Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 23.10.2007, RV/0250-K/07

Säumniszuschlag, grobes Organisationsverschulden

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Folgerechtssätze
RV/0250-K/07-RS1
wie RV/0750-W/03-RS1
Den Geschäftsführer einer GmbH, der keine Vorsorge für den Fall trifft, dass auch bei Erkrankung der Buchhalterin die Verrechnung und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung korrekt vorgenommen wird, trifft ein grobes Organisationsverschulden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., XY, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Säumniszuschlag - Steuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid über die Fesetsetzung von Nebengebühren (erster Säumniszuschlag in der Höhe von € 77,48) vom wegen verspäteter Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für September 2006 in der Höhe von € 3.874,14 bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom wurde der Berufungswerberin (Bw.) gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 77,48 vorgeschrieben, weil die Umsatzsteuer für September 2006 in der Höhe von € 3.874,14 nicht am (Fälligkeitstag) entrichtet worden war.

Mit Schreiben vom erhob die Bw. durch den verantwortlichen Geschäftsführer Re.W. das Rechtsmittel der Berufung und begründete dies im Wesentlichen damit, die Daten für die Umsatzsteuervorauszahlung und auch die Abgabenschuld hätten als Folge eines längeren Krankenstandes der Buchhalterin nicht rechtzeitig ermittelt werden können. Die Bw. hat dem Berufungsschreiben eine Kopie der Krankenstandsmeldung betreffend die Buchhalterin vorgelegt. Daraus ergibt sich eine Arbeitsunfähigkeit der Buchhalterin vom bis zum .

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt Baden Mödling die Berufung als unbegründet abgewiesen, weil der festgesetzte Säumniszuschlag zu Recht bestehe. Das Finanzamt hat seine Entscheidung damit begründet, dass gemäß § 217 Abs. 1 BAO, sofern eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages eintritt, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 4 bis 6 leg. cit. oder nach § 212 BAO hinausgeschoben wird. Das Gleiche gelte für Anträge auf Aussetzung der Einhebung und die Bewilligung von Aussetzungen der Einhebung (§ 212a BAO). Der Unternehmer habe nach § 21 Abs. 1 UStG spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und § 16 selbst zu berechnen hat. Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entstehe nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage betrage und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet hat. Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages sei allein davon abhängig, dass eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werde. Diese Bestimmung berücksichtige sohin nicht Gründe, aus denen im Einzelfall eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden ist. Im gegenständlichen Fall sei die Umsatzsteuer September 2006 mit Fälligkeitstag am und damit verspätet entrichtet worden. Die Abgabenbehörde sei bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages verpflichtet. Den Geschäftsführer einer GmbH, der keine Vorsorge treffe, dass auch bei Erkrankung die Verrechnung und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung korrekt vorgenommen wird, treffe ein grobes Organisationsverschulden. Dies sei schon in der Berufungsvorentscheidung vom dargelegt worden.

Im Schriftsatz vom hat die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz im Sinne von § 276 Abs. 2 BAO gestellt. Im Vorlageantrag wird seitens des verantwortlichen Geschäftsführers im Wesentlichen ausgeführt, die Argumentation des Finanzamtes, ihn treffe im Hinblick auf die Erkrankung der verantwortlichen Buchhalterin ein grobes Organisationsverschulden, sei nicht nachvollziehbar. Als kleinem Handelsunternehmen mit einem Jahresumsatz von nicht einmal € 400.000 sei es der Bw. nicht möglich, mehrere Buchhalterinnen auf ihr Buchhaltungssystem einzuschulen und zu beschäftigen. Auch sei das Risiko der Verwerfung der Buchführung mit einer nachfolgenden Schätzung durch das Finanzamt wesentlich höher, wenn durch den kurzfristigen Einsatz einer anderen, betriebsfremden Buchhaltungskraft eine unrichtige bzw. andersartige Buchführung durchgeführt werde. Es sei ihm bei einer Lungenentzündung und 39,8°C Fieber nicht zumutbar, 350 km zu fahren um die UVA zu überweisen. Weitere Einwendungen im Vorlageantrag betreffen die am abgegebene Umsatzsteuervoranmeldung.

Im Zuge der Vorlage der Verwaltungsakten hat das Finanzamt Baden Mödling einerseits darauf, dass laufend verspätete Zahlungen erfolgen und andererseits auf die Berufungserledigung vom hingewiesen. Diese sei bei der Post hinterlegt aber nicht behoben worden und gelte als zugestellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Ein Unternehmer hat nach § 21 Abs. 1 UStG u.a. spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Er hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 leg. cit.).

Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Ein solcher Antrag kann auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen.

Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes. Ist aus dem Vorbringen eines Berufungswerbers zu erschließen, dass ihn seiner Ansicht nach aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen - im gegenständlichen Berufungsvorbringen wird eine begründete Verhinderung der Buchhalterin eingewendet - an der Säumnis kein (grobes) Verschulden treffe, ist in der Berufungsentscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO zu prüfen.

