Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 31.05.2011, RV/0868-W/05

Einkunftsquelleneigenschaft eines Weinbaubetriebes

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/13/0083 eingebracht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Maria Grohe und die weiteren Mitglieder Hofrätin Dr. Gertraude Langheinrich, Mag. Petra-Maria Ibounig und Mag. Martin Saringer über die Berufungen des G.L., Adr., vertreten durch fair-steuern, WP u. StB OG, 1090 Wien, Porzellangasse 48/7a, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten durch Amtsdirektor Rudolf Stadler, vom betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 1998 bis 2002 und Einkommensteuer für den Zeitraum 1998 bis 2001 nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 1999 werden zu Gunsten des Bw. abgeändert.

Die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2001 werden zu Ungunsten des Bw. abgeändert.

Der Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1998 wird zu Gunsten des Bw. abgeändert.

Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 1999 bis 2002 werden zu Ungunsten des Bw. abgeändert.

Die Umsatzsteuer für das Jahr 2002 wird gem. § 200 Abs. 2 erster Satz BAO endgültig festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen. Diese bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Umsatzsteuererklärungen

Der Berufungswerber übermittelte die Umsatzsteuererklärungen der Jahre 1998 bis 2002 jeweils innerhalb der 2-jährigen Frist dem Finanzamt.

An Umsätzen erklärte er für das Jahr 1998 - 357.500,00 öS aus seinem technischen Büro, 1999 - 743.350,00 öS aus dem technischen Büro und 19.037,20 öS aus Land- und Forstwirtschaft, im Jahr 2000 - 663.500,00 öS aus selbständiger Arbeit und 17.020,00 öS aus Land- und Forstwirtschaft, 2001 - 1.075.354,19 öS aus selbständiger Arbeit und 24.648,29 öS aus Land- und Forstwirtschaft und 2002 - 18769,32 € aus selbständiger Arbeit und 1.980,04 aus Land- und Forstwirtschaft.

Einkommensteuererklärungen

In der Einkommensteuererklärung für 1998 erklärte der Bw. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 13.579,00 öS und aus selbständiger Arbeit in Höhe von 215.144,00 öS. Im Jahr 1999 erklärte er einen Verlust aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 67.163,00 öS und einen Gewinn aus selbständiger Arbeit in Höhe von 497.221,00 öS. Im Jahr 2000 betrugen die erklärten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 37.864,00 öS und jene aus selbständiger Arbeit 142.139,00 öS. Im Jahr 2001 erklärte der Bw. einen Verlust aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 34.977,00 öS und einen Gewinn aus selbständiger Arbeit in Höhe von 329.172,00 öS. Im Jahr 2002 erklärte er einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 735,87 öS und einen Verlust aus selbständiger Arbeit in Höhe von 21.650,49 öS.

Betriebsprüfung

Im Jahr 2004 fand beim Berufungswerber eine Betriebsprüfung hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2001 statt, in deren Folge die Betriebsprüfung die Einnahmen aus dem Weinbau aus den erklärten Umsätzen ausschied. Für das Jahr 1999 handelt es sich hierbei um einen Betrag von 19.037,20 öS, für das Jahr 2000 um 17.020,00 öS und 2001 um 24.648,29 öS. Auch die im Zusammenhang mit dem Weinbau geltend gemachten Vorsteuerbeträge(1998: 78.685,16; 1999: 109.944,13; 2000: 51.528,42; 200112.284,54) wurden nicht anerkannt.

Hinsichtlich des Weinbaubetriebs führte die Betriebsprüfung aus: "Der Abgabepflichtige erklärt im Prüfungszeitraum Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wobei unter dieser Einkunftsart Einkünfte aus der Verpachtung einiger Äcker im Gesamtausmaß von 12,5252 ha und aus der Bewirtschaftung einiger Weingärten im Ausmaß von 1,2726 ha erfasst werden. Aus der Verpachtung wurden in den Prüfungsjahren 1998 und 1999 Erlöse in Höhe von 56.000,00 öS, in den Jahren 2000 und 2001 in Höhe von 59.000,00 öS (Neuverpachtung) jährlich erzielt. Aus der (Selbst)Bewirtschaftung der Weingärten wurden durch Traubenverkäufe im Jahr 1999 9.037,30 öS, im Jahr 2000 17.022,00 öS und im Jahr 2001 24.648,19 öS als Umsatz erwirtschaftet."

