1. Nachweis von Sonderausgaben 2. Ablehnung eines Organwalters eines Finanzamtes 3. Disziplinarverfahren gegen einen Organwalter eines Finanzamtes
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0124-W/11-RS1 | Ein subjektives Recht auf Ablehnung von befangenen Organwaltern besteht – abgesehen von im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen - nicht (vgl. Ritz, BAO³, § 76 Tz. 15). Der Antrag auf Ablehnung des im erstinstanzlichen Verfahren tätig gewesenen Referenten des Finanzamtes ist daher durch den UFS als unzulässig zurückzuweisen. |
RV/0124-W/11-RS2 | Für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Organwalter eines Finanzamtes ist die Berufungsbehörde nicht zuständig. Eine Weiterleitung einer voraussichtlich unbegründeten Disziplinaranzeige ist nicht notwendig. Der Einschreiter ist an den Dienstvorgesetzten zu verweisen. Ein Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen diesen Organwalter durch den Unabhängigen Finanzsenat ist daher als unzulässig zurückzuweisen. |
RV/0124-W/11-RS3 | Die Wortwahl in Schriftsätzen „… wie schamlos am Telefon angekündigt, aus Revanche die Wiederaufnahme und die darauf basierende Nachforderung verhängte …“ ist als beleidigend anzusehen.
Der Unabhängige Finanzsenat kann von der Verhängung einer Ordnungsstrafe absehen, wenn es sich um die erstmalige verbale Entgleisung gehandelt haben dürfte und spezial- oder generalpräventive Gründe eine Ordnungsstrafe nicht erfordern. |
RV/0124-W/11-RS4 | Mit dem Beweisantrag „PV“ (Parteienvernehmung) wird ebenso wie mit dem (verspäteten) Hinweis in einem Schriftsatz nach Stellung des Vorlageantrags, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde „nicht verzichtet“, eine mündliche Berufungsverhandlung nicht ordnungsgemäß beantragt. |
RV/0124-W/11-RS5 | Die Berufungsbehörde ist im Hinblick auf die ihr gesetzlich auferlegte Verfahrensökonomie nicht gehalten, anstelle einer Vorhaltsbeantwortung eine Parteienvernehmung durchzuführen, wenn sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dem Berufungswerber wäre eine Vorhaltsbeantwortung nicht möglich, er könne die erforderlichen Auskünfte aber (nur) mündlich erteilen. |
RV/0124-W/11-RS6 | Baukostenzuschüsse an eine Wohnungsgenossenschaft für die mietweise Überlassung von Wohnraum stellen Sonderausgaben für Wohnraumschaffung dar. |
RV/0124-W/11-RS7 | Nimmt ein Steuerpflichtiger ein Darlehen mit günstigeren Konditionen auf und zahlt er damit die bisher bestehenden oder übernommenen Verbindlichkeiten zurück, dann sind ab dem Rückzahlungszeitpunkt die Rückzahlungen des neuen umgeschuldeten Darlehens Sonderausgaben. Bei einer derartigen Umschuldung muss jedoch der Zusammenhang mit dem ursprünglichen Darlehen klar ersichtlich sein. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Anträge des Bw., in seiner Berufung vom sowie in dessen Vorlageantrag vom betreffend 1. Ablehnung einer Referentin des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt als befangen, 2. Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen diese Referentin durch den Unabhängigen Finanzsenat, 3. Berufung hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 (Bescheid des Finanzamtes Neukirchen Wr. Neustadt, vertreten durch Fachvorstand Hofrat Dr. Gerhard Weinmann und Fachexpertin Amtsdirektorin Regierungsrätin Anna Ernst, vom ) entschieden:
1. Der Antrag auf Ablehnung einer Referentin des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt als befangen wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen diese Referentin durch den Unabhängigen Finanzsenat wird als unzulässig zurückgewiesen.
3. Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) Thomas D beantragte in seiner am 24. Feber 2010 beim Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt eingereichten Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2009 unter anderem Kreditrückzahlungen von 6.623,76 € und von 184,84 € als Sonderausgaben für Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung zu berücksichtigen.
Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt den Bw., einen Nachweis für die Aufwendungen für Wohnraumschaffung von 6.808,60 € vorzulegen.
