Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 23.10.2007, RV/0276-F/06

Durchlaufende Posten im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG und des § 4 Abs. 3 UStG 1994


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Miterledigte GZ:
RV/0277-F/06

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., B, G-Straße, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide werden im Umfang der Berufungsvorentscheidungen vom abgeändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber erzielte ua. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus seiner Tätigkeit als Musiker. Da er für das Jahr 2004 keine Umsatz- und Einkommensteuererklärungen einreichte, schätzte das Finanzamt die diesbezüglichen Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO.

Mit Berufung vom wandte sich der Berufungswerber gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2004 vom und legte die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für das Streitjahr vor.

Aufgrund von Kontrollmitteilungen der Großbetriebsprüfung Feldkirch (diese Kontrollmitteilungen erfolgten anlässlich einer Betriebsprüfung bei der Fa.1) im Zusammenhang mit der Produktion der CD "ZZZ" wurde der Berufungswerber vom Finanzamt zur Vorlage einer Aufstellung von sämtlichen im Jahr 2004 erzielten Erlösen aufgefordert. Anhand der vorgelegten Erlöskonten stellte das Finanzamt fest, dass der Berufungswerber die strittigen Beträge nicht erklärt hat, weshalb es im Rahmen der Berufungsvorentscheidungen vom den nunmehr erklärten Umsätzen und Einkünften den Betrag in Höhe von insgesamt 8.000,00 € und einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 20% (8.242,14 €) zurechnete.

Mit Schreiben vom begehrte der Berufungswerber, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. In seinem Vorlageantrag führte er Folgendes aus: Er habe von der Fa.1 in zwei Teilbeträgen insgesamt 8.000,00 € in Empfang genommen und dies auch bestätigt. Es handle sich hierbei jedoch lediglich um das Inkasso für die angefallenen Produktionskosten der Fa. Z in R. Er lege zu diesem Zweck die Rechnung der Fa. Z bei. In diesem Betrag seien keinerlei Einkünfte seinerseits enthalten. Er habe in dieser Angelegenheit nur als Inkassant agiert. Die ihm aus der genannten Produktion zustehenden Einkünfte erhalte er über die Tantiemen-Abrechnung der AKM/AustroMechana, die in seiner Einkommensteuererklärung jeweils erfasst seien. Für Auftritte bzw. Gagen würden von ihm ausnahmslos Rechnungen mit fortlaufender Nummerierung und keine so genannten Handzettel ausgestellt.

Das Finanzamt ersuchte den Berufungswerber mit Schreiben vom ,

  • aufzuklären, weshalb es möglich gewesen sei, dass die Fa. Z am der Fa.1 die Produktionskosten der genannten CD in Rechnung gestellt habe, wobei er doch für die Fa. Z die Teilbeträge in Höhe von je 4.000,00 € bereits am bzw. am in Empfang genommen habe,

  • eine Bestätigung der Fa. Z vorzulegen, dass der Rechnungsbetrag in Höhe von 12.450,00 SFr durch ihn als Inkassant für Rechnung und Gefahr der Fa. Z einzuheben gewesen sei, und

  • Buchhaltungsunterlagen der Fa. Z vorzulegen, aus welchen hervorgehe, dass der Betrag in Höhe von 12.450,00 SFr bzw. von 8.000,00 € in der Buchhaltung der Fa. Z Eingang gefunden hätte.

In Beantwortung dieses Vorhaltes vom legte der Berufungswerber Unterlagen (Quittungen) der Fa. Z vor und führte dazu aus, dass aus diesen Unterlagen ersichtlich sei, dass er berechtigt gewesen sei, als Inkassant tätig zu sein, und dass er den Inkassobetrag auch weitergeleitet habe. Er lege weiters die produzierte CD vor, auf deren Cover die Fa. Z als Produktionsfirma ersichtlich sei.

Strittig ist, ob die in Rede stehenden Beträge sog. durchlaufende Posten iSd § 4 Abs. 3 EStG 1988 bzw. § 4 Abs. 3 UStG 1994 darstellen oder nicht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Berufungswerber ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988. Nach dieser Gesetzesbestimmung scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden, bei der Gewinnermittlung aus (durchlaufende Posten).

Gemäß § 4 Abs. 3 UStG 1994 gehören Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten) nicht zum Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Umsatz- und Einkommensteuer (vgl. ; ), wonach der Begriff der durchlaufenden Posten im Einkommensteuerrecht kein anderer ist als im Umsatzsteuerrecht, ist es für die Annahme eines durchlaufenden Postens erforderlich, dass neben dem Handeln auf fremde Rechnung auch ein Handeln in fremdem Namen erfolgt.