Die Betriebsprüfung subsumierte diese Einkünfte zwar unter die Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft, betrachtete sie jedoch getrennt.

Der Pachtvertrag vom sei auf 5 Jahre abgeschlossen worden.

Laut Lehre und Rechtsprechung sei eine Dauerverpachtung (und somit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) dann gegeben, wenn sämtliche Flächen eine Teilbetriebes (oder eines Betriebes) auf Dauer nicht mehr landwirtschaftlich genutzt würden. Da dies nicht der Fall sei, seien auch die Pachteinkünfte unter die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu subsumieren und nur diesem Umstand sei es zu verdanken, dass die Pachteinkünfte nicht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien. De facto habe der Bw. zwei selbständige Betriebe, bei denen sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben direkt zuordenbar seien.

Bei der Entscheidung, ob eine Landwirtschaft objektiv gesehen in einem absehbaren Zeitraum einen Überschuss verspreche, seien verschiedene Faktoren maßgebend. Insbesondere komme es auf die Lage und Größe, die Kulturgattung und die tatsächliche Bewirtschaftungsweise an. Neben objektiven Merkmalen seien aber auch subjektive Momente, wie die Beweggründe des Bw. oder das Vorhandensein anderer Einkunftsquellen in Erwägung zu ziehen.

Die konkrete Bewirtschaftung der Weingärten im Ausmaß von 1,7226 ha erfolge in einer Weise, die Liebhaberei annehmen lasse: Mit Ausnahme eines Rebenverkaufs im Jahr 1999 (14.027,73 öS) seien keinerlei Betriebsmittel, die zur Bewirtschaftung von Weingärten notwendig seien, aufwandsmäßig erfasst worden.

Die als Aufwand geltend gemachten Aufwendungen beträfen ausschließlich das Wohngebäude.

"Aufgrund der Tatsache, dass die Trauben nur verkauft werden und des damit verbundenen niedrigen Verkaufpreises ist, wenn man für die Bewirtschaftung notwendigen Betriebsmittel als Aufwandsposten berücksichtigen würde - nur ein Verlust zu erwarten - und somit eine Betätigung mit Liebhabereivermutung (§ 1 Abs 2 LVO) anzunehmen."

Der Zeitraum innerhalb dessen ein Gesamtüberschuss erwirtschaftet werden kann, müsse absehbar sein, um die Betätigung als Einkunftsquelle qualifizieren zu können. Diese Zeitspanne sei dann noch absehbar, wenn sie nach den wirtschaftlichen Gepflogenheiten als übliche Rentabilitätsdauer des geleisteten Mitteleinsatzes kalkuliert werde. Die Annahme von Liebhaberei bliebe so lange bestehen, als nicht eine Änderung der Bewirtschaftung vorliege. Dies sei nur eine grundlegende Änderung des wirtschaftlichen Engagements, die zu einem Wandel in eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO führe. Da es sich bei dem Weinbaubetrieb um eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO handle, seien auch die in den ersten drei Jahren anfallenden Verluste steuerlich nicht anzuerkennen. Ebenso seien die erzielten Erlöse nicht der Umsatzsteuer zu unterziehen und die enthaltene Vorsteuer nicht in Abzug zu bringen."

Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998

Innerhalb der mit Bescheid genehmigten Fristverlängerung brachte der Berufungswerber am Berufung ein und führte aus: "Die Berufung richtet sich gegen die Nichtanerkennung eines einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes unter Annahme der Liebhaberei."

Weinbaubetrieb:

"Unter dieser Tz. behandelt die Betriebsprüfung sowohl den von ihr als solchen bezeichneten Weinbaubetrieb, als auch den verpachteten Betrieb und meint dazu, dass es sich um jeweils gesonderte Betriebe handle, die vom Ertrag und Aufwand her gesehen auch getrennt zu bewerten seien. Allein dies ist schon rechtsunrichtig.

