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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 30.09.2008, RV/0182-S/07

Berufung gegen die Festsetzung eines Säumniszuschlages

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A, in B, vertreten durch Heimat Österreich gemeinnützige Wohnungs - und Siedlungsgesellschaft, 5020 Salzburg, Plainstraße 55, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom betreffend Säumniszuschlag - Steuer 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Nebengebührenbescheid vom wurde der Berufungswerberin (Bw) A ein Säumniszuschlag in Höhe von € 66,66 vorgeschrieben, weil die Umsatzsteuer 1-12/2005 in Höhe von € 3.332,97 nicht bis zum entrichtet wurde.

Gegen diesen Bescheid brachte die Bw durch ihre Vertreterin mit Schriftsatz vom (eingelangt am ) das Rechtsmittel der Berufung ein. Gegen die Vorschreibung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von € 66,66 werde deshalb Berufung erhoben, da aufgrund der automatisierten Erstellung des vorgenannten Bescheides ein "Nicht-Bescheid" vorliege und damit keine Rechtskraft entfalten könne. Es werde daher um Aufhebung des genannten Bescheides von Amtswegen und Gutschrift des belasteten Säumniszuschlages in Höhe von € 66,66 auf des Abgabenkonto xy ersucht.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Auf den bekannten Inhalt dieser Entscheidung wird verwiesen.

Daraufhin wurde durch die Vertreterin der Bw gegen diese Berufungsvorentscheidung erneut das Rechtsmittel der Berufung erhoben, das als Vorlageantrag zu werten war. In der Begründung wurde auf ein ähnliches Verfahren, dass beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei, verwiesen.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Der Verwaltungsgerichthof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom , Zl. 2005/14/0014 der Beschwerde der Amtspartei (Finanzamt Rohrbach) Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid (des UFS-Linz) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof Bescheiden die gem. § 217 Abs. 1 und 2 BAO ergehen Bescheidcharakter zuerkannt. In der Begründung hat der VwGH im Wesentlichen ausgeführt, dass für den Bereich des typischerweise mit Massenverfahren konfrontierten Abgabenrechts sich die einfachgesetzliche Rechtslage so darstellt, dass eine auf dem in § 96 letzter Satz BAO genannten Weg ergehende Erledigung von einer Genehmigung des Leiters der auf der Ausfertigung bezeichneten Behörde gedeckt ist. Damit ist auch die für einen wirksamen Bescheid erforderliche Veranlassung gegeben. Weiters kommt der VwGH zu dem Schluss, dass die zur Gänze automationsunterstützt ergehende behördliche Erledigung die auf die einfach gesetzliche Regelung im § 96 letzter Satz BAO gestützt sind, verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes ist in Bezug auf den letzten Satz des § 96 BAO insoweit kein Defizit auszumachen, weil es dem Abgabepflichtigen nicht verwehrt ist, seine Rechte im Rechtszug gegen die bescheiderlassende Behörde wahrzunehmen.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 217 Abs. 1 und 2 BAO lauten:

(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Im gegenständlichen Fall blieb unbestritten, dass die Umsatzsteuer 1-12/2005 in Höhe von € 3.332,97 nicht spätestens am Fälligkeitstag dem entrichtet wurde. Die Verhängung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von € 66,66 erfolgte daher zu Recht.

Zum Vorbringen, wonach ein im automatisierten Verfahren erstellter Säumniszuschlagsbescheid einen "Nicht-Bescheid" darstelle, ist auf die oben angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach er diesen, gem. § 217 Abs. 1 und 2 BAO ergangenen Bescheiden, Bescheidcharakter zuerkannt hat. Dazu wird auf die in den Feststellungen aus dem Akteninhalt dargestellte Begründung des VwGH verwiesen.

Der Berufung kommt damit keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszuschlag
Nicht-Bescheid
Rechtskraft
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at