Zustellung bei Umwandlung gem. § 2 ff. UmwG
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/0339-I/05-RS1 | wie RV/1486-L/02-RS1 Rechtsfolge einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz ist die Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 19 BAO. Zustellungen an die erloschene Gesellschaft entfalten keine Rechtswirkungen und führen zu Nichtbescheiden. Berufungen gegen solche Bescheide sind zurückzuweisen. |
Entscheidungstext
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Stb.GmbH, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes vom betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 bis 2001, betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 für die Jahre 1999 bis 2001 sowie betreffend Anspruchszinsen für die Jahre 2000 und 2001 entschieden:
Die Berufungen werden gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Bei der Berufungswerberin, einer GmbH, fand hinsichtlich der Jahre 1999 bis 2001 eine Betriebsprüfung statt. Im Bericht vom stellte die Abgabenbehörde erster Instanz das Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen in Höhe von 2,046.837,33 (1999), 2,471.644,00 (2000) und 2,250.400,00 (2001) durch überhöhte Bezüge der Geschäftsführerin und des Konsulenten sowie von der Berufungswerberin übernommene Aufwendungen für Incentives und Veranstaltungen fest und berücksichtigte Lohnkosten, welche aus den Feststellungen der gleichzeitig durchgeführten Lohnsteuerprüfung resultierten, im Rückstellungswege. Mit Haftungs- und Zahlungsbescheiden betreffend die Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999-2001, Bescheiden über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1999-2001, neuen Sachbescheiden hinsichtlich der Körperschaftsteuer 1999-2001 und Bescheiden über die Festsetzung von Anspruchszinsen für 2000 und 2001, sämtliche vom , trug die Behörde diesen Prüfungsfeststellungen Rechnung.
Die steuerliche Vertretung der Berufungswerberin brachte mit Schriftsätzen vom Berufungen gegen die Bescheide betreffend die Anspruchszinsen 2000 und 2001, die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1999-2001 sowie die Haftungs- und Zahlungsbescheide bezüglich verdeckter Gewinnausschüttungen 1999-2001 ein.
Die Abgabenbehörde erster Instanz wies die Berufungen mit Berufungsvorentscheidungen vom (Körperschaftsteuer 1999-2001, gesonderte Begründung vom ) bzw. (Anspruchszinsen 2000 und 2001, Haftungs- und Zahlungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer 1999-2001) als unbegründet ab, woraufhin die Berufungswerberin mit Schriftsätzen vom die Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte.
Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
Die steuerliche Vertreterin der Berufungswerberin teilte mit Schreiben vom der Abgabenbehörde erster Instanz mit, dass im September 2002 eine ertragsteuerlich rückwirkende Umwandlung per auf den Hauptgesellschafter erfolgen werde, und gab mit Schriftsatz vom die am erfolgte Anmeldung der Umwandlung beim Firmenbuch bekannt. Aus dem als Dauerbeleg abgehefteten Beschluss des Gerichtes vom geht schließlich hervor, dass die in der Generalversammlung am beschlossene Umwandlung gem. § 2 ff UmwG durch Übertragung des Unternehmens auf den Gesellschafter N.N. und die Auflösung und Löschung der Berufungswerberin am im Firmenbuchgericht eingetragen wurden.
Bei der Umwandlung nach dem UmwG handelt es sich um eine übertragende Umwandlung, bei der das Vermögen einer Kapitalgesellschaft ohne Liquidation im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (vgl. § 1 UmwG) auf den Hauptgesellschafter als Nachfolgeunternehmen oder eine OHG oder KG als Nachfolgeunternehmen gegen Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters übertragen wird (Kostner-Umfahrer, GmbH4, RN 852; Hügel/Mühlehner/Hirschler, Kommentar zum Umgründungssteuergesetz, Rzen 7 und 18 zu § 7). Gemäß § 19 Abs. 1 BAO hätten die angefochtenen Bescheide daher nur mehr gegenüber dem übernehmenden Hauptgesellschafter als Rechtsnachfolger erlassen werden können. Indem die gegenständlichen Bescheide vom dennoch an die bereits erloschene GmbH (Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch am ) gerichtet waren, konnten sie keine Rechtswirkung entfalten (Ellinger /Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³, § 19 E 5 und 28; ).
Nach § 243 BAO sind mit Berufung nur von der Abgabenbehörde erster Instanz erlassene Bescheide anfechtbar. Da die angefochtenen Erledigungen an eine nicht mehr existente juristische Peson adressiert waren und somit ins Leere gingen, waren die Berufungen gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen (Ritz, BAO³, § 273 Tz 6).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Umwandlung Zustellung Rechtsnachfolger Gesamtrechtsnachfolge |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at