Kilometergeld für Familienheimfahrten?
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Miterledigte GZ: |
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RV/3007-W/09 |
RV/3006-W/09 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, Adresse, vertreten durch Mag. Zivic Peter, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom und vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom und vom und vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Kalenderjahre 2006, 2007 und 2008 entschieden:
Den Berufungen wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Kalenderjahr 2006
Mit der elektronisch eingereichten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung wurden vom Berufungswerber (in Folge: Bw.) Aufwendungen für Familienheimfahrten als Werbungskosten beantragt. Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt eine Nachforderung an Einkommensteuer in Höhe von € 78,27 fest. Die Aufwendungen für Familienheimfahrten wurden im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Voraussetzung nicht gegeben sei, nicht berücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid hat der steuerliche Vertreter des Bw. Berufung erhoben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Bw. auch im Kalenderjahr 2006 regelmäßig zu seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern an den Familienwohnsitz in K gefahren sei. Die Aufwendungen für die Familienheimfahrten (€ 2.664,00) und die Unterhaltsleistungen, die der Bw. für seine im Ausland lebenden Kinder geleistet habe, mögen steuerlich entsprechend berücksichtigt werden.
Das Finanzamt hat mit Schreiben vom ein Ergänzungsansuchen an den steuerlichen Vertreter des Bw. gerichtet und ua. hinsichtlich der Familienheimfahrten gebeten bekannt zu geben, wann diese Fahrten stattgefunden hätten, wie diese durchgeführt worden seien und die Ein- und Ausreise nach Österreich nachzuweisen. Außerdem wurde noch angeführt, dass wenn die Fahrten mit dem eigenen Auto durchgeführt worden sein sollten, der Typenschein, die Prüfberichte, Servicerechnungen und Tankrechnungen vorzulegen seien.
Mit Schreiben vom wurden vom steuerlichen Vertreter Ablichtungen des Reisepasses mit Ein- und Ausreisestempel nachgereicht. Betreffend der Familienheimfahrten führte der steuerliche Vertreter ua. aus, dass aus den für die Kalenderjahre 1996 bis 2005 erlassenen Berufungsvorentscheidungen hervorgehe, dass dem Bw. für die Heimfahrten nach K jährlich jeweils zumindest Aufwendungen in der Höhe der großen Pendlerpauschale erwachsen seien. Es werde daher auch für die Kalenderjahre 2006 bis 2008 um die Berücksichtigung der großen Pendlerpauschale mit Ausnahme der Zeiträume des Bezuges von Arbeitslosengeld ersucht.
Das Finanzamt hat am eine Berufungsvorentscheidung erlassen. Die Unterhaltsaufwendungen für die drei im Ausland lebenden Kinder wurden anerkannt. Als Aufwendungen für die Familienheimfahrten wurden Werbungskosten in Höhe von € 251,33 berücksichtigt. In der zusätzlichen Begründung wurde vom Finanzamt ausgeführt, dass laut den vom Finanzamt durchgeführten Erhebungen der Bw. über kein eigenes Fahrzeug verfügt habe und keine konkreten Angaben zur Anzahl der Familienheimfahrten und die dem Bw. entstandenen Aufwendungen gemacht worden sind. Die Aufwendungen wurden daher unter der Annahme, dass der Bw. eine Mitfahrgelegenheit genutzt habe und sich an den Treibstoffkosten beteiligt habe, geschätzt. Betreffend die vom Finanzamt durchgeführte Berechnung der Werbungskosten wird auf die Ausführungen in der Bescheidbegründung verwiesen.
Vom steuerlichen Vertreter wurde mit Schreiben vom ein Antrag gemäß § 299 BAO auf Aufhebung der Berufungsvorentscheidung gestellt. Es wurde ausgeführt, dass der Bw. Besitzer eines Fahrzeuges gewesen sei. Zu den 6 vom Finanzamt anerkannten Heimfahrten wurde vorgebracht, dass der Bw. wesentlich öfter an den Familienwohnsitz gereist sei. Das Finanzamt habe richtig festgestellt, dass die Entfernung vom Beschäftigungsort in Wien zum Familienwohnsitz in K 385 km für eine Strecke betrage. Unter Zugrundelegung des amtlichen Kilometergeldes von € 0,38 seien dem Bw. für 6 Heimfahrten Aufwendungen in Höhe von € 1.755,60 entstanden. Es werde daher die Berücksichtigung von Werbungskosten in dieser Höhe begehrt.
Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt dem steuerlichen Vertreter des Bw. mit, dass nach den vorgelegten Unterlagen von 6 Heimfahrten ausgegangen werde. Auf Grund des Alters des Fahrzeuges sei beabsichtigt in Anlehnung an die UFS- Judikatur pro nachweislich gefahrenen Kilometer einen Betrag von 12 Cent als tatsächliche Kosten anzusetzen. Um Stellungnahme werde ersucht. Außerdem seien die tatsächlich durchgeführten Fahrten nachzuweisen.
Im Antwortschreiben wurde zur Häufigkeit der durchgeführten Fahrten auf eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres an das Arbeits- und Sozialgericht hingewiesen. Weiters wurde vorgebracht, dass die Anzahl der Heimfahrten an Hand der im Reisepass eingetragenen Stempel zu ermitteln, untauglich sei, da bei passieren der Grenze von den Grenzorganen oftmals kein Stempel angebracht werde oder die Stempel übereinander angebracht werden und daher das Datum nicht erkennbar sei. Der Bw. habe für sämtliche Kosten die mit der Benützung eines Fahrzeuges anfallen aufzukommen gehabt, weshalb die Schätzung der Kosten der Familienheimfahrten unter Zugrundelegung des amtlichen Kilometergeldes pro gefahrenen Kilometer zu erfolgen habe. Die Hin- und Rückfahrt für eine Familienheimfahrt betrage 770 km, sodass der Aufwand für eine Heimfahrt € 292,60 betrage. Bei nur einer Heimfahrt im Monat seien dem Bw. Aufwendungen über der Pendlerpauschale entstanden. Dieser Aufwand sei entsprechend der VwGH Judikatur für Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges zu aliquotieren.
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom die Berufungsvorentscheidung vom gemäß § 299 BAO aufgehoben und mit gleichem Datum einen neuen Bescheid (Berufungsvorentscheidung) erlassen. Nunmehr wurden vom Finanzamt Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe von € 831,60 berücksichtigt. Das Finanzamt ist von 9 Heimfahrten im Schätzungsweg auf Grund der Ein- und Ausreisestempel im Reisepass ausgegangen. Die Kosten wurden mit einem Drittel des amtlichen Kilometergeldes geschätzt (zur Berechnung und näheren Begründung wird auf die Ausführungen im Bescheid vom verwiesen).
Daraufhin wurde vom steuerlichen Vertreter ein Vorlageantrag gestellt. Ergänzend wurden Datumsangaben von leserlichen Stampiglien angeführt und vorgebracht, dass von zwei Heimfahrten pro Monat auszugehen sei. Zur Schätzung der Kosten wurde ausgeführt, dass es zwar richtig sei, dass das Kilometergeld eine Afa Komponente enthalte, welche bei dem Alter des vom Bw. benutzten Fahrzeuges keine Rolle mehr spiele, aber nicht mit zwei Drittel sondern mit einem Drittel zu berücksichtigen sei. Bei 16 Heimfahrten im Jahr ergäbe sich bei Ansatz des amtlichen Kilometergeldes von € 0,36 oder € 0,24 (das sind zwei Drittel des amtlichen Kilometergeldes) für eine Heimfahrt, dass dem Bw. Aufwendungen entstanden seien, die betragsmäßig über dem Pendlerpauschale liegen.
Kalenderjahr 2007
Vom steuerlichen Vertreter des Bw. wurde am der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2007 beim Finanzamt eingebracht. Es wurde die Berücksichtigung von Aufwendungen für Familienheimfahrten nach K in Höhe von € 2.797,50 und von Aufwendungen für Unterhaltsleistungen an drei minderjährige Kinder im Ausland beantragt.
Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass vom Finanzamt am ein Ergänzungsansuchen an den steuerlichen Vertreter des Bw. gerichtet worden ist. Mit dem Schreiben wurden Schulbesuchsbestätigungen der Kinder für das Kalenderjahr 2007 abverlangt. Betreffend die Aufwendungen für Familienheimfahrten sollte bekannt gegeben werden, wann und wie diese Fahrten durchgeführt worden sind. Weiters sollte die Ein- und Ausreise nach Österreich nachgewiesen werden. Falls die Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug durchgeführt worden sein sollten, ersuchte das Finanzamt um Vorlage von Typenschein, Prüfbericht, Servicerechnungen, Tankrechnungen, Maut- und Vignettenrechnungen.
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt die Veranlagung durchgeführt und eine Gutschrift an Einkommensteuer in Höhe von € 1.812,86 festgesetzt. Als Werbungskosten wurden € 2.795,50 berücksichtigt. Die Aufwendungen für Unterhaltsleistungen wurden mit € 1.800,00 anerkannt.
Am hat das Finanzamt einen Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO und mit gleichem Datum einen neuen Sachbescheid erlassen.
Der Aufhebungsbescheid vom wurde mit Bescheid vom aufgehoben. Mit gleichem Datum wurde der Sachbescheid für die Einkommensteuer 2007 erlassen. Die Aufwendungen für Familienheimfahrten wurden mit € 257,10 berücksichtigt. In der zusätzlichen Bescheidbegründung wurde vom Finanzamt der Ablauf des Verfahrens dargelegt und die Gründe angeführt, welche zur Schätzung der Aufwendungen für Familienheimfahrten geführt haben. Außerdem wurde die Berechnung angeführt.
Der steuerliche Vertreter hat gegen den Einkommensteuerbescheid vom eine Berufung eingebracht. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw. Besitzer eines Fahrzeuges (PKW Mercedes 190 D) gewesen sei. Zu den 6 vom Finanzamt anerkannten Heimfahrten wurde vorgebracht, dass der Bw. wesentlich öfter an den Familienwohnsitz in K gereist sei. Das Finanzamt habe richtig festgestellt, dass die Entfernung vom Beschäftigungsort in Wien zum Familienwohnsitz in K 385 km für eine Strecke betrage. Unter Zugrundelegung des amtlichen Kilometergeldes von € 0,38 seien dem Bw. für 6 Heimfahrten Aufwendungen in Höhe von € 1.755,60 entstanden. Es werde daher die Berücksichtigung von Werbungskosten in dieser Höhe beantragt.
Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt dem steuerlichen Vertreter des Bw. mit, dass nach den vorgelegten Unterlagen von 6 Heimfahrten ausgegangen werde. Auf Grund des Alters des Fahrzeuges sei beabsichtigt in Anlehnung an die UFS-Judikatur pro nachweislich gefahrenen Kilometer einen Betrag von 12 Cent als tatsächliche Kosten anzusetzen. Um Stellungnahme werde ersucht. Außerdem seien die tatsächlich durchgeführten Fahrten nachzuweisen.
Im Antwortschreiben wurde zur Häufigkeit der durchgeführten Fahrten auf eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres an das Arbeits- und Sozialgericht hingewiesen. Weiters wurde vorgebracht, dass die Anzahl der Heimfahrten an Hand der im Reisepass eingetragenen Stempel zu ermitteln, untauglich sei, da bei passieren der Grenze von den Grenzorganen oftmals kein Stempel angebracht werde oder die Stempel übereinander angebracht werden und daher das Datum nicht erkennbar sei. Der Bw. habe für sämtliche Kosten die mit der Benützung eines Fahrzeuges anfallen aufzukommen gehabt, weshalb die Schätzung der Kosten der Familienheimfahrten unter Zugrundelegung des amtlichen Kilometergeldes pro gefahrenen Kilometer zu erfolgen habe. Die Hin- und Rückfahrt für eine Familienheimfahrt betrage 770 km, sodass der Aufwand für eine Heimfahrt € 292,60 betrage. Bei nur einer Heimfahrt im Monat seien dem Bw. Aufwendungen über der Pendlerpauschale entstanden. Dieser Aufwand sei entsprechend der VwGH Judikatur für Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges zu aliquotieren.