Am langte beim Finanzamt die Kopie einer Bestätigung der Bank X vom ein, wonach Thomas und Karin D am ein Kredit über 54.504,63 € eingeräumt worden sei, auf welchen im Jahr 2009 Zahlungen von 6.623,76 € geleistet worden seien.
Auf dieser Kopie findet sich der Vermerk eines Bearbeiters des Finanzamts "(Gattin) - lt. Ast sehr ungehalten, Darlehen f. Mietwohnung Vorbesitzer" vom .
Am wurde von einem Finanzamtsbearbeiter Einsicht in den Arbeitnehmerveranlagungsakt 1999 genommen: "Es liegen lediglich Rückzahlungsbestätigungen auf, kein Nachweis über Verwendung".
Im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung finden sich - soweit für die später berufungsgegenständliche Frage von Interesse - folgende Vermerke:
:
"...KEIN NW FüR DARLEHEN Bank Y NR 5-10.xxx.xxx.- SIEHE ANV 1996 STRENG @
A C H T U N G !!! Bank Z Kto.Nr.3xx.xxx, 1-xx.3xx.xxx und Bank Y Kto.Nr.5-10.xxx.xxx , 6-10.xxx.xxx kein NW ! (AST wurde darauf hingewiesen, daß bei Nichtvorlage der erforderlichen Unterlagen diese 4 Darlehen in Zukunft nicht mehr abgeschrieben werden können - siehe ANV 1999). @VARG004, 060700@
2000 Umschuldung auf Bank Xxx.xxx.xxx.xx4 - kein NW. @STRE010 ,030501@"
:
"ASt sehr ungehalten, Darlehen für Mietwohnung Vorbesitzer Kto.Nr. xx.xxx.xxx.xx4 @ SOMM009 ,070410@"
Das Finanzamt anerkannte hierauf im Einkommensteuerbescheid 2009 vom nur die Aufwendungen für Personenversicherungen als Sonderausgaben und begründete dies damit, dass mangels Vorhaltsbeantwortung betreffend Wohnraumschaffung die Aufwendung nicht berücksichtigt werden hätten können.
Außerdem wurden - nicht verfahrensgegenständlich - im wiederaufgenommenen Verfahren neue Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2008 erlassen.
Unter anderem gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 richtet sich die Berufung des Bw. vom , beim Finanzamt am eingelangt:
"Berufung gg die 4 Bescheide v über die Wiederaufnahme der Verfahren der ESt-Bescheide der Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008, zugestellt per
Berufung gg den ESt-Bescheid 2009 v , zugestellt per
Antrag gem. § 212a BAO auf Aussetzung der geforderten Nachzahlungen.
Ablehnung der zuständigen Referentin wegen Befangenheit, da diese meine mich vertretende Frau, Karin D, am Telefon unhöflich und herablassend behandelte und, wie schamlos am Telefon angekündigt, aus Revanche die Wiederaufnahme und die darauf basierende Nachforderung verhängte.
Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen diese Referentin.
Begründung:
Wie dem FA 2700 schriftlich nachgewiesen, besteht seit 1999 ein Kredit bei der Bank X Wien, welcher zur Wohnraumbeschaffung aufgenommen wird. Die Feststellung im Est-B 2009, über Vorhalt hätte ich nicht geantwortet, ist aktenwidrig und stimmt nicht, da ordnungsgemäß der Nachweis der Kreditbedienung erfolgte und daraus zu ersehen ist, dass ausschließlich seit 1999 für Wohnraumbeschaffung dieser Kredite aufgenommen wurde. Die Bestätigung der Bank wurde ordnungsgemäß und fristgerecht dem FA vorgelegt.
Die Feststellungen, einerseits es wäre dem FA nichts vorgelegt worden, bzw ein Vorhalt wäre nicht beantwortet worden sind unrichtig ebenso wie die Feststellung es wäre der Kredit nicht zur Wohnraumbeschaffung verwendet worden. Mit dem Kredit wurde der Genossenschaftsanteil der Wohnung idH von etwa 50.000 EURO bezahlt.
Beweis: w.u.
