Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSL vom 21.12.2004, FSRV/0059-L/03

Strafberufung des Amtsbeauftragten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Linz 2 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Isolde Zellinger sowie die Laienbeisitzer KR Manfred Grubauer und Ing. Günter Reitinger als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen L wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 und 2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des damaligen Amtsbeauftragten OR Dr. Christian Kneidinger vom gegen das Erkenntnis eines Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz vom , StrNr. 2002/00515-001, nach der am in Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit des für OR Dr. Kneidinger als Amtsbeauftragten einschreitenden OR Dr. Dieter Baumgartner sowie der Schriftführerin Elisabeth Rath durchgeführten Verhandlung

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafe dahingehend abgeändert, dass die gemäß §§ 33 Abs. 5 in Verbindung mit 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu verhängende Geldstrafe auf

15.000,-- €(in Worten: fünfzehntausend Euro)

und die für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß § 20 FinStrG an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe auf

acht Wochen

erhöht werden.

II. Der erstinstanzliche Schuldspruch wird aus Anlass der Berufungsentscheidung dahingehend präzisiert, dass hinsichtlich der Verkürzung von Umsatz- und Einkommensteuer betreffend das Veranlagungsjahr 1998 lediglich von einem Versuch auszugehen ist und somit das in Punkt 1. des Schuldspruches beschriebene Verhalten des Beschuldigten als teils vollendete (1997), teils lediglich versuchte (1998) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1, teilweise in Verbindung mit § 13 FinStrG zu qualifizieren ist.

Entscheidungsgründe

Es liegt vor ein Straferkenntnis eines Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen L vom , StrNr. 2002/00515-001. Die örtliche Zuständigkeit eines derartigen Senates ergibt sich aus einer Verfügung des Bundesministeriums für Finanzen vom , GZ. L 615/1-IV/16/02, Finanzstrafakt Bl. 2 f).

Der diesbezüglichen Aktenlage ist zu entnehmen, dass L im strafrelevanten Zeitraum als Betreiber von diversen Cafes und als Automatenaufsteller in der Steiermark tätig gewesen ist: So betrieb er in der Zeit vom bis zum das Pub Cafe A im E K, das Cafe B in K vom bis zum , sowie das Tanzcafe C in D vom bis Oktober 1998 (siehe Aktenvermerk des Betriebsprüfers des Finanzamtes Bruck an der Mur vom zu ABNr. 501072/98).

Anfangs wurde L von einem Steuerberater betreut, deren Mitarbeiterin von ihm fernmündlich über die angebliche Höhe der Tageslosungen in Kenntnis gesetzt wurde (siehe die mit L am aufgenommene Niederschrift, Veranlagungsakt des Finanzamtes Bruck an der Mur, StNr. 150/2643, Dauerakt). Solcherart wurden auch tatsächlich Voranmeldungen für die Monate Jänner und Februar 1997 erstellt (01/97 Guthaben 2.449,-- S; 02/97 Zahllast 15.267,-- S), welche am nachträglich beim Finanzamt eingereicht wurden (siehe genannter Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt). Eine Entrichtung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer erfolgte nicht. Ebenso enthielten die Angaben des L keine Offenlegung der von ihm - siehe unten - getätigten Schwarzumsätze im Zusammenhang mit ebenfalls von der X AG "schwarz" eingekauften Getränken.

Im Übrigen hat die Kanzlei des Steuerberaters für L mangels Bezahlung keine Buchhaltung geführt und am die Vollmacht zurückgelegt (siehe der obgenannte Aktenvermerk).

Für die nachfolgenden Voranmeldungszeiträume März, April, Mai. Juni. Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1997, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni Juli, August und September 1998 wurden von L ebenfalls weder Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet noch diesbezügliche Voranmeldungen beim Finanzamt eingereicht (siehe Niederschrift vom über eine hinsichtlich L durchgeführte UVA-Prüfung).

Mangels Vorlage von Losungsaufzeichnungen bzw. sonstigen Unterlagen wurden die Umsätze gemäß § 184 Bundesabgabenordnung (BAO) auf Basis der Angaben des L für die ersten Voranmeldungszeiträume sowie eines Biervertrages mit der X AG geschätzt und zwar betreffend die Monate Februar bis Dezember 1997 mit 229.851,-- S und betreffend die Monate Jänner bis September 1998 mit 84.386,-- S (siehe die genannte Niederschrift vom ), wovon L durch Zusendung des Protokolls der obgenannten Niederschrift auch Kenntnis erlangte.

