Besichtigung vorliegt, dies wurde jedoch wegen der umfangreichen Vortragstätigkeit im Rahmen der Fortbildungsveranstaltung nicht ausgeübt. Die Besichtigung der Gärten des Schlosses Trautmannsdorff durch Dr.  K hat somit nicht stattgefunden, er hat nicht wie die BP vermerkt an dieser teilgenommen.

Zusammenfassend sei daher festgestellt, dass sämtliche Argumente der Stellungnahme der Betriebsprüfung ins Leere gehen und es möge daher der Berufung stattgegeben werden.

Auf eine Aufforderung per Mail teilte der Bw. in seinem Schreiben vom mit:

"Der Aufforderung darzustellen, welche Beweggründe mein Mandant hatte, die Gattin auf die Dienstreise Nepal u.a mitzunehmen und ob andere Mitarbeiter in gleicher Stellung gleichfalls diese Fortbildungsreise unternommen hätten, wird wie folgt nachgekommen:

Frau K ist jene Mitarbeiterin der Ordination Dr. K , die über die längste Erfahrung mit Patienten und Schmerz- bzw. sonstigen Behandlungen in der Ordination, neben Dr.  K verfügt. Sie hat den Dienst in der Ordination am , also etwa zur Ordinationsgründung aufgenommen und, abgesehen von Karenzzeiten, durchgehend ausgeübt. Des Weiteren hat Fr. K zahlreiche Fortbildungsseminare in den mehr als 20 Jahren ihrer Tätigkeit in der Ordination besucht, Ordner mit Mitschriften aus diesen Seminaren wurden anlässlich der Betriebsprüfung vorgelegt.

Auf Grund dieser fachlichen Qualifikation hat sie unter anderem. die Bereiche der bioenergetischen Behandlung. sowie die der Anamnese sowie der psychologischen Betreuung vor und nach der Hypnose über.

Eine familienfremde Mitarbeiterin mit gleicher Qualifikation wäre daher in die Fortbildungsreise genauso einbezogen worden, da eine derartige Investition aus betriebswirtschaftlichen Gründen nur dort vorgenommen wird, wo wegen der langjährigen Betriebszugehörigkeit und dementsprechender Ausbildung eine nutzbringenden Anwendung der erlernten Fähigkeiten in der Ordination auch gewährleistet ist.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Berufung vom Finanzamt der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt und beantragt diese als unbegründet abzuweisen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Gemäß § 20 Abs.1 Z.2 lit.a EStG 1988 dürfen Aufwändungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden

Reisekosten selbständig Erwerbstätiger sind Betriebsausgaben, wenn die Reise nachgewiesenermaßen ausschließlich durch den Betrieb veranlasst ist (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG-Kommentar, § 4 Abs. 4 allgem, Tz 23). Bei Informations- bzw. Studienreisen in Gebiete, die auch das Ziel privater Erholungs- und Bildungsreisen sein können, liegt auch die Annahme einer Überschneidung beruflicher mit privaten Interessen nahe. Waren daher für eine Reise (auch) private Interessen ausschlaggebend, sind die dafür geltend gemachten Kosten zur Gänze nicht abzugsfähig (vgl. ). Dies ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, wonach Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung bei den einzelnen Einkünften auch dann nicht abgezogen werden dürfen, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (sog. Aufteilungsverbot). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (vgl. ).

Zur steuerlichen Anerkennung von Studienreisen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. und ) entschieden, dass Kosten einer Studienreise nur dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen (vgl. ). Andernfalls ist von Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 auszugehen, sodass die Kosten für die Reise zur Gänze nicht abzugsfähig sind (Aufteilungsverbot).

Die vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen sind:


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1.
Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegend berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
2.
Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeiten bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.
3.
Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jegliche Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
4.
Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird; jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend die Kosten von Reisen, bei denen ein typisches Mischprogramm absolviert wird, in den Bereich der privaten Lebensführung verwiesen (vgl. ; ; ).