PV
Die daraus resultierende Wiederaufnahme der Verfahren 2005 - 2008 ist somit völlig unbegründet und willkürlich, wie in der Disziplinaranzeige dargelegt, als Revanche-Akt zu sehen. Die in allen 4 Bescheiden hiezu schemenhaft gehaltene Begründung hält einer Überprüfung durch eine Rechtsmittelinstanz nicht stand, weil jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt fehlt. Allein vom Gedanken der Billigkeit wäre die Berufung bereits begründet, da die Guthaben im guten Glauben für die Familie aufgewendet und somit konsumiert wurden. Die gen Niederschrift ist mir als Partei völlig unbekannt, eine Anhörung hiezu erfolgte niemals.
Antrag: Durchführung eines ordentlichen Verfahrens unter Wahrung des Parteiengehörs.
Beweis: Anfrage bei der im ESt-Akt einliegende Bankfiliale über die tatsächlichen Inhalte des Kreditvertrages seit 1999 zu allen Berufungsanträgen.
Beweis: Aussage meiner Gattin zur Befangenheit der Referentin
PV"
Das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt richtete hierauf am , zugestellt am , folgenden Vorhalt an den Bw.:
"... Zur Geltendmachung von steuermindernden Ausgaben ist die vollständige und ausreichende Vorlage sämtlicher, der Beweiswürdigung dienenden Belege nötig: Sie werden nochmals ersucht, bezüglich Ausgaben für Wohnraumsanierung zu erläutern, um welche Aufwendungen es sich handelt und legen Sie die entsprechenden Nachweise vor: Bei Fremdfinanzierung den Kreditvertrag, die Bestätigung der Bank über die jährliche Rückzahlung, Aufstellung der Rechnungen (Firma, Betrag, Zahlungsdatum und Gegenstand der Rechnung). Verwenden Sie dazu das Formular L 75 (www.bmf.gv.at). Bitte beachten Sie, dass Wohnraumsanierungen immer von einem befugten Unternehmer durchgeführt werden müssen, um steuerlich absetzbar zu sein. Handelt es sich um Aufwendungen für eine Genossenschaftswohnung, ist die Bestätigung der Genossenschaft für den Baukostenbeitrag und die jährliche Bestätigung über die Rückzahlung erforderlich. Füllen Sie dieses Formular auch bezüglich Annuitätenzuschuss und Wohnbeihilfe aus. Bis jetzt liegen von Ihnen keine diesbezüglichen Informationen vor. Die von Ihnen vorgelegte Bankbestätigung (Bank X) reicht als Nachweis nicht aus."
Da dieser Vorhalt nicht beantwortet wurde, wies das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt die Berufung betreffend Einkommensteuer 2009 mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.
In seinem dagegen erhobenen Vorlageantrag führt der Bw. aus:
"In Ergänzung der Berufung vom gegen die 4 Bescheide vom , mit denen offenkundig willkürlich die Wiederaufnahme der Verfahren der ESt-Bescheide der Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008, zugestellt per verfügt wurde, sowie der Berufung gegen den ESt-Bescheid 2009 vom , zugestellt per .
Nochmaliger Antrag gemäß § 212a BAO auf Aussetzung der geforderten Nachzahlungen, da am der Ablauf der Aussetzung ohne Rechtsmittelentscheid durch den UFS verfügt wurde; die willkürlich ausgesprochene Nachzahlung würde eine unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastung für mich als Unterhaltspflichtigen (Gattin geringfügig beschäftigt) für Gattin und Kind, unterdurchschnittliches Einkommen als Arbeiter, bedeuten.
Antrag auf Behandlung der disziplinären Mitteilung und der Befangenheitseinrede durch den UFS: Ablehnung der zuständigen Referentin wegen Befangenheit, da diese meine mich vertretende Frau, Karin D, am Telefon unhöflich und herablassend behandelte und, wie schamlos am Telefon angekündigt, aus Revanche die Wiederaufnahme und die darauf basierende rechtswidrige Nachforderung verhängte.
Wiederholung des Antrages vom auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen diese Referentin.
Begründung:
Wie dem FA 2700 schriftlich nachwiesen, besteht seit 1999 ein Kredit bei der Bank X Wien, welcher zur Wohnraumbeschaffung aufgenommen wird. Die Feststellung im ESt-Bescheid 2009, über Vorhalt hätte ich nicht geantwortet, ist aktenwidrig und stimmt nicht, da ordnungsgemäß der Nachweis der Kreditbedienung erfolgte und daraus zu ersehen ist, dass ausschließlich seit 1999 für Wohnraumschaffung dieser Kredit aufgenommen wurde. Die Bestätigung der Bank wurde ordnungsgemäß und fristgerecht dem Fa vorgelegt.