Das Finanzamt hat am eine Berufungsvorentscheidung erlassen. Die Aufwendungen für Familienheimfahrten wurden mit € 831,60 berücksichtigt. Das Finanzamt ist von 9 Heimfahrten im Schätzungsweg auf Grund der Ein- und Ausreisestempel im Reisepass ausgegangen. Die Kosten wurden mit einem Drittel des amtlichen Kilometergeldes geschätzt.
Daraufhin wurde vom steuerlichen Vertreter ein Vorlageantrag gestellt. Ergänzend wurden die Datumsangaben von leserlichen Stampiglien angeführt und vorgebracht, dass von zwei Heimfahrten pro Monat auszugehen sei. Zur Schätzung der Kosten wurde angeführt, dass es zwar richtig sei, dass das Kilometergeld eine Afa Komponente enthalte, welche beim Alter des vom Bw. benutzten Fahrzeuges keine Rolle mehr spiele, aber nicht mit zwei Drittel sondern mit einem Drittel zu berücksichtigen sei. Bei 25 Heimfahrten im Jahr ergäbe sich bei Ansatz des amtlichen Kilometergeldes von € 0,36 oder € 0,24 (das sind zwei Drittel des amtlichen Kilometergeldes) für eine Heimfahrt, dass dem Bw. Aufwendungen entstanden seien, die betragsmäßig über dem Pendlerpauschale liegen.
Kalenderjahr 2008
Am wurde vom steuerlichen Vertreter des Bw. die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt eingereicht. Es wurden Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe von € 3.151,50 sowie Unterhaltsleistungen für drei im Ausland lebende Kinder als außergewöhnliche Belastung beantragt.
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt die Veranlagung durchgeführt und eine Gutschrift an Einkommensteuer in Höhe von € 690,88 festgesetzt. Die Aufwendungen für Familienheimfahrten wurden mit € 282,05 berücksichtigt. Die Unterhaltsleistungen wurden anerkannt. In der zusätzlich ausgefertigten Bescheidbegründung hat das Finanzamt den Ablauf des Verfahrens dargelegt und die Gründe angeführt, welche zur Schätzung der Aufwendungen für Familienheimfahrten geführt haben. Außerdem wurde die Berechnung angeführt.
Mit Schreiben vom hat der steuerliche Vertreter einen Antrag gemäß § 299 BAO auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides gestellt. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt als Berufung gewertet. In der Begründung wurde vom steuerlichen Vertreter im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw. Besitzer eines Fahrzeuges (PKW Mercedes 190 D) gewesen sei. Der Zulassungsschein des Fahrzeuges wurde in Ablichtung übermittelt. Daraus geht hervor, dass das Fahrzeug auf den Namen des Bw. seit dem zugelassen war. Datum der erstmaligen Zulassung war der . Zu den 6 vom Finanzamt anerkannten Heimfahrten wurde vorgebracht, dass der Bw. wesentlich öfter an den Familienwohnsitz in K gereist sei. Das Finanzamt habe richtig festgestellt, dass die Entfernung vom Beschäftigungsort in Wien zum Familienwohnsitz in K 385 km für eine Strecke betrage. Unter Zugrundelegung des amtlichen Kilometergeldes von € 0,38 seien dem Bw. für 6 Heimfahrten Aufwendungen in Höhe von € 1.755,60 entstanden. Es werde daher die Berücksichtigung von Werbungskosten in dieser Höhe beantragt.
Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt dem steuerlichen Vertreter des Bw. mit, dass nach den vorgelegten Unterlagen von 6 Heimfahrten ausgegangen werde. Auf Grund des Alters des Fahrzeuges sei beabsichtigt in Anlehnung an die UFS-Judikatur pro nachweislich gefahrenen Kilometer einen Betrag von 12 Cent als tatsächliche Kosten anzusetzen. Um Stellungnahme werde ersucht. Außerdem seien die tatsächlich durchgeführten Fahrten nachzuweisen.