Fest steht, dass Wein- und Ackerbau Ertragsquellen sind, die unter der Einkunftsart des § 21 EStG zu behandeln sind. Dies gesteht auch der BP-Bericht, wenngleich auch etwas weitwendig, zu.

Der Bericht meint allerdings deshalb von zwei Betrieben ausgehen zu können, weil die Ackerbauflächen verpachtet sind und die Weinbauflächen vom Pflichtigen selbst betrieben werden. Mit keinem Wort begründet der Bericht, warum es sich dabei nicht um einen einheitlichen Betrieb im Sinne der steuerlichen Betriebslehre handeln soll.

Die einheitlichen Betriebsarten unterscheiden sich nach den jeweiligen Kulturgattungen. So wird gelehrt, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vier Betriebe betreffen, wie etwa Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschat, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau usw.."

"Der gegenständliche Betrieb fällt unter lit. a und ist somit ein einheitlicher. Dass ein Teil dieser Flächen vom Pflichtigen selbst und ein anderer Teil im Wege der Verpachtung von einem Dritten bewirtschaftet wird macht die Betriebseinheit noch nicht zunichte, weil es ja dann im Belieben des Pflichtigen stünde, etwa durch eine Verpachtung aus einem einheitlichen Betrieb zwei Teilbetriebe zu machen, was alleine schon bedeuten müsste, dass es der Pflichtige in der Hand hätte, durch zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten in das Besteuerungsverhalten der Abgabenverwaltung einzugreifen, was jedenfalls gegen die Grundsätze der wirtschaftlichen Betrachtungsweise verstieße.

Es wäre daher von einem einheitlichen Betrieb auszugehen gewesen, die eine einheitliche Erfassung zur Folge gehabt hätte.

Aber selbst wenn die unzutreffende Ansicht des Berichtes Bestand hätte, so wäre für den Standpunkt der Abgabenverwaltung nichts gewonnen. Von Liebhaberei geht der Bericht bloß deshalb aus, weil mit Ausnahme eines Rebenkaufs keinerlei Betriebsmittel, die zur Bewirtschaftung der Weingärten notwendig sind, aufwandsmäßig erfasst sind. Damit meint die Betriebsprüfung offenbar, dass es ein Kriterium der Liebhaberei sei, wie hoch ein Aufwand sei. Ist dieser Aufwand hoch, geht der Bericht offenbar von einer Einkunftsquelle aus, ist der Aufwand gering gehalten, läge dagegen Liebhaberei vor.

Dass diese Betrachtungsweise der Judikatur und der Verordnung krass widerspricht bedarf wohl keiner besonderen Erläuterung. Liebhaberei ist grundsätzlich nur zu vermuten, wenn Verluste entstehen, die ihrerseits typischerweise einer besonders in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen.

Es geht also um zwei Kriterien, um eine Totalgewinnbetrachtung einerseits und eine Typizität im Sinne einer Lebensführung andererseits.

Keine dieser beiden für die Liebhaberei sprechenden Eigenschaften liegt hier vor:

Wie die Prognoserechnung ausweist, wird der Weinbaubetrieb, auch selbst bei dessen isolierter Betrachtung, in zehn Jahren einen Gewinn abwerfen, wobei die ersten drei Jahre (3.874,00 €) als Anlaufverluste anzusehen sind. Ab dem 4. Jahr gibt es nun Gewinne.

Dass das Bewirtschaften von Weinflächen für eine private Lebensführung spricht, noch dazu wenn wie hier nur Weintrauben verkauft (und nicht gekeltert) werden, ist erst recht nicht einzusehen.

