Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSW vom 01.06.2011, FSRV/0050-W/11

Tatbeitrag eines Steuerberaters an der fahrlässigen Verkürzung von Verbrauchsteuern

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
FSRV/0050-W/11-RS1
Leistet jemand im Sinne von § 11 letzter Fall FinStrG einen Tatbeitrag zu einem Finanzvergehen, so ist in einem finanzstrafbehördlichen Erkenntnis das inkriminierte Verhalten nicht nur in der Begründung, sondern gemäß § 138 Abs.2 lit.a FinStrG schon im Bescheidspruch zu umschreiben. Dabei ist es nicht ausreichend, nur anzuführen, wozu der Täter beigetragen hat, sondern es ist auch notwendig zu umschreiben, durch welches Verhalten dies geschehen ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat Wien 5 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Robert Huber, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. MMag. Roland Schönauer sowie die Laienbeisitzer Dkfm. Reiner Fialik und Otto Trunner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., Steuerberater, geb. xxx, whft. Adr., vertreten durch WP., Adr, wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß §§ 11, 34 Abs.1 und Abs.3 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Einzelbeamten des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Zl. 230000/90.108/15/2008-AFA, StrNr. 1234 nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers B. für die WP., des Amtsbeauftragten ADir. Rudolf Tomek sowie der Schriftführerin Diana Engelmaier durchgeführten mündlichen Verhandlung gemäß § 161 Abs.4 FinStrG i.V.m. §§ 42 Abs.3 und 63 Abs.1 VwGG zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird aufgehoben und die Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , Zl.230000/90.108/15/2008-AFA, hat das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz Bw. (Berufungswerber, im Folgenden: Bw.) nach §§ 11, 34 Abs.1 FinStrG für schuldig erkannt, dass er im Zeitraum bis dazu beigetragen hat, dass M. fahrlässig eine Verkürzung von Abgaben dadurch bewirkte, dass er es anlässlich der Lieferung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus Deutschland, nämlich 3.298,60 Liter Alkoholika, 297 Liter Bier und 462 Liter Zwischenerzeugnisse unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verabsäumte, die Abgaben selbst zu berechnen und zu entrichten. Damit habe der Bw. das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung (als Mittäter) gemäß §§ 11 u. 34 Abs.1 FinStrG begangen und es wurde über ihn gemäß § 34 Abs.4 FinStrG bei einer Strafhöchstgrenze von 12.829,73 € (= Gesamtsumme der über diesen Zeitraum anfallenden Verbrauchsteuern) eine Geldstrafe von 2.200,- €, Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 20 FinStrG 3 Tage, und gemäß § 185 FinStrG ein Kostenersatz in Höhe von 220 € sowie der Ersatz der allfälligen Strafvollzugskosten verhängt. Als Milderungsgrund wurde das Geständnis gewertet.

Zur Begründung des Zollamtes, den zugrunde liegenden Sachverhalt und Verfahrensverlauf sowie die sich daraus entwickelnde rechtliche Diskussion, insbesondere im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens und die dazu vor dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz am durchgeführte mündliche Verhandlung darf auf die detaillierten Ausführungen in der Berufungsentscheidung des UFS von diesem Tag, GZ. FSRV/0163-W/09, verwiesen werden, mit der der UFS die Berufung abwies und an den vom Zollamt verhängten Strafen im Grunde von § 34 Abs.1, Abs.3 und Abs.4 FinStrG festhielt. (Es ist nach höchstgerichtlicher Judikatur zulässig, auf die Begründung einer anderen Entscheidung zu verweisen, wenn sie der Partei inhaltlich bekannt ist, und zwar auch dann, wenn sie nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, z.B. ; ).

Gegen diese Berufungsentscheidung erhob der Bw. am gemäß Art. 131 Abs.1 Z.1 B-VG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, zu der am das Erkenntnis Zl. 2010/16/0181 erging. Der Verwaltungsgerichtshof hob die Berufungsentscheidung gemäß § 42 Abs.2 Z.1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf.

Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass gemäß § 138 Abs.2 lit.a FinStrG im Spruch eines nicht auf Einstellung lautenden Erkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen ist. Das inkriminierte Verhalten ist im Bescheidspruch und nicht nur in der Begründung zu umschreiben. Bezieht sich der Schuldspruch auf einen sonstigen Tatbeitrag im Sinne des § 11 FinStrG, so ist im Spruch des Erkenntnisses daher zum Ausdruck zu bringen, worin der Tatbeitrag bestanden hat (so schon ). Der UFS habe mit der angefochtenen Berufungsentscheidung gegen das Straferkenntnis vom nur ausgesprochen, dass die Berufung abgewiesen wird und damit den erstinstanzlichen Spruch übernommen. Der erstinstanzliche Spruch hatte aber nur angeführt, wozu der Beschwerdeführer beigetragen habe, nicht aber ausgeführt, durch welches Verhalten dies geschehen sei. Da der UFS diesen Umstand nicht zum Anlass einer aufhebenden Entscheidung gemacht hat, sei auch sein Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet und gemäß § 42 Abs.2 Z.1 VwGG aufzuheben.

Weiters weist der Verwaltungsgerichtshof für das vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz fortzusetzende Verfahren für den Fall eines Schuldspruches noch auf folgende Mängel hin:

Es wird genauer zu umschreiben sein, worin das strafbare Verhalten des unmittelbaren Täters M. gelegen war, denn es kommt bei den gegenständlichen Vorgängen und der im Mittelpunkt stehenden Bestimmung des § 34 Abs.1 FinStrG nicht auf eine "vorschriftswidrige Einbringung in das Steuergebiet der Republik Österreich" an, sondern auf die schon vor dem Bezug erforderliche Anmeldung und auf die nachher zu erfolgende Abgabe der Steueranmeldung sowie die Entrichtung der Verbrauchsteuer.

Weiters bestehe Unklarheit darüber, ob der Bw. einen allfällig strafbaren Beitrag zum Verhalten des unmittelbaren Täters auch schon im Zeitraum bis Dat. gesetzt haben kann, wo er doch erst mit Dat. im Firmenbuch als Geschäftsführer der Stb. eingetragen sei.

Zur Beurteilung des schweren Verschuldens des Bw. im Sinne des § 34 Abs.3 FinStrG wird es zu klären sein, ob schon anlässlich der Auftragserteilung an ihn ein Gespräch stattgefunden hatte, aus denen der Bw. die verbrauchsteuerlichen Belange erahnen konnte, was bisher nicht aktenkundig sei.

Bei den verbrauchsteuerlichen Begleitdokumenten ist zu bemerken, dass zwar im Akt jeweils eine Ablichtung der Ausfertigung 2 des vereinfachten Begleitdokumentes aufscheint, nicht aber von Ausfertigung 3, welche Auskunft darüber geben könnte, ob der Empfänger eine vom Versender gewünschte Bestätigung der verbrauchsteuerrechtlichen Behandlung der Waren zurückgesandt hat.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 42 Abs.3 VwGG tritt die Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.

Im vorliegenden Finanzstrafverfahren ist das der mit Ende der mündlichen Berufungsverhandlung vom erreichte Verfahrensstand.

Gemäß § 63 Abs.1 VwGG haben die Verwaltungsbehörden im Fall einer stattgebenden Entscheidung gemäß Art. 131 B-VG den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.

Gemäß dem VwGH-Erkenntnis vom haftete den Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz der oben beschriebene Mangel betreffend § 138 FinStrG an. Diese Bestimmung lautet (auszugsweise soweit hier relevant):

§ 138 FinStrG (1) Der Spruch hat, soweit er auf Einstellung lautet, die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat zu bezeichnen und die Einstellung des Strafverfahrens anzuordnen. (2) Der Spruch hat, soweit er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: a) die Bezeichnung der Tat, die als erwiesen angenommen wird; b) die angewendete Strafvorschrift; c) den Ausspruch über die Strafe; ... d) ... e) den Ausspruch über den Kostenersatz (§185); ...

Zur Behebung dieses formellen Mangels und der angeführten Ermittlungsmängel war das Finanzstrafverfahren spruchgemäß an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at