Wie bereits oben ausgeführt sind Kosten einer Reise für den Besuch eines Fachkongresses nur dann abzugsfähig, wenn auf Grund des Reiseprogramms und der Durchführung der Reise die Möglichkeit eines privaten Reisezwecks nahezu ausgeschlossen ist.

Der Abgabepflichtige hat dem Finanzamt über Verlangen die geltend gemachten Aufwendungen nachzuweisen oder wenn ihm dies nicht zumutbar ist, wenigstens glaubhaft zu machen (§ 138 Abs. 1 BAO).

Die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen ist grundsätzlich von Amts wegen festzustellen, wobei den Steuerpflichtigen eine Mitwirkungspflicht trifft. Der Steuerpflichtige hat die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen ().

Im Rahmen der Beweiswürdigung kann man von mehreren Möglichkeiten die als erwiesen annehmen, die gegenüber allen anderen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit für sich hält und alle anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde - abgesehen von offenkundigen Tatsachen nach Abs. 1 dieser Bestimmung - unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens, ohne an formale Regeln gebunden zu sein, nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der hierin postulierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. ).

Bei Auslandssachverhalten besteht nach ständiger Rechtssprechung - nicht nur die allgemeine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 115 BAO - sondern eineerhöhte Mitwirkungspflicht. Diese umfasst eine erhöhte Offenlegungspflicht, eine Beweisbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht, um im Bedarfsfall Beweismittel vorlegen bzw. Aufklärung geben zu können.

1. Einkommensteuer 2000 "Studienreise Nepal"

Ursprünglich wurden die als Tagungsbeitrag abgesetzten Beträge nach den Unterlagen als "Beiträge für den Förderkreis Hilfe für Nepal" bezeichnet.

Nach den Angaben im Schreiben des MS Instituts, das neben den "nepalesischen Kollegen" offensichtlich als Mitveranstalter der Tagung fungierte, diente die Zahlung an den Verein "Hilfe für Nepal" dazu die nepalesischen Kollegen und Hilfsprojekte maximal zu unterstützen". Nachträglich wird in diesem Schreiben jedoch bestätigt, dass "die geleistete Zahlung der Tagungsbeitrag war".

Dem Unabhängigen Finanzsenat erscheint dieses widersprüchliche Vorbringen als würde der Veranstalter seine Angaben eher in Hinblick auf Nützlichkeit (vgl. die Formulierung: "Kollegen und Hilfsprojekte maximal zu unterstützen") als auf inhaltliche Richtigkeit machen. Beim Unabhängigen Finanzsenat wird durch diese Beweismittel daher keine Überzeugung an der inhaltlichen Richtigkeit als Tagungsbeitrag geweckt. Der Unabhängige Finanzsenat wird daher von der beruflichen Eigenschaft der diesbezüglichen Zahlung nicht überzeugt. Zusätzlich ist ein umfangreiches nicht betriebliches Rahmenprogramm, wie Besuch des Klosters Bodnat sowie die Besichtigung von sozialen Projekten im Zuge einer Rundreise vorgesehen. Die Zweifel des Unabhängigen Finanzsenates an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Seminarveranstalter schlagen auch auf die Richtigkeit der Angaben im Seminarprogramm durch. Die Überzeugung an der Richtigkeit der Angaben in den Seminarprogrammen ist daher beim Unabhängigen Finanzsenat nicht gegeben.

In freier Beweiswürdigung kommt der Unabhängige Finanzsenat daher zu der Ansicht, dass die betriebliche Veranlassung der Reise nach Nepal nicht nachgewiesen werden konnte. Ein Abzug der dadurch angefallenen Aufwendungen als Betriebsausgaben ist daher verwehrt.

Der Berufung hinsichtlich Einkommensteuer 2000 kann daher nicht Folge gegeben werden.