Im Antwortschreiben wurde zur Häufigkeit der durchgeführten Fahrten auf eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres an das Arbeits- und Sozialgericht hingewiesen. Weiters wurde vorgebracht, das die Anzahl der Heimfahrten an Hand der im Reisepass eingetragenen Stempel zu ermitteln, untauglich sei, da bei passieren der Grenze von den Grenzorganen oftmals kein Stempel angebracht werde oder die Stempel übereinander angebracht werden und daher das Datum nicht erkennbar sei. Der Bw. habe für sämtliche Kosten die mit der Benützung eines Fahrzeuges anfallen aufzukommen gehabt, weshalb die Schätzung der Kosten der Familienheimfahrten unter Zugrundelegung des amtlichen Kilometergeldes pro gefahrenen Kilometer zu erfolgen habe. Die Hin- und Rückfahrt für eine Familienheimfahrt betrage 770 km, sodass der Aufwand für eine Heimfahrt € 292,60 betrage. Bei nur einer Heimfahrt im Monat seien dem Bw. Aufwendungen über der Pendlerpauschale entstanden. Dieser Aufwand sei entsprechend der VwGH Judikatur für Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges zu aliquotieren.
Das Finanzamt hat am eine Berufungsvorentscheidung erlassen. Die Aufwendungen für Familienheimfahrten wurden mit € 831,60 berücksichtigt. Das Finanzamt ist von 9 Heimfahrten im Schätzungsweg auf Grund der Ein- und Ausreisestempel im Reisepass ausgegangen. Die Kosten wurden mit einem Drittel des amtlichen Kilometergeldes geschätzt.
Daraufhin wurde vom steuerlichen Vertreter ein Vorlageantrag gestellt. Ergänzend wurden Datumsangaben von leserlichen Stampiglien angeführt und vorgebracht, dass von zwei Heimfahrten pro Monat auszugehen sei. Zur Schätzung der Kosten wurde angeführt, dass es zwar richtig sei, dass das Kilometergeld eine Afa Komponente enthalte, welche bei dem Alter des vom Bw. benutzten Fahrzeuges keine Rolle mehr spiele, aber nicht mit zwei Drittel sondern mit einem Drittel zu berücksichtigen sei. Bei Ansatz des amtlichen Kilometergeldes für eine Heimfahrt ergäbe sich ein Betrag von € 277,20, bei Ansatz von € 0,24 pro gefahrenen Kilometer betrage der Aufwand für eine Fahrt € 184,80. Bis Mitte Mai 2008 ergäben sich durch die Stempel im Reisepass 9 Heimfahrten. Da auch in den verbleibenden Kalendermonaten Heimfahrten durchgeführt worden seien werde daher der Aufwand für die Familienheimfahrten in Höhe des großen Pendlerpauschales gekürzt um die Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges, begehrt.
Vom steuerlichen Vertreter wurden mit Schreiben vom weitere Kopien des Reisepasses und eine eidesstattliche Erklärung der Ehefrau vom Oktober 2009 dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt. Aus der beglaubigten Übersetzung der Erklärung ist zu entnehmen, dass die Ehefrau bestätige, dass der Bw. vom Jahr 2006 bis Ende 2008 und im Jahr 2009 bis zum wenigstens jede zweite Woche, manchmal jede Woche, mit seinem Auto nach Z gereist sei.
Über die Berufungen wurde erwogen:
Auf Grund der vorliegenden Unterlagen wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Nach den vorliegenden Unterlagen ist der Bw. seit Jahren in Österreich bei verschiedenen Arbeitgebern beruflich tätig. Auch in den streitanhängigen Kalenderjahren erzielte der Bw. als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Im Abgabeninformationssystem des Bundes sind Lohnzetteldaten gespeichert. Außerdem ist ersichtlich, dass vom Bw. für folgende Zeiträume Arbeitslosengeld bezogen worden ist: bis , bis , bis , bis , bis , bis . Am Arbeitsort in Wien verfügt der Bw. über eine Wohnmöglichkeit. Der Familienwohnsitz des Bw. befindet sich in Z, K. Am Familienwohnsitz im Ausland leben die Ehefrau des Bw. und seine in den Kalenderjahren 1992, 1997 und 1998 geborenen Kinder. Laut Zulassungsschein ist der Bw. seit dem Besitzer eines Fahrzeuges (PKW Mercedes 190 D). Datum der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges war der .
