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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 15.11.2005, RV/1205-W/03

örtliche Zuständigkeit

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1205-W/03-RS1
Benennt die Bw. in ihren Abgabenerklärungen selbst einen Ort der Leitung des Unternehmens und wird dieser in ihrem Schriftverkehr in einer Fußzeile regelmäßig als "Head Office" bezeichnet, so richtet sich die örtliche Kompetenz eines Finanzamtes zu Recht nach diesem angegebenen Ort.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZ über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften und des Finanzamtes Wien 2/20 betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 und 1998 und Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für die Jahre 1998, 2000, 2001 und 2003 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein (§24 VwGG).

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag von 1995 gegründet. Gesellschafter waren mit einer übernommenen Stammeinlage in Höhe von S 5.000,00 B und mit einer übernommenen Stammeinlage von S 495.000,00 A. Bei beiden Gesellschaften war B Geschäftsführer. Als Geschäftsanschrift der Bw. wurde C ausgewiesen, mit Abschluss eines Konkursverfahrens im Jahr 1998 wurde die Geschäftsanschrift der Bw. laut Firmenbuch auf D geändert. Laut Firmenbuch wurde darin 2001 eine weitere Änderung der Geschäftsanschrift der Bw. nach E eingetragen.

Umsatz- und Körperschaftsteuer 1997

Am brachte die Bw. beim Finanzamt für Körperschaften in Wien die Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 1997 ein. Als Ort der Leitung des Unternehmens gab sie E an, als Art des Unternehmens Versicherungsmakler und Handel. Diese Angaben tätigte sie auch bereits ab dem Jahr 1995. Die Bw. errechnete in ihrer Erklärung die Umsatzsteuer in Höhe von S 47.532,80 und Vorsteuern von S 149.012,58, sohin eine Gutschrift in Höhe von S 101.480,00.

Mit Vorhalt vom stellte das Finanzamt zunächst fest, dass in der Gewinn- und Verlustrechnung 1997 Umsatzerlöse Provisionen 0 % in Höhe von S 2.736.329,11 und Erlöse aus Forderungen von Versicherungen in Höhe von S 597.822,30 somit insgesamt Versicherungserlöse von S 3.334.151,41 ausgewiesen wären. Laut Versicherungsabfragen wären im Zeitraum Jänner bis Dezember 1997 jedoch insgesamt Versicherungsprovisionen in Höhe von S 4.896.408,83 erzielt worden. Das Finanzamt ersuchte, unter Bezugnahme auf eine beiliegende Provisionsgesamtaufstellung sowie den Provisionsaufstellungen der einzelnen Versicherungsgesellschaften (in Kopie) u.a. zu der Umsatzdifferenz in Höhe von S 1.562.257,42 Stellung zu nehmen. Weiters ersuchte das Finanzamt hinsichtlich der Umsatzsteuererklärung 1997 Stellung zu nehmen, da den in der Umsatzsteuererklärung ausgewiesenen mit 20 % zu versteuernden Umsätzen in Höhe von S 237.664,00 Einkäufe in gleicher Höhe gegenüber stünden. Alle übrigen Erlöse wären als steuerfrei (gem. § 6 Z. 13 UStG 1994) behandelt worden. Insgesamt wären S 149.012,58 an Vorsteuern in der Erklärung geltend gemacht worden. Gemäß § 12 Abs. 3 UStG wären die im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen stehenden Vorsteuern jedoch nicht abzugsfähig. Für die Beantwortung dieses Vorhalts wurde eine vierwöchige Frist ab Zustellung gewährt, der Vorhalt wurde am vom Geschäftsführer übernommen. Mit Schreiben vom ersuchte die Bw. wegen Fehlens von Unterlagen um Fristverlängerung um 10 Tage. Mit Erinnerung vom wurde der Bw. eine weitere Frist von vier Wochen ab Zustellung eingeräumt und ihr für den Fall, dass sie diesem Ersuchen nicht Folge leiste, gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in Höhe von S 5.000,00 angedroht. Mit Bescheid vom wurde, da sie dem Ersuchen nicht Folge leistete, eine Zwangsstrafe in Höhe von S 5.000,00 festgesetzt, und für den Fall einer weiteren Nichtfolgeleistung eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von S 10.000,00 angedroht.

Mit Bescheid vom wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 1997 mit S 37.698,00 festgesetzt. Als Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlage für Lieferungen und Leistungen wurden S 3.591.198,41, davon steuerfrei ohne Vorsteuerabzug S 3.353.534,41 und als Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen S 237.664,00 der Berechnung zugrunde gelegt. An Umsatzsteuer wurden solcherart S 47.532,80 und an Vorsteuern S 9.835,00 errechnet.

Die Körperschaftsteuer wurde für das Jahr 1997 erklärungsgemäß, unter Zugrundelegung eines Verlustes in Höhe von S 804.171,00 in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer von S 17.500,00 festgesetzt.

In einer gesonderten Begründung vom führte das Finanzamt zu dem von der Erklärung abweichenden Umsatzsteuerbescheid 1997 aus, dass die beantragte Vorsteuer auf die unecht befreiten Umsätze und die steuerpflichtigen Umsätze aufgeteilt worden wären. Die Aufteilung wäre im Schätzungswege im Verhältnis der Umsätze mit 6,6 % erfolgt.

