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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.04.2013, RV/1978-W/09

Neue Erkenntnisse über Sachverhaltselemente sind keine neuen Tatsachen (hier: VwGH bestätigt die Rechtsansicht eines Nichtbescheides im Grundlagenverfahren)

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/1978-W/09-RS1
wie RV/0188-K/04-RS1
Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen - gleichgültig, ob diese späteren Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - stellen keine Tatsachen dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 1989 gemäß § 303 Abs. 1 BAO, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Vorliegender Berufungsfall gehört zu jenen Fällen, zu denen der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis , eine Grundsatzentscheidung getroffen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit diesem Erkenntnis zu Recht erkannt hat, dass mit Berufungsentscheidung , miterledigt RV/0189-S/09, die Berufungen gegen einen Bescheid, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 1989 gemäß § 303 Abs 1 BAO, und gegen einen Bescheid, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Änderung des Bescheides Einkommensteuer 1989 gem. § 295 Abs. 1 BAO, zu Recht als unbegründet abgewiesen worden waren.

Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsfragen, ob die Qualifikation als Nichtbescheid im Grundlagenverfahren durch den VwGH im abgeleiteten Einkommensteuerverfahren als eine neue Tatsache gem. § 303 Abs. 1 lit. b BAO anzusehen ist, wozu das BMF eine bejahende Rechtsauskunft erteilt hatte, ob die Frist des § 303 Abs. 2 BAO gewahrt bzw. zu welchem Zeitpunkt sie in Lauf gesetzt wurde. Nicht Gegenstand der Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsfrage, ob absolute Verjährung gemäß § 304 BAO iVm § 209a BAO eingetreten ist.

Der Beschwerdeführer des genannten Erkenntnisses und der Berufungswerber (Bw) gegenständlichen Berufungsverfahrens waren im Jahr 1989 als unechte stille Gesellschafter Mitunternehmer an der XY AG RNF der XYZ Unternehmensbeteiligungen GmbH und Mitgesellschafter.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach dem Parteienvorbringen und der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest:

Der gem. § 188 BAO erlassene Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von gewerblichen Einkünften für das Jahr 1989 vom war zunächst erklärungskonform erlassen worden und wurde in der Folge im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen durch den neuen Feststellungsbescheid 1989 vom ersetzt.

Aufgrund des neuen Feststellungsbescheides 1989 änderte die Amtspartei den zuletzt gültigen Einkommensteuerbescheid gem. § 295 Abs. 1 BAO mit Bescheid vom ab, der unangefochten in Rechtskraft erwuchs.

Gegen den neuen Feststellungsbescheid wurde zunächst Berufung an die zuständige Finanzlandesdirektion, die den angefochtenen Bescheid bestätigt hat, und sodann Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit , wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Der VwGH folgte mit dem Beschluss dem Beschwerdevorbringen, dass der neu erlassene Feststellungsbescheid 1989 vom mangels gültigen Bescheidadressaten (insbes. Nennung verstorbener Beteiligter) nicht rechtswirksam erlassen worden war und damit nicht Bescheidqualität erlangt hat. Diesem Erkenntnis folgend wurde die gegen den neuen F-Bescheid gerichtete Berufung vom für das F-Verfahren zuständigen Finanzamt zurückgewiesen. Der Einwand der Nichtigkeit aus diesem Grund war bereits Berufungsbegehren.

Es hat sich also rückwirkend herausgestellt, dass dem formell rechtskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid vom im Grundlagenverfahren ein Nichtbescheid zu Grunde gelegt worden war.

Mit Schriftsatz vom begehrt der Bw die Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 1989 gem. § 303 Abs. 1 lit. b BAO. Die neu hervorgekommene Tatsache sei in der Qualifizierung des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid durch den VwGH zu erblicken. Diese Rechtsansicht werde vom BMF mit einem beigelegten Schreiben bestätigt. Da der abgeleitete Einkommensteuerbescheid vom rechtswidrig erlassen worden sei und auch ein nachträglich rechtswirksam erlassener Grundlagenbescheid diesen Mangel nicht heile (VwGH 93/14/0203), sei dem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben und ein Einkommensteuerbescheid in der Fassung des ursprünglichen Einkommensteuerverfahrens zu erlassen. Die beantragte Wiederaufnahme ermögliche die Korrektur der rechtswidrigen Abänderung gem. § 295 BAO.

Mit Bescheid vom weist die Amtspartei den Wiederaufnahmeantrag wegen Verspätung zurück, weil nach beiden Tatbeständen des § 304 BAO bereits absolute Verjährung eingetreten sei. Zur Rechtsfrage der neuen Tatsache enthält der angefochtene Bescheid folgende Aussage: "Die von Ihnen zitierte Rechtsansicht des BMF sagt aus, dass das Vorliegen eines Nichtbescheides eine neu hervorgekommene Tatsache ist."

