Erwerb von Vermögensvorteilen auf Grund von Verträgen zu Gunsten Bereicherungswille beim Erblasser im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Eintritt der Bereicherung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerber, geb. , Adresse1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Sohn des Berufungswerbers, J.H.jun.., hat am bei der G.Versicherung eine Lebensversicherung, Polizzen-Nummer XY, abgeschlossen. Als Bezugsberechtigter wurde der Berufungswerber in der Polizze genannt. Am schloss J.H.jun. . bei der Z.K. Versicherung unter der Polizzen-Nummer AB eine weitere Lebensversicherung ab, bei der wiederum der Berufungswerber als Bezugsberechtigter namhaft gemacht wurde.
Am verstarb Josef Harrer jun..
Mit Schreiben vom (G.Versicherung ), eingelangt beim zuständigen Finanzamt am , bzw. (Z.K. Versicherung), eingelangt beim Finanzamt am , teilten die Versicherungen der Abgabenbehörde erster Instanz mit, dass aufgrund des Eintrittes des Versicherungsfalles an den Berufungswerber folgende Leistungen zur Auszahlung gebracht werden bzw. worden sind:
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G.Versicherung | Z.K.
Versicherung | ||
Ablebensleistung | 15.989,00 € | Todesfallleistung | 14.728,82 € |
zuzüglich Gewinnbeteiligung | 560,56 € | zuzüglich Gewinnanteile | 2.723,41 € |
Gesamt | 16.549,56 € | Gesamt | 17.452,23 € |
Die Verlassenschaftsabhandlung nach J.H.jun. . wurde von Mag. St., dem öffentlichen Notar in M., durchgeführt. Mit Beschluss vom , Geschäftszahl 2 A 69/02h, des Bezirksgerichtes M. wurde verfügt, dass das Hauptinventar mit
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Aktiva von | 63.367,477
€ |
Passiva von | 8.199,000 € |
und einem rechnungsmäßigen Reinnachlass in
Höhe von | 55.168,477
€ |
der Verlassenschaftsabhandlung zugrunde gelegt wird und abhandlungs- und pflegschaftsbehördlich genehmigt wird.
Mit Einantwortungsurkunde, Geschäftszahl 2 A 69/02h, vom , wurde vom Bezirksgericht M. die Verlassenschaftsbhandlung für beendet erklärt. Der Inhalt der Einantwortungsurkunde lautet wie folgt: "Der Nachlass des am ohne Hinterlassung einer letzwilligen Anordnung verstorbenen, zuletzt in Adresse1, wohnhaft gewesenen Schmiedemeisters J.H. wird aufgrund des Gesetzes der minderjährigen erblichen Tochter A.E., geboren , Kleinkind, Adresse1 , die sich durch ihre Kollisionskuratorin B.E., Angestellte, Adresse2, mit der Rechtswohltat des Inventars zur Erbin erklärt hat, zur Gänze eingeantwortet."
Aus der der Abgabenbehörde ebenfalls vorliegenden Niederschrift vom , aufgenommen wiederum vom öffentlichen Notar Mag. St. , über die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung, geht eindeutig hervor, dass in den Aktiva des aufgenommenen Hauptinventars die berufungsgegenständlichen Lebensversicherungen (G.Versicherung und Z.K. ) nicht beinhaltet sind. Weiters geht hervor, dass bei den berücksichtigten Passiva Begräbniskosten in Höhe von 9.743,-- € zum Ansatz gebracht wurden.
Mit erließ das zuständige Finanzamt zu Steuernummer XXX einen Erbschaftsteuerbescheid, gerichtet an die minderjährige A.E. , zu Handen ihrer Kollisionskuratorin. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Ein weiterer Erbschaftsteuerbescheid erging - ebenfalls mit Datum - an den Berufungswerber (Steuernummer ZZZ). Mit diesem Bescheid setzte die Abgabenbehörde erster Instanz Erbschaftsteuer in Höhe von 3.523,91 € fest.