Dass der Pflichtige seine Aufwendungen schlank hält, ist ein wichtiges Indiz für sein Gewinnstreben und nicht etwa für Liebhaberei. Bei dieser verfehlten Betrachtungsweise übersieht die Abgabenverwaltung schlussendlich, dass sich der Pflichtige der Nachbarhilfe bedient, um wesentliche Bewirtschaftungsmaßnahmen (wie etwa die Bodenbereitung) zu setzen, was den Nachbarn mit unterschiedlichen Traubenlieferungen vergolten wird. Hier sei an die durchaus zulässige Drittelbewirtschaftung in Weinbaubetrieben erinnert, die gerade für die Gewinnerzielungsabsicht und nicht dagegen spricht."

"Die Prognoserechnung bezieht sich nur auf den von der Finanz als Weinbaubetrieb bezeichneten Teil. Unter Einbeziehung der Pachterträge kann jeweils keine Liebhaberei vorliegen. Es wird daher nochmals darauf verwiesen, dass der Berufungswerber immer von einem einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgeht. Für die Prognoserechnung wurden folgende Ausnahmen getroffen:

Die AfA wurde betriebswirtschaftlich (und nicht nach steuerlichen) Gesichtspunkten angesetzt.

Die Prognoserechnung wurde unter der Voraussetzung keiner Änderung der Bewirtschaftung erstellt.

Anteilige Ausgaben für die Verpachtung wurden ausgeschieden.

Es wurden folgende Ausnahmen (richtig wohl Annahmen) getroffen: Einnahmen plus 5 % pro Jahr, Zinsen minus 5 % pro Jahr

Es ergeben sich somit folgende Einkünfte:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
Einnahmen in €
Wareneinkauf, GwG, Beratung, Pflanzen in €
Reparatur, Afa, Zinsen in €
Jahresergebnis in €
1998
0,00
970,00
100,00
- 1.070,00
1999
1.383,00
2.730,00
1.061,00
- 2.408,00
2000
1.237,00
1.633,00
-396,00
2001
1.791,00
241,00
1.361,00
189,00
2002
1.980,00
591,00
1.316,00
73,00
2003
2.080,00
1.268,00
812,00
2004
2.184,00
1.223,00
961,00
2005
2.293,00
1.180,00
1.113,00
2006
2.408,00
1.139,00
1.269,00
2007
2.528,00
1.100,00
1.428,00

somit Gesamtüberschuss in Höhe von 1.971,00 €."

Festzustellen ist, dass bei der Prognoserechnung nur geschätzte Einnahmen und Ausgaben für AfA und Zinsen enthalten sind mit Ausnahme der Jahre 1998, in dem auch Beratungskosten, 1999, in dem sonstige Ausgaben, 2000, in dem Reparaturkosten, 2001 und 2002, in dem Kosten für Pflanzen enthalten sind.

"Wir ersuchen daher um Anerkennung des einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes als Einkunftsquelle für 1998 und alle Folgejahre und um Festsetzung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für 1998 mit 18.300,00 €."

Gebäude

"Weiters wurden wie in der berichtigten Einkommensteuererklärung 2001 die aktivierten Anschaffungskosten des Gebäudes um 30% Privatanteil gekürzt."

Berufunggegen den Umsatzsteuerbescheid 1998

Mit Datum vom brachte der Berufungswerber eine Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1998 ein und brachte vor, dass sich die Berufung gegen die Nichtanerkennung eines einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und die Annahme von Liebhaberei richte.

Wie in der berichtigten Umsatzsteuererklärung des Jahres 2001 sei die Vorsteuer der aktivierten Anschaffungskosten des Gebäudes um 30 % Privatanteil gekürzt worden.

Es werde daher ersucht, die Vorsteuer (nur Land- und Forstwirtschaft) mit 59.533,41 öS festzustellen und die Vorsteuer des einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes für 1998 und alle Folgejahre anzuerkennen.

Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999

In der mit gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 gerichteten Berufung führte der Berufungswerber wiederholend aus, dass sich diese gegen die Nichtanerkennung eines einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und gegen die Annahme von Liebhaberei richte und ersuchte um Festsetzung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit -54.291,43 öS.

Die aktivierten Anschaffungskosten des Gebäudes seien um 30 % Privatanteil gekürzt worden.