Die Feststellungen, einerseits es wäre dem FA nichts vorgelegt worden, bzw ein Vorhalt wäre nicht beantwortet worden sind unrichtig ebenso wie die Feststellung es wäre der Kredit nicht zur Wohnraumbeschaffung verwendet worden. Mit dem Kredit wurde der Genossenschaftsanteil der Wohnung idH von etwa 50.000 EURO bezahlt.
Beweis: w.o.
PV
Einvernahme meiner Gattin Karin
Die daraus resultierende Wiederaufnahme der Verfahren 2005 - 2008 ist somit unbegründet und willkürlich, wie in der Disziplinaranzeige dargelegt, als Revanche-Akt zu sehen. Die in allen 4 Bescheiden hiezu schemenhaft gehaltene Begründung hält einer Überprüfung durch eine Rechtsmittelinstanz nicht stand, weil jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt fehlt. Allein vom Gedanken der Billigkeit wäre die Berufung bereits begründet, da die Guthaben im guten Glauben für die Familie aufgewendet und somit konsumiert wurden. die genannte Niederschrift ist mir als Partei völlig unbekannt, eine Anhörung hiezu erfolgte niemals.
Antrag: Durchführung eines ordentlichen Verfahrens unter Wahrung des Parteiengehörs.
Da das FA in der gegenständlichen Berufungsvorentscheidung vom ohne jegliche Anhörung und ohne jegliche Beweisaufnahme das Verfahren zu meinen Ungunsten abschmetterte bedingt dieses Verfahren des FA, das mit rechtsstaatl. Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen ist, die Anrufung des UFS.
Beweis: Anfrage bei der im ESt-Akt einliegenden Bankfiliale über die tatsächlichen Inhaltes des Kreditvertrages seit 1999 zu allen Berufungsanträgen.
Die "Topfausgaben" wurden ordnungsgemäß bezahlt und dem FA jährlich seit 2005 angezeigt.
Beweis: Aussage meiner Gattin zur Befangenheit der Referentin und Anzeige der "Topfausgaben"
PV"
Mit am eingelangtem Bericht legte das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt die Berufung des Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Dem Finanzamt sei die widmungsgemäße Verwendung des Kredits trotz mehrerer Vorhalteverfahren nicht nachgewiesen worden.
Unter einem wurden die im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2008 vom vom Finanzamt gemäß § 299 BAO aufgehoben.
Der Unabhängige Finanzsenat richtete am 17. Feber 2011 folgenden Vorhalt an den Bw.:
"... Betreffend der geltend gemachten Ausgaben betreffend die Wohnraumsanierung/Wohnraumschaffung im Jahr 2009 werden Sie nochmals ersucht bekannt zu geben, um welche Aufwendungen es sich handelt. Im Falle einer Fremdfinanzierung ist der Kreditvertrag (in Kopie), die Bestätigung der Bank über die jährliche Rückzahlung und eine Aufstellung der Rechnungen (Firma, Betrag, Zahlungsdatum und Gegenstand der Rechnung) vorzulegen. Handelt es sich um Aufwendungen für eine Genossenschaftswohnung, ist die Bestätigung der Genossenschaft für den Baukostenbeitrag und die jährliche Bestätigung über die Rückzahlung erforderlich. Etwaige Bezüge von Wohnbeihilfen sind bekannt zu geben.
Selbst wenn Sie die oben angeführten Unterlagen bereits früher dem Finanzamt vorgelegt haben sollte, ist die Vorlage an den Unabhängigen Finanzsenat erforderlich, da sich diese Unterlagen nicht in den übermittelten Finanzamtsakten wiederfinden.
Sollten die Unterlagen dem Unabhängigen Finanzsenat nicht vorgelegt werden, wird Ihre Berufung als unbegründet abzuweisen sein.
Bemerkt wird, dass der Unabhängige Finanzsenat für die von Ihnen ebenfalls beantragte disziplinäre Ahndung allfälliger Vergehen nicht zuständig ist."
