Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.10.2007, RV/0082-W/07

Abzugsfähigkeit von Bankzinsen als Betriebsausgaben

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0082-W/07-RS1
Für die Abzugsfähigkeit von Zinsen ist entscheidend, ob der Steuerpflichtige die durch Überziehung des Bankkontos verfügbar gewordenen finanziellen Mittel zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens bzw. zur Bezahlung laufender betrieblicher Aufwendungen verwendet hat, wobei dies für jenen einzelnen Aufwand getrennt zu prüfen ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., vertreten durch Mag. Josef Steininger, 7000 Eisenstadt, Kanizsaiweg 10/1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird im Sinne der in dieser Angelegenheit ergangenen Berufungsvorentscheidung abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der Berufungsvorentscheidung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) erklärte im Jahr 2003 neben nichtselbständigen Einkünften und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.436,32 €. In seiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung stellte der Bw. Einnahmen von 51.929,40 € Ausgaben von 31.819,54 € gegenüber. Unter den Betriebsausgaben befinden sich Zinsen für Bankkredite von 5.264,35 €.

Aus Aktenvermerken des Finanzamtes vom 30. Oktober bzw. ist ersichtlich, dass ein telefonischer Vorhalt hinsichtlich der Bankzinsen nicht beantwortet wurde.

Im Einkommensteuerbescheid 2003 vom setzte das Finanzamt abweichend von der Steuererklärung die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 24.436,32 € an, da laut Bescheidbegründung die als Betriebsausgaben erklärten Zinsen mangels Deckung in der Betriebsstruktur mit einem Betrag von 4.000,00 € als Privatanteil ausgeschieden worden seien.

Der Bw. brachte wegen der Nichtanerkennung des Zinsenanteils am eine Berufung ein und führte aus, dass er anders als in der Vergangenheit nur jene Zinsaufwendungen angesetzt habe, die sich aus seinem normalen Geschäftsbankkonto (Kontokorrentkonto) ergeben. In den Vorjahren seien auch Zinsaufwendungen aus einer ehemaligen Tätigkeit, welche wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten aufgegeben werden musste, angesetzt worden. Ab 2001 sei dies nicht mehr der Fall gewesen, sodass die Streichung der aus der normalen betrieblichen Tätigkeit resultierenden Bankzinsen nicht den einkommensteuerlichen Bestimmungen entsprechen. Beanstandet werde auch die verfahrensrechtliche Vorgangsweise des Finanzamtes, da etwas nicht anerkannt worden sei, nur weil das auch in den Vorjahren so gewesen sei. Des weiteren seien noch bestehende Zinsaufwendungen aus ehemaligen betrieblichen Tätigkeiten weiterhin als Betriebsausgaben absetzbar.

Das Finanzamt forderte den Bw. mit Vorhalt vom auf, die betriebliche Notwendigkeit der Aufstockung des Kredites und die damit verbundene Erhöhung des Zinsaufwandes zu begründen, da die Einnahmen jedes Jahr die Ausgaben bei weitem übersteigen und auch keine Investitionen getätigt worden seien. Der Bw. möge auch Belege betreffend des Kontostandes zum 1.1. bis vorlegen.

Mit Schreiben vom führte der Bw. daraufhin aus, er betreibe seit vielen Jahren sein Einzelunternehmen und habe dieses nach erheblichen Problemen bis 2003 weitergeführt. Der negative Stand des Bankkontos (zu Beginn des Jahres 2003 87.685,17 € und zum Jahresende 88.163,11 €) ergebe sich aus den Problemen der Vergangenheit und sei eindeutig betrieblich bedingt.

Es werde ein Ausdruck beider Bankkonten übermittelt, deren Kontostände sich nicht wesentlich verändert hätten. Die Finanzbehörde könne einem Steuerpflichtigen nicht vorschreiben, wie und ob er seine betrieblichen Schulden zu tilgen habe, die Finanzierungsentscheidung obliege dem Unternehmer. Es liege weder ein Missbrauch im Sinne eines Zweikontenmodells noch sonst ein Anlass für eine Versagung des Zinsabzuges vor. Es seien auch keine Überentnahmen getätigt worden. Die Entwicklung der Zinsaufwendungen gegenüber 2002 sei sogar rückläufig. Die strittigen Zinsen seien daher steuerlich zu berücksichtigen.