Tatsächlich war aber die schätzungsweise Festsetzung der Umsatzsteuerzahllasten - wie sich nachträglich herausstellen sollte - bei weitem zu niedrig ausgefallen.

L hat hinsichtlich der Monate Februar 1997 bis September 1998 zumindest wissentlich die diesbezüglichen Vorauszahlungen an Umsatzsteuern nicht bis zum Ende der jeweiligen Fälligkeitstage (nämlich dem jeweils 15. des zweitfolgenden Monats) entrichtet und ebenso zumindest bedingt vorsätzlich bis zu diesen Zeitpunkten die Einreichung entsprechender Voranmeldungen unterlassen, weshalb er diesbezüglich vom Erstsenat mit Erkenntnis vom wegen [1997 und 1998 begangener] Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen im Ausmaß von insgesamt 314.237,-- S (umgerechnet 22.836,49 €) gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG schuldig gesprochen worden ist (siehe das angefochtene Erkenntnis, Finanzstrafakt Bl. 21).

Trotz Zusendung von entsprechenden Jahressteuererklärungen, Erinnerungen, Androhung und Festsetzung von Zwangsstrafen unterließ L in der Folge die Einreichung von Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 1997 und 1998 (Veranlagungsakt, Veranlagung 1997 und 1998, jeweils Überwachung des Erklärungseinganges samt den diesbezüglichen Aktenvermerken).

L handelte solcherart offenbar mit dem Plan, eine Schätzung an Jahresumsatzsteuer in Höhe der Summe der geschätzten monatlichen Zahllasten herbeizuführen sowie eine möglichst niedrige Schätzung seines Einkommens auf Basis der zu erzwingen, was ihm auch gelang:

So erging am ein Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 1997, mit welchem lediglich eine Einkommensteuer in Höhe von 24.144,-- S vorgeschrieben worden ist (Veranlagungsakt, Veranlagung 1997).

Am erging ein Jahresumsatzsteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 1997, mit welchem lediglich eine Umsatzsteuer in Höhe von 229.851,-- S vorgeschrieben wurde (Veranlagungsakt, Veranlagung 1997).

Zur Festsetzung von Einkommensteuer bzw. Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 1998 kam es nicht, da zwischenzeitlich der Sachverhalt im Rahmen einer am begonnenen Betriebsprüfung verifiziert wurde.

Hätte, wie vom Beschuldigten geplant, eine Festsetzung aufgrund der ursprünglichen Schätzung stattgefunden, wäre für 1998 die Einkommensteuer mit 0,-- S und die Jahresumsatzsteuer mit 84.386,-- S festgesetzt worden.

Im Zuge der Auswertung beschlagnahmter EDV-Datenmedien bei der X AG wurde die Höhe der von L schwarz eingekauften Getränke und daraus in der Folge resultierende bis dato steuerlich nicht erfasste zusätzliche Nettoumsätze im Ausmaß von 552.084,-- S (1997) und 114.162,50 S (1998) festgestellt (Veranlagungsakt, Veranlagung 1998, BP-Bericht vom , Tz. 18, bzw. Finanzstrafakt Bl. 9).

Im Ergebnis (siehe die Zusammenstellung im Finanzstrafakt, Bl. 18) war für das Veranlagungsjahr 1997 die Umsatzsteuer um 110.416,-- S und die Einkommensteuer um 175.680,-- S zu niedrig festgesetzt worden und wäre, hätte der Tatplan des L funktioniert, für das Veranlagungsjahr 1998 die Umsatzsteuer um 22.832,-- S und die Einkommensteuer um 73.039,-- S zu niedrig festgesetzt worden.

