Einwendungen gegen die Ergebnisse der Bodenschätzung wegen Moränenschotter und Staunässe
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A und der B Bw, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend die Ergebnisse der Bodenschätzung in der Katastralgemeinde L (Feststellung gemäß § 11 Bodenschätzungsgesetz) entschieden:
Der Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bodenschätzungsergebnisse betreffend das Grundstück Nr. 4werden insoweit abgeändert, als die Klassenfläche 43 der Klassenfläche 46 zugeschlagen wird.
Die Bodenschätzungsergebnisse betreffend die restliche Fläche dieses Grundstückes und betreffend die übrigen den Berufungswerbern gehörenden Grundstücke bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerber (im Folgenden als Bw bezeichnet) sind Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in L mit in der Katastralgemeinde L gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken.
Alle in der Katastralgemeinde L (Ortsgemeinde L) gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücke wurden erstmalig im Jahr 1963 der Bodenschätzung unterzogen.
Die rechtskräftigen Ergebnisse der 1963 durchgeführten Erstschätzung wurden im Jahr 2010 gemäß § 2 BoSchätzG überprüft.
Das Ergebnis der Überprüfung wurde in den Schätzungsbüchern und Schätzungskarten festgehalten, welche in der Zeit vom 17. November bis zum im Gemeindeamt L und in den Diensträumen des Finanzamtes Braunau Ried Schärding zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt wurden. In der öffentlichen Bekanntmachung über die Auflegung der Ergebnisse der Bodenschätzung zur allgemeinen Einsichtnahme wurde darauf hingewiesen, dass die zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 BAO sind.
Aus der Gegenüberstellung der Schätzungskarten der Erstschätzung und der Schätzungskarten der Überprüfung ist ersichtlich, dass die Klassenflächen und die Wertzahlen abgeändert wurden.
Mit Schreiben vom erhoben die Bw gemeinsam mit anderen Liegenschaftseigentümern der Katastralgemeinde L Berufung gegen diesen gesonderten Feststellungsbescheid betreffend die Bodenschätzungsergebnisse. Sie wandten sich jeweils gegen das Ergebnis der Bodenschätzung auf den ihnen gehörenden Grundstücken. Zur Begründung führten sie aus, dass die Ergebnisse der Nachschätzung hinsichtlich der Bodenart und der Zustandsstufe erheblich gegen die Ergebnisse der Erstschätzung differenzierten. Außerdem erschienen ihnen die Abschläge für Überschwemmungen und klimatische Besonderheiten nicht berücksichtigt.
Aufgrund der eingebrachten Berufung wurde seitens des Finanzamtes ein Lokalaugenschein vorgenommen und auf den berufungsgegenständlichen Grundstücken nochmals Bodenproben durchgeführt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt Braunau Ried Schärding der Berufung teilweise statt und änderte die Bodenschätzungsergebnisse hinsichtlich der Grundstücke Nr. 1 und 2 (Klassenflächen 60, 37 und 22) geringfügig ab.
Mit Schreiben vom erhoben die Bw gemeinsam mit anderen Liegenschaftseigentümern der Katastralgemeinde L gegen die Berufungsvorentscheidung "Einspruch" und beantragten die Entscheidung durch den Unabhängigen Finanzsenat. Die Berufung gilt deshalb wiederum als unerledigt. In der Begründung führten sie aus, dass die Ergebnisse der Nachschätzung hinsichtlich der Bodenart und der Zustandsstufe erheblich gegen die Ergebnisse der Erstschätzung differenzierten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Wertzahlen der beprobten Grundstücke in einem Zeitraum von 40 Jahren im Durchschnitt um 40% steigen könnten. Demnach müssten die beprobten Flächen ganz ohne Dünger auskommen, da sie ja ohnehin jährlich um 1% an Wertzahl gewinnen würden. Weiters seien die Bodenverdichtungen durch immer schwerere Maschinen nicht berücksichtigt worden und diese Flächen könnten den immer stärker werdenden Unkrautdruck nicht mehr unterbinden. Durch die Öpulmaßnahmen würden diese Flächen ausgehungert, was z. B. Humusabbau zur Folge habe und Flächen ohne Humus brächten weniger Ertrag. Außerdem wiesen die Bw die Aussage des amtlichen Bodenschätzers zurück, wonach es ein Geschenk sei, die letzten 40 Jahre aufgrund der Erstschätzung so wenig an Steuern bezahlt zu haben.
