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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 17.11.2005, ZRV/0028-Z3K/05

Schaumweinsteuer für Prosecco

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch KPMG Austria GmbH, Steuerberatungskanzlei, 1090 Wien, Kolingasse 19, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt vom , GZ. 400/09194/2004, betreffend Schaumweinsteuer entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt vom , GZ. 400/06748/2004, wurde der Bf. Schaumweinsteuer in Höhe von € 13.996,80 und ein Säumniszuschlag in Höhe von € 279,94 zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den Untersuchungsbefunden der Technischen Untersuchungsanstalt (TUA) vom und zufolge der auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführende Überdruck in der Flasche des verfahrensgegenständlichen italienischen Proseccos im Sinne des § 2 Abs. 1 Schaumweinsteuergesetz 1995 (SchwStG) drei bar oder mehr betrug. Die Prüfung des Überdruckes erfolgte dabei nach der so genannten "Gebräuchlichen Methode" mittels Aphrometer nach Kapitel 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission vom zur Festlegung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor.

Mit Berufung vom hat die Bf. diesen Abgabenbescheid angefochten und ausgeführt, dass nach dem ihr und auch der Behörde vorliegenden Gutachten des Laboratorio Enochimico in Italien vom der Flaschenüberdruck der gegenständlichen Charge Proseccos mit 2,65 bzw. 2,45 bar ermittelt worden sei. Da dieses Gutachten nicht anerkannt wurde, werde die neuerliche Überprüfung einer Probe aus der gegenständlichen Lieferung beantragt.

Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom , GZ. 400/09194/2004, wies das Zollamt Klagenfurt die Berufung als unbegründet ab. Die Gutachten der TUA sind für schlüssig befunden und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Abgabenvorschreibung zu Grunde gelegt worden.

Gegen diese BVE hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben und unter Hinweis auf die unterschiedlichen Messwerte der vorliegenden Gutachten eine neuerliche Prüfung des Flaschenüberdrucks beantragt. Auf das Vorhandensein von weiteren sechs Flaschen Prosecco aus der verfahrensgegenständlichen Lieferung beim Zollamt Klagenfurt wurde hingewiesen.

Am wurde das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt vom Unabhängigen Finanzsenat zum Sachverständigen bestellt und mit der Ermittlung des Flaschenüberdrucks beauftragt. Zu diesem Zweck wurden vom Zollamt Klagenfurt die als Gegenprobe im Originalkarton vorhandenen sechs Flaschen Prosecco aus der gegenständlichen Charge übermittelt.

Mit Prüfbericht vom teilte das Bundesamt für Weinbau das Ergebnis der Prüfung des Kohlensäureüberdrucks mit, wobei die Analysen sowohl nach der "Gebräuchlichen Methode" mittels Aphrometer (direkte Messung des Überdrucks in der Flasche bei 20°C), als auch nach der Referenzmethode (Berechnung des Überdrucks anhand von Parametern wie Alkoholgehalt und Zuckergehalt) durchgeführt wurden. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass zur Druckprüfung zwei Flaschen verwendet wurden. Bei einer Flasche traten Schwierigkeiten bei der aphrometrischen Bestimmung des Kohlensäureüberdrucks auf.

Der nach Kapitel 37 Nr. 3.3. der VO (EWG) Nr. 2676/90 aphrometrisch ermittelte Überdruck in einer Flasche wurde mit 3,2 bar ermittelt. Der nach der Referenzmethode nach Nr. 2.3. der genannten Verordnung errechnete Überdruck ergab bei beiden Flaschen 2,4 bar.

Dieser Prüfbericht und der Anwendungsvorrang der Referenzverfahren gemäß Artikel 1 Abs. 2 der oben genannten Verordnung wurde beiden Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht. Die Bf. verzichtete mit Eingabe vom auf die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Das Zollamt Klagenfurt teilte mit Schreiben vom mit, dass gegen die Anwendung der Referenzmethode keine Einwände vorgebracht werden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 SchwStG sind Schaumwein im Sinne dieses Bundesgesetzes u.a. Getränke, die bei +20°C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen.

Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission vom zur Festlegung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor haben für die Parameter, für die Referenzmethoden und gebräuchliche Methoden festgelegt sind, die mit den Referenzverfahren gewonnenen Ergebnisse Vorrang.

Für die Ermittlung des Kohlensäureüberdrucks von Perl- und Schaumweinen sieht die genannte Verordnung im Kapitel 37 Nr. 2. die Referenzmethode und im Kapitel 37 Nr. 3. die gebräuchliche Methode vor.

Auf Grund des normierten Anwendungsvorranges der Referenzmethode sind die nach diesem Verfahren gewonnenen Ergebnisse für die rechtliche Qualifikation von Schaumwein (Prosecco) als Steuergegenstand des Schaumweinsteuergesetzes 1995 bindend. Da der auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführende Überdruck nach dieser Methode mit weniger als drei bar festzustellen war und andere Kriterien für die Qualifikation als Schaumwein nicht ersichtlich sind, kann der verfahrensgegenständliche Prosecco nicht Steuergegenstand des Schaumweinsteuergesetzes 1995 sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 SchwStG 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994
Schlagworte
Schaumwein
Prosecco
Überdruck
Referenzmethode
gebräuchliche Methode

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at