Mit Schreiben vom , eingelangt am Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk am , "beeinspruchte" die Bw. einen Bescheid betreffend "Umsatzsteuer 1997" und begründete dies damit, dass ihr ein Bescheid des Bundesrechenamtes betreffend "Umsatzsteuer 2000", datiert vom niemals zugegangen wäre. Weder wäre ein Rechtsmittel dagegen erhoben worden, noch ergäbe sich eine eventuelle Rechtsmittelbelehrung. Die Bw. räumte dem Finanzamt die Möglichkeit ein, ihr binnen 14 Tagen einen entsprechenden Zustellnachweis zukommen zu lassen. Darüber hinaus führte sie aus, dass die vorgenommene Aufteilung gesetzwidrig wäre, da sie als reines Handelsunternehmen voll der Vorsteuer unterliegen würde. Insbesondere wies sie darauf hin, dass sie in D registriert wäre. Mit dem Vorwurf einer kriminellen Vorgangsweise des Amtes bzw. Amtsleiters sowie dessen Stellvertreters drohte die Bw. mit einer Strafanzeige gegen die beteiligten Personen.

Mit Schreiben vom , eingelangt am Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk am "beeinspruchte" die Bw. den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1997, indem sie formulierte: "Wir nehmen Bezug auf ihren Bescheid vom . Begründung: Die von Ihnen vorgeschriebene Körperschaftsteuer betrifft die Mindestkörperschaftsteuer, welche gesetzlich geregelt ist." Sie führte weiters aus, dass Schadenersatzansprüche bei der Finanzprokuratur aufgrund des ursprünglich festgesetzten Betrages in Höhe von S 300.000,00 sowie des daraus resultierenden Konkursantrages des Finanzamtes für Körperschaften in Höhe von S 74.000.000,00 bestehen würden. Die Bw. forderte das Finanzamt auf, ihre Ansprüche anzuerkennen und binnen 14 Tagen zu bestätigen, widrigenfalls sie beim Europäischen Gerichtshof wegen gesetzeswidriger Vorgangsweise von Beamten der Republik Österreich die Klage auf Feststellung sowie Schadenersatz gegen die Republik Österreich einbringen würde.

Mit einem weiteren Schreiben vom erhob die Bw. nochmaligen "Einspruch" gegen den Bescheid vom und begründete diesen damit, dass die Begründung zu gegenständlichem Bescheid niemals zugegangen wäre. Die von ihr eingereichte Bilanz wäre korrekt und zufolge der Gegenzeichnung des ehemaligen Masseverwalters bestätigt. Die nachfolgenden angeblich vorgenommenen Schätzungen, die mit ihr niemals abgesprochen worden wären, würden weder den gesetzlichen Bestimmungen noch den Grundlagen des EU-Rechtes entsprechen. Die Bw. forderte das Finanzamt auf, den entsprechenden Bescheid aufzuheben und entsprechend der von ihr vorgelegten Bilanz zu korrigieren und wies weiters auf eine Schadenersatzforderung in Höhe von S 75.000.000,00 bei der Finanzprokuratur der Republik Österreich hin.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt begründete seine Rechtsansicht mit der Rechtslage, da § 6 Umsatzsteuergesetz 1994 zwischen echten (Vorsteuerabzug ist gegeben) und unechten (Vorsteuerabzug ausgeschlossen) Steuerbefreiungen unterscheide. Die Umsätze der Versicherungsmaklergesellschaft würden unter die unechten Befreiungen fallen. Da das Unternehmen auch steuerpflichtige Umsätze getätigt hätte und eine genaue Zuordnung der Ausgaben auf steuerpflichtige und steuerbefreite Umsätze nicht möglich wäre, wäre die Vorsteuer aufgrund der Höhe der Umsätze prozentmäßig aufgeteilt worden. Für die steuerpflichtigen Umsätze ergäbe sich eine Vorsteuer in Höhe von S 9.835,00. Weiters führte das Finanzamt aus, dass gemäß § 58 BAO für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen juristischer Personen jenes Finanzamt örtlich zuständig wäre, in dessen Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung befinden würde. Da die Bw. auf den Abgabenerklärungen 1997 als Ort des Unternehmens E angegeben hätte, wäre das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk örtlich zuständig. Hinsichtlich der Körperschaftsteuer verwies das Finanzamt auf § 24 Abs.4 KStG 1988 und stellte die Berechnung der Mindestkörperschaftsteuer für 1997 dar.

Mit gleichlautendem Schreiben vom brachte die Bw. gegen diese Berufungsvorentscheidungen das Rechtsmittel der "Berufung" ein und begründete dies mit dem Umstand, dass sie in ihrem Schreiben vom ausdrücklich begründet hätte, dass das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk kein operatives Recht hätte, ihrem Unternehmen Bescheide zuzusenden, da ihr Unternehmen in D sesshaft sowie am dort zuständigen Landesgericht eingetragen wäre. Dieser Umstand wäre dem Finanzamt bekannt und würde infolge bürokratischer Gleichgültigkeit permanent ignoriert werden.

Körperschaftsteuervorauszahlung 1998

Mit Schriftsatz vom beantragte die Bw., die Körperschaftsteuervorauszahlung für 1998 auf Basis der Mindestkörperschaftsteuer von S 25.000,00 neu festzusetzen. Mit Bescheid vom wurden die Vorauszahlungen mit S 25.000,00 festgesetzt.

Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der Bw. zur Anpassung der Vorauszahlungen von Körperschaftsteuer 1998 gemäß § 45 Abs. 4 EStG i.V.m. § 24 KStG aufgetragen, eine Zwischenertragsrechnung zum und daraus weiterführend eine Prognoserechnung für 1998 mit einer Darstellung der Ermittlung des voraussichtlichen steuerlichen Ergebnisses 1998 bis zum einzureichen.

Mit Schriftsatz vom führte die Bw. aus, dass sie durch ihre abgegebenen Erklärungen der Jahre 1995 bis 1997 bereits bewiesen hätte, dass die geforderte Vorauszahlung für Körperschaftsteuer 1998 vollkommen ungerechtfertigt wäre. Aufgrund der Vorgangsweise des Finanzamtleiters würden in diesem Jahr Umsatzeinbussen in der Höhe von ca. 50 % der Vorjahresziffern hinzunehmen sein. Die Bilanzen des Jahres 1998 würde die Bw. im Februar 1999 zur Verfügung stellen. Die Bw. forderte u.a. ausdrücklich, die Vorauszahlung der Körperschaftsteuer unverzüglich zu stornieren.

