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Sonstiger Bescheid, UFSL vom 25.06.2010, RV/0511-L/09

Einschreiten für eine nicht (mehr) existente GmbH

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0511-L/09-RS1
Bei einer Umwandlung einer GmbH in eine KG gehen nach gemäß § 2 Abs. 2 UmwG mit der Eintragung ins Firmenbuch die Aktiven und Passiven der Kapitalgesellschaft auf den Nachfolgeunternehmer über. Die Kapitalgesellschaft ist damit aufgelöst. Eine an die nicht mehr existente GmbH gerichtete Erledigung des Finanzamtes kann daher weder gegenüber dieser GmbH, noch gegenüber dem Nachfolgeunternehmen, an welche die Erledigung nicht gerichtet war, Rechtswirkungen entfalten.
RV/0511-L/09-RS2
Schreitet ein steuerlicher Vertreter für eine Person ein, die im Zeitpunkt des Einschreitens nicht (mehr) existiert, ist die Zurückweisung gegenüber dem Einschreiter auszusprechen. Da die GmbH, für die die Steuerberatungsgesellschaft eingeschritten ist, in Folge der Umwandlung nicht mehr existent war, konnte diese die Steuerberatungsgesellschaft nicht zur Einbringung einer Berufung bevollmächtigen oder beauftragen.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten R. über die Berufung der Steuerberatungsgesellschaft, vom eingebracht für die Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Gebühr gemäß § 33 TP 19 des Gebührengesetzes 1957 (GebG), BGBl.Nr. 267/1957 idgF, in Höhe von 92.000,03 € (ErfNr.: 306.966/2005) entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Sachverhalt:

Die Bw. wurde laut Firmenbuch mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet. Mit Generalversammlungsbeschluss vom erfolgte die Umwandlung gemäß § 5 Umwandlungsgesetz (UmwG), BGBl.Nr. 304/1996 unter gleichzeitiger Errichtung der Personengesellschaft nämlich der M.. Die M.GmbH ist aufgelöst und gelöscht. Die MGmbH ist nunmehr unbeschränkt haftende Gesellschafterin der M.. Die G. B. International AG ist hingegen Kommandidistin der M..

Das Finanzamt führte bei der M.GmbH auf Grund des Prüfungsauftrages vom eine Betriebsprüfung betreffend die Gebühren 2000 bis 2002 durch. Gleichzeitig führte das Finanzamt auch bei der Firma G. B. International AG (ehem. G. Holding AG) FN 0000 und bei anderen gesellschaftsrechtlich verflochtenen Firmen Betriebsprüfungen betreffend Gebühren 2000 bis 2002 durch. Es wurde von der Betriebsprüfung festgestellt, dass die Firma G. B. International AG (ehem. G. Holding AG) im Jahr 2000 von der Bw. eine Schuldverschreibung mit Nominale 11.500.000,00 € im Vermögen hatte. Die G. Holding AG war im Prüfungszeitraum Gesellschafterin der M.GmbH.

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom gegenüber der M.GmbH die Gebühr für das als "Gesellschafterkredit vom mit G. B. International AG" bezeichnete Rechtsgeschäft mit 92.000,03 € fest. Die Berechnung der festgesetzten Gebühr sei gemäß § 33 TP 19 Abs. 1 Z. 1 GebG mit 0,8 % von der Kreditsumme in Höhe von 11,500.000,00 € erfolgt.

In der Begründung verwies das Finanzamt auch auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung über das Ergebnis der bei den beiden genannten Gesellschaften durchgeführten Prüfung, die insoweit einen Bestandteil des Bescheides bilde. In dieser Niederschrift wurde auf die Feststellung bei der M.GmbH hingewiesen, wonach diese eine Schuldverschreibung begeben hätte. Weiters wurde festgehalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Schuldverschreibungen, die sich nicht an den anonymen Kapitalmarkt wendeten, die Voraussetzungen einer der Wertpapiersteuer unterliegenden Schuldverschreibung gemäß § 12 KVG nicht erfüllten. Infolgedessen könne darauf die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 3 des Gebührengesetzes 1957 (GebG) nicht angewendet werden. Vorliegende Schuldverschreibung unterläge daher der Rechtsgeschäftsgebühr für Kreditverträge von Gesellschaftern an ihre Gesellschaft gemäß § 33 TP 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 TP 8 Abs. 4 GebG.