Mit Schriftsatz vom erhob der Berufungswerber gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung mit im Wesentlichen folgender Begründung: Der Berufungswerber habe zwar die Versicherungssumme ausbezahlt bekommen, jedoch habe er das Geld nicht angerührt. Die seinerzeit abgeschlossene Lebensversicherung des Sohnes sei für die zweijährige Tochter gedacht gewesen. Aufgrund der Minderjährigkeit des Kindes sei die Versicherungssumme an ihn ausbezahlt worden. Die noch verbliebene Summe befinde sich jedoch auf einem Sparbuch der Bank. Der Berufungswerber ersuche, die getätigten Begräbniskosten in Höhe von 10.013,-- € bei der Berechnung der Steuer abzuziehen. So stelle er daher den Antrag, den Erbschaftsteuerbescheid aufzuheben und mit den nachstehenden Kriterien neu zu berechnen: Berücksichtigung der Begräbniskosten bei der Berechnung und die Anerkennung der Steuerklasse I. Als Beilage legte der Berufungswerber eine Kopie der handschriftlich aufgelisteten Ausgaben (10.013,-- €) für das Begräbnis vor.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das zuständige Finanzamt die Berufung gegen den Erbschaftsteuerbescheid vollinhaltich unter folgender Begründung ab: Lebensversicherungsverträge zu Gunsten eines Dritten würden den Steuertatbestand nach § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG begünden. Die Versicherungssumme einer Lebensversicherung zu Gunsten eines im Versicherungsvertrag benannten Bezugsberechtigten gewähre der berechtigten Person einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer und falle daher nicht in den Nachlass. Mit dem Eintritt des Versicherungsfalles entstehe der Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme gegen den Versicherer für den, der den Anspruch aus dem Papier (Versicherungspolizze) nachzuweisen vermag. Durch die Annahme der Zahlungen von der Versicherung werde die oben genannte Steuerpflicht ausgelöst.
Die Begräbniskosten wären laut Niederschrift vom von der Erbin zu tragen gewesen und seien bei dieser in Abzug gebracht worden. Gemäß § 7 Abs 1 ErbStG würden die Eltern in die Steuerklasse III. fallen. Die Berufung sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.
Mit Schriftsatz vom stellte der Berufungswerber einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte begründend aus: Er verweise auf die Ausführungen in der Berufung vom . Außerdem sei er der Meinung, dass die Begräbniskosten nicht vor Berechnung der Steuer berücksichtigt worden seien.
Mit Berufungsvorlage vom wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz die gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs 1 ErbStG unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz 1. der Erwerb von Todes wegen, 2. Schenkungen unter Lebenden, 3. Zweckzuwendungen.
§ 2 Abs 1 leg.cit. bestimmt: Als Erwerb von Todes wegen gilt
1. der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches;
2. der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall sowie jeder andere Erwerb, auf den die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes Anwendung finden;
3. der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird.
1. Erwerb von Vermögensvorteilen auf Grund von Verträgen zu Gunsten Dritter: Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Auszahlungssumme zweier vom Sohn des Berufungswerbers abgeschlossener Lebensversicherungsverträge beim Berufungswerber zur Erbschaftsteuer zu erfassen sind. Beide Versicherungen sind Kapitalversicherungen (auf Ableben), bei denen vom Versicherungsnehmer (= Sohn) für den Fall des Eintrittes des Versicherungsfalles ein Bezugsberechtigter, nämlich der Berufungswerber, namhaft gemacht wurde.
Nach § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegt der Erbschaftsteuer der Erwerb von Todes wegen und als solcher gilt gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 auch der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird.
Bei den in § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG genannten Erwerben handelt es sich um so genannte Verträge zu Gunsten Dritter, denen erst mit dem Tod des einen Vertragspartners Rechte aus dem Vertrag erwachsen.
