Zurücknahme des Antrages auf Veranlagung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin reichte im Juli 2009 auf elektronischen Wege eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 beim Finanzamt ein, in welcher sie beantragte, Ausgaben für Arbeitsmittel in Höhe von 200,00 € und für Fachliteratur in Höhe von 35,00 € als Werbungskosten sowie Ausgaben für freiwillige Weiterversicherungen in Höhe von 564,00 € und für Personenversicherungen in Höhe von 3.010,00 € als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt die Berufungswerberin um belegmäßigen Nachweis der beantragten Ausgaben.
Da die Berufungswerberin der Aufforderung des Finanzamtes nicht nachkam, wurden im Einkommensteuerbescheid 2008 vom nur der Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 132,00 € und der Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von 60,00 € in Abzug gebracht. Der Einkommensteuerbescheid 2008 führte zu einer Nachforderung in Höhe von 344,88 €.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom erhob die Berufungswerberin Berufung, in welcher sie die Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Werbungskosten und Sonderausgaben beantragte.
Da die Berufungswerberin in der Folge jedoch lediglich Prämien für Personenversicherungen in Höhe von 550,32 € belegmäßig nachwies, änderte das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom den Einkommensteuerbescheid 2008 nur insoweit ab, als Sonderausgaben in Höhe von 137,58 € (ein Viertel der nachgewiesenen Aufwendungen für Personenversicherungen in Höhe von 550,32 €) in Abzug gebracht wurden. Durch die Berufungsvorentscheidung reduzierte sich die Einkommensteuer-Nachforderung für 2008 auf 315,14 €.
Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte die Berufungswerberin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag). Sie führte in diesem aus, auf Grund des Umstandes, dass sich aus der Veranlagung eine Nachzahlung ergeben habe, ziehe sie ihren Antrag auf Durchführung der Veranlagung zurück. Dies sei nach herrschender Rechtsansicht möglich, da es sich um keine Pflichtveranlagung gehandelt habe (vgl. Doralt, EStG4, § 41 Tz 11, § 83 Tz 5).
Das Finanzamt legte in der Folge die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Am reichte die Berufungswerberin (als Ergänzung zu ihrem Vorlageantrag) eine Auflistung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Errichtung eines Einfamilienhauses sowie die betreffenden Rechnungen und Zahlungsbelege beim unabhängigen Finanzsenat ein. Die Berufungswerberin ersuchte zugleich für den Fall, dass die Zurückziehung ihres Antrages auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für 2008 nicht möglich sein sollte, um die Berücksichtigung folgender Sonderausgaben:
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Euro | |
Anschaffungskosten unbebautes Grundstück: | |
Anschaffung Grundstück 2/3 | 60.000,00 |
Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr 2/3 | 2.700,00 |
Provision S-Real 2/3 | 2.160,00 |
Honorarnote Rechtsanwalt/Steuerberatungskosten | 1.600,00 |
Anschlusskosten an ein öffentliches Versorgungsnetz: | |
Kanal | 1.139,38 |
Wasser | 2.200,00 |
Strom | 3.050,26 |
Gas | 3.000,00 |
Kosten der Bauausführung (Baumeisterarbeiten, Elektroinstallation, Dachdeckung etc.): | |
Elektroinstallation | 3.143,82 |
Kosten für den Ankauf von Baumaterial (Schotter, Zement, Fliesen etc.): | |
Baustofflieferung | 151,50 |
Kosten der Umfriedung und der Vermessung: | |
Vermessung | 760,00 |
Summe Topfsonderausgaben | 78.456,46 |
Summe sonstige Sonderausgaben | 1.600,00 |
Nach der Aktenlage wurde vom Dienstgeber bei der Lohnverrechnung für 2008 der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt. Die Berufungswerberin hat jedoch nur bis April 2008 Familienbeihilfe bezogen. Nach § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 ist Voraussetzung für die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages u.a., dass für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wird. Für das Jahr 2008 liegen daher nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Zurücknahme des Antrages auf Veranlagung
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 zu veranlagen, wenn
1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,
2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind,
3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7 oder 8 zugeflossen sind,
4. in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß § 63 Abs. 1 nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen,
5. der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen,
6. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen ist,
7. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b 5. Teilstrich abgegeben hat oder seiner Verpflichtung, Änderungen der Verhältnisse zu melden, nicht nachgekommen ist,
8. er Einkünfte im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 32 bezogen hat.
Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 EStG 1988 nicht vor, so erfolgt gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden.
Ein Antrag auf Veranlagung kann, sofern es - zB auf Grund einer Lohnsteuerfehlberechnung - zu einer Nachzahlung kommen sollte, auch noch im Berufungsverfahren zurückgenommen werden. Eine Zurücknahme ist aber nicht möglich, wenn der Tatbestand einer Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorliegt (vgl. Jakom/ Baldauf EStG, 2011, § 41 Rz 30; ).
Letzteres ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Berufungswerberin hat nach der Aktenlage nur bis April 2008 Familienbeihilfe bezogen. Nach § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 ist Voraussetzung für die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages u.a., dass für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wird. Für das Jahr 2008 liegen daher nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen für die - bei der Lohnverrechnung für 2008 erfolgte - Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages vor. Da somit der Tatbestand des § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 erfüllt ist, hatte für das Jahr 2008 eine Pflichtveranlagung zu erfolgen. Eine Zurücknahme des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2008 ist daher nicht möglich.
2. Ausgaben zur Wohnraumschaffung
Nach § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 sind Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden, als Sonderausgaben abzuziehen. Eigenheim ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Auch die Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen durch den Steuerpflichtigen sind abzugsfähig.
Zu den begünstigten Aufwendungen zählen die Aufwendungen für den Erwerb des Grund und Bodens (zB auch die Grunderwerbsteuer), die Errichtungskosten für das Gebäude, die Kanal-, Strom-, Telefon- und Wasseranschlussgebühren, die Aufschließungskosten sowie die Umzäunung der Grundstücksfläche (vgl. Doralt/Renner, EStG10, § 18 Tz 139 und 142).
Die von der Berufungswerberin geltend gemachten Ausgaben für die Wohnraumschaffung sind daher als Sonderausgaben abzugsfähig. Da von der Berufungswerberin Zahlungsbelege in Höhe von mehr als 2.920 Euro (dem gesetzlichen Höchstbetrag) vorgelegt wurden, werden in der Berufungsentscheidung Sonderausgaben in Höhe von 730 Euro - gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 ein Viertel des Höchstbetrages - in Abzug gebracht.
3. Rechtsanwaltskosten
Nach § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, als Sonderausgaben abzugsfähig.
Der Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ist betraglich nicht begrenzt.
Steuerberatungskosten umfassen allgemein die Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen (vgl. ). Sonstige Beratungen sind von der Steuerberatung zu trennen; die Kosten dafür sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig (vgl. Doralt/Renner, EStG10, § 18 Tz 240 und 245).
Nach der von der Berufungswerberin vorgelegten Rechtsanwalts-Honorarnote ist davon auszugehen, dass der größte Teil des Pauschal-Honorars auf die Vertragserrichtung, Grundbuchseingaben etc. und nur ein geringer Teil auf steuerliche Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen entfallen ist. Es wird daher in der Berufungsentscheidung - nach Rücksprache mit der Berufungswerberin - im Schätzungswege (§ 184 BAO) ein Anteil von 15 % der Kosten (240 €) als Sonderausgabe in Abzug gebracht.
Der Einkommensteuerbescheid 2008 wird dementsprechend abgeändert.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at