Daraufhin erließ das Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag und forderte die Bw auf, bekannt zu geben, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde und welche Wertzahlen für die berufungsgegenständlichen Flächen beantragt würden.
Mit Schreiben vom kamen die Bw dem Mängelbehebungsauftrag nach und führten dort in einer Tabelle ihre Grundstücke, die alten Wertzahlen, die neuen Wertzahlen sowie eine Begründung an. Zu den einzelnen Grundstücken führten sie jeweils eine oder mehrere der folgenden Begründungen an: Moränenschotter, sehr wenig Humus, teilw. starke Staunässe durch Aufschüttung bzw. in Bachnähe, schnelle Austrocknung der Fläche. Die Bw erklärten, dass sie gegen alle in der Tabelle angeführten Grundstücksnummern Berufung erhoben hätten und beantragten, jeweils die in der Tabelle angeführten alten Wertzahlen der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen.
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Der zuständige Referent des Unabhängigen Finanzsenates ersuchte daraufhin den technischen Leiter der Bodenschätzung, dass er die Anhörung des Landesschätzungsbeirates gem. § 12 BoSchätzG und den damit in Zusammenhang stehenden Lokalaugenschein vorbereite.
Der Lokalaugenschein und die Anhörung des Landesschätzungsbeirates (HR Dr. Franz Wiedermann als Vorsitzender, HR Dipl.Ing. Friedrich Schnabl als technischer Leiter der Bodenschätzung, Dir. Dipl.Ing. Alfons Zehetner, LWKR LAbg. Georg Ecker und Ing. Johannes Brandstetter als berufene Mitglieder) fanden am statt.
Am Beginn des Lokalaugenscheines wurde das Landesmusterstück 256 (LMSt 256) L, bewertet als L/L,Schu I b 2, Wertzahlen 64/60, im Bohrstich besichtigt. Es befindet sich in der Nähe der strittigen Grundstücksflächen. Dabei gab der technische Leiter einen kurzen Überblick über die für die Bodenschätzung maßgeblichen geologischen, klimatischen, bodenkundlichen und geografischen Verhältnisse in der Katastralgemeinde L und verlas das Berufungsbegehren.
An Hand einer Kopie der Auflegungskarte (Schätzungsreinkarte), auf der die strittigen Grundstücke nach Eigentümern farblich unterschiedlich gekennzeichnet waren, wurden den Beiratsmitgliedern die vom Finanzamt festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung erörtert.
Anschließend wurden die strittigen Flächen (aller Liegenschaftseigentümer, welche mit dem gemeinsamen Schreiben vom berufen haben) von den Mitgliedern des Landesschätzungsbeirates sowie vom zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates begangen. Unter Zugrundelegung geeigneter Bundes- (BMSt) und Landesmusterstücke (LMSt) sowie mit Zuhilfenahme des Acker- und Grünlandschätzungsrahmens schätzten die Beiratsmitglieder die von zwei Hilfskräften nach einem Raster entnommenen Bohrproben an Ort und Stelle ein. Die Ergebnisse der Nachprüfung wurden von einem Beamten des Bodenschätzungsdienstes lagerichtig in einer Kopie der Auflegungskarte festgehalten.
Über den Lokalaugenschein und die Beratung des Landesschätzungsbeirates für Oberösterreich am in der Gemeinde L wurde ein Protokoll erstellt.
Betreffend die Grundstücksflächen der Bw wurde darin Folgendes festgehalten:
"Die Ehegatten Bw führen an, dass das Finanzamt bei der Schätzung der Grundstücke Nr. 1, 2, 3 und 4 (das ebenfalls in der Berufung genannte Grundstück Nr. 5 steht nicht im Eigentum der Berufungswerber) einerseits den Moränenschotter und die damit einhergehende schnellere Austrocknung, andererseits auch Staunässe auf Aufschüttungsflächen und in Bachnähe nicht ausreichend berücksichtigt hätte.