Mit Schriftsatz vom 13. November beruft der Bw gegen den Zurückweisungsbescheid betreffend Wiederaufnahme und führt ins Treffen, dass keine Verjährung eingetreten sei, weil die Feststellungserklärung 1989 nie bescheidmäßig erledigt worden sei bzw. weil die Einkommensteuerveranlagung 1989 von einem Rechtsmittelverfahren abhängig sei.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder

c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Gemäß § 303 Abs. 2 BAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Gemäß § 304 BAO ist nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein

a) innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen unter der Annahme einer Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209 Abs. 2) von sieben Jahren zulässig wäre, oder

b) vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides

eingebrachter Antrag gemäß § 303 Abs. 1 zugrunde liegt.

rechtliche Beurteilung:

Liegen sämtliche für einen Antrag auf Wiederaufnahme erforderlichen Tatbestandselemente kumulativ vor, wobei die lit. a bis lit. c alternativ verknüpft sind, so ist dem Antrag als zwingende Rechtsfolge stattzugeben. Ist nur eines der kumulativ geforderten Tatbestandselemente nicht erfüllt, so ist ein Wiederaufnahmsantrag zwingend abzuweisen. Ein Anbringen ist jedoch nur dann einer inhaltlichen Erledigung zugänglich, wenn keine Gründe für eine Zurückweisung wie Unzulässigkeit oder Verspätung vorliegen. Im Fall eines Wiederaufnahmeantrages kommt eine Verspätung gemäß § 303 Abs. 2 BAO oder gemäß § 304 iVm § 209a BAO in Betracht.

Mit Erkenntnis 2010/15/0064 hat der Verwaltungsgerichtshof die im angefochtenen Berufungsbescheid vertretene rechtliche Beurteilung, dass in der Qualifikation als Nichtbescheid im Grundlagenverfahren durch den VwGH keine neue Tatsache zu erblicken ist, geteilt.

Der hohe Gerichtshof hat diesbezüglich ausgeführt, dass Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände sind, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - auch wenn diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neuen Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung gewonnen werden - sind keine derartigen Tatsachen (, mwN).

Der VwGH hat damit seine bisherige Entscheidungspraxis zu neuen Erkenntnissen in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, zu Entscheidungen von Gerichten oder Behörden oder zum Hervorkommen von Rechtsirrtümern beibehalten (Ritz4, § 303 Tz 9, mwN).

Der gegenständlicher Berufung zu Grunde liegende Wiederaufnahmsantrag ist daher bereits deshalb negativ zu bescheiden, weil die Qualifikation durch den VwGH als Nichtbescheid bloß eine neue Erkenntnis in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen ist, jedoch nicht die neue Tatsache iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO selbst. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen stellen aber keine neuen Tatsachen dar ( RV/0188-K/04). Die neue Tatsache ist nach obigen Überlegungen des VwGH in den Fakten zu erblicken, die den Grundlagenbescheid mit Nichtigkeit belasten, nämlich dass die Namen verstorbener Beteiligter im Adressaten enthalten sind.

Zur Frist des § 303 Abs. 2 BAO kommt der VwGH zu dem Ergebnis, dass ihr Lauf im Zeitpunkt der Kenntnis der Tatsachen (Todesfälle von Beteiligten) in Gang gesetzt worden war. Das Wissen um die Todesfälle von Beteiligten im Adressaten des Grundlagenbescheides war aber bereits spätestens im Zeitpunkt der Verfassung des gegen diesen Bescheid gerichteten Berufungsschriftsatzes im Jahr 1997 bekannt. Der Berufungschriftsatz wurde vom Parteienvertreter verfasst, war daher diesem bekannt und - so der VwGH in seinen Erwägungen - die Kenntnis des Vertreters über einen Wiederaufnahmsgrund ist auch der vertretenen Partei zuzurechnen.

Der VwGH kommt zu dem Ergebnis, dass damit der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (weit) außerhalb der Frist des § 303 Abs. 2 BAO eingebracht worden ist. Fristversäumnis führt zu dessen Zurückweisung.

Mit angefochtenem Bescheid wurde zwar die Zurückweisung ausgesprochen, jedoch aus dem Grund der Verspätung infolge Eintritts der absoluten Verjährung vor Antragseinbringung.

Gemäß § 289 Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz in Fällen, in denen sie in der Sache selbst entscheidet, berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Der Unabhängige Finanzsenat setzt auf Grundlage des § 289 Abs. 2 BAO hinsichtlich der Begründung die Anschauung, dass der Antrag vom auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 1989 aus oben angeführten Gründen weit außerhalb der Frist des § 303 Abs. 2 BAO gestellt worden ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at