Mit Bescheid vom wurde die Vorauszahlung an Körperschaftsteuer für 1998 und Folgejahre mit S 102.000,00 festgesetzt. Mit gesonderter Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Erledigung vom Begehren der Bw. abweichen würde, da sie dem Ersuchen vom um Vorlage einer Zwischenertragsrechnung zum und einer daraus weiterführenden Prognoserechnung für 1998 mit einer Darstellung der Ermittlung des voraussichtlichen steuerlichen Ergebnisses 1998 zur Anpassung der Vorauszahlung an Körperschaftsteuer 1998 inhaltlich nicht entsprochen hätte. Das von ihr am übermittelte Antwortschreiben hätte weder die gewünschten Unterlagen noch sonstige geeignete Angaben und Nachweise zur Ermittlung einer Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlung 1998 beinhaltet. Hinsichtlich der vorgenommenen Festsetzung führte das Finanzamt aus, dass die Bw. aufgrund von Schuldnachlässen im Jahr 1998 außerordentliche Erträge erzielt hätte. Unter Einbeziehung der Gewinne aus dem laufenden Betrieb, sowie der angeführten a.o. Erträge würde das voraussichtlich zu versteuernde Einkommen 1998 mit S 300.000,00 im Wege der Schätzung gemäß § 184 BAO ermittelt werden. Dieses Schreiben wurde laut Rückschein am beim Postamt 1200 hinterlegt.

Dagegen erhob die Bw. mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung und forderte das Finanzamt abermals auf, unverzüglich die Körperschaftsteuer 1998 auf den Mindestbetrag festzusetzen und den geltend gemachten Betrag zu sistieren, bis die Berichtigung durchgeführt wäre. U.a. wurde der Leiter des Finanzamtes der Schädigung ihres Betriebes um Millionenbeträge sowie auf Schadenersatzansprüche in Höhe von S 75.000.000,00 gegen die Finanzprokuratur der Republik Österreich hingewiesen.

Mit Schreiben vom "beeinspruchte" die Bw. die Bescheidbegründung vom in vollem Umfang und behauptete, den automatisierten Bescheid nicht erhalten zu haben.

Einspruchsbegründend führte die Bw. aus, dass die Bescheidbegründung nur im Zusammenhang mit einem Bescheid gültig wäre, die Bescheidbegründung keinerlei Rechtsmittel enthalten würde und eine Zwischenbilanz zum sowie eine Prognoserechnung für das Jahr 1998 nicht zugemutet werden könne, da es erwiesen wäre, dass aufgrund des gesetzwidrigen Verhaltens des Finanzamtleiters dem Unternehmen ein Schaden in Millionenhöhen entstanden wäre und auch noch entstehen würde. Als Beweis führte die Bw. Ausgleichsansprüche an die Finanzprokuratur sowie Strafakten des Landesgerichtes gegen den Finanzamtsleiter an. Aufgrund der Vorgangsweise des Finanzamtes würde sie den Verdacht des Amtsmissbrauches sehen.

Mit Ersuchen des Finanzamtes vom wurde die Bw. aufgefordert, bis eine Zwischenertragsrechnung zum einzureichen.

Mit weiterem Schreiben vom berief die Bw. gegen das Schreiben des Finanzamtes vom betreffend Ersuchen um Einreichung einer Zwischenertragsrechnung und wiederholte im Wesentlichen die bereits zuvor vorgebrachten Argumente.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und begründete diese zunächst unter Zitierung der §§ 24 Abs. 3 KStG 1988, 45 Abs. 4 und 21 Abs. 3 Z. 1 EStG 1988 und weiters mit Artikel 39 Z. 44 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 201/1996, demnach die Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne, welche durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstünden, beseitigt worden wäre. Der vom Handelsgericht Wien verfügte Zwangsausgleich hätte daher eine Betriebsvermögensvermehrung im Ausmaß der Ausgleichsquote von 20 % der aushaftenden Verbindlichkeiten zur Folge, die mangels Steuerfreiheit der Sanierungsgewinne ab dem Veranlagungszeitraum 1998 in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung für die Körperschaftsteuervorauszahlung 1998 miteinzubeziehen wären. Wenn daher im vorliegenden Fall laut Bilanz zum die gegenüber Dritten bestehenden Verbindlichkeiten S 12.236.952,85 betragen hätten und im Gefolge des vorstehenden Zwangsausgleiches Verbindlichkeiten im Ausmaß von 80 % erlassen worden wären, hätte dies eine Betriebsvermögensvermehrung in dem Ausmaß zur Folge, die eine Schätzung des zu versteuernden Einkommens mit S 300.000,00 rechtfertigen würde. Dabei wurde darauf verwiesen, dass sich die Schätzungsberechtigung allein aus der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der zuverlässigen Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen ergab. Die Festsetzung der Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer in Höhe von S 102.000,00 auf Basis eines im Schätzungswege ermittelten Gewinnes in Höhe von S 300.000,00 wäre somit zu Recht erfolgt. Im Übrigen verwies das Finanzamt auf den Umstand, dass die Bw. bei der Einreichung der Körperschaftsteuererklärung 1998 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 580.446,00 erklärt hätte. Dem Vorbringen, dass der gegenständliche Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 1998 vom nicht rechtswirksam zugestellt worden sei, wurde entgegen gehalten, dass der gegenständliche Bescheid vom mit dem die Körperschaftsteuervorauszahlungen 1998 in Höhe von S 102.000,00 festgesetzt wurde, samt Rechtsmittelbelehrung per durch die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland nochmals rechtswirksam zugestellt worden wäre.