Das Finanzamt hielt dem Bw. mit Schreiben vom vor, dass zum der Kontostand des Kreditkontos 17.111,79 € betragen habe. Da in den Folgejahren weder Investitionen getätigt worden seien und auch keine Verluste entstanden seien und somit sämtliche Betriebsausgaben aus den laufenden Einnahmen bezahlt werden konnten, wurde der Bw. ersucht, die betriebliche Notwendigkeit des Anstiegs des Kredites auf 88.163,11 € zu begründen und durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.

In Beantwortung dieses Vorhalts übermittelte der Bw. die Kontoauszüge des Jahres 2000. Zum Jahresende 2000 bestehe ein Schuldenstand von insgesamt 1.101.212,43 S (80.028,23 €). Es gebe daher keine großen Veränderungen.

Folgende Kontostände sind aus den Beilagen ersichtlich:

Konto X1:


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131.547,35 S
235.463,43 S

Konto X2:


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916.927,00 S
868.645,00 S

Das Finanzamt setzte mit Berufungsvorentscheidung vom die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit 25.506,04 € an und führte in der Begründung aus, dass es sich laut Schreiben vom bei dem Konto X2 um ein Privatkonto handle und die Zinsen daher nicht abzugsfähig seien. Da auch vom Konto X1 Privatzahlungen vorgenommen worden seien, habe das Finanzamt darüber hinaus die diesbezüglichen Zinsen um einen Privatanteil von 40% (129,75 €) gekürzt und den Gewinn entsprechend korrigiert.

Der Bw. beantragte am die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, da es sich nicht um ein Privatkonto handle. Das Konto resultiere aus einer betrieblichen Tätigkeit, die der Bw. nicht erfolgreich beendet habe. Die Zinsen aus diesem aushaftenden Saldo seien jedenfalls nachträgliche Betriebsausgaben aus einer missglückten betrieblichen Tätigkeit und seien daher anzuerkennen. Zum zweiten Einwand des Finanzamtes, dass vom Konto Privatzahlungen getätigt worden seien, sei anzumerken, dass sämtliche Gelder, die beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner auf das Konto gehen bzw. abgebucht werden, aus dem betrieblichen Bereich herausgehen. Die Zahlungen seien als Entnahmen anzusehen und daher sei es egal, ob es sich um Zahlungen bzw. um tatsächliche Geldentnahmen handle. Der Aufwand sei voll anzuerkennen.

Das Finanzamt ersuchte den Bw. mit Schreiben vom hinsichtlich der strittigen Zinsen um Vorlage der entsprechenden Kreditverträge.

Mit einem weiteren Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt nach Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufes um ergänzende Angaben zum Sachverhalt: Bekannt zu geben sei,

  • - welche Tätigkeit der Bw. im Jahr 2003 tatsächlich ausgeübt habe und mit welcher konkreten Tätigkeit die strittigen Zinsen in Zusammenhang stehen

  • - auf welche Tätigkeit als Einzelunternehmer der Bw. in der Vorhaltsbeantwortung Bezug genommen habe und welche Investitionen wann mit dem Kredit finanziert worden seien (die Kreditverträge seien vorzulegen)

  • - von welcher missglückten betrieblichen Tätigkeit im Vorlageantrag die Rede sei und wann die Betriebsaufgabe durchgeführt worden sei

Eine Beantwortung der beiden Ergänzungsersuchen durch den Bw. blieb aus.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Auch Zinsen für Fremdmittel können grundsätzlich abzugsfähige Betriebsausgaben sein.

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer seinerzeitigen, bereits beendeten Betriebsführung stehen, werden von § 32 Z 2 EStG erfasst, welcher auch Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG rechnet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Abzugsfähigkeit von Zinsen oder Spesen als Betriebsausgaben die Verwendung der Geldmittel maßgeblich, die durch die Schuldaufnahme verfügbar gemacht werden. Dienen die Geldmittel der Finanzierung von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, so liegt eine Privatverbindlichkeit vor. Dienen sie hingegen betrieblichen Zwecken, so ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen. Entscheidend ist demnach der Schuldgrund. Nur dann, wenn die Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den Betrieb betreffen, stellt sie eine Betriebsschuld dar. Ein Fremdmittelaufwand ist somit nur dann als betrieblich veranlasst anzusehen, wenn die Fremdmittel auch tatsächlich dem Betrieb dienen (zB. , , 95/14/0150). Dies ist für jeden einzelnen Aufwand getrennt zu prüfen ().

