Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 25.06.2010, ZRV/0203-Z2L/07

Kein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung bei Fehltarifierung, wenn die Ware im Kern richtig bezeichnet wurde


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Miterledigte GZ:
ZRV/0208-Z2L/07


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
ZRV/0203-Z2L/07-RS1
Das gleiche gilt für die Anmeldung von Hasen mit Spieldose als Musikspielwaren.
Folgerechtssätze
ZRV/0203-Z2L/07-RS1
wie ZRV/0185-Z2L/07-RS1
Die Überführung von Waren in den freien Verkehr setzt voraus, dass diese in der entsprechenden Anmeldung wenigstens im Kern zutreffend bezeichnet worden sind. Ob dies geschehen ist, ist eine Frage der Auslegung der mit der Anmeldung abgegebenen Willenserklärung. Schirmständer zur Fixierung von Sonnenschirmen, welche unter der Bezeichnung "Schirmständer aus Kunststoff" angemeldet werden, wobei sich die erklärte Warennummer als unzutreffend (Schirmständer zur Aufbewahrung von Regenschirmen) erweist, sind jedenfalls als von der betreffenden Anmeldung umfasst anzusehen. Ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung gemäß Art. 203 ZK wegen Wegbringens vom Warenort ohne Anmeldung zu einem Zollverfahren liegt dabei nicht vor.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der C-GmbH, Adr, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom , Zahl xxxxxx/xxxxx/2007, betreffend Eingangsabgaben entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Spruch der Berufungsvorentscheidung wird wie folgt geändert: Der Bescheid des Zollamtes Z. vom , Zahl zzzzzz/zzzzz/2/2007, wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte die H-GmbH in Vertretung der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: Bfin) die nachträgliche buchmäßige Erfassung unerhoben gebliebener Einfuhrabgaben. Der Artikel, Item Nr. K6239, ex Rechnung Nr. 575097 der M. sei in der Anmeldung vom , CNR 07ATzzzzzz/IV1I8GA1, fälschlicherweise in die Warennummer 9503 0055 90 anstatt in die Warennummer 9503 0041 00 eingereiht worden. (Warenposition 2).

Daraufhin teilte das Zollamt mit Bescheid vom , Zahl zzzzzz/zzzzz/2/2007, der Bfin die buchmäßige Erfassung der Eingangsabgabenschuld in Höhe von insgesamt € 422,09 (Zoll: € 75.61 und Einfuhrumsatzsteuer: € 346,48) gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG mit und schrieb gleichzeitig eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von € 3,69 vor, weil die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sei.

Mit Eingabe vom wurde dagegen Berufung erhoben und die Aufhebung des Bescheides sowie die Vorschreibung des Zollbetrages gemäß Art. 220 Abs.1 ZK an den Anmelder beantragt.

In ihrer Begründung wurde unter auszugsweiser Zitierung des Zollkodex-Kommentars von Witte vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall kein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung vorliege.

Weiters wurde eingewendet, dass die Zollanmeldung in direkter Vertretung abgegeben worden sei. Zollanmelder sei deshalb der Vertretene und nicht der Vertreter. Da im gegenständlichen Fall kein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung vorliege, sei die Zollschuld gemäß Art. 220 ZK dem Anmelder mitzuteilen gewesen.

Außerdem sei die Festsetzung der Abgabenerhöhung vom gesamten Abgabenbetrag unverhältnismäßig. Die Abgabenerhebung habe sich nur auf den nachzuerhebenden Zollbetrag zu beschränken. Es sei auch zu klären, ob die bereits im Zuge der Überführung in den freien Verkehr erhobene Umsatzsteuer ein weiters Mal erhoben werden dürfe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl xxxxxx/xxxxx/2007, wies das Zollamt die Berufung als unbegründet ab.

Eine Zollanmeldung müsse hinsichtlich der Warenbeschaffenheit gewisse Mindesterfordernisse erfüllen, die sich aus Art. 1 Nr. 5 ZK-DVO ergäben. Dabei handle es sich einerseits um die handelsüblichen Angaben zur Bezeichnung der Waren und andererseits um die Warenmenge. Wenn diese inhaltlichen Mindesterfordernisse nicht erfüllt seien, würden derartige Waren als nicht angemeldet gelten. Da somit für die bescheidgegenständlichen Waren keine Zollanmeldung abgegeben worden sei, seien diese auch nicht überlassen und somit ohne Zustimmung des Zollamtes vom zugelassenen Warenort entfernt und damit der zollamtlichen Überwachung entzogen worden. Die Vorschreibung der Abgabenerhöhung erfolgte demnach gesetzeskonform. Die Einfuhrumsatzsteuer sei für die nicht angemeldeten Waren auch noch nicht festgesetzt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich der Rechtsbehelf der Beschwerde vom , womit die Bfin die Abänderung bzw. Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragte.

Ergänzend zum bisherigen Vorbringen wurde ausgeführt, dass bereits die Eröffnung eines Versandverfahrens eine Zollanmeldung darstellen würde und auch diese eine Warenbezeichnung enthalte. Sollte diese falsch sein, wäre die Ware bereits in Deutschland der zollamtlichen Überwachung entzogen worden. Da eine Zollschuld nur einmal entstehen könne, fehle der Vorschreibung auch danach jegliche rechtliche Grundlage.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Entscheidung wird folgender relevante Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Mit Zollanmeldung vom , CNR 07ATzzzzzz/IV1I8GA1, Warenposition 2, wurden beim Zollamt Z. Musikspielwaren (Feld 31) zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet. Dabei handelt es sich unter anderem um 60 Karton "Hasen mit Spieldose" die richtig in die Warennummer 9503 0041 00 einzureihen gewesen wären.