Mit Schreiben vom erhob die Bw. gegen diese Berufungsvorentscheidung das Rechtsmittel der "Berufung" und begründete diese im Wesentlichen u.a. mit dem Vorgehen des Finanzamtleiters.

Umsatz- und Körperschaftsteuer 1998

Am langten am Finanzamt die Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 1998 ein. An Umsatzsteuer wurde eine Gutschrift in Höhe von S 162.324,00 ausgewiesen. Mit Bescheiden vom wurde die Umsatzsteuer mit S 0,00 und die Körperschaftsteuer unter Zugrundelegung der in der Erklärung bekanntgegebenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb von S 580.446,00 nach Verlustabzug in ebensolcher Höhe mit S 25.000,00 festgesetzt. Mit gesonderter Begründung vom wurde die Abweichung des Umsatzsteuerbescheides von der Erklärung mit dem Umstand begründet, dass 1998 nur unecht befreite Umsätze getätigt worden wären und daher keine Vorsteuer geltend gemacht werden könnte.

Mit Schriftsätzen vom erhob die Bw. dagegen das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese mit dem Umstand, dass sie den Sitz in D hätte und daher das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk kein operatives Recht hätte, ihre steuerlichen Angelegenheiten abzuwickeln. Sie stellte den Antrag, die Akten an das für D zuständige Finanzamt weiterzuleiten.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom wurden die Berufungen vom gegen den Bescheid vom als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der Umsatzsteuer auf die unechte Steuerbefreiung sowie körperschaftsteuerlich auf die gemäß § 24 Abs. 4 KStG 1988 vorzuschreibende Mindeststeuer in Höhe von 5 % eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals hingewiesen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens betreffend Zuständigkeit verwies das Finanzamt auf § 58 BAO, demnach für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen juristischer Personen jenes Finanzamt örtlich zuständig wäre, in dessen Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung befände. Dies wäre im vorliegenden Fall das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk.

Mit Schriftsätzen vom erhob die Bw. gegen die Berufungsvorentscheidungen vom die Rechtsmittel der "Berufung" und verwies darin auf die im Schreiben vom erstattete Begründung.

Körperschaftsteuervorauszahlung 2000

Mit Bescheid vom wurden die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 und Folgejahre mit S 24.080,00 in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt. Begründend verwies das Finanzamt auf § 24 Abs.4 Z.1 KStG 1988, i.d.F. nach dem VfGH-Erkenntnis vom (G 441,442/97).

Mit Schriftsatz vom brachte die Bw. das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete diese wie in den die Vorjahre betreffenden Berufungen mit der Unzuständigkeit des bescheiderlassenden Finanzamtes sowie der Unzulässigkeit der Vorschreibung der Körperschaftsteuervorauszahlung in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf § 24 Abs.4 KStG 1988 sowie § 58 BAO ab.

Dagegen erhob die Bw. das Rechtsmittel der "Berufung" vom . Begründend führte sie aus, dass das Unternehmen am Landesgericht Korneuburg eingetragen wäre und aufgrund von ihr zustehenden Gutschriften die Mindestkörperschaftsteuer herabzusetzen wäre.

Körperschaftsteuervorauszahlung 2001

Mit Bescheid vom wurden die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 und Folgejahre mit S 56.300,00 festgesetzt. Begründend führte das Finanzamt dazu aus, dass gemäß § 121 Abs. 5 Z. 1 EStG 1988 idF des Budgetbegleitgesetzes 2001 bei der Festsetzung der Vorauszahlung berücksichtigt werde, dass der Verlustabzug im Ausmaß von 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden dürfe. Der nach §§ 45 und 121 Abs. 5 Z. 1 EStG 1988 ermittelte Betrag an Vorauszahlungen wäre nach § 121 Abs. 5 Z. 2 EStG 1988 idF des Budgetbegleitgesetzes 2001 um 5 % zu erhöhen.

Mit Schreiben vom brachte die Bw. das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete dieses mit dem Umstand, dass das Finanzamt für ihr Unternehmen nicht zuständig wäre, da die vorgeschriebene Körperschaftsteuer zu hoch bemessen worden wäre, da sie nicht der Mindestkörperschaftsteuer unterläge. Ihr Unternehmen wäre nicht in Wien ansässig und würde mit gleicher Post an die Staatsanwaltschaft Wien die Einleitung eines Verfahrens wegen Amtsmissbrauch veranlasst werden. Die Bw. forderte, die Körperschaftsteuer unverzüglich wie gesetzlich vorgesehen auf die Mindestkörperschaftsteuer zu reduzieren und ihr Unternehmen an das zuständige Finanzamt überzuleiten.

Körperschaftsteuervorauszahlung 2003

Mit Bescheid vom wurden die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2003 und Folgejahre mit € 14.150,36 festgesetzt. Begründend führte das Finanzamt aus, dass die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung das Jahr 2001 beträfe. Gemäß §§ 24 Abs. 3 KStG 1988 i.V.m. 45 Abs. 1 EStG 1988 würde daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von € 12.981,98 um 9 % erhöht werden.

