Beschwerde gegen Beschlagnahmeanordnung betreffend einer in der Schweiz gekauften Armbanduhr und einer Herrenjacke
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Doris Schitter, in der Finanzstrafsache gegen M.S., R., vertreten durch Dr. Kroll & Partner, Rechtsanwälte, 72764 Reutlingen, Eberhardstr. 1, wegen des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 900-2008/00000-001,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Zollamt Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Beschlagnahme einer Armbanduhr der Marke Brequet 2070 (rosegold) und einer Herrenjacke (dunkelblau) verfügt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom .
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 35 Abs. 1 lit. a) FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.
Gem. § 35 Abs. 4 FinStrG wird der Schmuggel mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrages, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstraffe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.
Gem. § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG unterliegen die Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, dem Verfall. Nach Abs. 3 leg.cit. sind diese Gegenstände für verfallen zu erklären, wenn sie zur Zeit der Entscheidung im Eigentum oder Miteigentum des Täters oder eines anderen an der Tat Beteiligten stehen. Nur dann, wenn der Verfall zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis stünde, tritt an die Stelle des Verfalls nach Maßgabe des § 19 die Strafe des Wertersatzes (§ 17 Abs. 6 FinStrG).
Gem. § 89 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid u.a. die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls geboten ist. Nach Abs. 7 leg.cit. kann allerdings von der Beschlagnahme verfallsbedrohter Gegenstände abgesehen und eine bereits erfolgte Beschlagnahme solcher Gegenstände aufgehoben werden, wenn ein Geldbetrag erlegt wird, der dem Wert dieser Gegenstände entspricht (Freigabe).
Nach der zuletzt zitierten Bestimmung ist die Finanzstrafbehörde unter der Voraussetzung, dass der begründete Verdacht eines Finanzvergehens vorliegt, der Gegenstand vom Verfall bedroht ist und die Beschlagnahme zur Verfallssicherung geboten ist, zur Setzung dieser Amtshandlung verpflichtet (). Es steht der Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen daher kein Ermessen zu, sie muss diese Gegenstände beschlagnahmen, wobei für die Beschlagnahme ein auf konkrete Umstände sich gründender Verdacht ausreicht.
Die Tat muss also keineswegs erwiesen sein, zumal es sich bei der Beschlagnahme um eine Art vorläufiges Verfahren zur Entziehung der Gewahrsame an einer Sache ("Wegnahme") handelt (), welches zum Zwecke ihrer Verwahrung dient und in dem lediglich Entscheidungen "im Verdachtsbereich", aber keine abschließenden Sachentscheidungen zu treffen sind. Tatbestandsvoraussetzungen für die Verfügung (Anordnung) der Beschlagnahme sind sohin der Verdacht der Begehung eines Finanzvergehens, die Bedrohung des Gegenstandes mit der Strafe des Verfalls und das Gebotensein der Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls.
Diese Voraussetzungen treffen im gegenständlichen Fall zu:
Auf Grund des vorliegenden Ergebnisses der finanzstrafbehördlichen Ermittlungen, insbesondere der mit M.S. am aufgenommenen Niederschrift als Verdächtiger besteht der begründete Verdacht, dass M.S. anlässlich seiner Einreise am die von ihm am selben Tag in Lugano (Schweiz) gekauften Gegenstände (Armbanduhr der Marke Brequet und eine Herrenjacke im Gesamtwert von CHF 29.290,00) vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringen wollte und daher das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a erster Fall FinStrG begangen hat.
Ohne dem Ergebnis des erst durchzuführenden Finanzstrafverfahrens vorzugreifen, geht der Unabhängige Finanzsenat aufgrund der Angaben des M.S. anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am davon aus, dass dieser sich die auf den verfahrensgegenständlichen Gegenständen lastenden Eingansabgaben ersparen wollte.
