Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 16.11.2006, RV/0048-I/04

Entgeltcharakter von Kostenbeiträge örtlicher Vereine für die Durchführung eines Festes


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Miterledigte GZ:
RV/0741-I/06


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0048-I/04-RS1
Entscheidend für das Vorliegen eines Leistungsaustausches im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 ist, ob Leistung und Entgelt im Verhältnis der Wechselbeziehung, in einem inneren Zusammenhang und in gegenseitiger Abhängigkeit stehen. Werden von örtlichen Vereinen, denen erlaubt wurde auf einem vom Tourismusverband organisierten und durchgeführten mehrtägigen Fest, auf dem Festplatz zur Bewirtung der Gäste Verkaufsstände aufzustellen und zu betreiben, entsprechend ihrer dabei erzielten Umsätze an den Tourismusverband Kostenbeiträge für die Durchführung des Festes entrichtet, so ist zwischen den gegenseitigen Leistungen eine innere Verknüpfung gegeben, da Leistung (Erlaubnis während des Festes einen Verkaufsstand zu betreiben) und Gegenleistung (Entrichtung eines Kostenbeitrages) wechselseitig voneinander abhängig sind. Die Kostenbeiträge der Vereine unterliegen daher als Entgelt für erbrachte Leistungen der Umsatzsteuer.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Tourismusverbandes M, vertreten durch Steuerberater R, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998 - 2001 sowie gegen den Bescheid vom betreffend Festsetzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis November 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Beim Berufungswerber (Bw), einem nach dem Tir. Tourismusgesetz eingerichteten Tourismusverband, der alljährlich das A Fest veranstaltet, fand im Jahr 2003 für die Jahre 1998 - 2000 eine Betriebsprüfung statt. Die Prüferin stellte ua fest, dass die örtlichen Vereinen, die beim A Fest Verkaufsstände für Speisen und Getränke betreiben, in den Jahren 1998 und 1999 10 %, im Jahr 2000 15% und im Jahr 2001 und 2002 20% ihres Umsatzes als anteilige Organisationskosten an den Bw bezahlt haben ohne dass diese Beträge vom Bw der Umsatzsteuer unterworfen worden wären. In Tz. 12 des Betriebsprüfungsberichtes vom führte die Prüferin dazu aus, die bisher erfolgte Verrechnung von Kostenerätzen für die Organisation des A Festes gegenüber Vereinen stelle nach Ansicht der Betriebsprüfung einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang dar.

Das Finanzamt folgte der Ansicht der Prüferin und erließ am im wiederaufgenommenen Verfahren neue Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2000, einen Erstbescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2000 und am einen Bescheid betreffend Festsetzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis November 2002, in denen es die von der Prüferin festgestellten Kostenersätze der Vereine mit den jeweiligen Nettobeträgen (1998: 190.215 ATS, 1999: 156.950 ATS, 2000: 314.380 ATS, 2001: 394.604 ATS und 1-11/2002: 17.815 €) der Umsatzsteuer von 20% unterwarf.

Mit Schreiben vom erhob der Bw gegen die angeführten Unsatzsteuerbescheide Berufung und beantragte die Kostenersätze der Vereine nicht der Umsatzsteuer zu unterziehen. Als Begründung wurde vom steuerlichen Vertreter vorgebracht, der Bw trete seit ca. 50 Jahren gegenüber den Behörden als Veranstalter des A Festes bzw. als übergeordnete Institution für die gesamten Mitwirkenden auf. Ab dem Jahr 2000 sei das A Fest als großes Trachtenfest komplett umgebaut und neu gestaltet worden. Der Bw habe sich weiterhin als Veranstalter bzw. Koordinator für dieses große Trachtenfest erklärt, da die Marktgemeinde X bzw. die Brauerei S nicht dazu in der Lage seien. Der Bw mit seinen Angestellten trage die Hauptarbeit für das A Fest, so seien z.B. für die Vorbereitung und Ausrichtung des Festes im Jahr 2002 von allen Mitarbeitern 2.380 Arbeitsstunden geleistet worden. Auch ohne diese Arbeitsstunden seien seit dem Jahr 2000 mehr Ausgaben als Einnahmen angefallen. Das neue Organisationskomitee sei der Meinung, dass die gesamten Ausgaben für das Fest nur über den Bw abgerechnet werden sollten und nicht teilweise über verschiedenen Vereine. Alle Vereine des Tourismusverbandsprengels könnten bzw. sollten am Festplatz bzw. Freigelände die Versorgung für die Besucher übernehmen. Die gesamten Kosten hiefür würden vom Bw getragen. Das Organisationskomitee habe beschlossen, dass von den Vereinen in den ersten Jahren 15% der Einnahmen und ab dem Jahr 2001 20% der Einnahmen an den Bw als anteilige Organisationskosten bezahlt werden. Mit dieser Zahlung seien alle Kosten abgegolten, obwohl bei weitem nicht die anteiligen Kosten für das Freigelände abgedeckt würden.