Bei der Begehung der Grundstücke wurden die entnommenen Bohrproben durch den Landesschätzungsbeirat eingeschätzt und festgestellt, dass die vom Finanzamt zur Einsichtnahme aufgelegten Ergebnisse der Bodenschätzung der Grundstücke Nr. 1, 2 und 3 im richtigen Verhältnis zu kundgemachten Musterstücken (BMSt 146, LMSt 020, LMSt 073 und LMSt 256) stehen und daher nicht abzuändern sind. Für das Grundstück Nr. 4 wird die Klassenfläche 43, vom Finanzamt geschätzt als L/T II b 2 48/45, der Klassenfläche 46 zugeschlagen und im Vergleich mit dem BMSt 146 als L II b 2 54/51 eingeschätzt (Beilage 3). Die Schätzungsergebnisse der restlichen Fläche des Grundstückes werden im Vergleich mit dem LMSt 020 als richtig erachtet."
Mit Vorhalt vom wurde den Bw das Protokoll über den Lokalaugenschein und die Beratung des Landesschätzungsbeirates vom (auszugsweise, soweit Grundstücke der Bw betroffen sind) und eine Kopie der Auflegungskarte (Auszug) zur Kenntnisnahme übermittelt. Den Bw wurde eine Frist von drei Wochen eingeräumt, um zu den angeführten und im beigelegten Kartenauszug dargestellten Änderungen des angefochtenen Bescheides (betreffend die Ergebnisse der Bodenschätzung in der Katastralgemeinde L) Stellung zu nehmen.
Die Bw. ließen die eingeräumte Frist ungenutzt verstreichen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl.Nr. 233, (BoSchätzG 1970) sind die landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen des Bundesgebietes zur Schaffung von Bewertungsgrundlagen für steuerliche Zwecke einer Bodenschätzung zu unterziehen.
Nach § 1 Abs. 2 BoSchätzG 1970 umfasst die Bodenschätzung: 1. die Untersuchung des Bodens auf seine Beschaffenheit und die kartenmäßige Darstellung des Untersuchungsergebnisses (Bestandsaufnahme), 2. die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen, das sind Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse (§ 32 Abs. 3 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) und Wasserverhältnisse.
Im Zusammenhang mit der gemäß § 2 Abs. 1 BoSchätzG durchzuführenden Überprüfung der Musterstücke sind nach Abs. 2 dieses Paragraphen auch die Ergebnisse der Bodenschätzung zu überprüfen. Hiebei ist zu erheben, inwieweit die den Bodenschätzungsergebnissen zugrunde gelegten Gegebenheiten noch mit der Natur übereinstimmen. Ergibt eine solche Überprüfung nach Abs. 2, dass eine wesentliche und nachhaltige Änderung der Ertragsfähigkeit eingetreten ist, so sind die Bodenschätzungsergebnisse dementsprechend abzuändern (Abs. 3).
Während eine nachhaltige Änderung eine solche ist, die nicht nur vorübergehender Natur ist und welche eine Reihe von Jahren anhält, bedingt eine wesentliche Änderung eine entsprechende betragsmäßige Abweichung der nunmehrigen von den bisherigen Wertzahlen. Im Hinblick auf die lange Geltungsdauer der Bodenschätzungsergebnisse und der dadurch bedingten steuerlichen Auswirkungen ist bereits eine Wertabweichung von rund 2 % - bezogen auf kongruente Klassenflächen - zu den bisherigen Wertzahlen als wesentlich anzusehen.
Nach § 5 Abs. 1 und 4 BoSchätzG dienen als Vergleichsflächen der Bodenschätzung die Bundes- und Landesmusterstücke. Diese Musterstücke sind nach ihrer durch die natürlichen Ertragsbedingungen bewirkten Ertragsfähigkeit zueinander ins Verhältnis zu setzen. Dieses Verhältnis ist in einem Hundertsatz (Wertzahl) auszudrücken. Die ertragsfähigste Bodenfläche erhält die Wertzahl 100 (Abs. 3). Die Ergebnisse der Schätzung der Bundesmusterstücke und der Landesmusterstücke sind vom Bundesminister für Finanzen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen (Abs. 5).
Bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides (Auflegung der Ergebnisse der Bodenschätzung zur allgemeinen Einsichtnahme) wurden sechs Teilkundmachungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbart. Die erwähnten Kundmachungen erfolgten in der 1. Teilkundmachung BMfF GZ. 08 550/1-IV/8/97, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am , in der 2. Teilkundmachung BMfF GZ. 08 550/1-IV/8/99, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am , in der 3. Teilkundmachung BMfF GZ. 08 550/1-IV/8/00, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am , in der 4. Teilkundmachung BMfF GZ. 010202/0043-IV/8/2005, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am , in der 5. Teilkundmachung BMfF GZ. 010202/0153-IV/5/2007, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am und in der 6. Teilkundmachung BMfF GZ. 010202/0821-IV/5/2010, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am .
Die nicht als Musterstücke ausgewählten landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen sind nach § 6 BoSchätzG unter Zugrundelegung der rechtsverbindlichen Ergebnisse der Schätzung der Musterstücke zu schätzen.
Alle landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen sind gemäß § 7 BoSchätzG nach ihren natürlichen Ertragsbedingungen dem Ackerland oder dem Grünland (und dabei jeweils den im Einzelnen bezeichneten Kulturarten) zuzuordnen.
Nach § 8 Abs. 1 BoSchätzG sind bei der Ermittlung der Wertzahlen für die Musterstücke und für die danach zu schätzenden übrigen landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen alle die Ertragsfähigkeit beeinflussenden Umstände, das sind beim Ackerland besonders die Bodenart, die Zustandsstufe und die Entstehungsart und beim Grünland besonders die Bodenart, die Zustandsstufe, die Klimastufe und die Wasserverhältnisse, zu berücksichtigen.
Nach § 8 Abs. 2 BoSchätzG sind für das Ackerland zwei Wertzahlen (Bodenzahl und Ackerzahl) festzustellen. Die Bodenzahl hat die durch die Verschiedenheit der Bodenbeschaffenheit im Zusammenhang mit den Grundwasserverhältnissen bedingten Ertragsunterschiede zum Ausdruck zu bringen, wobei für das ganze Bundesgebiet Einheitlichkeit der Geländegestaltung, der klimatischen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu unterstellen ist. Abweichungen von den Unterstellungen bezüglich der Geländegestaltung und der klimatischen Verhältnisse sowie die Beurteilung anderer von der Natur gegebenen Besonderheiten sind in der Ackerzahl zu berücksichtigen.
Nach § 8 Abs. 3 BoSchätzG sind für das Grünland ebenfalls zwei Wertzahlen (Grünlandgrundzahl und Grünlandzahl) festzustellen. Die Grünlandgrundzahl hat die auf Grund der Beurteilung von Boden-, Klima- und Wasserverhältnissen sich ergebenden Ertragsunterschiede zum Ausdruck zu bringen, wobei für das ganze Bundesgebiet Einheitlichkeit der Geländegestaltung und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu unterstellen ist. Abweichungen von der Unterstellung bezüglich der Geländegestaltung sowie die Beurteilung anderer von der Natur gegebenen Besonderheiten sind in der Grünlandzahl zu berücksichtigen.
Nach § 9 BoSchätzG sind die zu schätzenden Bodenflächen durch den Schätzungsausschuss an Ort und Stelle auf ihre nachhaltige Ertragsfähigkeit zu untersuchen, ohne auf die bestehenden Eigentumsverhältnisse Rücksicht zu nehmen. Hiebei ist einheitlich der in der Gegend übliche Kulturzustand zu unterstellen. Verhältnisse, die die Ertragsfähigkeit einer Bodenfläche nur vorübergehend berühren, sind unberücksichtigt zu lassen. Zusammenhängende Bodenflächen gleicher Ertragsfähigkeit sind in Klassen (Klassenflächen) zusammenzufassen.
Nach § 11 BoSchätzG sind die Ergebnisse der Bodenschätzung zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Diese sind jene Feststellungen, die zur Beschreibung und Kennzeichnung der Bodenflächen nach der Beschaffenheit, der Ertragsfähigkeit und der Abgrenzung getroffen und in den Schätzungsbüchern und Schätzungskarten niedergelegt sind (Abs. 2).