Mit den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung wurden vom Bw. Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe der jeweiligen Pendlerpauschale als Werbungskosten geltend gemacht.
Im Zuge des vom Finanzamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat der steuerliche Vertreter des Bw. zum Nachweis, dass dem Bw. Aufwendungen für Fahrtkosten entstanden sind, Ablichtungen des Reisepasses mit Ein- und Ausreisestempel, Ablichtung des Zulassungsscheines des vom Bw. benutzten Autos und eine Bestätigung der Ehefrau vorgelegt.
Strittig ist, ob die vorgelegten Unterlagen als Nachweis, dass dem Bw. Aufwendungen in Höhe der Pendlerpauschale entstanden sind, ausreichend sind.
Rechtliche Erwägungen
Gemäß § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 sind nicht abzugsfähige Kosten Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen Berufs(Tätigkeit) bezogenen höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen.
Werbungskosten müssen wie Betriebsausgaben nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Nach § 119 Abs. 1 der BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsame Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. In diesem Zusammenhang sieht § 138 Abs. 1 BAO vor, dass die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifel den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Diese hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt der freien Beweiswürdigung. § 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde. Zudem handelt es sich im gegenständlichen Fall um Sachverhaltselemente die ihre Wurzeln im Ausland haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dazu ausführt, besteht in solchen Fällen eine erhöhte Mitwirkungs- Beweismittelbeschaffungs-und Beweisvorsorgepflicht (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO, 4. Auflage, Rz. 10ff. zu § 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Aufwendungen für Familienheimfahrten sind seit dem StruktAnpG 1996, BGBL 1996/201 ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 der Höhe nach mit dem Betrag des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 begrenzt.
Im vorliegenden Fall liegt die Voraussetzung für die Zuerkennung von Werbungskosten für Familienheimfahrten grundsätzlich vor. Im Zuge des Verfahrens wurde vom steuerlichen Vertreter durch Vorlage des Zulassungsscheines nachgewiesen, dass der Bw. Besitzer eines eigenen Autos ist. Die Kosten, die mit der Haltung eines Fahrzeuges verbunden sind, hat nach dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters der Bw. getragen. Einen Nachweis der entstandenen Aufwendungen für die Erhaltung des Fahrzeuges- etwa durch Vorlage von Belegen-ist zwar nicht erbracht worden. Dennoch wird das Vorbringen vom Unabhängigen Finanzsenat für glaubwürdig angesehen, da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass mit der Haltung und Benützung eines Fahrzeuges auch Aufwendungen wie zB. Treibstoffkosten, Reparaturen, Reifen, und dgl. verbunden sind und eine Aufbewahrung von Belegen in vielen Fällen nicht erfolgt. Wie hoch die jährlichen Kosten für die Fahrzeughaltung sind, wird je nach Automarke und zurückgelegten Kilometern unterschiedlich sein.
Dass vom Bw. tatsächlich Heimfahrten mit seinem Auto durchgeführt worden sind, wird auch vom Finanzamt zugestanden. Das Finanzamt hat die Anzahl der Familienheimfahrten und die Höhe der Aufwendungen im Schätzungsweg ermittelt. Das Finanzamt ist von 9 Heimfahrten pro Kalenderjahr ausgegangen. Für die Anzahl der Fahrten hat das Finanzamt die Ein- und Ausreisestempel im Reisepass herangezogen. Die Aufwendungen wurden mit 12 Cent pro Kilometer (das sind ein Drittel des amtlichen Kilometergeldes) geschätzt. Das Finanzamt begründete die Schätzung damit, dass das amtliche Kilometergeld auf die Anschaffungskosten neuer Fahrzeuge abgestellt sei und dass das Auto des Bw. bereits 20 Jahre alt sei.