Mit Schreiben an das Finanzamt vom 22. Feber 2011 äußerte sich der Bw. zum Vorlagebericht wie folgt:
"Hoher Senat,
Es ist mir angelegen den inhaltlichen Ausführungen des gen. Vorlageberichtes entgegen zu treten, zumal die Feststellung, die widmungsgemäße Verwendung des Kredites als Sonderausgaben seien nicht nachgewiesen worden, unrichtig sind.
Ordnungshalber wird dem Senat erneut die Bankbestätigung vorgelegt.
Beweis: Beilage Bank X für das Steuerjahr 2009, Bestätigung vom .
Es ist in diesem Zusammenhang auf das Vorgehen der Sachbearbeiterin des FA Neunkirchen/Wr. Neustadt zu verweisen, die versuchte, durch Wiederaufnahmebescheide bis 2005 die bereits anerkannten Sonderausgaben rückwirkend abzuerkennen, welche jedoch durch Berufungsvorentscheide als rechtsungültig beurteilt wurden.
Beweis: Wiederaufnahmebescheide des FA Neunkirchen/Wr. Neustadt Anfang 2010 GZ 4xx/xxxx AV 02 deren Aufhebung wegen Rechtsungültigkeit Ende 2010
Es ist unerfindlich, wo die vorgelegten Unterlagen sind, jedes Jahr, 2005 bis 2009, wurden die erforderlichen Banknachweise vorgelegt, wie auch in den stattgebenden Berufungsvorentscheiden Ende 2010 ausgesprochen wurde.
Zur Beweisaufnahme und Wahrung des Parteiengehörs wird auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht verzichtet, wie ebenfalls unrichtig vom FA Neunkirchen/Wr Neustadt ausgeführt wurde.
Es wird deshalb beantragt, der UFS möge den aktenwidrigen Ausführungen des FA Neunkirchen/Wr Neustadt nicht folgen, wie bisher, die Sonderausgaben lt Beleg der Bank X auch für 2009 anerkennen und ergo der berechtigten Berufung statt geben."
Beigeschlossen war eine Bestätigung der Bank X vom 17. Feber 2011, wonach für den Kredit xx.xxx.xxx.xx4 im Jahr 2009 Zahlungen von 6.623,76 € geleistet worden seien.
Der Vorhalt vom 17. Feber 2011 wurde vom Bw. mit Fax vom wie folgt beantwortet:
"Zu Ihrer Verfahrensanordnung vom darf höflichst auf die - vorgrifflich ergangene - Eingabe samt Urkundenvorlage im Wege des FA Neunkirchen/Wr. Neustadt vom verwiesen werden und darf in Anlehnung an die gen. Eingabe vom Ihre Verfahrensanordnung vom als erledigt betrachtet werden, da mit der (erneuten) Urkundenvorlage der geforderte Nachweis erbracht wurde.
Der Umfang der jährlichen Bedienung des Kreditvertrages wurde von der Bank, wie alljährlich, bestätigt; sonstige Rechnungen, im Sinne einer geforderten Aufstellung, liegen - wie in den bewilligten Vorjahren - nicht vor.
Mit diesem langjährigen Kredit wird das Darlehen für den Wohnungsankauf an der gegenständlichen Wohnadresse (Zustelladresse) seit Wohnungsnahme in gleich bleibenden Annuitäten - unverändert - abbezahlt.
Eine gesonderte, erneute Vorlage des bereits dem FA Neunkirchen/Wr Neustadt bei der Ersteinreichung vorgelegten und nachgewiesenen Genossenschaftsvertrages wird abgesehen, da die Genossenschaft Mitteilung machte, nur in besonders begründeten Fällen und gegenständlichen Kostenersatz erneute Kopien der gleich bleibenden Verträge auszustellen."
Mit Fax vom wurden dem Unabhängigen Finanzsenat ein Beleg über eine Zahlung von 171.866,10 S an eine Siedlungsgenossenschaft vom und ein Auszug aus dem Kreditvertrag vom Juni 2000 (Kreditbetrag 750.000,00 S, Rückzahlung in monatlichen Raten zu 6.423,00 S ab ) übermittelt.
Der Unabhängige Finanzsenat ersuchte das Finanzamt am bei der Siedlungsgenossenschaft zu erheben, wofür Zahlungen an die Genossenschaft geleistet wurden.
Die Siedlungsgenossenschaft teilte dem Finanzamt mit, dass von Thomas und Karin D im Jahr 1993 ein Finanzierungsbeitrag gemäß § 17 WGG in Höhe von 12.932,92 € (166.576,48 S) geleistet worden sei.
