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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 17.11.2005, FSRV/0087-L/05

Beschwerde gegen Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens (Ratengesuches) im Finanzstrafverfahren

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Alois WINKLBAUER, in der Finanzstrafsache gegen PK, Schweißer, geb. XX, vertreten durch Dr.Thomas WATZENBÖCK, Dr. Christa WATZENBÖCK, Rechtsanwälte in 4550 Kremsmünster, Hauptstraße 21, über die Beschwerde des genannten Bestraften vom gegen den Bescheid des Zollamtes Linz vom , GZ. 500/90835/11/2004 (zu Straf-Nr 500-2004/00241-001), betreffend Abweisung des Ansuchens vom um Bewilligung einer Zahlungserleichterung (Ratenzahlung) hinsichtlich von im Straferkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Zl.500/90835/9/2004, festgesetzter Geldstrafe iHv € 10.000,00, Wertersatz iHv €2.151,00 sowie Verfahrenskosten iHv € 363,00,

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass für die Entrichtung der auf dem Strafkonto 070-1408 aus StrNr. 500/2004/00241-001 aushaftenden Schuldigkeiten im Betrage von € 12.514,00 gem. § 172 Abs.1 FinStrG iVm § 212 Abs.1 BAO monatliche Ratenzahlungen, beginnend ab , in nachstehend angeführter Höhe bewilligt werden:

1.Teilzahlung (am ): € 514,00

2.-48.Teilzahlung (jeweils zum 1. des Monats): € 125,00

Restzahlung (am 1.Feber 2010): € 6.000,00

Die Bewilligung kann bei Eintritt einer der im § 294 Abs.1 BAO normierten Tatbestände widerrufen werden.

Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen zulässig (§ 230 Abs.5 BAO).

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz das mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers (im folgenden kurz: Bf), Rechtsanwalt Dr.Thomas Watzenböck, eingebrachte, mit datierte Ansuchen des PK , ihm die Entrichtung der über ihn im am ergangenen (rechtskräftigen) Straferkenntnis des Spruchsenates als Organ des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz verhängten Geldstrafe iHv € 10.000,00 sowie des darin ausgesprochenen Wertersatzes iHv € 2.151,00 und der dort festgesetzten Verfahrenskosten von € 363,00, zusammen also € 12.514,00, in Monatsraten zu je € 100,00 zu gewähren, im wesentlichen unter Berufung auf den Wortlaut des § 212 BAO sowie unter Hinweis einerseits auf den pönalen Charakter einer Geldstrafe und andererseits auf die in Relation zu den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bestraften zu sehende Höhe des aushaftenden Strafbetrages als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gem. § 152 Abs.1 FinStrG (fristgerecht) eingebrachte Beschwerde des Bestraften vom , in welcher dieser mit folgender Begründung (sinngemäß) beantragt, ihm in Abänderung des angefochtenen Bescheides eine Zahlungserleichterung "im Sinne einer Ratenzahlung in Höhe von monatlich € 100,00 oder geringfügig darüber" zu bewilligen: Die Abweisung des Ratengesuchs sei zu Unrecht erfolgt, denn die Behörde sei selbst von einem nur € 1.100,00 betragendem Monatseinkommen ausgegangen, sodass zwischen dem ihm zur Verfügung stehenden Verdienst und dem Existenzminimum nur ein geringfügiger Spielraum bestehe. Andererseits sei durch die Gewährung der Ratenzahlung die Einbringlichkeit nicht gefährdet, sondern werde im Gegenteil durch die Freiwilligkeit seiner Leistung die Wahrscheinlichkeit der Einbringlichkeit sogar eher noch erhöht. Im Übrigen werde auf die seinerseits in anderen Verfahren bereits geleisteten freiwilligen Rückzahlungsraten von € 75,00 hingewiesen, was den Spielraum für Zahlungen zur Abstattung von Geld- und Wertersatzstrafe sowie der Verfahrenskosten noch weiter schmälere. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die sofortige Entrichtung des aushaftenden Rückstandes für ihn mangels Vorhandenseins eines entsprechenden (verwertbaren) Vermögens finanziell nicht möglich sei. Es liege demnach für ihn einerseits eine erhebliche Härte bzw. sogar faktische Unmöglichkeit vor, sollte er gezwungen werden, die Schuld in einem zu bezahlen, andererseits sei durch die freiwillige Leistung von € 100,00 die Einbringlichkeit eher gegeben als durch -mit Sicherheit vergeblich bleibende- Zwangsmaßnahmen.