Zum Vorbringen des Berufungswerbers, dass er gegenständlich nur als Inkassant für die Produktionskosten der genannten CD aufgetreten sei, weshalb die strittigen Beträge keinen Eingang in seine Buchhaltung gefunden hätten, und er die ihm aus der genannten Produktion zustehenden Einkünfte über die Tantiemen-Abrechnung der AKM/AustroMechana erhalten habe, die in seiner Einkommensteuererklärung jeweils erfasst seien, ist zu sagen, dass der Unabhängige Finanzsenat nicht in Zweifel zieht, dass der Berufungswerber als Urheber der Komposition (XZ; vgl. das CD Cover) von der AustroMechana Tantiemen erhalten hat. Der Umstand, dass der Berufungswerber Tantiemen von der AustroMechana erhalten hat, schließt jedoch nicht aus, dass er im Zusammenhang mit der Produktion der CD anderweitige Honorare von der Fa.1 erhalten hat. Es wäre schließlich am Berufungswerber gelegen, die behauptete Funktion als Mittelsmann konkret darzulegen bzw. anhand von geeigneten Unterlagen nachzuweisen. Dies hat er aber trotz Aufforderung des Finanzamtes (vgl. das Schreiben vom ) nicht getan.

Aus dem vorliegenden Kontrollmaterial der Großbetriebsprüfung war jedenfalls "nur" ersichtlich, dass der Berufungswerber jeweils Teilbeträge in Höhe von 4.000,00 € im eigenen Namen vereinnahmt hat und war aber nicht ersichtlich, dass der Berufungswerber, wie behauptet, die strittigen Beträge für die Fa. Z eingehoben hätte. Wäre der Berufungswerber tatsächlich, wie behauptet, lediglich als Mittelsmann aufgetreten, wäre die Übernahmebestätigung nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates anders formuliert worden; wie könnte sonst der Zahlungspflichtige erkennen, inwieweit er sich mit der Zahlung von seiner Schuld gegenüber der Fa. Z befreit hat.

Was die Quittungen anlangt, die der Berufungswerber nachträglich vorgelegt hat, wonach die Fa. Z am bzw. am jeweils 4.000,00 € vom Berufungswerber erhalten haben soll, so sind diese nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht geeignet, zu beweisen, dass der Berufungswerber tatsächlich die strittigen Beträge im Namen und für Rechnung der Fa. Z vereinnahmt (und verausgabt) hat. Der Unabhängige Finanzsenat zweifelt deshalb an der Richtigkeit dieser Quittungen, zumal die Fa. Z dann, wenn sie die Teilbeträge tatsächlich am bzw. am vom Berufungswerber erhalten hätte, keine Veranlassung mehr gehabt hätte, am eine Rechnung über die Produktionskosten der genannten CD in Höhe von 12.450,00 SFr an die Fa.1 zu stellen und auf das Zahlungsziel (zahlbar mit Einzahlungsschein innerhalb von 10 Tagen) hinzuweisen. Die Skepsis an den Quittungen ist auch deshalb angebracht, da der Berufungswerber trotz Ersuchens des Finanzamt weder die vorgenannte Ungereimtheit ausgeräumt noch die Buchhaltungsunterlagen der Fa. Z zum Beweis, dass der Betrag in Höhe von 12.450,00 SFr bzw. die Teilbeträge in Höhe von jeweils 4.000,00 € tatsächlich in der Buchhaltung der Fa. Z Eingang gefunden haben, vorgelegt hat.

Es war dem Unabhängigen Finanzsenat auch nicht möglich, die schriftlichen Bestätigungen (Quittungen) der Fa. Z auf deren Richtigkeit hin zu überprüfen, da in die Schweiz nur Zustellungen von Schriftstücken zur Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten zulässig sind (vgl. Ritz, BAO3, § 10 Tz 4 und § 11 Tz 3 ZustG). Es wäre Sache des Berufungswerbers gewesen, den behaupteten Sachverhalt glaubhaft darzulegen bzw. Beweise vorzulegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei unter anderem dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maß höher als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind (vgl.  ua.). Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht (vgl. Loukota, Internationale Steuerfälle, Tz 429ff; Kotschnigg, ÖStZ 1992, 84; ).

Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates berechtigten schon allein die angeführten Widersprüche und der Umstand, dass der Berufungswerber trotz bestehender erhöhter Mitwirkungspflicht keine Unterlagen vorgelegt hat, die das behauptete Tätigwerden für die Fa. Z dokumentieren würden, das Finanzamt zur Annahme, dass der Berufungswerber die Beträge nicht im Namen und für Rechnung der Fa. Z vereinnahmt hat.

Zum Ansatz eines Sicherheitszuschlag durch das Finanzamt ist der Vollständigkeit halber noch Folgendes zu sagen: Werden Aufzeichnungen über Bareingänge bzw. Barausgänge nicht geführt und Einnahmen nicht vollständig erfasst, ist die Vermutung, dass neben den nachgewiesenermaßen nicht erfassten Beträgen weitere Einnahmen nicht aufgezeichnet wurden, berechtigt und damit eine Hinzurechnung in Form eines Sicherheitszuschlages gerechtfertigt. Dabei muss derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungenauigkeit hinnehmen (vgl. ). Im Übrigen hat der Berufungswerber gegen den Ansatz eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 20% (8.242,14 €) auch nichts Konkretes vorgebracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Durchlaufende Posten
in fremdem Namen
auf fremde Rechnung
Nachweis
Inkassant

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at