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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 16.11.2006, RV/1096-L/05

Unterbrechung einer Lehre wegen Geburt eines Kindes.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Tochter des Berufungswerbers, R, geboren am xx, absolvierte bis Februar 2003 eine Lehre als Einzelhandelskauffrau, brach die Tätigkeit beim Lehrherrn sowie den Berufsschulbesuch ab wegen der Geburt eines Kindes im April 2003 ab, und absolvierte in der Folge das letzte Berufsschuljahr in der Zeit von September 2003 bis Juni 2004. Der Schulbesuch erfolgte einmal wöchentlich. Im Zuge einer Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe stellte das Finanzamt fest, dass die Tochter die Lehrabschlussprüfung auch im Juni 2005 noch nicht abgelegt hatte. Laut einer Mitteilung des Berufungswerbers konnte dieser auch keinen Termin bekannt geben, wann die Prüfung nachgeholt würde. Das Finanzamt ging hierauf davon aus, dass die Ausbildung mit Februar 2003 abgebrochen worden war, und forderte mit dem angefochtenen Bescheid die für den Zeitraum März 2003 bis Juni 2004 ausbezahlte Familienbeihilfe sowie die Kinderabsetzbeträge zurück.

In der dagegen eingebrachten Berufung erklärte der Berufungswerber, dass die Tochter während ihres letzten Ausbildungsjahres schwanger geworden war und daher aus medizinischen Gründen die Berufsschule nicht mehr besuchen konnte. Nach der Geburt ihres Kindes habe sie jedoch die Berufsschule wieder besucht. Er hätte vom zuständigen Finanzamt die Information erhalten, dass er für seine Tochter Familienbeihilfe erhalte, solange sie die Berufsschule besuche. Die Bestätigung für diesen Besuch hätte er vorgelegt.

In einer abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das Finanzamt darauf, dass nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Unterbrechung der Berufsausbildung, z.B. in Folge einer Krankheit, noch keine Beendigung der Berufsausbildung darstelle. Werde jedoch die Berufsausbildung nicht wieder aufgenommen, so können die Zeiten ab Beendigung der Tätigkeit nicht mehr als Zeiten der Berufsausbildung angesehen werden. Da die Tochter die Lehrabschlussprüfung nachweislich bis Juni 2005 noch nicht nachgeholt habe und bislang auch nicht angeben könne, wann die Prüfung nachgeholt werde, sei davon auszugehen, dass sie die Berufsausbildung mit abgebrochen habe.

Im Vorlageantrag wiederholte der Berufungswerber im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen, verwies auf den Berufsschulbesuch bis Juni 2004 und erklärte, dass die Tochter die Lehrabschlussprüfung im Jänner oder Februar 2006 ablegen werde.

Über Anfrage des Unabhängigen Finanzsenates gab der Berufungswerber schließlich im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens bekannt, dass die Tochter die Lehrabschlussprüfung tatsächlich am abgelegt hatte, und legte das Lehrabschlusszeugnis vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Der Begriff der Berufsausbildung ist im Gesetz selbst nicht geregelt. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen darunter jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Eine Berufsausbildung liegt jedenfalls auch dann vor, wenn das Kind Lehrling in einem anerkannten Lehrverhältnis ist.

Unbestrittenermaßen stand die volljährige Tochter des Berufungswerbers bis einschließlich Februar 2003 in einem solchen Lehrverhältnis. Gegenstand des Verfahrens war lediglich die Frage, ob die Tochter auf Grund der Geburt ihres Kindes die Berufsausbildung lediglich unterbrochen oder überhaupt abgebrochen hat. Wie das Finanzamt zu Recht festgestellt hat, sind nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes () zwar Unterbrechungen eines tatsächlichen Berufsausbildungsvorganges (z.B. durch Krankheit) für einen bereits vorher erwachsenen und danach fortbestehenden Anspruch auf Familienbeihilfe unschädlich. Wird aber die Tätigkeit, durch die ein Kind für einen Beruf ausgebildet wurde, nicht mehr wieder aufgenommen, sondern aus welchen Gründen auch immer beendet, so kann nach der Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung des Kindes im Sinn des Gesetzes gesprochen werden.

Die Tochter hatte in dem der Geburt ihres Kindes folgenden Schuljahr wohl noch die Berufsschule besucht. Aus dem Umstand, dass sie mehr als ein Jahr später die Lehrabschlussprüfung noch nicht absolviert hatte, hat das Finanzamt jedoch den Schluss gezogen, dass die Berufsausbildung mit der Geburt des Kindes vorzeitig abgebrochen worden war, zumal die Tochter im Anschluss an das Schuljahr auch ein Angestelltenverhältnis begonnen hatte. Da die Tochter jedoch zwischenzeitig die Lehrabschlussprüfung abgelegt hat und damit die Berufsausbildung zur Gänze abgeschlossen wurde, kann diese Annahme nicht mehr aufrecht erhalten werden, vielmehr ist damit erwiesen, dass die Geburt des Kindes lediglich zu einer nicht beihilfenschädlichen Unterbrechung geführt hat. Da mit dem Besuch der Berufsschule noch konkrete Ausbildungsmaßnahmen gesetzt wurden, lag bis zum Ende dieser Schulzeit eine Berufsausbildung vor und war die Familienbeihilfe für diese Zeit noch zu gewähren.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Berufsausbildung
Lehrverhältnis
Lehrabschlussprüfung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at