2. Einkommensteuer 2001 "Studienreise Provence"

Die Reise wurde gemeinsam mit der Ehegattin unternommen. Die Reise dauerte insgesamt von Freitag 5.10. bis Dienstag . Die Seminarveranstaltungen waren lt. Programm von Mittwoch 10.10. ab 10.00 Uhr bis Sonntag bis 13.00 Uhr vorgesehen. Die gesamte Reise dauerte also ca. 12. Tage, davon waren ca. 4 ½ Tage für die Seminarveranstaltungen vorgesehen.

In dem im Akt liegenden Programm wird für die Reise folgendermaßen geworben:

"Seit langem endlich wieder ein NEWS-Kurs im Süden! Warum? Weil wir Lust haben auf gemeinsame Ausflüge in der Sonne, Genießen und Feiern mit alten und neuen Freunden - und natürlich auch auf viel Lernen! Und auch darum haben wir Aix ausgesucht: gerade in dieser Region haben wir viele interessante Therapeuten für unser Nachmittagsprogramm kennen gelernt. Das alles haben wir zu einem wunderschönen NEWS-Paket geschnürt, das auf euch wartet. Um mehr Zeit für den persönlichen Kontakt zu haben, gibt es die Möglichkeit, am Tag vor dem Kurs schon an einem gemeinsamen Ausflug teilzunehmen. "

Tatsächlich wurde vom Bw. an diesem Ausflug teilgenommen.

Der Unabhängige Finanzsenat kommt in freier Beweiswürdigung zu der Ansicht, dass bei einer Reisedauer von insgesamt ca. 12 Tagen und einem lt. Plan ca. 4 ½ Tage langen Kursprogramm dem Finanzamt Recht zu geben ist, dass bei einer solchen mit der Ehegattin unternommenen Reise von einer weit überwiegenden beruflichen Veranlassung nicht auszugehen ist. Bestärkt wird der Unabhängige Finanzsenat in seiner Ansicht durch die Formulierungen im oben dargestellten Reiseprospekt (Insbesondere: "Seit langem endlich wieder ein NEWS-Kurs im Süden! Warum? Weil wir Lust haben auf gemeinsame Ausflüge in der Sonne, Genießen und Feiern mit alten und neuen Freunden ....). Der Hauptzweck dieser Reiseveranstaltung ist offensichtlich Erholung, Unterhaltung und Pflege persönlicher privater Kontakte und die dadurch entstandenen Kosten sind daher als nicht abzugsfähig unter § 20 EStG 1988 zu subsumieren.

Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 war daher abzuweisen.

3. Einkommensteuer 2002 "Studienreise Meran"

Die Reise dauerte vom 1.5. bis , das Seminarprogramm begann nach den im Akt liegenden Unterlagen am 1.5. um 14.30 Uhr und dauerte bis , 18.30 Uhr.

Angeboten wurde auch ein nicht betriebliches Rahmenprogramm, z.B. hatte der Berufungswerber eine Besichtigung der Gärten von Schloss Trautmansdorff reserviert, diese Besichtigung jedoch nach eigenen Angaben nicht durchgeführt.

In freier Beweiswürdigung kommt der Unabhängige Finanzsenat zu der Ansicht, dass in Hinblick auf das Kursprogramm, das bis auf einen Tag berufliche Fortbildung angeboten hat, doch von einer weitaus überwiegenden betrieblichen Veranlassung auszugehen ist.

Der beantragte Betrag von 1.204,49 € war daher als Betriebsausgaben anzuerkennen.

Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid war daher stattzugeben.

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und der Berechnung der Steuer wird auf das beiliegende Berechnungsblatt verwiesen.

4. Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat.

Gemäß § 282 Abs. 1 BAO obliegt die Entscheidung über Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten, außer in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) wird die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt.

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird.

Im vorliegenden Fall wurde in der Berufung vom weder die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat noch eine mündliche Verhandlung beantragt.

Der Antrag in dem ergänzenden Schreiben vom , in dem die Begründung nachgereicht wurde, reicht nicht aus (vgl. Ritz,BAO3 , § 282 Tz 4 und § 284 Tz 2) um eine Anspruch zu begründen.

Beilage : 1 Berechnungsblatt Einkommensteuer 2002

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at