Mit Schriftsatz vom erhob die Bw. u.a. gegen diesen zuvor genannten Bescheid das Rechtsmittel der Berufung und führte aus, dass die Bw. seit dem Jahr 2000 grundsätzlich im Firmenbuch Wiener Neustadt eingetragen wäre, und "in einem Bereich überhaupt nicht tätig wäre". Ebenso wäre aus dem Firmenbuch deutlich ersichtlich, dass die Anschrift des nunmehrigen Geschäftsführers in F wäre. Schriftstücke zu Handen des Geschäftsführers wären daher entsprechend dem Firmenbuch ausschließlich an diese Anschrift zuzustellen. Seit 1998 würde die Geschäftsleitung soweit überhaupt notwendig ausschließlich von dort aus erfolgen. Seit wäre der nunmehrige Geschäftsführer handelsrechtlicher Vertreter des Unternehmens. Vom Gründungstag bis hätte das Unternehmen und auch andere Geschäftsführer einen Sitz in C gehabt. Zwischen und wäre der Firmensitz des Unternehmens in E gewesen. Das Oberlandesgericht Wien hätte im Übrigen betreffend die Bw. ausgesprochen, dass Firmensitz, Operationensitz und Geschäftsleitung der Bw. nicht ident sein müssten. Für den Bereich des bescheiderlassenden Finanzamtes wäre das Unternehmen niemals operativ tätig gewesen. Seit hätte das Unternehmen weder Mitarbeiter noch Angestellte besessen. Seit Ende 2000 hätte das Unternehmen seinen Sitz in G und wäre beim Landesgericht Wiener Neustadt registriert. Die operative Geschäftsführung würde von England aus erfolgen. Das Unternehmen würde in Österreich seit Oktober 1997 kein einziges Konto besitzen. Ebenso würde das Unternehmen keinerlei Vermögen besitzen und keinerlei Geschäftstätigkeiten nachgehen. Laut Unterlagen wären 1997 durch den damaligen Masseverwalter alle Kunden, Provisions- und Geschäftsbereiche verkauft worden. Entsprechende Unterlagen würden vorliegen und könnten gegen Voranmeldung im Büro des Geschäftsführers in London eingesehen werden. Auch hätte das Unternehmen keinerlei Provisionseinnahmen aus Maklertätigkeiten, da dieser Bereich eben 1997 durch den damaligen Masseverwalter komplett veräußert worden wäre. Eventuelle Courtagen, die aus den damals teilweise noch bestehenden Konten bestanden, hätten gemäß Kaufvertrag an die Käuferin des Versicherungsbereiches bezahlt werden müssen. Diese Zahlungen wären auch erfolgt. Eine unternehmerische Tätigkeit würde das Unternehmen seit der nunmehrigen Geschäftsführung überhaupt nicht mehr ausüben. Seit Oktober 1997 hätte das Unternehmen weder Anlage-, Umlauf- oder Betriebsvermögen. Das gesamte Anlage- und Betriebsvermögen wäre 1997 durch den geschäftsführenden Masseverwalter veräußert worden. Im Übrigen wäre der Masseverwalter durch den neuen jetzigen Geschäftsführer für den Zeitraum seiner Tätigkeit nie entlastet worden. Anlässlich von Gesprächen in den Jahren 1997 und 1998 mit Vertretern des Ministeriums, Finanzprokuratur und dem damaligen Eigentümervertreter wäre festgestellt worden, dass das damalige Unternehmen niemals richtig insolvent und Auslöser des Ausgleiches ein Organ des Finanzamtes aufgrund falscher und erfundener Umsatz- und Körperschaftsteuern gewesen wäre. Diese erfundenen Ziffern würden einer anonymen Anzeige entstammen. Die Presse hätte von schwersten politischen Malversationen berichtet. Berichtigungen der Umsatz- und Körperschaftsteuern wären vereinbart, das Ministerium durch den Leiter der Prokuratur angewiesen, bis heute jedoch nicht durchgeführt worden.

Nachdem das Finanzamt die Gebietskrankenkasse nachweislich aufgefordert hätte, gegen die Bw. unberechtigt einen Konkursantrag zu stellen, der sich als falsch herausgestellt hätte, wäre die Gebietskrankenkasse via Verwaltungsgerichtshof geklagt und durch rechtskräftigen Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus 2002 aufgefordert worden, Konten zu berichtigen und Schadenersatz zu leisten. Die Ansprüche aus den gerichtlich festgestellten Fehlern des Finanzamtes wären bei der Finanzprokuratur in Höhe von € 25.000.000,00 durch den ehemaligen Geschäftsführer gestellt worden und wären seit 1999 durch den Verwaltungsgerichtshof unentschieden, also offen. Die Bw. betonte mehrmals, dass die ursprünglichen Salden auf den Konten des Finanzamtes bis 1999 noch immer falsch und unrichtig wären. Die nunmehrigen Vorschreibungen an das ohnehin vermögenslose Unternehmen würden auf Ziffern aufbauen, die offensichtlich noch immer unberichtigt aus dieser Zeit stammen würden. Fest stünde, dass die Bw. seit 1998 in Österreich überhaupt keinerlei Tätigkeit mehr nachkäme. Die Firma wäre seit 1998 ein Postkasten. Die Bw. beantragte, sämtliche Einschränkungen im Sinne des § 103 Abs. 2 BAO der im Betreff angeführten Bescheide ersatzlos aufzuheben und binnen vier Wochen die Berichtigungen an den bevollmächtigten Vertreter I zu übermitteln. Ebenso beantragte die Bw., den durch die Finanzprokuratur und Handelsgericht dem Finanzamt gegebenen Auftrag hinsichtlich Berichtigungen der Kontomitteilungen 1995 bis 1998 binnen vier Wochen durchzuführen. Widrigenfalls würde ohne weitere Korrespondenz unverzüglich die Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Überprüfung verständigt und die Klage beim Verwaltungsgerichtshof sowie beim EuGH eingebracht werden. Informationen würden ausschließlich durch den bevollmächtigten Anwalt in Wien erteilt werden. Die Bw. ersuchte, den Geschäftsführer des Unternehmens an von "ihnen frei erfundenen Abschriften nicht mehr zu belästigen".

Aus dem Akt geht hervor, dass Erhebungen des bescheiderlassenden Finanzamtes am zu keiner Feststellung des tatsächlichen Firmensitzes der Bw. führten.

Eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem von der Bw. angegebenen Vertreter I ergab, dass der Geschäftsführer und die Bw. derzeit von der Kanzlei nicht vertreten würden, da kein Honorar bezahlt werden würde. Im Übrigen ist auch eine Vertretungsurkunde dem Akt nicht zu entnehmen.