Bei der Bewertung der Bodenflächen der Musterstücke wurde jeweils die natürliche Ertragsfähigkeit zu Grunde gelegt und diese durch Wertzahlen zum Ausdruck gebracht. Es handelt sich hiebei um Verhältniszahlen von 1 bis 100, wobei die ertragsfähigste Bodenfläche die Wertzahl 100 erhielt.
Bei Zugrundelegung einheitlicher klimatischer Verhältnisse (14 Uhr-Temperatur in der Vegetationszeit 19° C, Jahreswärmesumme 3100°, Jahresniederschlagsmenge 600 mm), einheitlicher Geländeverhältnisse (ebene bis schwach geneigte Lage) und einheitlicher (ertragsneutraler) wirtschaftlicher Ertragsbedingungen ist für das Ackerland unter Berücksichtigung der Bodenart, der Entstehung, der Zustandsstufe und der Wasserverhältnisse die Bodenzahl festzustellen. Abweichungen von diesen Unterstellungen bezüglich der Geländegestaltung und der klimatischen Verhältnisse (Standardklima) sowie allenfalls von der Natur gegebenen Besonderheiten (Hochwasserschäden, Waldschatten und dgl.) werden durch Zu- oder Abrechnungen in Prozenten zur oder von der Bodenzahl berücksichtigt. Die so ermittelte Zahl ist die Ackerzahl.
Beim Grünland werden ebenfalls zwei Wertzahlen festgestellt. Nach der Beurteilung der Boden-, Klima- und Wasserverhältnisse ergibt sich die Grünlandgrundzahl, wobei einheitliche Geländeverhältnisse (ebene bis schwach geneigte Lage) und einheitliche (ertragsneutraler) wirtschaftliche Ertragsbedingungen unterstellt werden. Abweichungen von diesen Unterstellungen bezüglich der Geländegestaltung sowie anderer von der Natur gegebenen Besonderheiten (Hochwasserschäden, Waldschatten und dgl.) werden durch Zu- oder Abrechnungen in Prozenten zur oder von der Grünlandgrundzahl berücksichtigt. Die so ermittelte Zahl ist die Grünlandzahl.
Aus den im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemachten Bundes- und Landesmusterstücken (siehe die oben erwähnten Teilkundmachungen) geht hervor, dass - auf Grund der unterschiedlichen Beschaffenheit derselben - vielfältige Klassenbezeichnungen mit Bodenzahlen bis 100 und Grünlandgrundzahlen bis 82 festgestellt wurden und sich für die einzelnen Bodenklassen Wertzahlspannen ergeben. Die Wertzahlspannen sind in den für die Schätzung der Musterstücke entwickelten Schätzungsrahmen ausgewiesen.
Hinsichtlich der klimatischen Verhältnisse sind vor allem die Mittelwerte der Jahrestemperatur, der 14 Uhr-Temperatur in der Vegetationszeit, der Jahreswärmesumme und der Jahresniederschlagsmenge ausschlaggebend. Die Daten dieser regionalklimatischen Kenngrößen basieren auf den Grundlagen der amtlichen Klimamessstellen aus dem Zeitraum 1961 bis 1990, die mittels Fehlerprüfverfahren und Interpolationen zu möglichst homogenen und vollständigen Reihen aufbereitet wurden. Diese Datensätze stellen die Eingangsgrößen dar, die mit Hilfe eines digitalen Höhenmodells (500 m mal 500 m Raster) verarbeitet wurden und eine mesokalige Differenzierung erlauben. Über die Verschneidung mit Gemeindegrenzen ergeben sich daraus ortsspezifische Datensätze, die die Klimagrundlage für die Bodenschätzung darstellen.
Um die Gleichmäßigkeit der Schätzung in einer Gemeinde zu sichern, werden bei Beginn der Überprüfungsarbeiten Vergleichsstücke ausgewählt. Es handelt sich dabei um Vergleichsbodenflächen, die in Bezug auf Bodenbeschaffenheit, Klima- Gelände- und Wasserverhältnisse für das zu schätzende Gemeindegebiet kennzeichnend sind. Sie werden unter Zugrundelegung der rechtsverbindlichen Bundes- und Landesmusterstücke beschrieben und eingewertet.
