Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 26.08.2009, RV/2631-W/09

Familienbeihilfe bzw. Ausgleichszahlung auch bei karenziertem Dienstverhältnis

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2631-W/09-RS1
Auch bei einem karenzierten Dienstverhälntnis nach § 15 MSchG liegt ein Beschäftigungsverhältnis in Österreich i.S der VO 1408/71vor.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., V. B., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung einer Ausgleichszahlung ab entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Ab besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung.

Entscheidungsgründe

Die Bw. beantragte am die Zuerkennung eine "Differenzzahlung" für ihren am xx.xx.2008 in Österreich geborenen Sohn J.. Beigelegt wurde eine Aufstellung der in der Slowakei bezogenen Familienleistungen. Die Bw. war im Zeitpunkt der Antragstellung gemeinsam mit dem Sohn und dem Kindesvater in der Slowakei wohnhaft. Von der Caritas der Erzdiözese Wien wurde bestätigt, dass die Bw. seit als diplomierte Krankenschwester beschäftigt sei. Vorgelegt wurde weiters der bewilligte Karenzantrag vom , wonach die Bw. gem. § 15 Abs. 1 MSchG vom xx.xx.2008 bis xx.xx.2010 Karenzzeit in Anspruch nehme.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die Bw. ab Juni 2008 keine Beschäftigung in Österreich ausgeübt habe. Während der Karenz liege keine Beschäftigung in Österreich vor.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom fristgerecht berufen und als Begründung darauf verwiesen, dass sich die Bw. zwar derzeit in Karenz befinde, aber am wieder zu arbeiten beginne.

Nachdem die Berufung mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen worden war, stellte die Bw. mit Schriftsatz vom den Vorlageantrag und verwies zur Begründung auf die Verordnung VO 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Bw. ist slowakische Staatsbürgerin. Da die Slowakei Mitglied der Europäischen Union ist, ist die Verordnung VO 1408/71 grundsätzlich auf die Bw. anwendbar. Inhaltlich Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist, dass die Bw. Arbeitnehmerin i.S. dieser Verordnung ist.

Ziel dieser Verordnung ist es, die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen (zu denen zweifellos auch die Gewährung einer Ausgleichszahlung gehört) zu regeln, wenn ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat beschäftigt ist, aber in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. Wie der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache c-543/03 Dodl, Oberhollenzer ausgesprochen hat, ist Ziel der Verordnung, die Mobilität der Arbeitnehmer zu fördern und bei möglichen Ansprüchen auf Familienleistungen in zwei beteiligten Staaten ihnen das höchste Anspruchsniveau zu garantieren. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass Personen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, deshalb nicht schlechter gestellt werden dürfen, als wenn sie von diesem Recht nicht Gebrauch gemacht hätten. Folgt man dieser Rechtsauffassung, dann ist Österreich für die Gewährung der Ausgleichszahlung zuständig, wenn die Bw. die Mindestanforderung der Verordnung, nämlich Arbeitnehmerin i.S. der Verordnung zu sein, erfüllt. Damit eine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der VO 1408/71 vorliegt ist es demnach ausreichend, wenn die betreffende Person auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 lit. genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Daraus folgt, dass auch in Karenz befindliche Personen als Dienstnehmer der VO 1408/71 unterliegen (vgl. wiederum die bereits angeführte Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-543/03 und ).

Der Bw. kann daher die Gewährung einer Ausgleichszahlung nicht mit der Begründung verwehrt werden, dass sie nicht in Österreich beschäftigt sei. Vielmehr beendete die derzeitige Karenz nach dem Mutterschutzgesetz nicht ihre Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der VO 1408/71. Die Bw. hat daher einen grundsätzlichen Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszahlung gemäß § 4 FLAG.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
EuGH, C-543/03

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at