Der Senat hat erwogen:

1. Umsatz- und Körperschaftsteuer 1997:

Gemäß § 27 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) i.d.F. BGBl. 194/1961 haben Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ihren Sitz im Sinn der Abgabenvorschriften an dem Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief und dergleichen bestimmt ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der Geschäftsleitung.

Gemäß § 27 Abs. 2 BAO ist als Ort der Geschäftsleitung der Ort anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet.

Nach § 50 Abs. 1 erster Satz BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.

§ 58 Satz 1 BAO bestimmt, dass für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen juristischer Personen sowie der nach den Abgabenvorschriften selbständig abgabepflichtigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben (unbeschränkt Steuerpflichtige) das Finanzamt örtlich zuständig ist, in dessen Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung befindet.

§ 5 Abs. 1 Z 1 lit. a des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG) in der Fassung BGBl. Nr. 18/1975 mit Geltung bis zum lautete:

Dem Finanzamt für Körperschaften in Wien obliegt im Bereich des Landes Wien unbeschadet des § 10 Z 2  sowie der §§ 12 und 13 für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156, die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz (ausgenommen die Erhebung der Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge und die Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben).

Nach Abschnitt A der Anlage zum AVOG i.d.F.BGBl I 29/1999 wurde das Finanzamt für den 23.  Bezirk in Wien eingerichtet.

§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG) i.d.F. BGBL. I Nr. 29/1999 mit Wirkung ab lautete:

Dem Finanzamt für den 23. Bezirk in Wien sowie den Finanzämtern Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch obliegt im Sprengel der Finanzlandesdirektion, in dem sie ihren Sitz haben, neben dem allgemeinen Aufgabenkreis mit Ausnahme der in den §§ 12 bis 13a anderen Finanzämtern zugewiesenen Aufgaben für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988, ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern sie nicht unter § 221 Abs. 3 Handelsgesetzbuch (HGB) fallen, und Vereine (Vereinsgesetz) die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz (ausgenommen die Erhebung der Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge und die Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben).

Nach § 17a Abs. 3 AVOG i.d.F. BGBl I 29/1999 traten der Wegfall des § 5, § 8, die Zitierung § 8 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 im § 10, der Wegfall des § 11, § 13 a sowie die Änderungen der Amtsbereiche im Abschnitt A, Z 1 der Anlage zum AVOG, mit in Kraft.

§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a AVOG i.d.F. BGBl. I Nr. 124/2003 mit Wirkung ab lautet:

Neben dem allgemeinen Aufgabenkreis obliegt dem FA für den 23. Bezirk für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie den Finanzämtern Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch im örtlichen Wirkungsbereich, in dem sie ihren Sitz haben mit Ausnahme der in den §§ 12 bis 13a anderen Finanzämtern zugewiesenen Aufgaben für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988, ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern sie nicht unter § 221 Abs. 3 HGB fallen, und Vereine (Vereinsgesetz 1951), die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz (ausgenommen die Erhebung der Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge und die Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben).

Nach § 221 Abs. 1 HGB i.d.F. BGBl 304/1996 sind kleine Kapitalgesellschaften solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

1. 37 Millionen Schilling Bilanzsumme;

2. 74 Millionen Schilling Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;

3. im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.

Nach § 221 Abs. 2 HGB i.d.F. BGBl 304/1996 sind mittelgroße Kapitalgesellschaften solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

1. 150 Millionen Schilling Bilanzsumme;

2. 300 Millionen Schilling Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;

3. im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer.

Gemäß § 221 Abs.  3 HGB i.d.F. BGBl 304/1996 sind große Kapitalgesellschaften solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 2 bezeichneten Merkmale überschreiten.

§ 221 Abs. 4 Z 1 HGB i.d.F. BGBl 304/1996 bestimmt, dass die Rechtsfolgen der Größenmerkmale (Abs. 1 bis Abs. 3 erster Satz) ab dem folgenden Geschäftsjahr eintreten, wenn diese Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten beziehungsweise nicht mehr überschritten werden.

§ 221 Abs. 1 bis 4 HGB i.d.F. BGBl I 2000/61 lautet:

(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

1. 3,125 Millionen Euro Bilanzsumme;

2. 6,250 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag

3. im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.

(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

1. 12,5 Millionen Euro Bilanzsumme;

2. 25 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;

3. im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer.

(3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 2 bezeichneten Merkmale überschreiten.

Nach § 221 Abs. 4 Z. 1 HGB i.d.F. BGBl. I 2000/61 treten die Rechtsfolgen der Größenmerkmale (Abs. 1 bis Abs. 3 erster Satz) ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn diese Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten beziehungsweise nicht mehr überschritten werden.

Nach § 3 Abs. 3 AVOG i.d.F. BGBl I 2000/142 mit Wirkung ab hatte der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung den Sitz und Amtsbereich der Finanzämter (BGBl. I 2003/71 ab "die Sitze und den Amtsbereich der Finanzämter") mit allgemeinem Aufgabenkreis in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und kostensparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen.

§ 17 Abs. 5 AVOG i.d.F: BGBL I 2000/142 (Übergangs- und Schlussbestimmungen) lautete: § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 und der Entfall der Anlage zum AVOG treten mit in Kraft. Solange eine Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 nicht ergangen und in Kraft getreten ist, sind die Bestimmungen der Anlage zum AVOG in der vor diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Der Berufungsbegründung, dass ein Bescheid betreffend "Umsatzsteuer 2000" (richtigerweise Umsatzsteuer 1997) datiert vom niemals zugegangen wäre, wird entgegengehalten, dass in dem Begründungstext der Berufung vom sehr wohl auf einen Körperschaftsteuerbescheid datiert vom Bezug genommen wird. Da diese Bescheide gemeinsam in einem Kuvert versendet werden, und auch die Nummerierung: "Blatt 1 es folgt Blatt 2" lautet, und Blatt 1 den Umsatzsteuerbescheid, und Blatt 2 den Körperschaftsteuerbescheid enthielt, muss dieses Vorbringen, als von der Bw. selbst entkräftet als unrichtig beurteilt werden.