Zu den in § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG bezeichneten Verträgen zählen nach der Rechtsprechung insbesondere Versicherungsverträge (Kapitalversicherungen) auf Ableben (vgl. ). Bei Kapitalversicherungen ist es dem Versicherungsnehmer nach § 166 Abs 1 Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG) vorbehalten, einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen. Dieser Berechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers, also der Versicherungsanstalt, mit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Das ist das Ableben des Versicherungsnehmers. Das Gesetz legt also die Steuerpflicht ganz allgemein für jeden Erwerb eines Vermögensvorteiles fest, der auf Grund eines vom Erblasser unter Lebenden geschlossenen Vertrages mit dessen Tod unmittelbar gemacht wird. Ist daher im Vertrag ein Begünstigter genannt, so stehen die Ansprüche nach dem Versicherungsvertragsrecht unmittelbar dem Begünstigten zu. Erbschaftsteuerrechtlich wird in diesem Fall regelmäßig der Tatbestand nach § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG erfüllt (vgl. zu vor: Dr. Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Bd. III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 13 a und 55 f. zu § 2).
Überträgt man diese Ausführungen auf den gegenständlichen Fall, so ergibt sich, dass der vorliegende Sachverhalt unter § 2 Abs 1 Z 3 EStG zu subsumieren ist. Da es sich aber bei einer Zuwendung gemäß § 2 Abs 1 Z 3 leg.cit. um Erwerbe im Zusammenhang mit einem erbfallbedingten Rechtsträgerwechsel handelt, die auf einem Rechtsgeschäft beruhen, das vom Erblasser zu seinen Lebzeiten mit einem Dritten abgeschlossen wurde, ist weiters zu prüfen, ob eine Bereicherung des Begünstigten - also des Berufungswerbers - gegeben ist und ob der Bereicherungswille beim Erblasser - also dem Sohn des Berufungswerbers - im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorlag (; , 81/15/0128, 0130 und , 91/16/0103).
Hinsichtlich der Breicherung des Begünstigten ist festzuhalten: Der Erwerb aus einem Versicherungsvertrag tritt unmittelbar und ohne den Willen des Begünstigten ein. Nur wenn der Bezugsberechtigte das Recht zurückweist, gilt das Recht als nicht erworben und dieser Anteil würde gemäß § 167 Abs 2 VersVG den übrigen Bezugsberechtigten zufallen.
Gegenständlich hat der Berufungswerber das aus dem Versicherungsvertrag erworbene Recht nicht zurückgewiesen. Dies geht einerseits aus den im Akt aufliegenden Bestätigungen hervor, die von beiden betroffenen Versicherungsunternehmen gemäß § 26 ErbStG an das zuständige Finanzamt gesendet wurden und andererseits aus den Ausführungen des Berufungswerbwers in der Berufungsschrift vom . In dieser gibt er selbst bekannt, dass die Versicherungssummen an ihn ausbezahlt worden sind. Die von ihm vorgebrachten Einwendungen - er habe das Geld nicht angerührt, weil die seinerzeit geschlossene Lebensversicherung für die zweijährige Tochter des Sohnes gedacht gewesen wäre und die Auszahlung an ihn nur erfolgt sei, weil seine Enkelin noch minderjährig gewesen wäre und das (verbliebene) Geld würde auf einem Sparbuch aufliegen - ändern nichts daran, dass für den Berufungswerber die Bereicherung eingetreten ist.
Auch ist das Vorbringen hinsichtlich seiner Enkelin in der Berufungsschrift aus folgenden Gründen nicht schlüssig: Es ist zwar richtig, dass die Enkelin - sie war im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zweieinhalb Jahre alt - gemäß § 865 ABGB vollkommen geschäftsunfähig war. Die Geschäftsunfähigkeit bedeutet jedoch nur, dass das Kind sich nicht durch eigene Handlungen berechtigen und verpflichten konnte, sondern dazu einen gesetzlichen Vertreter benötigte. Dieser gesetzliche Vertreter wurde ihr im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens in Form einer Kollisionskuratorin beigestellt. Damit ist das Argument der Minderjährigkeit der Enkelin für den Erfolg des Berufungsverfahrens nicht zielführend.
