Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 03.06.2011, RV/1099-W/11

Keine nach dem Datenschutzgesetz veranlasste Eingabe, daher keine Gebührenbefreiung


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Miterledigte GZ:
RV/1100-W/11

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn H.M., W., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Mail vom wurde von Herrn H.M., dem Berufungswerber, folgendes "Auskunftsbegehren" an die Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Rechtsfragen und Datenschutz gesendet:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

betreffend einen Antrag auf Sozialhilfe wurde ich seitens der Magistratsabteilung 40 aufgefordert, einen Nachweis der Bundespolizeidirektion Wien-Verkehrsamt beizubringen, ob ich Besitzer eines Kraftfahrzeuges bin.

Meine Daten: H.M., geb. 1 in Wien, österr. Staatsbürger, wohnhaft in W.

Ich ersuche um Übermittlung des benötigten Nachweises und danke für Ihre Mühewaltung.

....."

Diese Anfrage wurde von der Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Informationsdienst, am erledigt. In dieser Erledigung wurde darauf hingewiesen, dass diese Eingabe gem. § 14 TP 6 GebG einer Stempelgebühr in der Höhe von € 13,20 unterliegt. Der Berufungswerber wurde in diesem Schriftsatz auch aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung diesen Betrag zu übermitteln. Nachdem der Berufungswerber diese Gebühr auch nach einer neuerlichen Aufforderung nicht überwiesen hat, wurde am ein Amtlicher Befund aufgenommen und an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern übersendet, bei welchem dieser am einlangte.

Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurde dem Berufungswerber mit Bescheiden vom 1. für die Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG eine Gebühr in der Höhe von € 13,20 und 2. gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung in der Höhe von € 6,60, also insgesamt € 19,80 vorgeschrieben.

Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:

1. Gebührenbescheid:

"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde."

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:

"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde vorgebracht:

"Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Zusammenhang mit der zur Zl. 2 eingebrachten Eingabe vom eine Gebühr von 13,20 Euro gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 sowie eine Gebührenerhöhung von 6,60 Euro gemäß § 9 Abs.1 GebG 1957 in Höhe von 50 % der nicht entrichteten Gebühr von 13,20 Euro festgesetzt. Der begehrte Gesamtbetrag von 19,80 Euro wurde bis fällig gestellt.

Die Gebühr wurde mit der Begründung festgesetzt, daß sie ,nicht vorschriftsmäßig' entrichtet worden sei, die Gebührenerhöhung mit der Begründung, daß eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet und mit Bescheid festgesetzt wird, mit einer Gebührenerhöhung von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben sei.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die zugrunde liegende Eingabe aus folgenden Gründen keiner ,vorschriftsmäßig zu entrichtenden' Gebühr unterliegt:

Gegenständlich wird ein Mal jährlich eine Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 begehrt, ob zur Person des Berufungswerbers in der Zulassungsevidenz der Bundespolizeidirektion Wien Kraftfahrzeuge gespeichert und somit zugelassen sind. Gemäß § 26 Abs 6 DSG sind für diese Auskunftserteilung keine Kosten vorzuschreiben, soferne es sich um die erste Auskunft betreffend das gegenständliche Aufgabengebiet im jeweiligen Jahr handelt und die Auskunftserteilung den aktuellen Datenbestand umfaßt, was gegenständlich zutreffend ist.

Dieses jährliche (und gemäß Auftrag der Magistratsabteilung 40 gestellte) Auskunftsbegehren wurde gebührenrechtlich seitens der Bundespolizeidirektion Wien bisher auch als gebührenfrei beurteilt, wie die beigeschlossene Auskunft der Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Rechtsfragen und Datenschutz, zur AZ 3 vom ) beweist.

Der Berufungswerber hat vor erstmaliger Einholung einer Auskunft auch ausdrücklich die Gebührenfreiheit der Auskunft angefragt, widrigenfalls er sich geweigert hätte, eine von der Magistratsabteilung 40 geforderte kostenpflichtige Auskunft einzuholen, da dem Berufungswerber in einem Verfahren zur Erlangung einer Nothilfe (Sozialhilfe) nicht kostenpflichtige Handlungen abverlangt werden dürfen."

Vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wurde diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung wie folgt:

"Lt. Bundespolizeidirektion Wien wurde das Anbringen vom am zuständigkeitshalber an das Büro für Informationsdienst weitergeleitet, da dieses kein Auskunftsbegehren im Sinne des Datenschutzgesetzes darstellte.

Diese Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz weist alle Merkmale einer gebührenpflichtigen Eingabe gemäß § 14 TP 6 GebG auf und unterliegt daher der Gebühr in Höhe von € 13,20, wobei die Gebührenschuld nach § 11 GebG im Zeitpunkt der Zustellung der abschließenden schriftlichen Erledigung durch die zuständige Behörde entstanden ist.

Gleichzeitig mit der Erledigung der Anfrage am erging der Hinweis, die Gebühr nach dem Gebührengesetz mit beigelegten Erlagschein zu entrichten.

Trotz Aufforderung am wurde die zu entrichtende Gebühr in Höhe von € 13,20 innerhalb der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäß einbezahlt.Durch die zuständige Behörde wurde daher ein amtlicher Befund erstellt und die Festsetzung der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr erfolgte mittels Bescheid durch das zuständige Finanzamt.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben.

Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet."