Dem Ansinnen, dass die Bw. als reines Handelsunternehmen voll der Vorsteuer unterliegen müsste, muss entgegnet werden, dass § 6 Z. 13 UStG 1994 im Zusammenhang mit den steuerfreien Versicherungsumsätzen stehende Vorsteuern als nichtabzugsfähig erklärt. Eine Aufteilung der Vorsteuern im Schätzungswege im Verhältnis der Umsätze mit 6,6 % war daher nur sachgerecht.

Hinsichtlich der Meinung der Bw., dass sich ihr Unternehmen in D (zum Zeitpunkt ) befinden und registriert sein würde, wird entgegengehalten, dass die Bw. in den eingereichten Jahreserklärungen selbst als Ort der Geschäftsleitung eine Adresse in E angab, zusätzlich in ihrem Schriftverkehr in der Fußnote auf ihr Headoffice an der selben Adresse in E verweist. Entsprechend den oben zitierten Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes mit Wirkung ab war daher das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk für die Bw. zuständig und war somit örtlich zuständiges Finanzamt für die Bescheiderlassung.

Hinsichtlich der vollinhaltlichen Berufung gegen die Vorschreibung der Mindestkörperschaftsteuer im Jahr 1997 wird ausgeführt, dass gemäß § 24 Abs. 4 KStG 1988 gilt, dass ab dem 4. Kalendervierteljahr 1997 für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5 % eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals zu entrichten ist. Für die ersten drei Quartale 1997 beträgt die Mindeststeuer S 3.750,00 für das volle Kalendervierteljahr. Das ergibt eine Mindeststeuer in Höhe von S 17.500,00. § 24 Abs. 4 KStG 1988 normiert eine von der Einkommenserzielung unabhängige Verpflichtung, eine wie eine Steuervorauszahlung zu behandelnde Mindeststeuer zu entrichten. Sie ist als Vorauszahlung im Sinne des § 45 EStG 1988 ausgestaltet, die auf die tatsächliche Steuerschuld des Veranlagungszeitraumes und der folgenden Veranlagungszeiträume angerechnet wird. Die Entrichtung der vorgeschriebenen Mindestkörperschaftsteuer setzt die Erzielung eines körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens nicht voraus. Die Mindestkörperschaftsteuer trifft die Kapitalgesellschaft auch im Konkurs bis zur ihrer Vollbeendigung. Vollbeendigung liegt vor, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr gegeben ist. Dass die Bw. in diesem Zeitraum nicht bestanden hätte, lässt sich weder den Akten entnehmen, noch wird es von der Bw. selbst behauptet. Da solcherart die Voraussetzungen für die Vorschreibung einer Mindestkörperschaftsteuer vorlagen, war die Vorschreibung derselben durch das Finanzamt zu Recht. Eine von der Bw. angeregte Anrechnung verschieden geltend gemachter Schadenersatzansprüche, die sie bei der Finanzprokuratur eingebracht hätte, ist hier amtlich nicht möglich, da der Unabhängige Finanzsenat gemäß § 2 UFSG die ihm durch die Abgabenvorschriften (§ 3 Abs.3 BAO) und das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, übertragenen Aufgaben zu vollziehen hat, er darüberhinausgehende Kompetenzen jedoch nicht besitzt. Hinsichtlich des weiteren Schreibens der Bw. vom wird auf die o.a. Ausführungen verwiesen.

In den Vorlageanträgen vom gegen die Berufungsvorentscheidungen vom wiederholt die Bw. zwar die bereits in der Berufung vorgebrachten Argumente, unterlässt es aber, substantiell Neues vorzubringen. Es wird daher auch hinsichtlich dieses Vorbringens auf die o.a. Ausführungen verwiesen werden.

Körperschaftsteuervorauszahlung 1998:

Obwohl das Finanzamt mit Vorhalt vom die Bw. aufforderte, eine Zwischenertragsrechnung zum und daraus weiterführend eine Prognoserechnung von 1998 mit einer Darstellung der Ermittlung des voraussichtlichen steuerlichen Ergebnisses 1998 bis einzureichen, erschöpften sich ihre Ausführungen im Schreiben vom in einer pauschalen Würdigung ihre eigenen abgegebenen Erklärungen der Jahre 1995 bis 1997 sowie in weiterführenden Angriffen auf einen Finanzamtsleiter. Mit Festsetzung der Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer 1998 führte das Finanzamt ausdrücklich aus, dass aufgrund von Schuldnachlässen die Gesellschaft im Jahr 1998 außerordentliche Erträge erzielt hätte, wobei unter Einbeziehung der Gewinne aus dem laufenden Betrieb sowie der angeführten a.o. Erträge das voraussichtlich zu versteuernde Einkommen 1988 mit S 300.000,00 im Wege der Schätzung ermittelt wurde. Der daraufhin eingebrachten Berufung ist eine inhaltliche Reaktion auf die Begründung der Festsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlung nicht zu entnehmen. Auch dem Schriftsatz, der nach dem abermaligen Ersuchen vom zur Vorlage einer Zwischenertragsrechnung eingebracht wurde, kann ein inhaltliches Vorbringen nicht entnommen werden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt in einer ausführlich gestalteten Berufungsvorentscheidung ausgeführt, dass der vom Handelsgericht verfügte Zwangsausgleich eine Betriebsvermögensvermehrung im Ausmaß der Ausgleichsquote von 20 % der aushaftenden Verbindlichkeiten zur Folge hatte, die mangels Steuerfreiheit der Sanierungsgewinne ab dem Veranlagungszeitraum 1998 in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlung 1998 miteinzubeziehen war. Wenn daher im vorliegenden Fall laut Bilanz vom die gegenüber Dritten bestehenden Verbindlichkeiten S 12.236.952,85 betragen haben und im Gefolge des vorstehenden Zwangsausgleiches Verbindlichkeiten im Ausmaß von 80 % erlassen wurden, hatte dies eine Betriebsvermögensvermehrung im Ausmaß zur Folge, die eine Schätzung des zu versteuernden Einkommens mit S 300.000,00 rechtfertigte. In dem Berufungsschriftsatz (richtigerweise Vorlageantrag) vom unterlässt es die Bw. jedoch abermals, inhaltlich auf das substantiierte Vorbringen des Finanzamtes Stellung zu nehmen. Da diese Zahlen durch die Aktenlage gedeckt sind, hingegen das Vorbringen betreffend den Finanzamtsleiter diese Zahlen inhaltlich nicht berühren ist der Berufung in diesem Punkt kein Erfolg beschieden.

