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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.11.2005, RV/1708-W/05

Berufsreifeprüfung, Familienbeihilfe für volljährige Kinder

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/1708-W/05-RS1
wie RV/0448-I/02-RS1
Bei Vorbereitungskursen zur Ablegung der Berufsreifeprüfung ist eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung im Sinne des FLAG für höchstens vier Vorbereitungsmonate bis zur jeweiligen Teilprüfung anzunehmen. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen. Hiezu muss vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen zu manifestieren hat. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend, das anspruchsvermittelnde Kind muss aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen ().

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe für den Zeitraum bis entschieden:

Der Berufung wird teilweise stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Der Rückforderungszeitraum wird auf Oktober bis Dezember 2003 eingeschränkt und der Rückforderungsbetrag mit € 621,90 (€ 469,20 FB, € 152,70 KAB) festgesetzt.

Diese Entscheidung entspricht somit inhaltlich der Berufungsvorentscheidung vom .

Entscheidungsgründe

Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall, ob die Berufungswerberin (Bw.) für ihren Sohn C., geb. , die Familienbeihilfe im Zeitraum bis zu Unrecht bezogen hat.

Der Sohn der Bw. besucht seit September 2003 Vorbereitungslehrgänge für die Berufsreifeprüfung an einer Höheren technischen Bundeslehranstalt.

Da die Bw. im Zuge der Überprüfung des Familienbeihilfenanspruches für den obigen Zeitraum keinen Nachweis über abgelegte Prüfungen zur Berufsreifeprüfung vorlegen konnte, erließ das Finanzamt am einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den oben angeführten Zeitraum.

Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

"Bei Vorbereitungskursen zur Ablegung der Berufsreifeprüfung ist eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes für höchstens vier Vorbereitungsmonate bis zur jeweiligen Teilprüfung anzunehmen. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen.

Da Ihr Sohn C. im oben angeführten Zeitraum keine Teilprüfung zur Berufsreifeprüfung absolviert hat, kann die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Berufsausbildung für diesen Zeitraum nicht angenommen werden."

Die Bw. erhob gegen den Bescheid mit folgender Begründung Berufung:

"Mein Sohn C. ... hat sich zielstrebig und innerhalb der möglichen Fristen im Rahmen der Ausbildung auf die Berufsreifeprüfung vorbereitet und diese zu einem Großteil bereits positiv abgelegt.

Nach Ablegung der Abschlussprüfung der Fachschule für Bau- und Holztechnik im Juni 2003 (...) begann er am mit den Vorbereitungskursen auf die Berufsreifeprüfung. Die Kursdauer beträgt für Englisch und Mathematik 3 Semester und Deutsch 2 Semester (...).

Da eine Prüfung an einer öffentlichen Schule, die auch das endgültige Maturazeugnis ausstellt, abgelegt werden muss, hat sich mein Sohn am , nach Ende des Vorbereitungskurses für Deutsch, an der C.S.L. für die schriftliche Reifeprüfung in Deutsch angemeldet und als Prüfungstermin den zugewiesen bekommen (...). Diese Prüfung legte er erfolgreich ab (...). Nach Ende der Kurse für Englisch und Mathematik im Februar 2005 meldete er sich für die Prüfungstermine im Juni 2005 an (es werden nur zwei Termine pro Fach und Semester angeboten). Er trat in beiden Fächern an und legte die Englischprüfung erfolgreich ab. Die Mathematikprüfung war jedoch negativ (...). Auf Grund der Fristen und der möglichen Termine (...) hat sich mein Sohn für den Termin am angemeldet.

Auf Basis des Studienfortganges ist klar ersichtlich, dass sich mein Sohn im Rahmen der normalen Abläufe (Termine etc.) bewegt hat und kein Scheinstudium vorliegt.

Ferner weise ich darauf hin, dass meinem Sohn auf Grund seines Studiums einen zweimaligen Aufschub vom Grundwehrdienst vom österreichischen Bundesheer gewährt wurde (...) und die Einberufung mit auf Wunsch meines Sohnes erfolge, um keine Zeit zu verlieren..."