Alle übrigen Flächen der Gemeinde werden durch Vergleich mit den Musterstücken und den Vergleichsstücken geschätzt. Dazu werden in regelmäßigen Abständen Bohrproben aus den Bodenflächen entnommen und an Ort und Stelle beurteilt. Die Schätzungsergebnisse werden in den Schätzungskarten und Schätzungsbüchern dargestellt. Bodenflächen gleicher Klasse werden zu Klassenflächen zusammengefasst. Die Klassenflächen werden fortlaufend nummeriert und enthalten neben der Bezeichnung der Klasse auch die durchschnittlichen Boden- und Grünlandgrundzahlen (gewogenes Mittel aus den Wertzahlen der entnommenen Bohrproben) und die daraus - unter Berücksichtigung der nicht in den Grundzahlen enthaltenen Einflüsse auf die Ertragsfähigkeit - abgeleiteten Acker bzw. Grünlandzahlen. Ergeben sich innerhalb einer Klasse zusammenhängende Flächen, die sich hinsichtlich ihrer durchschnittlichen Boden- und Grünlandgrundzahlen wesentlich voneinander unterscheiden, so wird die Klassenfläche in Klassenabschnitte zerlegt. Abweichungen innerhalb einer Klassenfläche auf Grund von Besonderheiten (Waldschatten, abweichende Geländeverhältnisse, Überschwemmungen, Rutschungen und dgl.) werden in Sonderflächen berücksichtigt.
Die berufungsgegenständlichen Grundstücke liegen auf einer Terrasse auf rund 510 Meter Seehöhe. Diese Terrasse wurde nach der letzten Eiszeit (Würm) mit Moränenmaterial verfüllt. Daraus entwickelten sich abhängig vom Schotteranteil tief- bis mittelgründige Braunerden, die je nach Verdichtungsgrad im Unterboden auch unterschiedliche Pseudogleyausprägung aufweisen können.
Zu den Einwendungen der Bw. gegen die nicht ausreichende Berücksichtigung der klimatischen Besonderheiten wird auf die für die Bodenschätzung maßgeblichen Klimadaten (klimatische Verhältnisse) verweisen, welche mit dem digitalem Klimamodell für die Klimaperiode 1961 - 1990 ermittelt wurden (s. Beilage 1).
Zu den Einwendungen der Bw. gegen die Abweichungen im Vergleich zu den Ergebnissen der Erstschätzung im Jahre 1963 und der beantragten Beibehaltung der alten Wertzahlen wird ausgeführt:
Maßgeblich für die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides (Ergebnisse der Bodenschätzung in der Katastralgemeinde L) sind die Ergebnisse der Überprüfung dieser Ergebnisse im Jahre 2010. Nicht mehr maßgeblich sind die Ergebnisse der Erstschätzung im Jahre 1963.
Wie bereits ausgeführt wurde, dienen als Vergleichsflächen der Bodenschätzung die Bundes- und Landesmusterstücke, welche zwischen 1997 und 2010 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung in sechs Teilkundmachungen verlautbart wurden. Alle vor diesem Zeitraum relevanten Vergleichsmusterstücke sind nicht mehr rechtsverbindlich und können für eine vergleichende Bewertung nicht mehr herangezogen werden.
Gleiches gilt für die klimatischen Verhältnisse. Auch hier können die bei der Erstschätzung im Jahr 1963 unterstellten Klimadaten nicht mehr herangezogen werden, sondern es sind ausschließlich die bereits erwähnten Klimadaten der Klimaperiode 1961 - 1990 zu berücksichtigen (s. Beilage 1).