Gegen den an die M.GmbH gerichteten Bescheid des Finanzamtes vom wurde von der Steuerberatungs-GmbH im Auftrag und Vollmacht der M.GmbH eine Berufung eingebracht. Darin wurde unter anderem vorgebracht, dass sich die einseitige Erklärung des Anleiheschuldners, für einen bestimmten Geldbetrag bestimmte Zinsen zu bezahlen, allein auf Grund der Ausgestaltung als Inhaberpapier an einen unbestimmten Personenkreis richte, mag auch im gegenständlichen Fall die Muttergesellschaft die Zahlung geleistet haben. Dies ändere jedoch nichts daran, dass es sich weder um ein Darlehen noch um einen Kredit handle, sodass die Bestimmung des § 33 TP 8 Abs. 4 GebG nicht zur Anwendung gelange. Es wurde die Durchführung von mündlichen Berufungsverhandlungen beantragt.

Die Berufung wurde am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Mit Bescheid vom wurde das Berufungsverfahren gemäß § 281 BAO unter Hinweis auf das beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2008/16/0139 anhängige Verfahren ausgesetzt. Dazu ist zu erwähnen, dass der gegenständliche Berufungsfall auf Grund jener Prüfungsfeststellungen anhängig wurden, die auch Gegenstand des beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2008/16/0139 anhängigen Parallelfalles waren.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit dem Erkenntnis vom , Zl. 2008/16/0139 die Berufungsentscheidung des GZ. RV/0174-L/06 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Unabhängige Finanzsenat hat erwogen:

Nach § 281 Abs. 2 BAO ist nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gemäß § 281 Abs. 1 BAO gegeben hat, das ausgesetzte Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit dem Erkenntnis vom , Zl. 2008/16/0139 über das Verfahren, das Anlass zur Aussetzung gemäß § 281 Abs. 1 BAO gegeben hat, entschieden, sodass nunmehr das Berufungsverfahren von Amts wegen fortzuführen war.

Gemäß § 115 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 lautet:

"Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einer Berufungsentscheidung (Abs. 2) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung im den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz entgegen; § 209a gilt sinngemäß."

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a. BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Berufungen gegen Bescheide, die keine Rechtswirkung entfalten, sind unzulässig.

Im gegenständlichen Fall erfolgte nach Aktenlage eine Umwandlung der M.GmbH in die M. nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG), BGBl.Nr. 304/1996. Gemäß § 2 Abs. 2 UmwG gehen mit der Eintragung der Umwandlung die Aktiven und Passiven der Kapitalgesellschaft auf den Nachfolgeunternehmer über. Die Kapitalgesellschaft ist damit aufgelöst. Im Berufungsfall wurde die Umwandlung am im Firmenbuch eingetragen, die an die Bw. gerichtete Erledigung des Finanzamtes datiert vom .

Die Erledigung des Finanzamtes konnte daher weder gegenüber der nicht mehr existenten M.GmbH noch gegenüber der Fa. M., an welche die Erledigung nicht gerichtet war, Rechtswirkungen entfalten. Der Umstand, dass laut Firmenbuch eine MGmbH am angegebenen Firmensitz existiert, ändert daran nichts. Es handelt sich dabei um die unbeschränkt haftende Gesellschafterin des Nachfolgeunternehmens, nicht jedoch um die Rechtsnachfolgerin iSd. § 19 BAO. Im Übrigen richtet sich der Bescheid des Finanzamtes an die M.GmbH und nicht an die MGmbH, wird doch die Bescheidadressatin in der Niederschrift vom , auf die in der Begründung des angefochtenen Bescheides explizit verwiesen wurde, konkret unter Anführung der Firmenbuchnummer bezeichnet. Damit ist klar, dass das Finanzamt das Leistungsgebot an die M.GmbH und nicht an die MGmbH richten wollte. Damit konnte der Bescheid nicht wirksam ergehen. Die Berufung der Beschwerdeführerin ist daher mangels wirksamen Bescheides gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen (vgl. ).

Die Zurückweisung richtet sich an die einschreitende Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft. Schreitet etwa ein steuerlicher Vertreter für eine Person ein, die nicht (mehr) existiert, ist die Zurückweisung gegenüber dem Einschreiter auszusprechen. Da die M.GmbH in Folge der Umwandlung nicht mehr existent war, konnte diese die einschreitende Steuerberatungsgesellschaft nicht zur Einbringung einer Berufung bevollmächtigen oder beauftragen.

Von der Durchführung von mündlichen Berufungsverhandlungen wird gemäß § 284 Abs. 3 BAO abgesehen, da dies das Berufungsverfahren nur weiter verzögern würde.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 TP 19 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 2 Abs. 2 UmwG, Umwandlungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996
§ 19 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at