Das Finanzamt berichtete am , dass eine sonderausgabenbegünstigende Kreditverwendung des Kredits aus dem Jahr 2000 in Zusammenhang mit einer im Jahr 1993 geleisteten Zahlung nicht nachgewiesen worden sei, weswegen weiterhin eine abweisende Berufungsentscheidung beantragt werde.
Hierauf wandte sich am der Unabhängige Finanzsenat erneut an den Bw.:
"Nach dem bisherigen Verfahrensstand steht fest, dass Sie und Ihre Gattin am einen Betrag von 171.866,10 S an die ABC Siedlungsgenossenschaft gezahlt haben. Laut Auskunft der Genossenschaft entfielen 165.576,48 S auf einen Finanzierungsbeitrag gemäß § 17 WGG .
Weitere begünstigte Maßnahmen zur Wohnraumschaffung/Wohnraumsanierung, die im Jahr 2009 finanziert worden sein sollen, wurden bislang den Abgabenbehörden nicht bekannt gegeben.
Sie beantragen im Jahr 2009 den Abzug eines Betrages von 6.623,76 € und von 184,84 € an Kreditrückzahlungen für Wohnraumschaffung/Wohnraumsanierung.
Nachgewiesen wurde bislang die Zahlung eines Betrages von 6.623,76 € für einen Kredit bei der Bank X.
Dieser Kredit wurde nach den von Ihnen vorgelegten Unterlagen im Jahr 2000 über einen Betrag von 750.000 S aufgenommen, wovon nach Abzug von Spesen 721.468,00 S ausbezahlt wurden.
Nun kann ein im Jahr 2000 aufgenommener Kredit nicht unmittelbar zur Finanzierung der Zahlung an die Siedlungsgenossenschaft im Jahr 1993 gedient haben. Außerdem betrug die im Jahr 1993 erfolgte Zahlung 171.866,10 S (Finanzierungsbeitrag: 165.576,48 S), während der 2000 ausbezahlte Kreditbetrag mit 721.468,00 S ein Vielfaches davon betrug.
Der zweite Betrag von 184,84 € ist weder von der Zahlung noch vom Verwendungszweck her nachgewiesen.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 sind in bestimmtem Umfang Sonderausgaben auch "Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen".
Nun können auch Rückzahlungen eines umgeschuldeten Darlehens Sonderausgaben sein, wenn damit die bisher bestehenden Verbindlichkeiten für Wohnraumschaffung/Wohnraumsanierung zurückgezahlt werden.
Bislang fehlt jedoch jeder Nachweis für einen derartigen Zusammenhang.
Bitte stellen Sie daher innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachvollziehbar und unter Anschluss entsprechender Belege zunächst dar, womit im Jahr 1993 die Zahlung an die Genossenschaft finanziert wurde.
Wenn es sich um eine Kreditfinanzierung gehandelt hat, wäre der hierfür aufgenommene Kreditbetrag bekannt zu geben und der Kreditvertrag vorzulegen.
Sofern es später zu einer Umschuldung gekommen ist, wäre die Entwicklung des ursprünglichen Kreditkontos - samt offenem Restbetrag - bis zur Umschuldung nachzuweisen.
Bemerkt wird, dass im Falle eines Nachweises der Kreditfinanzierung des Finanzierungsbeitrags im Jahr 1993 Kreditrückzahlungen und -zinsen im Jahr 2009 voraussichtlich nur in jenem Umfang anzuerkennen sein werden, der dem Verhältnis des noch offen gewesenen umgeschuldeten Kredits zum im Jahr 2000 aufgenommenen Kreditvolumen entspricht."
Dieser am zugestellte Vorhalt der Berufungsbehörde wurde durch den Bw. nicht beantwortet.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Verfahrensrechtliches
Verfahrensgegenständlich ist nur die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009.
Die Berufungsbehörde vermag nach der Aktenlage eine wie auch immer geartete Befangenheit der mit der Angelegenheit im erstinstanzlichen Verfahren befassten Referentin des Finanzamtes nicht zu erkennen.
Diese hat vielmehr dem Bw. schriftlich (Vorhalt vom ) vorbildlich, höflich und bürgerfreundlich dargelegt, welche Nachweise noch erforderlich sind, um seinem Anbringen Rechnung zu tragen.