Mit Erkenntnis des Erstsenates vom wurde L daher schuldig erkannt, vorsätzlich [1999] im Amtsbereich des Finanzamtes Bruck an der Mur als Abgabepflichtiger durch "Abgabe von unrichtigen" [besser: das Unterlassen der Abgabe von] Steuererklärungen, somit unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben und zwar betreffend das Veranlagungsjahr 1997 an Umsatzsteuer in Höhe von 110.417,-- S (umgerechnet 8.024,31 €) und an Einkommensteuer in Höhe von 175.680,-- S (umgerechnet 12.767,16 €) bewirkt zu haben sowie betreffend das Veranlagungsjahr 1998 an Umsatzsteuer in Höhe von 22.832,-- S (umgerechnet € 1.659,26) und an Einkommensteuer in Höhe von S 73.039,-- (umgerechnet € 5.307,95) [präzise: zu bewirken versucht zu haben], indem er [ergänze: eine Schätzung seiner Umsätze und Einkommen anstrebte, in welchen seine] Wareneinkäufe bei der X AG und die daraus resultierenden Erlöse nur unvollständig erfasst waren.

Aus dem im Finanzstrafakt - wenngleich mit lakonischer Kürze - dokumentierten Spruch der am verkündeten Entscheidung des Erstsenates ("Herr L ist schuldig im Sinne der AB-Stellungnahme", Finanzstrafakt Bl. 18) in Verbindung mit eben dieser Stellungnahme (Finanzstrafakt Bl. 10 f) lässt sich erschließen, dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang wegen Abgabenhinterziehungen [präzise: wegen teils vollendeter (1997) und teils lediglich versuchter (1998) Abgabenhinterziehungen] nach § 33 Abs.1 FinStrG schuldig gesprochen worden ist.

Wegen dieser Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 und Abs.2 lit.a FinStrG im Gesamtausmaß von 50.595,19 € wurde über L durch den Spruchsenat gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG [ergänze: iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG] eine Geldstrafe in Höhe von lediglich 5.000,-- € verhängt.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG mit zwanzig Tagen bestimmt.

An Kosten des Strafverfahrens wurden dem Beschuldigten pauschal gemäß § 185 [ergänze: Abs.1 lit.a] FinStrG 363,-- € vorgeschrieben.

Bei der Strafbemessung hat der Erstsenat ausgehend von einem Strafrahmen bis zu 50.595,19 € als mildernd eine (finanzstrafrechtliche) Unbescholtenheit des L, als erschwerend einen längeren Tatzeitraum gewertet. In der Gesamtschau erachtete er sodann eine Geldstrafe im Ausmaß von rund 10 % des Strafrahmens als tat- und schuldangemessen.

Mit Schriftsatz vom , in der Geschäftsstelle der Spruchsenate beim Finanzamt Linz eingebracht am (Finanzstrafakt Bl. 27), hat der zu dieser Zeit das Amt des Amtsbeauftragten wahrnehmende Organwalter des Finanzamtes Linz in Bezug auf das Strafausmaß gegen das Erkenntnis des Spruchsenates Berufung erhoben und eine Erhöhung von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe gefordert. In Anbetracht des Strafrahmens sei nämlich die Geldstrafe zu niedrig bemessen worden. Berücksichtige man noch, dass der Beschuldigte weiterhin als Unternehmer tätig sei, wäre auch aus spezialpräventiven Gründen eine höhere Geldstrafe erforderlich.

Eine Berufung des Beschuldigten liegt nicht vor. Auch hat sich der Beschuldigte, welcher mit Schreiben vom über die Berufung des Amtsbeauftragten in Kenntnis gesetzt worden ist (Finanzstrafakt Bl. 28), zur Berufung des Amtsbeauftragten nicht geäußert.

Zu der mündlichen Verhandlung des Berufungssenates vom ist der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen, weshalb gemäß §§ 126 iVm 157 FinStrG in seiner Abwesenheit verhandelt wurde.

Aus der Aktenlage ist - in Ergänzung der diesbezüglichen erstinstanzlichen Feststellungen - ersichtlich, dass L derzeit, nach zwei gescheiterten Versuchen einer Schuldenregulierung, in finanziell sehr beengten Verhältnissen lebt. Er ist als Automatenaufsteller tätig.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Zunächst ist anzumerken, dass grundsätzlich auch die gemäß § 124 Abs.2 bzw. § 159 FinStrG vorzunehmenden Bestellungen bzw. Umbestellungen eines Amtsbeauftragten durch den Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz im Finanzstrafakt einer entsprechenden Dokumentierung - zumindest in Form von Aktenvermerken gemäß § 56 Abs.2 FinStrG iVm § 89 BAO - bedürfen. Diesem Anspruch wurde der mehrfache Wechsel in der Person des Amtsbeauftragten im gegenständlichen Fall offenkundig nicht gerecht.