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Bw ist nach § 1 Abs. 1 Tir. Tourismusgesetz 1991 eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Als solche ist sie nach § 2 Abs. 3 UStG 1994 nur hinsichtlich ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch tätig. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Organisation und Durchführung des A Festes nicht dem öffentlich-rechtlichen Bereich sondern dem privatrechtlichen und damit dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen ist. Entsprechend der Zuordnung zum unternehmerischen Bereich hat der Bw auch die Einnahmen aus dem A Fest (insb. Erlöse aus dem Eintrittskartenverkauf) - mit Ausnahme der hier strittigen Kostenbeiträge der Vereine - der Umsatzsteuer unterzogen und die im Zusammenhang mit dem A Fest von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht.

Strittig kann im gegenständlichen Fall nur sein, ob die sog. Kostenbeiträge der örtlichen Vereine als Entgelt für einen Leistungsaustausch im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 anzusehen sind oder ob diese Beträge ohne Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch gewährt worden sind und daher nicht umsatzsteuerbar sind.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen die Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuerpflicht. § 4 Abs. 1 UStG 1994 bestimmt, dass der Umsatz im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 nach dem Entgelt zu bemessen ist. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. § 4 Abs. 2 Z 1 UStG regelt, dass außerdem auch alles, was der Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten, zum Entgelt gehört; dazu gehört auch, was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt (§ 4 Abs. 2 Z 2 UStG 1994).

Lieferungen oder sonstige Leistungen eines Unternehmens sind nach § 1 Abs. 1 Z 1 UStG nur dann steuerbar, wenn ihnen als Entgelt eine Gegenleistung gegenübersteht. Der Wert dieser Gegenleistung und nicht der Wert der Lieferung oder sonstigen Leistung des Unternehmens ist Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Ob der Wert dieser Gegenleistung dem Wert dieser Lieferung oder sonstigen Leistung gleichkommt und worin die Gegenleistung besteht, ist unbeachtlich.

Zum Entgelt zählen auch Beiträge, die in wirtschaftlicher Beziehung zu einer Lieferung oder sonstigen Leistung stehen. Die ausdrückliche Einbeziehung auch freiwilliger Gegenleistungen des Leistungsempfängers in den Entgeltbegriff trägt dem Grundsatz Rechnung, dass unter den Entgeltbegriff jede Gegenleistung des Leistungsempfängers fallen soll, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der erbrachten Leistung steht, wobei es gleichgültig ist, ob diese Gegenleistung auf einem Vertrag oder einem einseitigen Rechtsgeschäft beruht oder ohne rechtsgeschäftliche Grundlage erbracht wird (vgl. ).

Der Leistungsaustausch ist gekennzeichnet durch eine innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung, das heißt, die Leistung muss sich auf den Erhalt einer Gegenleistung richten und damit die gewollte bzw. erwartete Gegenleistung auslösen, sodass schließlich die wechselseitig erbrachten Leistungen miteinander innerlich verbunden sind. Die Leistung wird erbracht, um die Gegenleistung zu erhalten. Diese wiederum wird bewirkt, um die Leistung zu erhalten (). Stehen die einander gewährten Leistungen in dieser Wechselbeziehung und gegenseitigen Abhängigkeit, ist der Tatbestand der entgeltlichen Leistung erfüllt. Keine entgeltliche Leistung iSd Umsatzsteuerrechtes liegt hingegen vor, wenn Zuwendungen ohne jeden Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch gegeben werden. Dazu gehören z.B. Schenkungen, Spenden, echte Subventionen, Schadenersatzbeiträge, durchlaufende Posten uä. Im Allgemeinen ist im Wirtschaftsleben aber davon auszugehen, dass Leistungen ausgetauscht und nicht unentgeltliche Zuwendungen erbracht werden. Im Zweifel ist zu fragen, ob die Zuwendung (das Entgelt) auch ohne eine Gegenleistung des Zuwendungsempfängers gegeben worden wäre (vgl. Zl. 84/15/0209).