In dem gegen diese Erledigung eingebrachten Vorlageantrag wird ausgeführt:

"Der Berufungswerber war Sozialhilfeempfänger und hat am einen Schlaganfall mit rechtsseitiger Körperlähmung erlitten. Nach einem mehrmonatigen Spitalsaufenthalt wurde er am nach Hause entlassen und ist seitdem an den Rollstuhl gebunden, weshalb am auch ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. (AusweisNr. 4) ausgestellt wurde.

Nachdem seit dem Jahr 2000 Sozialhilfe bzw. in der Folge Mindestsicherung bezogen wurde, bezieht der Berufungswerber aufgrund der Behinderung seit eine Berufsunfähigkeitspension in Höhe von monatlich 337,46 brutto sowie eine Ausgleichzulage in Höhe von monatlich 455,94 Euro brutto und ist darüber hinaus nach wie vor völlig einkommens- und vermögenslos."

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in der zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld geltenden Fassung unterliegen Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaft in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von € 13,20.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben, Beilagen und Protokollen gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z. 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 GebG ist zur Entrichtung der Stempelgebühren bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Die festen Gebühren sind gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 GebG durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten.

Dass eine Eingabe vorliegt, wird vom Berufungswerber nicht bestritten. Der Berufungswerber ist der Meinung, dass für diese Eingabe nach § 26 Abs. 6 Datenschutzgesetz 2000 (DSG) keine Gebühr anfällt. Im § 26 Abs. 6 DSG heißt es:

"Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Auskunftswerber im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat."

Dieser Kostenersatz hat jedoch nichts mit den Gebühren nach dem Gebührengesetz zu tun. Dieses ergibt sich besonders aus dem zweiten Satz dieser Bestimmung, nach der ein Kostenersatz von € 18,89 verlangt werden kann und bei tatsächlich erwachsenden höheren Kosten von diesem Betrag abgewichen werden darf. Hier handelt es sich um Kosten, welche für die Bearbeitung des Auskunftsersuchens entstehen, aber auf keinen Fall um die bei einer Eingabe um eine solche Auskunft anfallenden Stempelgebühren. Dafür, dass es sich bei dieser Bestimmung nicht um eine Befreiung von den Gebühren handelt, spricht besonders § 53 DSG. Dieser lautet:

"(1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben der Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen sowie die Eingaben im Registrierungsverfahren und die gemäß § 21 Abs. 3 zu erstellenden Registerauszüge sind von den Stempelgebühren und von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.(2) Für Abschriften aus dem Datenverarbeitungsregister, die ein Betroffener zur Verfolgung seiner Rechte benötigt, ist kein Kostenersatz zu verlangen."

Hier wird definiert, unter welchen Voraussetzungen Eingaben nach dem Datenschutzgesetz 2000 von den Stempelgebühren befreit sind. Der § 26 Abs. 6 DSG erfasst nur den Kostenersatz, nicht jedoch die Stempelgebühren. Da die Stempelgebühren vom § 26 Abs. 6 DSG nicht erfasst werden, können Eingaben nach dem DSG nicht nach dieser Bestimmung von den Stempelgebühren befreit sein. Ob eine Eingabe von den Stempelgebühren befreit ist, wir im § 53 Abs. 1 DSG geregelt.

Nach § 53 Abs. 1 DSG sind nur Eingaben befreit, die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlasst sind. Bleibt zu prüfen, ob es sich bei der gegenständlichen Eingabe um eine nach dem Datenschutzgesetz 2000 unmittelbar veranlasste Eingabe handelt. Dazu lauten die wesentlichen Bestimmungen (§ 1 und § 26 Abs. 1) des Datenaschutzgesetzes:

"(Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.

(5) Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.

.....

§ 26. (1) Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden."

Auszugehen ist davon, dass § 26 Abs. 1 DSG im Lichte des in § 1 Abs. 3 Z. 1 DSG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auszulegen ist, wonach jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber hat, wer solche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen und wozu sie verwendet werden, "insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden". Der Formulierung dieser Verfassungsbestimmung ist auch zu entnehmen, dass dieses Recht auf Auskunft "nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen" zusteht, somit unter einem Gesetzesvorbehalt steht (vgl. ).

Das Auskunftsbegehren des Berufungswerbers ging jedoch dahin, für einen Antrag auf Sozialhilfe einen Nachweis der Bundespolizeidirektion Wien-Verkehrsamt beizubringen, ob er Besitzer eines Kraftfahrzeuges ist. Schon aus dem Inhalt dieser Eingabe ist klar ersichtlich, dass es sich hier nicht um eine unmittelbar nach dem Datenschutzgesetz 2000 veranlasste Eingabe handelt, da sich die gegenständliche Auskunft nicht darauf bezieht, wer Daten über den Berufungswerber verarbeitet, woher die Daten stammen und wozu sie verwendet werden. Auch dient die vom Berufungswerber geforderte Auskunft nicht der Wahrung seiner Interessen in Verbindung mit § 1 Abs. 3 DSG. Aus diesen Gründen kann auch die Befreiungsbestimmung des § 53 Abs. 1 DSG für die gegenständliche Eingabe nicht zur Anwendung kommen. Die Vorschreibung der Gebühr durch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien erfolgte somit zu Recht.

Im gegenständlichen Fall wurde die feste Gebühr nicht entrichtet. Wird eine solche Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der Entrichtung der festen Gebühr vor. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Bemerkt wird noch, dass wirtschaftliche Verhältnisse oder finanzielle Notlage im ordentlichen Rechtsmittelverfahren keine Berücksichtigung finden können.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at