Nach Lehre und Rechtsprechung sind als Fahrtkosten für Familienheimfahrten jene Aufwendungen anzuerkennen, die tatsächlich angefallen sind. Dies können Kosten einer Bahnkarte, einer Autobuskarte, eines Flugtickets oder auch Kfz- Kosten sein. Im Fall der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist der Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen durch Vorlage des/der Tickets zu erbringen. Wenn Familienheimfahrten mit dem Auto unternommen werden, sind die Kfz- Kosten nachzuweisen. Dies bedeutet, dass im außerbetrieblichen Bereich für sämtliche Aufwendungen, die mit der Haltung eines Fahrzeuges verbunden sind, Belege zu sammeln und aufzubewahren sind. Die in einem Kalenderjahr insgesamt gefahrene Kilometeranzahl ist in privat und beruflich gefahrene Kilometer aufzuteilen und dementsprechend hat auch eine Aufteilung der Kosten zu erfolgen. Die langjährige Verwaltungspraxis hat gezeigt, dass der Nachweis der Kfz- Kosten durch Sammlung und Aufbewahrung der Belege von vielen Abgabepflichtigen nicht wahrgenommen wird. In Ermangelung von Informationen über die exakte Höhe der Aufwendungen kommt es in diesen Fällen zu einer Schätzung der Höhe der Kfz- Kosten. Nach der Verwaltungspraxis wird die Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld pro gefahrenen Kilometer vorgenommen, da dies meist zu einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Ergebnis führt.
Mit dem amtlichen Kilometergeld sind folgende Aufwendungen abgegolten: Afa, Benzin, Öl, Service- und Reparaturkosten, Zusatzausrüstungen (Winterreifen, Autoradio), Steuern, (Park)Gebühren, Mauten, Autobahnvignette, Versicherungen aller Art, Mitgliedsbeiträge an Autofahrerclubs, Finanzierungskosten (vgl. Doralt, Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Tz 220). Wie die vorstehende Auflistung zeigt, sind mit dem amtlichen Kilometergeld die mit der Haltung eines Fahrzeuges üblicherweise anfallenden Kosten abgegolten. Die Höhe des amtlichen Kilometergeldes ist für alle Personenkraftfahrzeuge gleich, egal ob es sich um einen Neuwagen oder Gebrauchtwagen handelt.
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl.97/15/0073 wurde dargelegt, dass Fahrtkosten bei einer Fahrtleistung von über 30.000 (beruflichen) Kilometern jährlich in ihrer tatsächlichen Höhe zum Ansatz gebracht werden müssen. Eine Anerkennung von Kilometergeld bis zu einer Fahrtleistung von 30.000 Kilometer ist zulässig (vgl. Zl. 97/14/0140, vom , 2008/15/0196).
Nach den vorliegenden Eingaben des steuerlichen Vertreters wurden von diesem betreffend der Anzahl der vom Bw. durchgeführten Familienheimfahrten unterschiedliche Angaben gemacht, aber es wurde wiederholt vorgebracht, dass als tatsächliche Fahrtkosten Aufwendungen in Höhe des Kilometergeldes entstanden seien. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde durch die Vorlage des Zulassungsscheines nachgewiesen, dass der Bw. Besitzer eines eigenen Fahrzeuges ist. Wie hoch die vom Bw. in den streitanhängigen Kalenderjahren jährlich insgesamt zurückgelegte Kilometeranzahl gewesen ist, konnte nicht festgestellt werden, da weder Servicerechnungen noch Prüfberichte - auf diesen Unterlagen müsste der Kilometerstand ausgewiesen sein- vorgelegt wurden. Durch die im Reisepass des Bw. angebrachten zahlreichen Stempel kann aber davon ausgegangen werden, dass vom Bw. Fahrten zu seinem Familienwohnsitz unternommen worden sind. Ob tatsächlich alle Fahrten mit dem eigenen Auto durchgeführt wurden, lässt sich den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass auf Grund des Alters des Fahrzeuges vom Bw. auch andere Fahrtmöglichkeiten zum Erreichen des Familienwohnsitz genutzt wurden (zB. Fahrgemeinschaft, kostenlose Mitfahrmöglichkeit).