Wie der Aktenlage und den Angaben der Vertreter des Bw zu entnehmen ist, ist der Bw der Veranstalter des A Festes, als solcher ist er für die Organisation, die Ausrichtung, die Vorbereitung und Durchführung des mehrtägigen Festes zuständig. Ihm obliegt die Einholung der behördlichen Genehmigung und Erfüllung der Auflagen (wie z.B. Sicherheitsdienst, Rettung, Notarzt, Brandschutz), die Werbung, die Erstellung des Festprogramms, die Ausrichtung und Organisation des Festumzuges und der verschieden Programmpunkte, die Engagierung der Mitwirkenden und alle Maßnahmen, die zur Durchführung des Festes notwendig sind. In seiner Funktion als Veranstalter hat der Bw auch alle im Zusammenhang mit dem Fest anfallenden Kosten getragen. Die Bewirtung der Gäste im Festzelt ist einer Catering-Firma übertragen worden. Den örtlichen Vereinen bietet der Bw die Möglichkeit, am Festplatz (Freigelände) Verkaufsstände zur Versorgung der Gäste mit Speisen und Getränken aufzustellen und im eigenen Namen und auf eigene Rechung zu betreiben. Jene Vereine, denen der Bw die Erlaubnis zum Betrieb eines Verkaufsstandes am Festplatz erteilt, verpflichten sich gegenüber dem Bw einen Kostenbeitrag für die Organisation und Durchführung des Festes von 20% ihres Umsatzes (ab dem Jahr 2001, in den Vorjahren (1998-2000 10% bzw. 15%) zu bezahlen.

Im gegenständlichen Fall ist nach Ansicht des UFS davon auszugehen, dass zwischen dem Bw und den örtlichen Vereinen ein direkter Leistungsaustausch stattgefunden hat, da Leistung (Erlaubnis während des A Festes einen Verkaufsstand zu betreiben) und Gegenleistung (Entrichtung eines Kostenbeitrages) wechselseitig voneinander abhängig sind.

Durch die Organisation und Durchführung des A Festes erbringt der Bw an die lokalen Vereine insofern eine Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes als durch die Veranstaltung des Festes und die Erlaubnis einen Verkaufstand zu betreiben für die Vereine erst die Möglichkeit geschaffen wird, in einem entsprechenden Umfang Speisen und Getränke zu verkaufen und damit ihr eigenes Geschäft zu betreiben.

Die von den örtlichen Vereinen verlangten Beitragsleistungen sind daher bei der im Steuerrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Gegenleistung und damit als steuerpflichtiges Entgelt für die Erlaubnis des Bw während des Festes einen Verkaufsstand zu betreiben, anzusehen. Der Umstand, dass der Bw das Fest nicht primär im Interesse der Vereine, sondern im Interesse der gesamten Region durchführt, steht einem Leistungsaustausch im Sinne des Umsatzsteuerrechtes nicht entgegen. Ein Leistungsaustausch im Sinne des Umsatzsteuerrechtes liegt nicht nur dann vor, wenn der Bw gegenüber den einzelnen Vereinen durch abgegrenzte Einzelleistungen tätig wird, sondern auch, wenn er durch seine Tätigkeit mit ein und derselben Leistung (der Veranstaltung des Festes) gleichzeitig auch für alle beteiligten Vereine und damit indirekt auch für jeden einzelnen Verein tätig wird. Die den Leistungsaustausch kennzeichnende Wechselbeziehung zwischen Leistung und Gegenleistung wird nämlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Leistungen des Bw gegenüber allen Beteiligten gleich sind.