In freier Beweiswürdigung geht aber der Berufungssenat davon aus, dass nach Beendigung der Verhandlung vor dem Spruchsenat die Funktion des Amtsbeauftragten im gegenständlichen Finanzstrafverfahren wieder an den als Berufungswerber einschreitenden Organwalter (welcher offenbar nur für die Dauer der mündlichen Verhandlung an der Ausübung seines Amtes gehindert war) zurückgefallen ist, zumal auch der Beschuldigte, dem dieser Aspekt offensichtlich zur Kenntnis gelangt ist, dagegen keine Einwände erhoben hat.

OR Dr. Christian Kneidinger war daher zur Erhebung der gegenständlichen Berufung legitimiert.

Das gegenständliche Rechtsmittel des Amtsbeauftragten richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe.

Straferkenntnisse erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird ( - ÖStZB 1987, 206). So ist auch eine Teilrechtskraft hinsichtlich des Schuldspruches rechtlich möglich (siehe z.B. 2261, 2262/77, verst Senat - JBl 1980, 165 = ZfVB 1980/619 [hier zum VStG 1950]; - ÖStZB 1985, 390; - ÖStZB 1986, 274; - ÖStZB 1993, 360; - ÖStZB 1996, 226).

Erwächst somit der erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil lediglich gegen die Strafhöhe berufen wurde), steht für die Berufungsbehörde auch bindend fest, dass die im erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebene Tat begangen wurde. Der Berufungssenat hat daher bei der Strafbemessung von den in der Tatumschreibung genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe - ÖStZB 1999, 710; -L/03).

Dies hindert den Berufungssenat aber nicht, im Rahmen der Strafausmessung auch den tatsächlichen Milderungsgrund eines bloßen Versuches in Bezug auf die Hinterziehungen an Umsatz- und Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 1998 zu konstatieren, weshalb insoweit eine Präzisierung des Schuldspruches erforderlich war.

Zur Strafausmessung selbst ist auszuführen:

Abgabenhinterziehungen werden gemäß § 33 Abs.5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet.

Deshalb beträgt, ausgehend vom erwiesenen Verkürzungsbetrag von insgesamt 50.595,19 €, die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe 101.190,38 €.

Offensichtlich ist also dem Erstsenat bei seiner Strafausmessung in diesem Zusammenhang ein Irrtum dahingehend unterlaufen, dass er dabei von einem Strafrahmen lediglich in Höhe der hinterzogenen Abgaben ausgegangen ist, wodurch es im Ergebnis jedenfalls zu einer zu niedrigen Geldstrafe gekommen ist.

Nach § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.

Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab dem , ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.

Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten der H in Anbetracht des erforderlichen Günstigkeitsvergleiches nach § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt sich auch aus dieser Festschreibung einer Strafzumessungsregel jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden, bereits zuvor geforderten Generalprävention, da offenbar auch Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Hinterziehungen als in ihrer Gesamtheit durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage (hier:) des Berufungsgegners von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.

Der Umstand, dass der Finanzstraftäter aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Geldstrafe möglicherweise nicht in Einem anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. ; ).

Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt also 101.190,38 €. Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe und die sonstigen zu beachtenden Kriterien die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen, wäre in etwa eine Geldstrafe von rund 50.000,-- € zu verhängen gewesen.

Für L sprechen jedoch mildernde Umstände. So kann dem Beschuldigten seine bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und der eingetretene Zeitablauf zugute gehalten werden. Ebenso ist als mildernd der Umstand zu berücksichtigen, dass es - wie oben ausgeführt - betreffend das Veranlagungsjahr 1998 beim bloßen Versuch geblieben ist. Auch hat sich L schon im Tatzeitraum in einer schwierigen finanziellen Lage befunden, welche ihn offensichtlich zu dem steuerlichen Fehlverhalten verleitet hat.

Diesen Milderungsgründen stehen jedoch auch gravierende Erschwerungsgründe gegenüber:

Vor allem muss dem Beschuldigten vorgeworfen werden, dass er mit einer erheblichen deliktischen Energie vorgegangen ist.