Es ist Sache des Abgabepflichtigen, den ursächlichen und unmittelbaren Zusammenhang der Begründung der Verbindlichkeit und der Verwendung der Mittel mit betrieblichen Vorgängen nachzuweisen. Werden Fremdmittel und nicht bloß allenfalls vorhandene Eigenmittel dem Betrieb für betriebsfremde Zwecke entzogen, so ist der Fremdmittelaufwand nicht mehr betrieblich veranlasst ().

Soweit eine Verbindlichkeit sowohl betriebliche als auch private Veranlassungen aufweist, ist eine Aufteilung der Zinsen vorzunehmen ().

Zu beurteilen ist im gegenständlichen Fall die Betriebsausgabeneigenschaft von Bankzinsen für zwei Konten des Bw. Hinsichtlich des Kontos X1 wurden dem Bw. Zinsen von 324,38 € verrechnet. Der Kontostand betrug zum +645,53 € und zum -4.976,25 €. Aus den Kontoauszügen sind zahlreiche betriebliche Zahlungseingänge und -ausgänge ersichtlich; nicht unerhebliche Abbuchungen betreffen offensichtlich private Zwecke.

Die Kontobewegungen auf dem zweiten Konto (X2) bestehen ausschließlich aus 11 Ratenzahlungen à 799,40 € und verbuchten Zinsen von insgesamt 4.939,97 €. Der Kontostand zum betrug -87.039,64 € und zum -83.186,86 €. Die Zinsen von beiden Konten gemeinsam ergeben den vom Bw. als Betriebsausgaben geltend gemachten Betrag von 5.264,35 €.

Zur betrieblichen Veranlassung erklärte der Bw. in der Berufung, dass die Zinsen aus der normalen betrieblichen Tätigkeit und nicht aus einer ehemaligen Tätigkeit resultieren. Entgegen dieser ersten Darstellung führt der Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom den negativen Kontostand von insgesamt 88.163,11 € auf "Probleme der Vergangenheit" zurück und verweist in diesem Zusammenhang auf "sein Einzelunternehmen".

Im Vorlageantrag meint der Bw., das Konto (offenbar X2) betreffe eine betriebliche Tätigkeit, die nicht erfolgreich beendet werden konnte. Bei den Zinsen handle es sich um nachträgliche Betriebsausgaben.

Ein darauf folgendes Ansuchen des Finanzamtes um Vorlage von entsprechenden Kreditverträgen und ein weiterer Vorhalt an den Bw., der detaillierte Fragen hinsichtlich der Kreditzinsen enthält und nochmals Unterlagen anforderte, blieb unbeantwortet.

Nach der Aktenlage wurden in den Vorjahren jeweils Bankzinsen in unterschiedlicher Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht. So erklärte der Bw. in den Jahren 1994 und 1995 neben Zinsen als Betriebsausgaben bei den selbständigen Einkünften auch Zinsen (des Kontos X2) als negative nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Hinblick auf die ehemalige Beteiligung an der Fa. S. GmbH & Co KG.

Im Einkommensteuerverfahren 1998 hatte der Steuerberater erklärt, der Bw. hätte bis 1990 eine PR-Agentur betrieben und wäre danach 1991 und 1992 an der Fa. "S. GmbH & Co KG" beteiligt gewesen. Aus beiden Tätigkeiten hätten Bankschulden resultiert. Das Konto X2 wurde als Privatkonto bezeichnet, ohne diesbezügliche Zinsen geltend zu machen. Nur die Zinsen des Kontos X1 wären betrieblich veranlasst. In einem Fax-Schreiben vom präzisiert der steuerliche Vertreter, dieser Zinsaufwand resultiere aus der früheren Firma "S. ".

Zu den geltend gemachten Zinsen aus dem Konto X1 hatte der Steuerberater im Einkommensteuerverfahren 2001 schließlich erläutert, diese stünden nicht mit der Fa. S. GmbH & Co KG in Zusammenhang.

Nähere Informationen lassen sich dem Akteninhalt der Vorjahre nicht entnehmen.

Festzuhalten ist daher, dass das Vorbringen des Bw. den Zinsaufwand 2003 betreffend aus widersprüchlichen, allgemein gehaltenen Behauptungen besteht, Nachweise durch geeignete Unterlagen fehlen und Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom und vom nicht beantwortet wurden. Auch aus der Aktenlage betreffend die Vorjahre entsteht kein klares Bild, da in den einzelnen Jahren über einen Zusammenhang der Konten mit betrieblichen Schulden bzw. ehemaligen betrieblichen Schulden ebenfalls einander widersprechende Behauptungen getätigt wurden. Nachweise über eine betriebliche Verwendung der Fremdmittel sind auch im Vorakt nicht vorhanden. Aus der Aktenlage der Vorjahre ist daher für den Bw. nichts zu gewinnen.