Als Warenempfängerin wurde die A-GmbH und als deren direkter Vertreter die H-GmbH angegeben. Im Feld 33 wurde als Warennummer "9503 0055 90" erklärt. Die Anmeldung wurde wie angemeldet angenommen und die Ware überlassen.

Beweiswürdigung:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Abgabenakt.

Rechtliche Erwägungen:

Gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.

Dies setzt voraus, dass es sich um eine ordnungsgemäße und unter Beachtung der Zollvorschriften stattfindende Überführung handelt. Die angemeldete Waren müssen daher den gestellten Waren entsprechen (vgl. Witte, Zollkodex4, Art. 201 Rz 1 und 2a).

Wird hingegen eine Ware nach der Gestellung ohne Zollanmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren vom Amtsplatz bzw. vom zugelassenen Warenort weggebracht, entsteht die Zollschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK wegen Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung.

Gemäß Art. 4 Nr. 17 ZK versteht man unter einer Zollanmeldung, die Handlung, mit der eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen.

Bei der Zollanmeldung handelt es sich danach um eine Willenserklärung, die im Zweifelsfall der Auslegung bedarf, für welche wiederum in sinngemäßer Anwendung der §§ 863 Abs. 2 und 914 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) der objektive Erklärungswert der Willenserklärung maßgebend ist. Welche der gestellten Waren von der Zollanmeldung erfasst werden, richtet sich somit danach, wie der Erklärungsempfänger, die Zollstelle, die Zollanmeldung unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände im Einzelfall verstehen durfte.

Bei dieser Auslegung kann nicht aus jeder Unrichtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung geschlossen werden, dass sich diese nicht auf die jeweils gestellten Waren bezieht. Allerdings muss die Zollanmeldung hinsichtlich der geforderten Warenbezeichnung, die Beschaffenheit der Ware zumindest "im Kern" richtig bezeichnen, damit diese auch als von der Zollanmeldung erfasst angesehen werden kann (vgl. BFH , VII R 130 - 131/87 und BFH , VII R 70/03).

So hat der BFH in seinem Urteil vom , VII R 130/87, in einem Fall einer krassen Falschbezeichnung, in welchem die geladene Butter als tiefgefrorene Erdbeeren erklärt worden sind, angenommen, dass sich die betreffende Zollanmeldung unter keinen Umständen auf eine Ware wie Butter habe beziehen lassen und diese Ware somit nicht umfassen habe können.

Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um eine derartige krasse Fehlbezeichnung. Im Gegenteil, bei den gegenständlichen Waren handelt es sich um Hasen mit Spieldose, welche durchaus unter den Begriff Musikspielwaren subsumiert werden können. Darüberhinaus liegen weder sonstige Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass die Waren nicht von der Zollanmeldung umfasst sein sollten, noch ergeben sich Hinweise darauf, dass die Anmelderin nicht davon ausgehen konnte, dass sich die Überlassung auf die von ihr angemeldeten und in der Folge weggebrachten Waren beziehe.

Es verbleibt somit nur eine Fehltarifierung. Die Einreihung in den Zolltarif stellt jedoch eine rechtliche Subsumtion dar, die strittig bzw. gelegentlich auch misslingen kann (vgl. Witte, Zollkodex4, Art. 204 Rz 19). Allein daraus eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung abzuleiten, vermag sich der Unabhängige Finanzsenat nicht anzuschließen.

Nichts anders ergibt sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zahl 2002/16/0005, dem Fälle der Anmeldung von "Bruchreis" der Warennummer 1006 4000 statt des tatsächlich vorhandenen Langkornreises der Warennummer 1006 3898 zugrunde lagen. In diesem Fall hat der VwGH entschieden, dass der Tatbestand des Art. 203 Abs. 1 ZK verwirklicht ist, wenn nicht die in den Anmeldungen erklärten und durch vorgelegte Unterlagen belegten Waren, sondern unter Täuschung der Zollbehörden Waren anderer handelsüblicher Bezeichnung und mit einem niedrigern Zollsatz belastet in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, die in den Anmeldungen nicht bloß allgemein als "Reis" erklärt worden sind.

Daraus folgt, dass im gegenständlichen Fall keine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung vorliegt, sondern es bei einer Zollschuldentstehung nach Art. 201 ZK bleibt. Der nachzuerhebende Restbetrag der Zollschuld wäre somit gemäß Art. 220 ZK buchmäßig zu erfassen und der Anmelderin mitzuteilen gewesen.

Im Hinblick darauf, dass bereits aufgrund der oben angeführten Überlegungen der Abgabenbescheid aufzuheben war, erübrigt sich ein Eingehen auf die Vorbringen betreffend den Zeitpunkt der Zollschuldentstehung und der Person des Zollschuldners aufgrund des der Überführung in den freien Verkehr vorangegangenen Versandverfahrens als auch betreffend die Höhe der festgesetzten Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 201 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Verweise

BFH , VII R 130/87

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at