Der Berufung war unter anderem ein Schreiben der Schule angeschlossen, aus dem die Kurstermine für die Berufsreifeprüfung der ersten beiden Semester ersichtlich sind. Für Deutsch und Mathematik dauerten die Kurse von Ende September 2003 bis Anfang Juni 2004, also knapp mehr als acht Monate, und für Englisch von Ende September 2003 bis Ende Juni 2004, somit annähernd neun Monate. Die Kurszeit betrug für jeden Gegenstand jeweils dreieinviertel Stunden pro Woche; dazu kamen noch für Englisch und Mathematik jeweils zwei Wochenendseminare und für Deutsch fünf Samstag-Seminare.

Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung und gab der Berufung mit folgender Begründung teilweise statt:

"Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen. Hiezu muss vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, dass sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen zu manifestieren hat. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend, das anspruchsvermittelnde Kind muss aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen. Aus den von Ihnen übermittelten Zeugnissen geht hervor, dass Ihr Sohn C. am zu der Teilprüfung in Deutsch (mit Erfolg), am zu der Teilprüfung in Englisch (mit Erfolg) und am zu der Teilprüfung in Mathematik (ohne Erfolg) angetreten ist, weshalb für die erforderliche Prüfungsvorbereitungszeit die Familienbeihilfe zusteht.

Es mag wohl sein, dass die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung zwei Jahre in Anspruch nimmt, wie eine Auskunft des Bundesministeriums für Unterricht unter Berücksichtigung des zu bewältigenden Lehrstoffes ergeben hat, ist eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung jedoch für höchstens vier Vorbereitungsmonate bis zur jeweiligen Teilprüfung gegeben, weshalb auch nur vier Monate Vorbereitungszeit pro Maturaprüfung die Familienbeihilfe ausgezahlt werden kann.

Der Berufung war daher dahingehend Folge zu leisten, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe für insgesamt zwölf Monate zu gewähren ist (Ausbezahlt wurden bisher fünfzehn Monate).

Sollte Ihr Sohn C. zur vierten Teilprüfung in Zukunft antreten, kann für diese Prüfung für weitere 4 Monate Familienbeihilfe bezahlt werden."

Die Bw. erhob mit Schreiben vom gegen die Berufungsvorentscheidung Einspruch.

Zur Begründung führte sie Folgendes aus:

"Wie bereits dargelegt, hat sich mein Sohn C. ... zielstrebig und innerhalb der möglichen Fristen im Rahmen der Ausbildung auf die Berufsreifeprüfung vorbereitet und diese zu einem Großteil bereits positiv abgelegt.

Die in Ihrer Berufungsvorentscheidung angeführten Vorbereitungsfristen von vier Monaten pro Fach sind jedoch als mögliche Fristen zu kurz und nicht einhaltbar. Nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kunst wird diese Frist als unrealistisch bewertet (...). Auch auf der Homepage von Learn4life, Plattform zur Berufsorientierung, wird von einer durchschnittlichen Vorbereitungszeit von zwei Jahren gesprochen (...)

Auf Basis der bereits in meinem ersten Einspruch dargelegten Punkte und den oben angeführten Punkten ist ersichtlich, dass sich mein Sohn im Rahmen der normalen Abläufe (Termine etc.) bewegt hat und ein zügiger und normaler Studienfortgang vorliegt..."

Das Finanzamt wertete dieses Schreiben als Vorlageantrag und legte es der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Im einem dem Vorlageantrag beigeschlossenen Ausdruck eines e-mails des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kunst vom wird bestätigt, dass aus pädagogischer Sicht eine viermonatige Vorbereitungszeit auf die Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung als unrealistisch bezeichnet werden könne. Gemäß den Durchführungsbestimmungen zur Berufsreifeprüfung hätten die Kurse der Erwachsenenbildungseinrichtungen in jedem Gegenstand zwei Semester zu betragen. Auf welcher Basis die Begründung der Finanzverwaltung basiere, könne nicht nachvollzogen werden.