Falls es sich bei den Zinsen aus dem Konto X2 nicht um Zinsen für eine Privatschuld (wovon in der Berufungsvorentscheidung ausgegangen wurde), sondern um Zinsen für ehemalige Betriebsschulden handelt, so wäre es gemäß § 138 Abs. 1 BAO Sache des Bw. gewesen, den Zusammenhang mit einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit konkret nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Steuerpflichtigen voraus. Nur der Bw. verfügt über entsprechende Informationen.Die unsubstanziierte Behauptung im Vorlageantrag, dass es sich bei den Zinsen um nachträgliche Betriebsausgaben aus einer früheren Tätigkeit handelt, ist jedenfalls keine hinreichende Glaubhaftmachung, wenn nicht einmal dargelegt wird, auf welche betriebliche Tätigkeit Bezug genommen wird und welche Aufwendungen mit den Fremdmitteln finanziert wurden.

Mangels Nachweises einer betrieblichen Verwendung der Fremdmittel wurden die Zinsen aus dem Konto X2 vom Finanzamt zu Recht nicht als Betriebsausgaben anerkannt.

Was das Konto X1 betrifft, ist das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung davon ausgegangen, dass dieses Konto die laufende Geschäftstätigkeit des Bw. betrifft, jedoch ein Anteil von 40% der Zinsen auf private Zahlungen entfällt. Unbestritten ist, dass von diesem Bankkonto sowohl betriebliche als auch private Abbuchungen vorgenommen wurden.

Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Abzugsfähigkeit von Zinsen entscheidend, ob der Steuerpflichtige die durch Überziehung des Bankkontos verfügbar gewordenen finanziellen Mittel zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens bzw. zur Bezahlung laufender betrieblicher Aufwendungen verwendet hat, wobei dies für jenen einzelnen Aufwand getrennt zu prüfen ist.

In Hinblick darauf, dass im Streitzeitraum die Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben deutlich übersteigen und sich gleichzeitig der Kontostand von +645,53 € () auf -4.976,25 € () verringert hat, liegt die Annahme nahe, dass nicht nur betriebliche Aufwendungen, sondern auch Entnahmen fremdfinanziert wurden. Wenn der Bw. hingegen meint, dass trotz Entnahmen die auf diesem Bankkonto verrechneten Zinsen zur Gänze betrieblich veranlasst sind, wäre es am Bw. gelegen einen Nachweis dafür zu erbringen, dass bei Überziehung des Kontos ausschließlich betriebliche Aufwendungen finanziert wurden. Demgemäß wurde der Bw. vom Finanzamt mit Ergänzungsersuchen vom aufgefordert, die betriebliche Notwendigkeit der Aufstockung des Kredites darzutun. Die Vorhaltsbeantwortung enthält jedoch diesbezüglich keine Ausführungen.

Der Steuerpflichtige ist zwar frei, seinen Betrieb mit Eigen- oder Fremdmitteln auszustatten. Diese Freiheit bezieht sich jedoch nicht darauf, Fremdmittel dem Betrieb zuzurechnen, ohne deren konkrete betriebliche Verwendung dazutun.

Der Bw. hat private und betriebliche Ausgaben über das selbe Konto abgewickelt, ohne den betrieblichen Charakter der durch Kontoüberziehungen erfolgten Schuldaufnahmen darzutun. Das Finanzamt hat mit Berufungsvorentscheidung trotzdem 60% der Zinsenaufwendungen des Kontos X1 als Betriebsausgaben anerkannt.

Da als wahrscheinlich anzunehmen ist, dass bei den Überziehungen (auch) betriebliche Aufwendungen finanziert wurden und nach der Sachlage keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, nach denen ein anderes Ausmaß den tatsächlichen Verhältnissen eher zu entsprechen scheint, werden die Zinsen des Kontos X1 in Höhe von 194,63 € (60%) als Betriebsausgaben anerkannt und ein Betrag von 129,75 € (40%) analog zur Berufungsvorentscheidung als privat veranlasst ausgeschieden.

Dem Berufungsbegehren konnte daher nicht Folge gegeben werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Zinsen
Fremdmittel
ehemalige Betriebsschulden
Kontoüberziehungen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at