In freier Beweiswürdigung geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass mit dem eigenen Fahrzeug eine Familienheimfahrt pro Kalendermonat des Beschäftigungszeitraumes vom Bw. erfolgt ist. Nach den im Abgabeninformationssystem des Bundes gespeicherten Daten hat der Bw. jeweils im Jänner und Dezember der streitanhängigen Jahre Arbeitslosengeld bezogen. Es ist daher von 10 Familienheimfahrten pro Kalenderjahr auszugehen, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Bezug von Arbeitslosengeld keine Werbungskosten zuerkannt werden können. Das Finanzamt hat die einfache Fahrtstrecke von der Wohnung am Arbeitsort bis zum Familienwohnsitz in Z laut Routenplaner mit 385 Kilometer ermittelt. Vom steuerlichen Vertreter wurde gegen die Kilometeranzahl für eine Fahrtstrecke kein Einwand erhoben. Eine Familienheimfahrt beträgt daher 770 Kilometer (Hin- und Rückfahrt). Bei 10 Heimfahrten wurden daher mit dem eigenen Auto vom Bw. 7.700 Kilometer zurückgelegt. Die tatsächlichen Kfz- Kosten wurden nicht nachgewiesen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht rechtwidrig, bei dieser Kilometeranzahl die dem Bw. entstandenen Aufwendungen für die Heimfahrten in Höhe des amtlichen Kilometergeldes zu schätzen. Die Fahrtstrecke für eine Heimfahrt (Hin- und Rückfahrt) beträgt 770 Kilometer. Das amtliche Kilometergeld für einen Kilometer hat bis zum € 0,38 und ab € 0,42 betragen. Unter Ansatz des amtlichen Kilometergeldes von € 0,38 für einen Kilometer beträgt der Aufwand für eine Heimfahrt € 292,60, unter Ansatz von € 0,42 beträgt der Aufwand für eine Fahrt € 323,40.
Zusammenfassend ist daher fest zu stellen, dass dem Bw. als tatsächliche Fahrtkosten die mit dem amtlichen Kilometergeld im Schätzungsweg ermittelten Kosten entstanden sind. Auf Grund der vorangegangenen Ausführungen sind Aufwendungen für 10 Familienheimfahrten pro Kalenderjahr als Werbungskosten anzuerkennen.
Im Kalenderjahr 2006 hat das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 € 2.664,00 betragen. Da die Aufwendungen für die Familienheimfahrten der Höhe nach begrenzt sind, und dem Bw. höhere Aufwendungen für die Heimfahrten entstanden sind, sind als Werbungskosten € 2.664,00 anzusetzen.
Im Kalenderjahr 2007 erfolgte durch das BudBG 2007, BGBL I 2007/24 eine Erhöhung der Beträge der Pendlerpauschale. Nach § 124b Z 138 EStG 1988 sind die erhöhten Beträge erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007 für Lohnzahlungszeiträume die nach dem enden, anzuwenden. Das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 beträgt daher € 2.797,50. Dem Bw. sind im Kalenderjahr 2007 Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe von € 2.926,00 entstanden, sodass zufolge der Begrenzung der Aufwendungen, € 2.797,50 als Werbungskosten anzusetzen sind.
Durch das SchenkMG 2008, BGBL I 2008/85 erfolgte erneut eine Erhöhung der Beträge für die Pendlerpauschale. Für das Kalenderjahr 2008 beträgt die Pendlerpauschale bei der Veranlagung € 3.151,50. Die Aufwendungen für 10 Familienheimfahrten betragen € 3.080,00 (292,69x5 und 323,40x5) und sind als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zu den Berechnungsblättern wird angemerkt, dass die Eingabe der Unterhaltsleistungen aus programmtechnischen Gründen als Katastrophenschaden erfasst wurde. An der steuerlich richtigen und vollständigen Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen ändert sich dadurch nichts.
Beilage: 3 Berechnungsblätter
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Familienheimfahrten Auto Nachweis der Kosten Kilometergeld |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at