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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.09.2008, RV/1040-W/08

Gebühr für aus dem Ausland per Fax und E-Mail beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebrachte und an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitete Beschwerden


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Miterledigte GZ:
RV/1041-W/08

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Herrn NN, Adr, Deutschland, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom zu ErfNr.xxx betreffend Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VerwaltungsgerichtshofG und Gebührenerhöhung entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 289 Abs. 2 BAO wird der Spruch des angefochtenen Bescheides insofern abgeändert, als die Wortfolge "eingebracht am " durch die Wortfolge "eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am " ersetzt wird.

Entscheidungsgründe

Mit den angefochtenen Bescheiden vom setzte das Finanzamt gegenüber Herrn NN (dem nunmehrigen Berufungswerber, kurz Bw.) für eine am zur Zl. 2007/xx/xxxx beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , UVS-xxx eingebrachte Beschwerde die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von € 180,00 sowie eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 90,00 fest.

In den dagegen eingebrachten Berufungen wandte der Bw. Folgendes ein:

"1. Ich haben niemals beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde direkt eingelegt.2. Die dazu notwendige Unterschrift eines zugelassenen Rechtsanwaltes hat es nie gegeben.3. Ebenfalls hatte ich nie Jemanden die Vollmacht erteilt eine Beschwerde dorthin zu leiten."

Nach dem das Finanzamt in der abweisenden Berufungsvorentscheidung ausgeführt hatte, dass das am beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte und ausdrücklich als Beschwerde bezeichnete Schreiben alle Voraussetzungen einer gebührenpflichtigen Eingabe gemäß § 24 Abs. 3 VwGG erfülle, wobei die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe entstanden sei, führte der Bw. im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz noch ergänzend Folgendes aus:

"Punkt 1 meiner Berufung wurde nicht berücksichtigt. Ihre Begründung stützt sich auf die am beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde. Dieses Schreiben habe ich nicht an den Verwaltungsgerichtshof geschrieben, sondern an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien. Ausdrücklich habe ich darin um eine Mitteilung des Prozederes einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gebeten. Das Schreiben wurde ohne Rücksprache und ohne Vollmacht am an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet. Mit anderen Worten:Das besagte Schreiben vom erfüllt nicht die Voraussetzungen einer gebührenpflichtigen Eingabe, weil es 1. nicht an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet war und 2. ohne meine Erlaubnis, Vollmacht und Wissen weitergeleitet wurde.Desweiteren wurde ich über eventuelle Gebührenerhebungen nicht ausreichend informiert. Dies verstößt gegen die allgemeine Informationspflicht und Rechtssitten. In der Rechtsmittelbelehrung vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien vom steht:"Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein und ist mit 180,00 Euro zu vergebühren." Mehr nicht (Siehe Anhang) Aus diesem Satz kann man nur folgendes schließen: Erst wenn der Bescheid von einem Rechtsanwalt unterschrieben ist, müssen Sie 180,00 Euro zahlen! Niergends wo steht, dass eine Gebühr anfällt wenn ein Schreiben, dass dorthin ohne Einverständnis weitergeleitet wurde, ohne Unterschrift eines Rechtsanwaltes eingeht zu vergebühren ist.Mit anderen Worten:Ich wurde meiner Rechte und der daraus entstehenden Gebühren nicht ausreichend und somit rechtswidrig belehrt.Der aufgeführte § 24 Abs. 3 VwGG ist mir niemals mitgeteilt worden.Ich möchte Sie daher bitten das Verfahren einzustellen."

Vom Unabhängigen Finanzsenat wurde noch Beweis erhoben durch Einsicht in die Akte des Verwaltungsgerichtshofes zu den Geschäftszahlen 2007/xx/xxxx und Sxx/xxxx. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:

Herr NN übersandte am um 15:20 Uhr, 15:34 Uhr und 15:35 Uhr jeweils ein E-Mail und um 17:18 Uhr ein Telefax zur Geschäftszahl UVS-xxx an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien. Alle 4 Schreiben sind inhaltlich beinahe ident und weisen folgenden Wortlaut auf (die Abweichungen wurden in Klammer gesetzt):

"Hiermit erhebe [lege] ich [gegen den Beschluß] Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und beim Verwaltungsgerichtshof ein.Der Berufungsbescheid ist mit Vermutungen und nicht mit Fakten begründet.Dies widerspricht der gültigen Rechtsaufassung [ist gegen gültige Rechtssprechung].Bitte teilen Sie mir [dazu] das genaue Procedere mit."

