Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.05.2012, RV/0327-W/12

Doppelte Haushaltsführung bei pflegebedürftigen Angehörigen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 begehrte der Berufungswerber (Bw.) die Berücksichtigung von Werbungskosten für regelmäßige Familienheimfahrten und Mietaufwendungen, sowie Unterhaltsleistungen in Höhe von € 100,00 für ein Kind als außergewöhnliche Belastung.

Das Finanzamt ersuchte mit Vorhalt vom um eine detaillierte Aufstellung der Familienheimfahrten, Benzinbelege oder Fahrkarten sowie um Vorlage einer Familienstandsbescheinigung, eines Einkommensnachweises der Gattin des Bw. in deutscher Übersetzung und einer Kopie des Mietvertrages in Wien.

Mit Schriftsatz vom übermittelte der Bw. u.a. eine Unterhaltsbescheinigung vom - eine Erklärung seines Vaters (AzS.), dass der Bw. anlässlich seiner Heimfahrten im Jahr 2007 für den Unterhalt seines Vaters und seiner Geschwister im Juli 2007 € 1.500,00 und im Dezember 2007 € 1.000,00 übergeben habe - sowie eine "ärztliche Bescheinigung" vom . Diese "ärztliche Bescheinigung" bestätige, dass der Vater des Bw. in der Zeit vom bis sehr krank gewesen sei, dass er nicht gehen, sondern nur liegen könne, und die Ehefrau des Bw., AtS., ihm helfe. Die Diagnose sei gewesen: Apoplexio cerebri, Hemiplegia lat sin.

Weiters legte der Bw. betreffend die Familienheimfahrten div. Flug- und Autobustickets im Original vor und gab an, dass er zum Familienwohnsitz in Mazedonien teilweise mit dem Autobus gefahren und teilweise mit dem Flugzeug geflogen sei. Auch ein Mietvertrag der Wohnung in Wien wurde in Fotokopie vorgelegt.

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 wurden die strittigen Werbungskosten nicht berücksichtigt. Gründe der Nichtanerkennung der geltend gemachten Werbungskosten sind aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung stellte der Bw. fest, dass die geltend gemachten Familienheimfahrten und die Aufwendungen für die Unterkunft am Beschäftigungsort in Österreich als Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht berücksichtigt worden seien und führte begründend hiezu aus, dass die Ehefrau des Bw. am Familienwohnsitz den bereits 88-jährigen Vater des Bw. infolge schwerer Krankheit gepflegt habe, weshalb eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich nicht möglich und nicht zumutbar gewesen sei.

Mit Berufungsvorentscheidung wies die Amtspartei das Berufungsbegehren ab, da die vom Bw. vorgelegte "ärztliche Bestätigung" vom als Nachweis eines pflegebedürftigen Familienangehörigen für nicht ausreichend angesehen worden sei.

Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag brachte der Bw. vor, dass urkundlich nachgewiesen worden sei, dass die Ehefrau des Bw. seinen 88-jährigen Vater am Familienwohnsitz in Mazedonien gepflegt habe. Gemäß der vorgelegten "ärztlichen Bescheinigung" leide der Vater des Bw. nach einem Schlaganfall an einer Lähmung der linken Körperseite. Aus diesem Grund sei die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich unzumutbar (siehe auch ).

Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Vorhalt vom teilte der UFS dem Bw. mit, dass er Zweifel an der vorgelegten "ärztlichen Bescheinigung" habe. Eine Überprüfung durch den KSV1870 habe ergeben, dass der in der "ärztlichen Bescheinigung" namentlich angeführte Arzt in Gostivar nicht tätig sei. Es wurde um Vorlage einer ärztlichen Bestätigung in Original samt beglaubigter Übersetzung ersucht, worin betreffend den Vater des Bw. neben einer Diagnose auch eine Anamnese und Therapie durch den behandelnden Arzt festgehalten worden seien.

Der Vorhalt blieb unbeantwortet.

In den Finanzamtsakten liegt u.a. noch eine Anfrage aus dem zentralen Melderegister vom betreffend die Ehefrau des Bw., AS., ein, woraus ersichtlich ist, dass die Ehefrau des Bw. seit ihren Hauptwohnsitz in Wien habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung können grundsätzlich abzugsfähige Werbungskosten darstellen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet.

Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen, wobei ohne Belang ist, ob die Verlegung des Familienwohnsitzes bereits früher zumutbar gewesen ist oder nicht. Die Gründe für die Beibehaltung sind daher jährlich von der Abgabenbehörde zu prüfen.

Nach einer stets im Einzelfall zu beurteilenden gewissen Zeit, ist es dem Steuerpflichtigen in aller Regel zumutbar, den Familienwohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen. Dieser Zeitraum hängt insbesondere vom Familienstand ab. Spätestens nach Ablauf dieser Zeitspanne hat der Steuerpflichtige darzulegen, aus welchen Gründen der entfernt liegende Familienwohnsitz beibehalten wird.

Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursache sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines Ehegatten haben. Im vorliegenden Berufungsfall ist aus den dem UFS vorliegenden Unterlagen weder eine weitere Erwerbstätigkeit des Bw. noch eine Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau zu ersehen. Somit könnte die Ursache der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung in der privaten Lebensführung des Bw. gelegen sein. Auf Grund des Vorbringens des Bw. liege die Ursache der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung von Mazedonien nach Wien darin begründet, dass seine Ehefrau seinen bettlägerigen Vater in Mazedonien gepflegt habe. Als Nachweis für das Vorliegen dieses Sachverhaltes legte der Bw. eine "ärztliche Bescheinigung" vom vor. Der UFS hat jedoch Zweifel an der Richtigkeit "ärztlichen Bescheinigung". Der Name des darin genannten Arztes ist anders geschrieben, als in der Auskunftsbeantwortung des KSV1870; außerdem hat jede ärztliche Bestätigung neben der Feststellung der Erkrankung auch eine Therapieempfehlung und/oder eine Anamnese zu enthalten. Dieses Beweismittel erweckt vielmehr den Eindruck, dass es nicht durch einen Mediziner, sondern durch jemanden Dritten erstellt und danach mit einem Rundstempel und einer Paraphe versehen wurde, um der Urkunde eine gewisse Seriosität zu verleihen. Aus diesem Grund hat der UFS den Bw. ersucht eine originale ärztliche Bestätigung samt beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Der Bw. hat keinerlei Vorbringen zu den Zweifeln des UFS erstattet und keine gewünschten Originalunterlagen vorgelegt, sodass der UFS in freier Beweiswürdigung zur Ansicht gelangt, dass im streitgegenständlichen Jahr eine Pflegebedürftigkeit des Vaters des Bw. nicht bestanden hat. Damit ist jedoch der Grund für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung weggefallen, andere Gründe hat der Bw. nicht vorgebracht. Daher stellen die geltend gemachten Aufwendungen betreffend doppelte Haushaltsführung keine abzugsfähigen Werbungskosten dar.

Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

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