Um die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die verordneten Bundes- und Landesmusterstücke zu überprüfen, wurde die erstinstanzliche Beweisaufnahme (Bodenschätzung) im Zuge des am durchgeführten Lokalaugenscheines in Anwesenheit der Mitglieder des Landesschätzungsbeirates sowie des zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wiederholt. Die strittigen landwirtschaftlichen Grundstücksflächen der Bw wurden von den Anwesenden begangen, wobei die Beiratsmitglieder die von zwei Hilfskräften nach einem Raster entnommenen Bohrproben an Ort und Stelle unter Zugrundelegung geeigneter Bundes- (BMSt) und Landesmusterstücke (LMSt) sowie mit Zuhilfenahme des Acker- und Grünlandschätzungsrahmens einschätzten. Die Ergebnisse der Nachprüfung wurden von einem Beamten des Bodenschätzungsdienstes lagerichtig in der Kopie der Auflegungskarte festgehalten.
Als geeignete Bundes- (BMSt) und Landesmusterstücke (LMSt) für einen Vergleich mit den berufungsgegenständlichen Grundstücksflächen wurden folgende Musterstücke herangezogen (Beilage 2):
BMSt 146 L II b 2 52/47 (KG 56603 E )
LMSt 020 L III b 2 45/41 (KG 46153 T )
LMSt 071 L I b 2 61/58 (KG 56320 W)
LMSt 072 L III b 3 34/32 (KG 56320 W )
LMSt 073 L II b 2 51/48 (KG 56304 H)
LMSt 256 (L/L,Schu I b 2) 64/60 (KG 40116 L )
LMSt 258 L I b 2 63/59 (KG 49316 N)
Bei diesem Lokalaugenschein und der nachfolgenden Beratung des Landesschätzungsbeirates für Oberösterreich am wurde betreffend die berufungsgegenständlichen Grundstücksflächen der Bw in der Gemeinde L festgehalten, dass die vom Finanzamt zur Einsichtnahme aufgelegten Ergebnisse der Bodenschätzung der Grundstücke Nr. 1, 2 und 3 im richtigen Verhältnis zu kundgemachten Musterstücken (BMSt 146, LMSt 020, LMSt 073 und LMSt 256) stehen. Das Grundstück Nr. 4 wurde, soweit es der Klassenfläche 43 zugeordnet war und vom Finanzamt als L/T II b 2 48/45 geschätzt wurde, der Klassenfläche 46 zugeschlagen und im Vergleich mit dem BMSt 146 als L II b 2 54/51 eingeschätzt (s. Beilage 3, Auszug aus der Schätzungskarte). Die Schätzungsergebnisse der restlichen Fläche dieses Grundstückes wurden im Vergleich mit dem LMSt 020 als richtig erachtet.
Aufgrund der beim durchgeführten Lokalaugenschein am wiederholten Beweisaufnahme (Bodenschätzung durch an Ort und Stelle entnommene Bohrproben) konnten die von den Bw erhobenen Einwendungen, wonach bestimmte Umstände - wie Moränenschotter und die damit einhergehende schnellere Austrocknung sowie Staunässeauf Aufschüttungsflächen und in Bachnähe - nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, widerlegt werden.
Gleichzeitig war der angefochtene Bescheid aufgrund der wiederholten Beweisaufnahme insoweit abzuändern, als das Grundstück Nr. 4, soweit es der Klassenfläche 43 zugeordnet war (Schätzung als L/T II b 2, Wertzahlen 48/45), nunmehr der Klassenfläche 46 (Schätzung als L II b 2, Wertzahlen 54/51) zuzuordnen war.
Aus den angeführten Gründen war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid insoweit abzuändern, als die Klassenfläche 43 der Klassenfläche 46 zuzuordnen war.
Beilagen:
Klimatische Verhältnisse (digitales Klimamodell)
Beschreibung des Bundesmustermusterstückes Nr. 146 E
Beschreibung der Landesmusterstücke Nr. 20 T, Nr. 71 W, Nr. 72 W, Nr. 72 H, Nr. 256 L und Nr. 258 N
Auszug aus der Schätzungskarte
Auszug aus dem Schätzungsbuch
Erläuterung der Klassenbezeichnung und Erläuterung zum Klima
Abkürzungsverzeichnis für bodenkundliche Profilbeschreibung
Ackerschätzungsrahmen und Gründlandschätzungsrahmen
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970 § 2 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970 § 5 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970 § 6 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970 § 7 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970 § 8 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970 § 9 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970 § 11 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970 § 32 Abs. 3 Z 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
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