Unter Anschluss eines Begleitschreibens vom leitete der Unabhängige Verwaltungssenat Wien alle 4 Schreiben des Bw. an den Verwaltungsgerichtshof weiter und teilte dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der Bw. von der Weiterleitung seiner Schreiben in Kenntnis gesetzt wurde. Die Schreiben des Bw. langten am beim Verwaltungsgerichtshof ein und wurde vom Verwaltungsgerichtshof zur Geschäftszahl 2007/xx/xxxx als Beschwerde protokolliert.

Mit Verfügung vom wurde der Beschwerdeschriftsatz dem Bw. vom Verwaltungsgerichtshof zur Behebung von Mängeln zurückgestellt.

Mit Telefax vom übermittelte der Bw. dem Verwaltungsgerichtshof ein an den Verwaltungsgerichtshof adressiertes Schreiben mit folgendem Inhalt:

"Hiermit bitte ich um Verfahrenshilfe in der Sache wegen der Beschwerde gegen das Urteil vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mit der Geschäftszahl UVS-xxx. Bitte teilen Sie mir mit welche weiteren Schritte ich in dieser Sache zu machen habe."

sowie einen formularmäßigen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Mit Beschluss vom wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Bw. zurück, wobei in der Begründung ua. ausgeführt wurde, dass sich die am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde als verspätet erwies. Ebenfalls mit Beschluss vom wies der Verwaltungsgerichtshof den Verfahrenshilfeantrag des Bw. ab. Dies mit der Begründung, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen Versäumung der Beschwerdefrist aussichtslos erscheint.

Mit Schreiben vom wurde der Bw. von der Geschäftstelle des Verwaltungsgerichtshofes aufgefordert, die Gebühr von € 180,00 auf das Konto des Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof das Original des Einzahlungsbeleges zu übermitteln. Dabei wurde der Bw. darauf hingewiesen, dass - sollte der Aufforderung nicht entsprochen werden - dem Finanzamt Mitteilung gemacht werden müsste und diese die Gebühr kostenpflichtig einbringen werde.

Daraufhin richtete der Bw. am ein Fax mit folgendem Inhalt an den Verwaltungsgerichtshof:

Meine Anträge wurden als verspätet zurückgewiesen. Ich hatte aber rechtzeitig den Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt.Nun hat Ihre Geschäftstelle mich aufgefordert 180,00 Euro zu zahlen.Handelt es sich hierbei um einen Irrtum?Für eine als verspätet eingegangen Beschwerde kann doch keine Gebühr erhoben werden?

Zu diesem Fax teile das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes dem Bw. mit Schreiben vom ua. mit, dass

"die Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr für Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof mit der Überreichung bzw. dem Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entsteht; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt auch fällig (§ 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985). Die Zurückweisung einer Beschwerde (wie mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom zu Zahl 2007/xx/xxxx) vermag daher an der Gebührenpflicht nichts zu ändern.

Im Übrigen wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom zur selben Zahl hingewiesen, mit dem Ihr (nachträglicher) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung auf Grund der verspäteten Einbringung der Beschwerde aussichtslos erscheint.

..........Zur Vermeidung der - möglichen - Festsetzung einer Mehrgebühr auf Grund verspäteter Gebührenentrichtung werden Sie daher aufgefordert, dem Auftrag der hg. Geschäftstelle vom zur Überweisung der Eingabengebühr binnen 4 Wochen nachzukommen; andernfalls müsste dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Mitteilung vom Gebührengebrechen gemacht werden."