Im Betriebsprüfungsbericht seien unter Tz. 23 hinsichtlich des technischen Büros Ausgaben im Ausmaß von 5.392,50 öS nicht anerkannt worden. Die Berufung richte sich gegen die Streichung von 2.160,00 öS (Bauernsessel). Diese seien im Arbeitsraum in Wien Jo verwendet und Ende 2001 zum Teilwert von 0,00 öS entnommen worden. Er ersuche um Anerkennung dieser Betriebsausgabe in Höhe von 2.160,00 öS.

Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1999

In der mit gleichem Datum w.o. eingebrachten Berufunggegen den Umsatzsteuerbescheid1999 wiederholte der Berufungswerber seine bisherigen Vorbringen und ersuchte um Festsetzung der Vorsteuer für Land- und Forstwirtschaft mit 79.484,56 öS und um Anerkennung der Vorsteuer des einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.

Weiters richte sich die Berufung gegen den Ansatz von 21.732,00 öS an bisher vorgeschriebener Steuer.

Berufung gegen Einkommensteuerbescheid 2000

In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 führte der Bw. wie bisher aus und ersuchte um Festsetzung der Einkünfte aus einem einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Höhe von -21.844,51 öS.

Bezüglich der Streichung der Ausgaben des technischen Büros (Tz. 23) im Ausmaß von 23.886,83 öS ersuchte er um Anerkennung der Ausgaben für das Sofa Wittmann (AfA 3.500,- öS und IFB 1.575,-) und "S Umbauarbeiten" (AfA 1.467,- öS und IFB 6.599,- öS), zusammen mit 13.141,00 öS.

Er habe bis Dezember 2001 unbestrittenermaßen in seiner Wohnung Wien Jo ein Arbeitszimmer gehabt. Im Jahr 2001 sei das Büro nach Pi übersiedelt, welches ab Dezember 2001 nach Beendigung der Umbauarbeiten bezugsfertig gewesen sei. Die AfA und der IFB des Sofas seien daher sowohl 2000 als auch 2001 als Betriebsausgaben (im Arbeitszimmer) anzuerkennen und seien diese Einrichtungsgegenstände Ende 2001 zum Teilwert von 0,00 öS entnommen worden.

Die "S Umbauarbeiten" (Pi ) könnten keinesfalls unter § 20 EStG 1988 fallende Aufwendungen der privaten Lebensführung darstellen, da sie ausschließlich das Büro in der Pi betroffen hätten.

Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000

Auch in der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000 wiederholte der Berufungswerber sein bisheriges Vorbringen und ersuchte um Festsetzung der Vorsteuer für Land- und Forstwirtschaft mit 36.286,76 öS.

Hinsichtlich des technischen Büros verwies er auf die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 und ersuchte um Festsetzung der Vorsteuer mit 78.922,51 öS (+3.500,00 öS - Sofa W.).

Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001

In der ebenfalls am gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 eingebrachten Berufung wiederholte der Berufungswerber sein bisheriges Vorbringen betreffend die Einkommensteuer und ersuchte um Festsetzung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit - 34.977,- öS und führte weiters hinsichtlich des technischen Büros aus, dass laut Betriebsprüfungsbericht Ausgaben in Höhe von 76.957,87 öS nicht anerkannt worden seien. Die Berufung richte sich gegen die Streichungen betreffend Videowagen (2.908,00 öS), O. Waschtisch (4.623,50 öS), Bild P.l (5.833,33 öS), diverse Installationen (12.000,00 öS), Stühle (6.000,00 öS), AfA für Sofa W. (3:500;00 öS), AfA für S aus 2000 (1.467,00 öS) und S Umbauarbeiten 3.Teilrechnung (3.711,00 öS), zusammen 40.042,83 öS.

Hinsichtlich des Wechsels des Büros (Arbeitszimmer Wien Jo zu Büro Pi) verweise er auf die Begründung der Berufung betreffend das Jahr 2000 und werde ergänzend ausgeführt, dass der Teilwert zum 0,00 öS betragen habe, da die Gegenstände privat nicht zu verwenden gewesen seien. Hinsichtlich des Obi Waschtischs, des Videowagens, des Bilds Proll, der diversen Installationen und der Stühle werde bemerkt, dass es sich keinesfalls unter § 20 EStG 1988 fallende Aufwendungen handle, da diese im Büro Pi erfolgt seien. Dies treffe ebenso für die Umbauarbeiten S in der Pi zu.