Dass die im angefochtenen Bescheid genannten Abgaben rechtzeitig entrichtet worden wären, wird von der Bw. weder behauptet, noch ergeben sich aus dem Akteninhalt Hinweise darauf, dass eine Säumnis gar nicht eingetreten wäre.

Da die Säumnis mehr als 5 Tage beträgt (Fälligkeitstag:  - tatsächliche Entrichtung: ; § 217 Abs. 5 BAO) ist daher im Rahmen dieser Berufungsentscheidung ausschließlich zu prüfen, ob die im § 217 Abs. 7 BAO normierte Voraussetzung für eine Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge vorliegt.

Eine Herabsetzung ist legaliter nur insoweit zulässig, als kein grobes Verschulden der Bw. vorliegt. Ob von grobem Verschulden auszugehen ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers zu beurteilen.

Grobes Verschulden ist dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit im Sinne des § 1324 ABGB gleichzusetzen. Grobes Verschulden (grobe Fahrlässigkeit) ist daher dann anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des schädigenden Erfolges als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt (). Ein minderer Grad des Versehens (ein entschuldigendes Versehen) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (). Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (, siehe Ritz, BAO-Kommentar 2, § 308 Rz 15).

Bei der Ermessensübung sind im Zusammenhang mit der Verhängung eines Verspätungszuschlages die Umstände des Einzelfalles von Relevanz, damit vor allem der Grad des Verschuldens, das Ausmaß der Fristüberschreitung sowie der Umstand, ob der Abgabepflichtige nur ausnahmsweise oder bereits wiederholt (einschlägig) säumig war. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich dazu, dass u.a. mit Bescheid vom und mit Bescheid vom Säumniszuschläge festgesetzt wurden, weil die Umsatzsteuer Mai und Juni 2006 verspätet entrichtet worden war.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an einer Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten.

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird durch die Geschäftsführer vertreten (§ 18 GmbHG). Der oder die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind gemäß § 25 Abs. 1 GmbHG verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden, wobei die gebotene Sorgfalt nach den Fähigkeiten und Kenntnissen, die von einem Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig und nach der Größe des Unternehmens üblicherweise erwartet werden kann, zu beurteilen ist. Die Geschäftsführer haben für die Buchführung und für die Erstellung und Abgabe von Steuererklärungen Sorge zu tragen. Sie müssen in diesem Zusammenhang für eine Organisation sorgen, die ihnen jederzeit eine Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft ermöglicht. Es muss durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass die zeitgerechte Erstellung und Abgabe von Steuererklärungen möglich ist, dass die rechtzeitige Entrichtung selbst zu berechnender Abgaben sichergestellt ist.

Nach der Aktenlage wurde keine Vorsorge für den Fall - jedenfalls wird dies nicht behauptet - getroffen, dass im Falle der Verhinderung, Erkrankung der Buchhalterin einerseits die Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlung zeitgerecht und dass andererseits die rechtzeitige Einreichung der Erklärung und die rechtzeitige Entrichtung einer Vorauszahlung vorgenommen werden kann.

Es ist alltägliches Erfahrungsgut, dass Personen - auch mehrere gleichzeitig in ein und demselben Unternehmen - erkranken, so dass die Erkrankung einer Buchhaltungskraft und/oder die gleichzeitige Erkrankung weiterer Personen in einem Unternehmen kein außergewöhnliches Ereignis in dem Sinne darstellen wird, dass es als solches nicht voraussehbar wäre. Ausgehend von den Umständen dieses Einzelfalles ist aber auch noch daran zu erinnern, dass sich aus der Krankenstandsmeldung nicht nur eine kurzfristige Abwesenheit der Buchhalterin ergibt, sondern eine längerfristige, wenn die Buchhalterin vom bis zum krank gemeldet war.

In dem Umstand, dass für die verfahrensgegenständliche Konstellation nicht organisatorisch Vorsorge in dem Sinne getroffen wurde, dass bei der gegebenen Erkrankung der Buchhalterin einerseits die Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlung und dass andererseits die rechtzeitige Einreichung der Erklärung und die rechtzeitige Entrichtung einer Vorauszahlung vorgenommen werden konnte, ist ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Organisationsverschulden des verantwortlichen Geschäftsführers begründet. Eine diesbezüglich zumutbare Vorsorge gehört zu den Obliegenheiten eines verantwortlichen Geschäftsführers, zu den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes.

Die Voraussetzung des § 217 Abs. 7 BAO für eine Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages für die Umsatzsteuervorauszahlung September 2006 ist somit nicht erfüllt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Vergleiche dazu auch die mutatis mutandis sachgleiche Entscheidung des GZ. RV/0750-W/03.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszuschlag
Organisationsverschulden
auffallende Sorglosigkeit
Erkrankung einer Buchhalterin
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at