In der Folge richtete der Bw. am nochmals ein Fax an den Verwaltungsgerichtshof, diesmal mit folgendem Inhalt:

"Ich habe niemals bei Ihrer Behörde eine Beschwerde eingereicht.Weshalb soll ich dann eine Gebühr bezahlen?Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist doch gebührenfrei?Wie Sie doch sehen können bin ich arbeitslos."

Dazu wurde dem Bw. vom Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes nochmals mitgeteilt, dass für die Einhebung der Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 § 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zuständig ist und dass seine Eingaben vom 5. und daher unter einem mit dem Befund über die unberichtigt gebliebene Eingabengebühr an das angeführte Finanzamt weitergeleitet wurden.

In dem vom Verwaltungsgerichtshof dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien am übermittelten amtliche Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren wird als Datum der Überreichung der zur Zahl 2007/xx/xxxx protokollierten Beschwerde der angeführt.

Über die Berufungen wurde erwogen:

§ 24 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (kurz VwGG) in der am geltenden Fassung des BG BGBl I 2004/89 lautet wie Folgt:

"(1) Die Beschwerden und sonstigen Schriftsätze sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Von jedem Schriftsatz samt Beilagen sind so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, daß jeder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten werden kann. Sind die Beilagen sehr umfangreich, so kann die Beigabe von Abschriften unterbleiben. Beilagen gemäß § 28 Abs. 5 sind nur in einfacher Ausfertigung beizubringen.

(2) Die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts (Wirtschaftsprüfers) versehen sein. Dies gilt nicht für .......

(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebührenpflicht besteht

a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.

2. Die Gebühr beträgt 180 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro abzurunden.

3. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.

5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.

7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."

Unter Überreichung einer Eingabe ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen. Mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs. 3 VwGG erfüllt ().

Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. Der Umstand, dass der Gerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, kann nichts daran ändern, dass die Gebührenschuld entstanden ist (vgl ).

Auch wenn das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt wurde, weil der Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwaltes nicht behoben wurde, unterliegt die Beschwerde (mit ihrer Überreichung) der Gebühr ().

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch eine vom Beschwerdeführer beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (kurz UVS) eingebrachte Eingabe mit dem Betreff: "Beschwerde gegen den Bescheid des UVS", die vom UVS ohne vorherige Anfrage beim Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt wurde, als Beschwerde iS des § 24 Abs 3 Z 1 lit a VwGG zu beurteilen (vgl. ). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ua. ausführte, oblag die Beurteilung, ob die Eingabe des Beschwerdeführers an den UVS im Land Niederösterreich eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war, letztlich nicht dem UVS im Land Niederösterreich, sondern dem Verwaltungsgerichtshof, der gemäß § 32 VwGG seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ging davon aus, dass es sich bei der weitergeleiteten Eingabe um eine, wenn auch mit Mängeln behaftete, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof handelte und hat nach dem Mängelbehebungsverfahren in dieser Beschwerdesache einen Beschluss über die Einstellung des Verfahrens gefasst. Mit diesem Beschluss bejahte der Verwaltungsgerichtshof auch, dass eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden ist. Mit der Überreichung der Eingabe war daher die Gebührenpflicht nach § 24 Abs. 3 Z 1 lit. a VwGG entstanden. Bei der Vorschreibung der Gebühr samt Gebührenerhöhung hatte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat.

Auch im vorliegenden Fall spricht der Inhalt der vom Bw. beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingebrachten Eingaben dafür, dass der Bw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben wollte. Aus den beigefügten Worten "teilen Sie mir [dazu] das genaue Procedere mit" ist nicht ableitbar, dass entgegen den zuvor getätigten Ausführungen ("Hiermit erhebe [lege] ich [gegen den Beschluß] Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und beim Verwaltungsgerichtshof ein. Der Berufungsbescheid ist mit Vermutungen und nicht mit Fakten begründet. Dies widerspricht der gültigen Rechtsaufassung [ist gegen gültige Rechtssprechung].) ausschließlichein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt wurde. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen einer Beschwerde bejaht. Dies ergibt sich deutlich aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , mit dem die Beschwerde zurückgewiesen wurde. Das - nachträglich- auch ein - nicht gebührenpflichtiger - Verfahrenshilfeantrag eingebracht wurde, ändert nichts daran, dass bereits am mit dem Einlangen der Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof die Gebührenschuld entstanden ist.