Die (unterdessen aufgehobene) Verfügung der Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Vorjahre erfolgte offenkundig nicht - wie behauptet - "aus Revanche", sondern bei Erkennen neuer Tatsachen, die im Spruch anders lautende Bescheide nach sich ziehen können, pflichtgemäß. Ein allfälliger gutgläubiger Verbrauch von seinerzeitigen Abgabenguthaben steht einer geänderten Abgabenfestsetzung nicht entgegen.
Ein subjektives Recht auf Ablehnung von befangenen Organwaltern besteht - abgesehen von im Gesetz genannten Fällen, die hier nicht zutreffen, nicht (vgl. Ritz, BAO3, § 76 Tz. 15).
Der Antrag auf Ablehnung der im erstinstanzlichen Verfahren tätig gewesenen Referentin des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Referentin ist die Berufungsbehörde nicht zuständig; für eine Weiterleitung der Disziplinaranzeige sieht der Unabhängige Finanzsenat mangels (voraussichtlicher) Begründetheit keine Notwendigkeit.
Gemäß § 50 BAO wird der Bw. darauf verwiesen, dass gemäß § 109 Abs. 1 BDG zuständig für die Erstattung einer allfälligen Disziplinaranzeige - - bei begründetem Verdacht - der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) ist; der Berufungsbehörde kommt keine Vorgesetztenfunktion in Bezug auf die Referentin des Finanzamtes zu.
Der Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen diese Referentin durch den Unabhängigen Finanzsenat ist daher ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass einerseits eine wissentlich in Schädigungsabsicht unternommene missbräuchliche Amtshandlung eines Beamten als Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB) zu qualifizieren wäre und andererseits die wissentlich falsche Verdächtigung, eine gerichtlich strafbare Handlung oder eine Verletzung einer Amts- oder Standespflicht begangen zu haben, als Verleumdung nach § 297 StGB gerichtlich strafbar ist. Da nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand von einer wissentlich falschen Verdächtigung nicht auszugehen ist, sieht der Unabhängige Finanzsenat im gegenständlichen Verfahren auch keinen Anlass zu einem Vorgehen nach § 78 StPO.
Abschließend ist dazu zu bemerken, dass die Wortwahl in der Berufung und im Vorlageantrag, "... wie schamlos am Telefon angekündigt, aus Revanche die Wiederaufnahme und die darauf basierende Nachforderung verhängte ..." als beleidigend anzusehen ist.
Der Unabhängige Finanzsenat sieht in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens (§ 20 BAO) von der Verhängung einer Ordnungsstrafe gemäß § 112 Abs. 2 BAO ab, da es sich - soweit dies die zweitinstanzliche Abgabenbehörde beurteilen kann - um die erstmalige verbale Entgleisung des Bw. gehandelt haben dürfte und spezial- oder generalpräventive Gründe eine Ordnungsstrafe nicht erfordern.
Selbst wenn die Referentin des erstinstanzlichen Verfahrens befangen gewesen wäre, erfolgte eine Sanierung eines derartigen Verfahrensmangels durch das Berufungsverfahren (vgl. etwa oder ).
Die diesbezüglichen Beweisanträge des Bw. gehen somit ins Leere.
Ebenso unbeachtlich sind die weiteren Beweisanträge, da es die Berufungsbehörde als erwiesen erachtet, dass der Bw. im Jahr 6.623,76 € an Zinsen und Rückzahlung für einen im Jahr 2000 über einen Betrag von 750.000 S aufgenommenen Kredit bei der Bank X gezahlt und im Jahr 1993 an die ABC Siedlungsgenossenschaft einen Finanzierungsbeitrag gemäß § 17 WGG von 171.866,10 S geleistet hat.
Mit dem Beweisantrag "PV" (Parteienvernehmung) wird ebenso wie mit dem (verspäteten) Hinweis in der Stellungnahme vom 22. Feber 2011, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde "nicht verzichtet", eine mündliche Berufungsverhandlung gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO nicht ordnungsgemäß beantragt. Für eine amtswegige Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung bestand kein Anlass. Das - in der Berufung ebenfalls gerügt - Parteiengehör wurde jedenfalls im Rechtsmittelverfahren gewahrt.
