Geschenkgeber als Solidarschuldner
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/0161-G/05-RS1 | wie RV/0430-G/02-RS1 Es liegt kein Spielraum für eine Ermessensübung vor, wenn wegen Uneinbringlichkeit der Abgabe beim zuerst herangezogenen Gesamtschuldner die Steuer dem weiteren Gesamtschuldner vorgeschrieben wird. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des S.V., inG.,vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Solidarschuld/Schenkungssteuer (Solidarschuldbescheid) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde Frau C.V. auf Grund der mit S.V. (in der Folge auch Berufungswerber genannt) getroffenen Vereinbarung vom , in der der Erstgenannten ein Wohnrecht eingeräumt wurde, die Schenkungssteuer vom Finanzamt vorgeschrieben.
Nachdem eine Entrichtung der Schenkungssteuer nicht erfolgt ist und eine Einbringungsmöglichkeit bei Frau C.V. nicht gegeben war, wurde am ein Solidarschuld- und Schenkungssteuerbescheid an den Berufungswerber gerichtet.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben mit der Begründung, dass das Grundstück im Jahr 2002 verkauft und das Wohnrecht gelöscht worden sei. Es sei auch im Notariatsakt vereinbart worden, die Steuer werde von den Berechtigten übernommen. Da die Verpflichteten mehrere Grundstücke in ihrem Besitz hätten, könne auch keine Uneinbringlichkeit vorliegen. Der Berufungswerber sei derzeit Student und hätte ein unterhaltspflichtiges Kind, sodass er nicht in der Lage sei die Steuerschuld zu begleichen. Die Forderung möge bei der Erstschuldnerin eingefordert werden bzw. werde um Nachsicht bezüglich der Einbringung gegenüber seiner Person ersucht.
Am erging seitens des Finanzamtes die abweisliche Berufungs-vorentscheidung.
Am wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 13 Abs. 1 ErbStG ist Steuerschuldner der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Geschenkgeber.
Gemäß § 6 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind Personen, die nach den Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner. Dabei wird auf § 891 ABGB verwiesen, wonach die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern im Belieben des Gläubigers liegt. Diese eingeräumte Dispositionsfreiheit ist im öffentlichen Recht unter dem Gesichtswinkel des Ermessens zu sehen (vgl. ).
Dabei ist § 20 BAO zu beachten, der festlegt, dass Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten müssen, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Ein Spielraum für eine Ermessensübung liegt aber nicht mehr vor, wenn die Finanzbehörde wegen offenbarer Uneinbringlichkeit der Forderung bei dem zuerst herangezogenen Gesamtschuldner die Steuer dem weiteren Gesamtschuldner vorschreibt. Im Hinblick darauf, dass in diesem Zeitpunkt kein anderer zahlungsfähiger Gesamtschuldner mehr vorhanden ist, ist die Abgabenbehörde gar nicht mehr in der Lage, im Rahmen eines Ermessensspielraumes eine andere Entscheidung zu treffen, um ihrer Verpflichtung, für die Einbringung der ausstehenden Abgaben zu sorgen, nachzukommen (vgl. u.a. ).
In Ausübung dieses Ermessens wurde zuerst Frau C.V. als Abgabenschuldnerin in Anspruch genommen. Nachdem die Schenkungssteuer nicht entrichtet wurde, setzte das Finanzamt Vollstreckungsmaßnahmen, welche aber erfolglos blieben. Ein Ermessensspielraum lag sodann für die Behörde nicht mehr vor, weshalb ein Solidarschuld- und Schenkungssteuerbescheid an den Berufungswerber erlassen wurde.
Der Bescheid vom musste neu datiert und zugestellt werden, da der Berufungswerber an eine andere Anschrift verzogen ist.
Da der streitgegenständliche Solidarschuld- und Schenkungssteuerbescheid voll und ganz den gesetzlichen Bestimmungen, der Lehre und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, konnte der Berufung somit kein Erfolg beschieden sein.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 13 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 891 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 |
Schlagworte | Uneinbringlichkeit Solidarschuldner |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at