Ein durch den Unabhängigen Finanzsenat (mittels Vorhalt vom und dessen Beantwortung unter Urkundenvorlage am ) durchgeführtes (ergänzendes) Ermittlungsverfahren hat schließlich ergeben, dass der Bf für seine nicht berufstätige Ehegattin sorgepflichtig ist, ein (derzeitiges) monatliches Nettoeinkommen von ca. € 1.300,00 (als Arbeitnehmer bei der Fa. TPGmbH) hat, ansonsten aber -außer einem gebrauchten PKW Audi 100 (Baujahr 1992)- keinerlei nennenswertes (pfänd- bzw. verwertbares) Vermögen (wie insbesondere Sparguthaben, Wertgegenstände, Immobilien) besitzt. Er wohnt mit seiner Ehefrau in einer Mietwohnung, für die er monatlich ca. 270,00 an Miete samt Betriebs- sowie Energiekosten aufzuwenden hat. Darüber hinaus hat er zur Abstattung einer Bankverbindlichkeit von € 7.000,00 monatliche Rückzahlungsraten von ca. € 600,00 zu leisten. Daneben besteht laut Aktenlage auch noch ein offener Eingangsabgabenrückstand von derzeit € 6.129,81 gegenüber dem Zollamt Linz als Abgabenbehörde.

Der Unabhängige Finanzsenat (als gem. §§ 62 Abs.1, 160 Abs.2 unbd 161 Abs.1 FinStrG zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde berufene Finanzstrafbehörde zweiter Instanz) hat erwogen:

Gem. § 172 Abs.1 FinStrG gelten für die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und der Abgabenexekutionsordnung sinngemäß, soweit das Finanzstrafgesetz (FinStrG) nichts anderes bestimmt.

Darnach kann gem. § 212 Abs.1 FinStrG die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintritts aller Voraussetzungen in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige vollständige Entrichtung der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Die nach § 172 FinStrG gebotene Anwendbarkeit des § 212 BAO auf Geldstrafen im Sinne des FinStrG ("...sinngemäß...") besteht in der Einschränkung, dass die mit der sofortigen (vollen) Entrichtung verbundene Härte über die mit jeder Bestrafung zwangsläufig verbundene und auch gewollte Härte hinausgeht (vgl.Fellner, Kommentar zum Finanzstrafges. II, Rz 9 zu §§ 171-174, und Dorazil/Harbich, Finanzstrafges., Anm.8 zu § 172).

Im Gegensatz zum von den Finanzstrafbehörden zum Regelungsgehalt der angeführten Bestimmungen in Ansehung der Judikatur der Höchstgerichte (vgl. dazu Reger/Hacker/Kneidinger "Das Finanzstrafgesetz", Bd.2, K 172/3), wonach unabhängig von den übrigen Voraussetzungen allein schon die auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen gegebene Gefährdung der Einbringlichkeit einen die Gewährung einer Zahlungserleichterung jedenfalls ausschließenden Rechtsgrund darstellt (zB VwGH v., 89/13/0018), bislang eingenommenen Rechtsstandpunkt kommt nach der geänderten jüngeren Judikatur des VwGH zu § 172 FinStrG (insbes. ) dem von der Beurteilung der Erfolgsaussichten der (zukünftigen) Einbringung der Abgaben abhängigen (im § 212 Abs.1 BAO angeführten) Kriterium der Einbringlichkeit für den Fall einer Geldstrafe deswegen eine (eigenständige) Bedeutung nicht zu, weil die Uneinbringlichkeit einer solchen ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der (ausgesprochenen) Ersatzfreiheitsstrafe (§ 20 FinStrG) steht. Lediglich dann, wenn beispielsweise bei einer Abstattung der Geldstrafe in dem Antragsteller zumutbaren Raten schon das unrealistisch lange Zahlungsziel einer (Gesamt)Einbringlichkeit entgegensteht (vgl. VwGH v., 2001/16/0371), bestünde, da diesfalls dann nicht (bloß) eine (abstrakte) Gefährdung der Einbringlichkeit, sondern die (faktische) Uneinbringlichkeit gegeben ist, für die Gewährung einer derartigen Zahlungserleichterung keinerlei Raum (vgl. Dorazil/Harbich, aaO., Anm.2 zu § 179).

