Gebühren des Vollstreckungsverfahrens
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/0518-K/07-RS1 | Der Vollstreckungsauftrag ist ein behördeninterner, nicht normativer Rechtsakt, mit dem eine Vollstreckung angeordnet wird. Die Aushändigung eines Vollstreckungsauftrages an eine Partei des Abgabenvollstreckungsverfahrens ändert nichts an der Rechtsnatur des Vollstreckungsauftrages. Der Einwand, es liege kein rechtsgültiger Vollstreckungsauftrag vor, weil die Unterschrift nicht lesbar sei, geht daher ins Leere. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des H.P., L., W.Str. 4 a, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes K. vom betreffend Gebühren und Auslagenersätze gemäß § 26 AbgEO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. Feber 2007 setzte das Finanzamt gemäß § 26 AbgEO eine Pfändungsgebühr in Höhe von € 107,51 und einen Auslagenersatz in Höhe von € 0,55 fest.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Berufungswerber (Bw) aus, dass die immer wiederkehrenden Vollstreckungsversuche zufolge amtsbekannter Aussichtslosigkeit und Uneinbringlichkeit sitten- und rechtswidrig wären. Die Pfändung seines Fahrzeuges S. sei bereits im Jahre 2004 erfolgt. Die neuerliche Pfändung sei daher unmöglich.
Der Vollstreckungsauftrag sei nicht rechtsgültig, weil dieser keine lesbare Unterschrift aufweise und auch keine Hinzufügung eines Namensausdruckes im Sinne des § 18 Abs. 2 und 4 AVG aufweise. Mangels Rechtsgrundlage habe die Pfändung daher nicht stattfinden können.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
Die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.
Gemäß § 26 Abs. 2 AbgEO sind die im Abs. 1 genannten Gebühren auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
Gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz AbgEO hat der Abgabenschuldner außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen.
Gemäß § 26 Abs. 5 AbgEO werden Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).
Gemäß § 4 AbgEO kommen als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.
Bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht ist zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt zulässig war.
Die finanzbehördliche Vollstreckung der Abgabenansprüche ist auf Grund von Urkunden vorzunehmen, die unter der Bezeichnung "Exekutionstitel" zusammengefasst werden. Als solche kommen abweichend von der umfangreichen Aufzählung in den §§ 1, 2 EO die mit Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehenen Rückstandsausweise über Abgaben und Abgabenstrafen in Betracht. Die Voraussetzung für die Ausstellung dieser Exekutionstitel und deren Inhalt sind in der BAO geregelt (Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, Kommentar).
Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionsmittel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Ein Rückstandsausweis ist gemäß § 4 AbgEO zufolge unabdingbare Voraussetzung im Vollstreckungsverfahren. Im vorliegenden Fall hat die Abgabenbehörde aufgrund des Rückstandsausweises vom dem Vollstreckungsorgan amtsintern einen Vollstreckungsauftrag erteilt.
Soweit der Bw. meint, die Vollstreckungshandlung sei rechtsgrundlos erfolgt, weil die Unterschrift des Beamten nicht leserlich wäre, ist ihm zu entgegnen, dass es sich bei einem Vollstreckungsauftrag um einen behördeninternen, nicht normativenRechtsakt handelt. Die vom Bw. angesprochenen notwendigen Voraussetzungen, insbesondere die Namhaftmachung des einschreitenden Beamten treffen auf normative Rechtsakte und Bescheide zu. Die Aushändigung eines Vollstreckungsauftrages an eine Partei des Abgabenvollstreckungsverfahrens ändert nichts an der Rechtsnatur des Vollstreckungsauftrages (; 27. Feber 1992, 91/17/0137). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass eine schriftliche Erledigung den Namen des Genehmigenden enthalten muss, um im Sinne des § 18 Abs. 4 erster Satz AVG Bescheidqualität zu haben (VwGH Erkenntnis vom , GZl. 99/12/0108). Das Vorbringen des Bw., er könne die Unterschrift am Vollstreckungsauftrag nicht lesen, geht daher ins Leere. Im Übrigen haben sich die einschreitenden Beamten vor Beginn der Vollstreckunghandlung auszuweisen.
Soweit der Bw. meint, sein Fahrzeug sei bereits im Jahre 2004 gepfändet worden wird zurückgeweisen, weil nunmehr der zum Fahrzeug gehörende Typenschein übernommen und die Kennzeichentafeln abgenommen wurden. Insoweit war die Vollstreckung auch nicht - wie vom Bw. vorgebracht - erfolglos.
Demzufolge erweist sich auch der gegenständliche Bescheid betreffend Pfändungsgebühr und Auslagenersatz als rechtsrichtig und war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Klagenfurt, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
Schlagworte | Gebühren Vollstreckungsverfahren |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | taxlex 2007, 622 UFS Newsletter 2008/01 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at