Bei dieser dem UFS gebotenen Betrachtungsweise stellt die Veranstaltung des Bw zweifellos eine steuerbare Leistung an jeden einzelnen beteiligten Verein dar. Denn jeder Verein ist an den wirtschaftlichen Auswirkungen des vom Bw veranstalteten Festes in erster Linie für seinen eigenen Geschäftsbereich interessiert und nur in einem diesem Interesse entsprechenden Umfang bereit, Zahlungen an den Bw zu leisten. Für die Vereine würde wohl kein wirtschaftlicher Grund und keine Verpflichtung für die von ihnen geleisteten Zahlungen bestehen, wenn ihren der Bw nicht erlauben würde, während des Festes am Festplatz einen Verkaufsstand zu betreiben.

Dem geforderten unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung steht auch nicht entgegen, dass von den Vereinen nicht einzelne Maßnahmen, sondern die Gesamtleistung des Bw mitfinanziert wird, denn nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss kein Einzelzusammenhang zwischen dem geleisteten Beitrag und einer bestimmten Leistung gegeben sein (vgl. ua. ). Ebenso ist es unerheblich, dass - wie vom steuerlichen Vertreter eingewendet - durch die Beiträge der Vereine nur ein Teil der vom Bw getragenen Kosten abgedeckt wird und insgesamt der Bw aus der Veranstaltung des Festes keinen Gewinn erzielt. Der Umsatzsteuer unterliegen auch Tätigkeiten, die nicht gewinnorientiert ausgeführt werden, denn im Umsatzsteuerrecht kommt es nicht darauf an, zu welchem Zweck der Steuerpflichtige seine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. Ob derjenige, von dem Leistungen gegen Entgelt erworben werden, gewinnorientiert operiert, lediglich seine Selbstkosten decken will oder sogar Verluste in Kauf nimmt, ist für die Beurteilung der Umsatzsteuerpflicht ohne Bedeutung (vgl. Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar³, Tz 60 zu § 2).

Auch stehen die vom Bw eingehobenen Beiträge in der erforderlichen Wechselbeziehung und gegenseitigen Abhängigkeit zu den erbrachten Leistungen des Bw. Hierfür genügt es, dass sich die Höhe der Beiträge nach den für die Durchführung des Festes erforderlichen Aufwendungen des Bw richtet und entsprechend dem vermuteten Eigennutzen der Vereine an diesem Fest bemessen wird. Sie werden nämlich nicht unabhängig davon erhoben, ob und in welchem Umfang den Vereinen die Leistungen des Bw zugute kommen. Die Berechnung der zu leistenden Beträge nach der Höhe des Umsatzes, den die einzelnen Vereine bei diesem Fest erzielen, macht deutlich, dass in erster Linie das wirtschaftliche Interesse an den Leistungen des Bw für die Bemessung der Beiträge herangezogen wird, denn es kann wohl ohne Bedenken davon ausgegangen werden, dass jene Verein, die mit ihren Verkaufsständen einen relativ hohen Umsatz erzielen auch den entsprechend höheren Nutzen haben als jene mit einem geringen Umsatz. Bei den von den beteiligten Vereinen eingehobenen Beiträgen handelt es sich somit nur um eine besondere Form der Entgeltberechnung und -entrichtung.

Der Konnex zwischen den Beiträgen der Vereine und den Leistungen des Bw wird auch dadurch deutlich, dass neben den im Interesse aller beteiligten Vereine gelegenen Leistungen, vom Bw auch bestimmte Einzelleistungen an die Vereine erbracht werden. So werden ua. vom Bw den einzelnen Vereinen für ihre Verkaufsstände die Stromanschlüsse hergestellt und die für den Betrieb der Stände anfallenden Stromkosten getragen. Auch diese Einzelleistungen sprechen klar für das Vorliegen eines Leistungsaustausches.

Ausgehend von der dargestellten Rechtslage stehen die vom Bw im Zusammenhang mit dem A Fest erbrachten Leistungen und die von den örtlichen Vereinen geleisteten Kostenbeiträge zweifelsfrei in einem inneren Zusammenhang im oben dargestellten Sinn, weshalb das Finanzamt zu Recht diese Beiträge der Umsatzsteuer unterworfen hat.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
steuerbarer Umsatz
Leistungsaustausch
Entgelt
Kostenbeitrag
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at