Maßgebend für eine Entscheidung über ein Zahlungserleichterungsansuchen in Bezug auf die Entrichtung einer Geldstrafe ist sohin allein die sachgerechte Verwirklichung bzw. Aufrechterhaltung des Strafzwecks, wobei dieser regelmäßig in einem vom Bestraften zugefügten Übel, das ihn in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll, besteht. (Diesem selbst bei aller sich aus den Tat- bzw. Täterumständen ergebenden notwendigen Härte nicht auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz gerichteten Strafzweck zuwiderlaufend wäre in diesem Zusammenhang beispielsweise die Ermöglichung einer "bequemen" Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam nach Art der über einen längeren Zeitraum verteilten Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand.)

Im gegenständlichen Fall stellt angesichts der ermittelten persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Bf die sofortige volle Entrichtung der rechtskräftig ausgesprochenen Geld- und Wertersatzstrafe sowie der festgesetzten Verfahrenskosten, welche die ohnehin schon allein durch die gesetzliche Sorgepflicht gegenüber der Ehegattin, die Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich eines Bankkredits sowie die noch offene Eingangsabgabenschuld angespannte wirtschaftliche Existenz des Bf ernsthaft gefährden würde, jedenfalls eine erhebliche Härte im Sinne des § 212 Abs.1 BAO dar.

Stellt man die Art und Schwere der durch das im oberwähnten Straferkenntnis festgestellte Verhalten des Bf bewirkten Rechtsgutbeeinträchtigung der Tat, die Höhe der dafür ausgesprochenen, trotz der gegebenen Strafschärfungsmöglichkeit nach § 41 FinStrG und der vorliegenden Straferschwerungsgründe lediglich 22 % des gesetzlichen Strafrahmens betragenden Geldstrafe sowie die Tatsache von 19 einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall in Rechnung, könnte im Fall der (antragsgemäßen) Gewährung einer monatlichen Teilzahlung iHv lediglich € 100,00 (bzw. einem -damit verbundenen- Zahlungsziel von über 10 Jahren) bei einer solchen Sachlage das mit dem Strafausspruch iSd § 16 iVm §§ 37 Abs.2, 38 Abs.1 und 46 Abs.2 FinStrG vom Gesetzgeber bezweckte bzw. gewollte und beabsichtigte Strafübel keineswegs in hinreichendem Ausmaß erreicht werden.

Derartiges erscheint dem Unabhängigen Finanzsenat hingegen bei monatlichen Raten von € 125,00 (bzw. einem sich daraus ergebenden -vorläufigen- Zahlungsziel von 4 Jahren) gerade noch- gegeben, wobei bezüglich der Festsetzung des (am fälligen) ersten Teilbetrages iHv € 514,00 berücksichtigt worden ist, dass der Bf zwar in seinem Erstantrag vom von sich aus angeboten hat, bereits Anfang September 2005 mit Ratenzahlungen iHv € 100,00 zu beginnen, diese seine Ankündigung dann aber nicht in die Tat umgesetzt hat.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
erhebliche Härte
Gefährdung der Einbringlichkeit
Strafzweck
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at