zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 26.08.2009, RV/0391-I/08

Spruchbestandteile von Abgabenbescheiden (Erhebungszeitraum)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ:
RV/0392-I/08


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0391-I/08-RS1
Die Normverbrauchsabgabe und die Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge sind Steuern, die jeweils für einen bestimmten Kalendermonat entstehen. Die Angabe des Zeitraumes, für den sie vorgeschrieben werden, im Spruch der Abgabenbescheide ist daher zwingend erforderlich. Die Bemessungsgrundlage stellt einen unabdingbaren Spruchbestandteil dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch Finanzanwalt, vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe und Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung) entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. (Berufungswerber), ein a Staatsangehöriger und Mitglied der B, ist in einer C in D mit Hauptwohnsitz gemeldet. Einen weiteren Hauptwohnsitz hatte der Bw. im Zeitraum vom bis in E, Straße1. An letztgenannter Adresse sind auch seine Gattin und seine Tochter wohnhaft.

Mit Bescheiden vom wurde dem Bw. Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 111, Marke ABC sei abwechselnd im Vor- und Hinterhof der Straße1a über einen Zeitraum von drei Tagen geparkt gewesen. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens sei davon auszugehen, dass der Bw. seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich habe. Zudem würde seine Tochter in E die Schule besuchen. In E gehe seine Gattin einer Beschäftigung nach. Das Fahrzeug sei im Jahr 2002 in F gekauft worden. Da das Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt seiner Verwendung in Österreich bereits benutzt gewesen sei, werde vom Kaufpreis ein 20-iger Abschlag im Schätzungsweg vorgenommen.

Gegen die genannten Bescheide wurde mit Eingabe vom fristgerecht Berufung erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, in E, Straße1, wohne zwar die Familie. Diese Unterkunft sei für den Bw. aber nur ein Nebenwohnsitz. Als a Staatsangehöriger und Mitglied der B müsse er in der C wohnen. Für das Wohnen außerhalb der C benötige der Bw. eine Ausnahmebewilligung, die nur befristet auf drei Monate erteilt werden könne.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Neben den Grundtatbeständen des § 1 Z 1 und 2 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) unterliegen nach § 1 Z 3 NoVAG idF BGBl I 1999/122 (in Kraft seit ) auch die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen (PKW) im Inland sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) zuzulassen wäre ("fiktive Zulassung") der Normverbrauchsabgabe. Die Steuerpflicht wird somit auch dann ausgelöst, wenn eine Zulassung im Inland nicht erfolgt, obwohl diese nach den Bestimmungen des KFG erfolgen hätte müssen.

2.) Die Steuerschuld entsteht mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, das nach dem KFG zuzulassen wäre, mit dem Tag, an dem die Zulassung hätte erfolgen sollen (§ 7 NoVAG). Die NoVA ist eine Selbstberechnungsabgabe iSd § 201 BAO. Sie ist daher nur festzusetzen, wenn die Anmeldung nicht eingereicht worden ist oder wenn sie sich als unvollständig oder unrichtig erweist.

3.) Nach Art. 20 UStG 1994 ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in Art.1 Abs. 2 Z 2 genannten Personen die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung).

4.) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch natürliche Personen ohne Unternehmereigenschaft kommt es zur Fahrzeugeinzelbesteuerung. Der Erwerber hat innerhalb eines Monats, nachdem die Steuerschuld entstanden ist (diese entsteht am Tage des Erwerbes, Art 19 Abs.2), eine Steuererklärung auf einem amtlichen Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selber zu berechnen hat (sog. Steueranmeldung).

Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder erweist sich die Selbstbemessung als nicht richtig, kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Die Steuer ist mit Ablauf eines Monats nach dem Erwerbstag fällig (Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 3. Auflage, Anm. 5 zu Art 21 BMR).

5.) Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 198 Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten.

6.) Zur Bemessungsgrundlage (Grundlagen der Abgabenfestsetzung) gehören Größen, aus denen die Abgaben unmittelbar abgeleitet werden. Hiezu gehört notwendigerweise auch der Zeitraum, für den die jeweilige Abgabe vorgeschrieben wird (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, Anm. 16 zu § 198 und die dort angeführte Judikatur). Die Bemessungsgrundlage wird somit als unabdingbarer Spruchbestandteil normiert (vgl. ).

7.) Die angefochtenen Bescheide enthalten aber keinen Zeitraum für den die Abgaben festgesetzt worden sind. Ebensowenig enthalten die Bescheide das Datum der Zulassung, die eine eindeutige Identifizierung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges erlauben.

Im Streitfall werden die Abgaben zeitraumbezogen vorgeschrieben. Die NoVA und die Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge sind Steuern, die jeweils für einen bestimmten Kalendermonat entstehen. Die Angabe des Zeitraumes, für den sie vorgeschrieben worden sind, war daher zwingend erforderlich. Dieser dem Spruch des Abgabenbescheides erster Instanz anhaftende Mangel kann nicht durch die Rechtsmittelbehörde saniert werden.

Der Berufung war daher Folge zu geben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2009/07

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at