Nach § 11 Abs. 2 GebG stehen automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben schriftlichen Eingaben gleich. Diese Bestimmung ist auf Grund des in § 24 Abs 3 Z. 7 VwGG enthaltenen Verweises auch auf Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof anzuwenden. Unabhängig von der Anzahl der Ausfertigungen der Beschwerde und der Art und Weise der Einbringung der Beschwerde (zB per E-Mail oder Telefax) fällt daher einmal die Gebühr nach § 24 Abs 3 VwGG an.

Zum nachträglich eingebrachten Antrag auf Verfahrenshilfe ist Folgendes zu sagen:

Nach § 61 Abs. 1 VwGG gelten die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung einer Verfahrenshilfe sinngemäß.

Nach den Bestimmungen des § 63 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nun einer Partei soweit Verfahrenshilfe zu gewährleisten, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe ua. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden.

Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof betreffend Gerichtsgebühren entsteht die Gerichtsgebührenpflicht mit der Überreichung der Klage auch dann, wenn ein in der Klage gestellter Verfahrenshilfeantrag in der Folge abgewiesen wird (vgl. ua , , 0375 sowie ) und besteht bei der Entscheidung über die Befreiung von Gerichtsgebühren eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes über den entsprechenden Verfahrenshilfeantrag (vgl. ua. unter Hinweis auf Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren5, E 3 und 4 zu § 9 GGG).

Durch die sinngemäße Anwendbarkeit der Verfahrenshilfebestimmungen der ZPO im Verwaltungsgerichtshofverfahren ist die Rechtslage hier vergleichbar und besteht für die Abgabenbehörde in einem Verfahren betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG ebenfalls eine Bindung an die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahrenshilfeverfahren. Unstrittig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof dem Bw. im Verfahren zur Zl. 2007/17/0114 keine Verfahrenshilfe bewilligte, weshalb für die gegenständliche Beschwerde - auch unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Bw. - keine Gebührenfreiheit besteht.

Da die Gebühr nicht auf ein entsprechendes Konto des Finanzamts für Gebühren und Verkehrsteuern Wien eingezahlt wurde, war die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG iVm § 203 BAO vom Finanzamt mit Bescheid festzusetzen.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Für diese zwingende Rechtsfolge besteht kein Ermessen der Behörde.

Seit der am in Kraft getretenen Novellierung der Bestimmung des § 9 Abs. 1 GebG durch BGBl. I Nr. 144/2001 ist für die Gebührenerhöhung nicht mehr relevant, ob eine Eingabe aus dem Inland oder aus dem Ausland eingebracht wird. Nach der bis geltenden Ausnahmebestimmung war die Gebührenerhöhung des § 9 Abs. 1 GebG dann nicht zu erheben, wenn eine Gebühr im Ausland in Stempelmarken zu entrichten gewesen wäre. Dieser Regelung lag offenbar der Gedanke zu Grunde, Gebührenschuldnern, die sich im Ausland aufhielten und für die daher österreichische Stempelmarken nicht oder nur schwer erhältlich waren, die Härten zu ersparen, die eine Gebührenerhöhung mit sich bringt. Durch den Wegfall der Stempelmarken wurde daher auch die Ausnahmebestimmung für im Ausland befindliche Gebührenschuldner entbehrlich und ist seither auch bei Gebührenfestsetzungen "ins Ausland" zwingend eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr vorzunehmen. Diese Rechtsfolge ist dem Ermessen der Behörde entzogen und lässt der starre Erhöhungsprozentsatz auch keine Möglichkeit einer Abstufung der Erhöhung nach dem Grad des Verschuldens zu.

Die Änderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich des Einbringungsdatums dient lediglich der Klarstellung.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde
Eingaben per E-Mail
Eingaben per Fax
Eingaben aus dem Ausland
Verfahrenshilfeantrag
Gebührenerhöhung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAD-10594