Umsatz- und Körperschaftsteuer 1998:

Gegen die o.a. Bescheide vom führte die Bw. in ihrem Berufungsschriftsatz vom aus, dass das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk kein operatives Recht hätte, da die Bw. ihren Sitz mit einer Adresse in D. reklamierte. Da auch auf diesen Schreiben in der Fußnote eine Adresse des "Head Office" in E von der Bw. selbst angegeben wurde, wird auf das oben Gesagte verwiesen. Dies trifft auch auf die Festsetzung der Mindestkörperschaftsteuer für das Jahr 1998 zu. Da die Bw. in ihren Vorlageanträgen vom gegen die Berufungsvorentscheidungen vom inhaltlich kein anderes Vorbringen erstattete, als wie sie bereits bei den Berufungen machte, wird auf das dort Gesagte verwiesen und ist den Berufungen in diesen Punkte nicht Folge zu geben.

Körpersteuervorauszahlungsbescheid 2000:

Im Verfahren betreffend den Körpersteuervorauszahlungsbescheid 2000 führte die Bw. im Vorlageantrag abermals zur angeblichen Unzuständigkeit des Finanzamtes 2/20 aus und ging inhaltlich auf die Festsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlung in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer nicht ein. Es ist daher in diesem Punkt auf das oben Gesagte zu verweisen und die Berufung abzuweisen.

Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2001:

In der Berufung gegen den Vorauszahlungsbescheid 2001 führte die Bw. abermals aus, dass das bescheiderlassende Finanzamt für ihr Unternehmen nicht zuständig wäre und der Steuerbetrag auf die Mindestkörperschaftsteuer zu reduzieren wäre. Die Fußnote dieses Schreibens beinhaltet eine Anschrift in D.

Laut Firmenbucheintragung wurde der Antrag auf Sitzverlegung nach E. Ende 2000 und die geänderte Geschäftsanschrift in E Anfang 2001 in das Firmenbuch eingetragen. Seit dem wurde laut Firmenbuch die Geschäftsanschrift nicht mehr verändert. In der Berufung erstattet der Bw. keine Ausführungen dazu, warum nunmehr bei umgekehrten Voraussetzungen eine Änderung in der Finanzamtszuständigkeit eintreten sollte, wo sie nunmehr auch offiziell den vom Finanzamt vertretenen Standpunkt hinsichtlich der Ortes der Leitung des Unternehmens vertritt.

Gemäß § 73 BAO endet die Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen. Ändern sich die für die örtliche Zuständigkeit maßgebenden Voraussetzungen, so führt dies noch nicht zu einer Änderung der betreffenden finanzamtlichen Zuständigkeiten. Erst dann, wenn das Finanzamt von den maßgebenden seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen erfährt, geht die Zuständigkeit über. Die örtliche Zuständigkeit des bisher zuständigen Finanzamtes endet gleichzeitig mit dem Beginn der örtlichen Zuständigkeit des neu zuständigen Finanzamtes. Maßgebend für den Zuständigkeitsübergang ist daher die Kenntnis durch das neue zuständige Finanzamt. Bedeutungslos ist, wann die betreffende Abgabenschuld entstanden ist. Nach der Aktenlage ist eine Benachrichtigung des von der Bw. angeführten zuständigen Finanzamtes für D. nicht ersichtlich. Ein Zuständigkeitsübergang kann daher vom Unabhängigen Finanzsenat nicht gesehen werden.

Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2003:

Die Ausführungen in der Berufung vom nehmen inhaltlich nicht zur vorgeschriebenen Höhe der Körperschaftsteuervorauszahlung Stellung. Die Höhe der Vorauszahlungen wurde gemäß § 24 Abs 3 KStG 1988 i.V.m. § 45 Abs 1 EStG 1988 in Höhe von 9 % erhöht. Eine von dieser gesetzmäßigen Erhöhung abweichende Erhöhung kann von Seiten des unabhängigen Finanzsenates nicht festgestellt werden. Zu den Ausführungen hinsichtlich der Zuständigkeit bzw. den Finanzamtsleiter betreffend wird auf die Ausführungen des Unabhängigen Finanzsenat zuvor verwiesen. Bemerkenswert ist nur die Aussage der Bw., dass das Unternehmen seinen Firmensitz von bis in E. hatte, obwohl sie in den Berufungen zuvor jeweils den Firmensitz für D. reklamiert hatte, die Geschäftsanschrift in E im Firmenbuch jedoch erst Anfang des Jahres 2001 im Firmenbuch eingetragen wurde.

Sohin war die Berufung daher zur Gänze abzuweisen.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 58 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5 Abs. 1 Z 1 lit. a AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
§ 17a Abs. 3 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
§ 221 Abs. 1 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 221 Abs. 2 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 221 Abs. 3 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 221 Abs. 4 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Schlagworte
Head Office
örtliche Zuständigkeit

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