Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 08.04.2013, RV/0694-G/09

Beitragsrückzahlung bei mehreren versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0694-G/09-RS1
wie RV/0528-G/02-RS1
Werden mehrere versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten nebeneinander ausgeübt und dafür Pflichtbeiträge entrichtet, betreffen antragsgemäß rückgezahlte Beiträge immer beide Erwerbstätigkeiten und nicht nur eine der beiden. Wenn daher eine von mehreren versicherungspflichtigen Tätigkeiten zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führte, betrifft die Rückzahlung von Pflichtbeiträgen zumindest teilweise solche, die bei Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten abgezogen wurden. Die rückgezahlten Beiträge sind daher gemäß § 25 Abs.1 Z 3 lit.d EStG 1988 zur Gänze als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen. Dem Umstand, welcher Sozialversicherungsträger auf Grund der Antragstellung des Versicherten die Rückzahlung im Einzelfall leistet, kommt dabei keine Bedeutung zu.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat dem Finanzamt einen Lohnzettel für das Jahr 2008 übermittelt und damit bekannt gegeben, dass an den Berufungswerber im Jahr 2008 Pflichtbeiträge zurückgezahlt worden waren. Davon wurde ein Betrag von € 441,56 als steuerpflichtiger Bezug berücksichtigt.

Dieser als steuerpflichtig bezeichnete Bezug wurde vom Finanzamt in die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 einbezogen. Diese ergab für diesen Zeitraum eine Gutschrift in Höhe von € 769,66.

Die gegen den Bescheid vom fristgerecht eingebrachte Berufung wurde vom Finanzamt mit dem Hinweis abgewiesen, dass erstattete (rückgezahlte) Beiträge zur Gänze Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit darstellen würden, wenn Pflichtbeiträge auch nur teilweise auf Grund von Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit einzubehalten bzw. zu entrichten waren.

Im Vorlageantrag führt der Berufungswerber aus, wegen seiner kleinen Landwirtschaft nicht zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Damit könnten auch die vom Gesetz vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeträge nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 25 Abs.1 Z 3 lit. d EStG 1988, in der für das Jahr 2008 maßgebenden Fassung, sind Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, soweit diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne der Z 1 einbehalten wurden, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Über den Inhalt dieser Bestimmung besteht eine einhellige Rechtsmeinung. Wenn Pflichtbeiträge -auch nur teilweise - auf Grund des Vorliegens von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einzubehalten bzw. zu entrichten waren, stellen die erstatteten (rückgezahlten) Beiträge zur Gänze Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar (vgl. Hofstätter-Reichel, EStG 1988, 24. Lfg. zu § 25 RZ 4). Werden beispielsweise Pflichtbeiträge teils auf Grund eines Dienstverhältnisses, teils auf Grund einer gewerblichen Tätigkeit einbehalten und später rückgezahlt, dann zählen diese insgesamt zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Sind dagegen die rückgezahlten Beträge ausschließlich auf Grund von selbständig ausgeübten Tätigkeiten entrichtet worden, dann sind die Rückzahlungen als Betriebseinnahmen bei den jeweiligen Einkünften zu erfassen (vgl. Doralt, EStG4 , § 25 RZ 64/1 mit Hinweis auf inhaltsgleichen Ausführungen der LStR 2002 RZ 688).

Die auszahlende Stelle hat gemäß § 69 Abs. 5 EStG 1988 bei Auszahlung derartiger Bezüge einen Lohnzettel zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs.1 auszuweisen.

Der Steuerpflichtige ist in diesem Fall gemäß § 41 Abs.1 Z 3 EStG 1988 zu veranlagen.

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus (1471 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP):

"Erstattete Pflichtbeiträge stellen als rückgängig gemachte Werbungskosten steuerpflichtige Einkünfte dar. Sofern diese Pflichtbeiträge (auch teilweise) auf Grund des Vorliegens von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einzubehalten bzw. zu entrichten waren, sind die erstatteten (rückgezahlten) Beiträge zur Gänze als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen. Zur Erfassung dieser Beiträge im Rahmen der Veranlagung soll ein Verfahren eingerichtet werden, das eine einfache Administration gewährleistet. Sofern die rückgezahlten Beiträge ausschließlich auf Grund von selbständig ausgeübten Tätigkeiten zu entrichten waren, kommt es zu keiner Änderung der steuerlichen Behandlung; diese Beiträge sind wie bisher als Betriebseinnahmen bei den jeweiligen Einkünften zu erfassen."

Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung

§ 118b. (1) BSVG lautet in der ab geltenden Fassung wie folgt:

Überschreitet in einem Kalenderjahr

1.bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten oder

2.bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Beschäftigungen und einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten oder

3.bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem GSVG und nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten

die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 GSVG für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach den Abs. 2 und 3. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG und/oder GSVG entrichtet wurden; in diesen Fällen erfolgt die Beitragserstattung nach § 70 ASVG oder nach § 127b GSVG.

(2) Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit sind der versicherten Person von Amts wegen zu erstatten:

1. die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach dem ASVG in halber Höhe, 2. die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach § 27 Abs. 2 Z 1 GSVG oder nach § 8 FSVG in voller Höhe und

3. die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach diesem Bundesgesetz in jener Höhe, in der die Beiträge von der versicherten Person zu tragen sind,

jeweils aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 45). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu erstatten, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist die für die Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage abweichend von § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden.

(3) Die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge sind auf Antrag auch vor Anfall der Leistung nach Abs. 2 zu erstatten. Für die Erstattung der Beiträge gilt Abs. 2 entsprechend.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages gemäß § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag gemäß Abs. 2 (binnen sechs Monaten idF bis ) nach dem Ende des Anspruches auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach dem Bundesbezügegesetz für den gesamten Zeitraum der Funktionsausübung gemäß § 12 des Bundesbezügegesetzes gestellt werden.

Der nach Abs. 1 oder Abs. 2 zu erstattende Betrag ist dem auszahlenden Versicherungsträger aus dem Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu ersetzen.

Daraus wird deutlich, dass die zurückgezahlten Beiträge nicht nur eine der beiden versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten betreffen, sondern immer beide.

Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber nebeneinander zwei versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten ausgeübt. Zum einen hat er einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt und zum anderen war er als Dienstnehmer bei einem Dienstgeber tätig. Für beide Tätigkeiten hat er Pflichtbeiträge entrichtet, von deren Gesamtsumme ein Teil erstattet wurde.

Es besteht daher kein Zweifel, dass die zurückgezahlten Beiträge teilweise solche sind, die der Berufungswerber auf Grund seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu leisten hatte. Dem Umstand, welcher Sozialversicherungsträger auf Grund der Antragstellung die Rückzahlung im Einzelfall leistet, kann dabei keine entscheidungsrelevante Bedeutung zukommen.

Der angefochtene Bescheid entspricht daher der Rechtslage, sodass die Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abzuweisen war.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 118b BSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978
Schlagworte
Beitragsrückzahlung
mehrere versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at