Auch das weitere Vorbringen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Versorgung der Tochter durch den Erblasser ist nicht stichhaltig: Die Enkeltochter wurde zum Ende des Jahres 1999 geboren. Die Lebensversicherungen wurden aber bereits im Herbst 1995 durch den Sohn abgeschlossen. Somit kann schon allein auf Grund der zeitlichen Differenz zwischen den Vertragsabschlüssen und der Geburt der Beweggrund für die Abschlüsse der Lebensversicherungen durch den Erblasser nicht die Vorsorge für seine Tochter gewesen sein. Dieser Schluss wird auch noch durch die Tatsache bekräftigt, dass der Versicherungsnehmer nach der Geburt seiner Tochter die Versicherungsverträge hinsichtlich Bezugsberechtigung unverändert beließ. Dies, obwohl eine jederzeitige Änderung des Bezugsberechtigten möglich gewesen wäre.
Als letzter Punkt ist der Bereicherungswille des Erblassers zu prüfen. Auf Grund der im vorangehenden Absatz geschilderten Umständen - Verneinung der beabsichtigten Versorgung seiner Tochter durch den Erblasser - ist das Vorliegen des Bereicherungswillens auf Seiten des Erblassers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu bejahen. Dies umso mehr, als nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Bereicherungswille kein unbedingter sein muss. Es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt (; , 94/16/0064). Zumindest die In-Kauf-Nahme der Bereicherung des Vaters ist im vorliegenden Berufungsfall auf Seiten des Sohnes ohne Zweifel gegeben gewesen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Berufungsbegehren im Zusammenhang mit dem Erwerb von Vermögensvorteilen auf Grund von Verträgen zu Gunsten Dritter nicht gefolgt werden kann.
2. Berücksichtigung der Begräbniskosten bei Berechnung der Erbschaftsteuer: Wie die Abgabenbehörde erster Instanz in der Berufungsvorentscheidung vom zu Recht erkannt hat, sind die Begräbniskosten laut Niederschrift des Gerichtskommissärs vom , aufgenommen anlässlich der Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung, von der Noterbin, der Tochter des Erblassers, zu tragen (gewesen). Die Begräbniskosten in Höhe von 9.743,-- € wurden in dem im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung errichteten Hauptinventars auf der Passivseite zum Ansatz gebracht. Sie haben demgemäß die Nachlassaktiva um eben diesen Betrag vermindert. Auch im Erbschaftsteuerbescheid vom , Bescheidadressat: die minderjährige Enkeltochter des Berufungswerbers, zugestellt zu Handen der Nachlasskuratorin, wurden die Kosten der Bestattung in Höhe von 9.743-- € bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer als Abzugspost berücksichtigt.
Demgemäß ist eine Berücksichtigung von Begräbniskosten bei der Berechnung der auf den Berufungswerber entfallenden Erbschaftsteuer nicht möglich, weshalb der Berufung auch in diesem Punkte nicht Folge zu geben ist.
3. Gewährung der Steuerklasse I: Gemäß § 7 Abs 1 ErbStG werden nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser fünf Steuerklassen unterschieden: I. Steuerklasse I. 1. Der Ehegatte, 2. die Kinder; als solche gelten auch a) die an Kindes Statt angenommene Personen, b) die Stiefkinder. II. Steuerklasse II. Die Abkömmlinge der in der Steuerklasse I Z 2 Genannten, die Abkömmlinge der an Kindes Statt angenommenen Personen jedoch nur dann, wenn sich die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt auch auf die Abkömmlinge erstrecken. III. Steuerklasse III. 1. Die Eltern, Großeltern und weiteren Voreltern, 2. die Stiefeltern, 3. die voll- und halbbürtigen Geschwister.
Der Gesetzgeber weist gemäß § 7 III. ErbStG den Eltern des Erblassers die Steuerklasse III. zu. Da außer Streit steht, dass der Berufungswerber der Vater des Erblassers ist, ist er in die Steuerklasse III. einzuordnen; eine Subsumtion seiner Person in die Steuerklasse I. ist von Gesetzeswegen nicht möglich, weshalb dem Berufungsbegehren auch in diesem Punkte nicht entsprochen werden kann.
Aus den obenstehend angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 865 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 |
Schlagworte | Lebensversicherungen Erwerb von Vermögensvorteilen Verträge zu Gunsten Dritter Eintritt der Bereicherung Bereicherungswille im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Begräbniskosten |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at