M.S. wurde vom dienstverrichtenden Beamten anlässlich seiner Einreise mehrmals danach befragt, ob er Waren mitführe bzw. erklärte er dem Beamten, dass er nichts zu deklarieren habe. Bei der Durchsuchung des Kofferraumes wurden die Jacke sowie im Rahmen einer Leibesvisitation die Uhr vorgefunden.
Im Zuge der mit ihm anschließend aufgenommenen Niederschrift erklärte er, dass er die Waren trotz zweimaligem Fragen des Beamten nach mitgeführten Waren nicht angegeben habe, weil er sich die Eingangsabgaben ersparen wollte. Er habe weiters angenommen, dass Österreich nur ein Transitland sei und er die Verzollung dann erst in Deutschland vorgenommen hätte. Ihm seien die grundsätzlichen zollrechtlichen Bestimmungen betreffend Einfuhr von ausländischen unverzollten Waren in den Wirtschaftsraum der EU bekannt. Die konkreten Fragen des Beamten habe er auch deshalb verneint, weil er es sehr eilig hatte und zwei Kleinkinder im Fahrzeug waren und er außerdem die Waren in Deutschland verzollen lassen wollte.
Auch wenn man davon ausgeht, dass M.S. die genauen zollrechtlichen Bestimmungen nicht kennt, ist aufgrund seiner Ausbildung und Tätigkeit davon auszugehen, dass er wusste, dass Waren im Wert von ca. CHF 30.000,-- (ca. € 18.750,--) anlässlich der Einreise in das Gebiet der Gemeinschaft einem Zollverfahren unterzogen werden müssen. Im übrigen hätte er lediglich die Frage des Zollbeamten nach mitgeführten Waren korrekt beantworten müssen.
Für den Unabhängigen Finanzsenat erscheint aufgrund des Ablaufs der Eingangskontrolle und der Aussagen des M.S. vom der Verdacht des Schmuggels und somit das Vorliegen eines mit Verfall bedrohten Finanzvergehens ausreichend begründet.
Dass M.S. das mit Verfall bedrohte Finanzvergehen begangen hat, braucht im Zeitpunkt des Ausspruches der Beschlagnahme noch nicht nachgewiesen zu sein, weil diese Aufgabe ebenso wie die Feststellung, dass bestimmte Personen den Verfall gegen sich gelten lassen müssen, erst dem Untersuchungsverfahren nach den §§ 114 ff. FinStrG und dem Straferkenntnis zukommt.
Es genügt, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines mit der Sanktion eines (teilweisen) Vermögensverlustes - in der Gestalt des Verfalls - bedrohten Finanzvergehens in Betracht kommt (, , 96/16/0227, , 98/16/0389, Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Bd. II, §§ 89 - 92, RN 4b).
Schließlich ist zu bemerken, dass die Beschlagnahme immer dann geboten ist, wenn zu befürchten ist, der Gegenstand werde ohne Beschlagnahme im Finanzstrafverfahren nicht mehr greifbar sein, obwohl er zur Sicherung des Verfalls benötigt wird. Da es sich im vorliegenden Fall um eine im Ausland wohnhafte Person handelt und die beschlagnahmten Gegenstände bei einer Verbringung an dessen Wohnort für das gegenständliche Finanzstrafverfahren nicht mehr greifbar wären, ist die Beschlagnahme der verfallsbedrohten Gegenstände als geboten anzusehen.
Abschließend wird - der Vollständigkeit halber- zum § 17 Abs.6 FinStrG noch bemerkt, dass über die Unverhältnismäßigkeit des Verfalls der Ware erst in der das Strafverfahren abschließenden Sachentscheidung nach Durchführung eines Untersuchungsverfahrens und Kenntnis aller Tatumstände abgesprochen werden kann und nicht schon im Beschlagnahmeverfahren ().
Insgesamt liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der betreffenden Waren (Armbanduhr und Herrenjacke) vor, sodass die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung (Beschlagnahmebescheid) als unbegründet abzuweisen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 17 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 89 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Beschlagnahmeanordnung Verdacht Schmuggel |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at