Sachverhaltsbezogen wird noch darauf hingewiesen, dass der Sohn der Bw. im Jahr 2004 teilzeitbeschäftigt war und hieraus Einkünfte knapp unter der Grenze des § 6 Abs. 3 FLAG bezogen hat.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Während die obige Bestimmung sodann recht präzise Vorschriften betreffend den Besuch von Einrichtungen iSd § 3 StudFG (im Wesentlichen Universitäten) enthält, fehlen vergleichbare Regelungen zu anderen Bildungseinrichtungen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 96/15/0213, unter Verweis auf , ausgeführt, es sei Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehöre regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen sei essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reiche für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Entscheidend sei das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang bzw. -abschluss. Dieses Bemühen manifestiere sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen.

3. Der vorliegende Sachverhalt ist unstrittig; der Sohn des Bw. hat die Kurse Ende September 2003 begonnen und ist im Mai und Juni 2005 zu drei Prüfungen angetreten, wobei er zwei davon positiv absolviert hat.

Dem Sohn der Bw. kann somit ein ernstliches Bemühen um den Studienfortgang bzw. -abschluss im Sinne der oben zitierten VwGH-Erkenntnisse nicht abgesprochen werden.

Dies allein ist aber nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates nicht ausreichend. Es ist vielmehr in einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob die Art der gewählten Ausbildung in zeitlicher Hinsicht eine genügend zielstrebige Berufsausbildung überhaupt ermöglicht.

4. Das Finanzamt bezieht sich in seinen Bescheiden erkennbar auf den Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom , FB 100.

In diesem Erlass führt das Bundesministerium aus, in Kontaktnahme mit dem zuständigen Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sei unter Berücksichtigung des zu bewältigenden Lehrstoffs erhoben worden, eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung im Sinne des FLAG sei für höchstens vier Vorbereitungsmonate bis zur jeweiligen Teilprüfung anzunehmen.

Der Erlass bleibt allerdings eine Begründung schuldig, wie die Viermonatsfrist berechnet wurde.

5. Um die Zielstrebigkeit der gewählten Ausbildungsart überprüfen zu können, ist es zunächst erforderlich zu ermitteln, mit welcher typischen anderen Ausbildungsart die Berufsreifeprüfung vergleichbar ist.

Da das Ziel der Berufsreifeprüfung die Ablegung der Matura ist, ist dies am ehesten eine allgemein bildende höhere Schule.

Die wöchentliche Unterrichtsdauer an der Oberstufe einer derartigen Schule beträgt mit gewissen Schwankungen rund 30 bis 35 Unterrichtsstunden; demgegenüber hat die Kursdauer des Sohnes der Bw. selbst unter Berücksichtigung der Wochenendseminare eindeutig weniger als die Hälfte dieses Stundenumfangs betragen.

6. Somit ist erkennbar, dass die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung weit weniger Zeit in Anspruch nimmt als der Besuch einer höheren Schule. Die Ausbildungsintensität ist also nicht vergleichbar. Dies manifestiert sich auch im konkreten Berufungsfall darin, dass der Sohn der Bw. neben seiner Ausbildung noch Zeit gefunden hat, eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben.

Daher erschiene es unter Berücksichtigung der Stundenrelation durchaus vertretbar, auch nur für den halben Zeitraum Familienbeihilfe zu gewähren. Wenn das Finanzamt dennoch für vier Monate pro Prüfung und damit in Summe für 12 Monate, also für einen Zeitraum, der sogar mehr als die Hälfte der erforderlichen Ausbildungsdauer betragen hat, Familienbeihilfe zuerkannt hat, kann die Bw. dadurch nicht beschwert sein.

Es kann auch eindeutig davon ausgegangen werden, dass unter der Prämisse, dass der Sohn der Bw. seinen vollen Lerneinsatz dem jeweils einzelnen Gegenstand widmen, also Kurse im Umfang von rund 30 Wochenstunden besuchen hätte können, eine Vorbereitungszeit von vier Monaten pro Prüfung ausreichend gewesen wäre. Auf diesen Umstand geht das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kunst in seiner e-mail nicht ein.

7. Somit konnte der Berufung nur im Rahmen der Berufungsvorentscheidung entsprochen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Zielstrebigkeit
Vorbereitungszeitraum

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at