Dass der nach der Aktenlage im Jahr 2000 (und nicht, wie in der Berufung behauptet, im Jahr 1999) aufgenommene Kredit bei der Bank X zur Finanzierung der im Jahr 1993 geleisteten Zahlung an die Wohnbaugenossenschaft gedient hat, ist denkunmöglich; diesbezüglich waren auch keine Beweise aufzunehmen.
Der Umstand, dass in der Vergangenheit "Topf-Sonderausgaben", ob zu Recht oder zu Unrecht, geltend gemacht wurden, ist für die Veranlagung des Jahres 2009 ohne Bedeutung. Auch den diesbezüglichen Beweisanträgen war nicht zu folgen.
2. In der Sache
Wie im Vorhalt vom ausgeführt, sind gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 in bestimmtem Umfang Sonderausgaben auch "Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen".
So sind etwa Baukostenzuschüsse an Gebietskörperschaften sowie bei Genossenschaftswohnungen an die Wohnungsgenossenschaft für die mietweise Überlassung von Wohnraum nach dieser Bestimmung begünstigt (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 11. EL § 18 Anm. 56).
Werden Aufwendungen für die Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung nicht mit Eigenmitteln, sondern mit Fremdmitteln bezahlt, dann steht der Sonderausgabenabzug erst im Zeitpunkt der Darlehensrückzahlungen zu; dabei stellen auch die Zinsen Sonderausgaben dar (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 11. EL § 18 Anm. 98).
Nimmt ein Steuerpflichtiger ein Darlehen mit günstigeren Konditionen auf und zahlt er damit die bisher bestehenden oder übernommenen Verbindlichkeiten zurück, dann sind ab dem Rückzahlungszeitpunkt die Rückzahlungen des neuen umgeschuldeten Darlehens Sonderausgaben (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 11. EL § 18 Anm. 102). Bei einer derartigen Umschuldung muss jedoch der Zusammenhang mit dem ursprünglichen Darlehen klar ersichtlich sein.
Der Bw. hat den Zusammenhang zwischen der nachgewiesenen Zahlung von 171.866,10 S an eine Siedlungsgenossenschaft vom und der nachgewiesenen Kreditaufnahme vom über (umgerechnet) 54.504,63 € (ausbezahlter Betrag 721.468,00 S), auf der die gegenständlichen Zahlungen von 6.623,76 € im Jahr 2009 beruhen, trotz diesbezüglicher mehrfacher Aufforderung nicht dargetan.
Der Bw. kann nicht anstelle einer Vorhaltsbeantwortung auf seine beantragte Einvernahme als Partei verweisen. Die Parteienvernehmung ist ein - als solches nicht ausdrücklich in der Bundesabgabenordnung genanntes - Beweismittel (vgl. Stoll, BAO, Kommentar, 1762), allerdings kommt nach § 166 BAO als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Da das Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen nur unter bestimmten Voraussetzungen - die hier nicht gegeben sind - eine mündliche Verhandlung vorsieht, war im gegenständlichen Fall ein schriftlicher Vorhalt an den Bw. unter Beachtung der Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (§§ 10, 12 UFSG) zweckmäßiger als dessen Einvernahme, zumal kein Grund ersichtlich ist, warum dem Bw. eine Beantwortung des Vorhaltes nicht möglich gewesen sein sollte, er aber die erbetenen Auskünfte mündlich hätte erteilen können.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 17 WGG, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979 § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 50 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 302 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 § 297 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 § 78 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 112 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 10 UFSG, Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz), BGBl. I Nr. 97/2002 § 12 UFSG, Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz), BGBl. I Nr. 97/2002 § 76 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 109 Abs. 1 BDG 1979, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 |
Schlagworte | Wohnraumschaffung Baukostenzuschuss Darlehen Umschuldung Befangenheit disziplinäres Verhalten beleidigende Schreibweise Ordnungsstrafe Amtsmissbrauch Verleumdung Parteienvernehmung mündliche Berufungsverhandlung |
Verweise | VwGH, 97/07/0160 VwGH, 98/05/0023 Ritz, BAO3, § 76 Tz. 15 Stoll, BAO, Kommentar, 1762 Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 11. EL § 18 Anm. 56 Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 11. EL § 18 Anm. 98 Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 11. EL § 18 Anm. 102 |
Zitiert/besprochen in | UFS Newsletter 2011/04 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at