Der Beschuldigte war im Gastgewerbe tätig und hat im Tatzeitraum verschiedene Bars und Cafes betrieben. Er hat jedoch weitgehend den Kontakt mit der Abgabenbehörde vermieden, (nach kleinen anfänglichen Ausnahmen) weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Jahressteuererklärungen erstellt und auch keine Unterlagen oder Aufzeichnungen für abgabenrechtliche Prüfungen bereitgestellt. Darüber hinaus hat die Abgabenbehörde bei einem Lieferanten des Beschuldigten nachgewiesen, dass L erhebliche Schwarzeinkäufe getätigt hat. Es ist somit offenkundig, dass sein Verhalten (fehlende Offenlegung der abgabenerheblichen Umstände mit dem Ziel zu niedriger Schätzungen bei umfangreichen Schwarzein- und verkäufen) planmäßig darauf abgezielt hat, rechtswidrig nicht nur vorübergehende Abgabenkredite, sondern teilweise auf Dauer die Steuerbelastung zu minimieren. Die Tatschuld ist im gegebenen Fall somit als über dem Durchschnitt liegend einzustufen.

Gegen eine niedrige Geldstrafe sprechen solcherart vehement generalpräventive Aspekte. Die nicht mehr als gering zu bezeichnende Schuld des Täters erfordert eine spürbare Strafe, um andere Täter in der Situation des Beschuldigten von derartigen Finanzvergehen abzuhalten. Insbesondere im Bereich des Gastgewerbes ist aufgrund der erschwerten Umsatzerfassung und damit einer geringeren Überprüfungsmöglichkeit durch die Abgabenverwaltung erfahrungsgemäß ein größeres Gefahrenpotenzial für Finanzvergehen gegeben. Es ist daher gerade in diesem Bereich bei einmal aufgedeckten Abgabendelikten eine konsequente Strafrechtspflege notwendig, um die berechtigten Interessen des Staates an seinen Abgabenansprüchen zu verteidigen und weiteren Finanzstraftaten vorzubeugen.

Als erschwerend wirkt sich zusätzlich auch die Vielzahl der deliktischen Angriffe, während eines langen Zeitraumes, aus.

In Abwägung dieser Argumente und auch zumal - wenngleich in Anbetracht des lange Zurückliegens der gegenständlichen Finanzstraftaten zurückgedrängt - aufgrund der erforderlichen Spezialprävention (der Beschuldigte ist noch immer selbständig tätig und, was die Erfüllung seiner Offenlegungspflichten angeht, nach wie vor nicht zuverlässig; vgl. z.B. die im Veranlagungsakt aufliegenden Festsetzungen von Zwangsstrafen in Zusammenhang mit nicht eingereichten Voranmeldungen für Februar 2000 bis Juli 2001) wäre eine Geldstrafe von 20 bis 25 % des Strafrahmens durchaus angemessen.

Wegen der offensichtlich äußerst schwierigen Finanzlage des Beschuldigten ist aber ein Abschlag auf lediglich 15 % also 15.000,-- € zulässig. Eine weitere Milderung der Geldstrafe würde - wie oben ausgeführt - dem Unrechtsgehalt der begangenen Taten bzw. den zu beachtenden Strafzwecken allerdings nicht mehr gerecht.

Gleiches gilt auch grundsätzlich für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe. Es ist herrschende Spruchpraxis, dass für rund 100.000,-- S bzw. nunmehr 7.500,-- € an Geldstrafe ungefähr ein Monat an Ersatzfreiheitsstrafe vorgeschrieben werden, womit sich also im gegenständlichen Fall acht Wochen Ersatzfreiheitsstrafe ergeben. Da ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass bei der Ausmessung einer Ersatzfreiheitsstrafe der Umstand einer schlechten Finanzlage des zu Bestrafenden außer Ansatz zu bleiben hat, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe vorzuschreiben ist (also eine höhere Ersatzfreiheitsstrafe gefordert wäre). Andererseits ist bei der Ausmessung auch der verfügbare Strafrahmen zu beachten, der solcherart nicht über Gebühr ausgeschöpft werden darf. In der Gesamtschau erweist sich daher eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Wochen als tatsächlich angemessen.

Die Festsetzung der Verfahrenskosten war vom Erstsenat gemäß § 185 Abs.1 lit.a FinStrG in der ausgesprochenen Höhe zu übernehmen.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.

Linz,

Der Vorsitzende:

HR Dr. Richard Tannert

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Strafhöhe
Strafbemessung
Geldstrafe
Ersatzfreiheitsstrafe

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at