Er ersuche daher um Anerkennung der Aufwendungen gemäß § 20 EStG.

Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001

In der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid betreffend das Jahr 2001 führte der Berufungswerber wie bisher aus und ersuchte hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft um Festsetzung der Vorsteuer mit 12.284,54 öS und hinsichtlich des technischen Büros um Festsetzung der Vorsteuer in Höhe von 136.322,71 €.

Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2002

In der ebenfalls am eingereichten Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2002 verwies der Berufungswerber auf die nachgereichte Umsatzsteuererklärung des Jahres 2004 und ersuchte um eine Gutschrift in Höhe von 1.209,89 €.

Vorhalt vom

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt den Bw. um Aufklärung, warum trotz der, anlässlich der am stattgefundenen Schlussbesprechung erfolgten einstimmigen Zurechnung bestimmter Aufwendungen zur privaten Lebensführung, die zum damaligen Zeitpunkt außer Streit stehenden privaten Aufwendungen nunmehr der betrieblichen Sphäre zugerechnet würden (betrifft die Einkommensteuerbescheide 1999, 2000, 2001 und die korrespondierenden Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2000 und 2001). Die damals zur Diskussion gestellte Liste, die am als Besprechungsgrundlage gedient habe, müsse daher noch einmal auf die private und betriebliche Veranlassung hin überprüft werden (Augenschein, Lokalisierung, ...).

Antwortschreibenvom

In seinem Antwortschreiben vom teilte der steuerliche Vertreter des Bw. mit, dass im Zuge der Schlussbesprechung einstimmig vereinbart worden sei, bestimmte Aufwendungen der privaten Lebensführung zuzurechnen.

Die Berufungen würden sich nicht gegen die o.a. Darstellung richten, sondern gegen die Entnahmewerte. Die private Nutzung der gegenständlichen Anlagegüter ab dem Erwerb des Büros werde nicht bestritten, sondern nur die Höhe der Teilwerte.

Stellungnahme der Betriebsprüfung

In der Stellungnahme der Betriebsprüfung vom zur Berufung führte diese aus, dass im Zuge der Schlussbesprechung einvernehmlich die in den Berufungen angeführten, nicht anerkannten Betriebsausgaben besprochen und dann ausgeschieden worden seien.

Im Zeitpunkt der Betriebsprüfung sei von Seiten des Bw. nicht mehr eindeutig zuordenbar gewesen, welche Gegenstände sich zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitszimmers in der Wohnung des Abgabepflichtigen und welche sich in seinem neuen Büro befunden hätten.

Die Entnahmewerte für die Gegenstände "bäuerliche Sessel" (1999) sowie des "Sofas W." nach 2 Jahren mit 0,00 öS anzusetzen, sei der Betriebsprüfung nach den Erfahrungen des täglichen Lebens zu gering erschienen.

Um einer Diskussion über einen vertretbaren Ansatz von Teilwerten zu entgehen,seien die obgenannten Gegenstände - auch mangels einer ausreichenden Erklärung über die betriebliche Notwendigkeit von Seiten des Bw. - von der Betriebsprüfung gleich im Jahr der Anschaffung der privaten Lebensführung zugerechnet worden. Dies gelte auch für das Jahr 2001.

Bei den im Jahr 2001 nicht anerkannten Gegenständen (Videowagen, O.-Waschtisch, Bild P., div. Installationen, Stühle) hätte die betriebliche Notwendigkeit schon in der Schlussbesprechung nicht nachgewiesen werden können. Vielmehr läge deren private Verwendung sehr nahe. Darüber hinaus habe sich sowohl der Videowagen, wie auch das Bild Proll im Zeitpunkt der Betriebsbesichtigung (März, April 2004) noch in Wien Jo (Privatwohnung) befunden.

Betriebsprüfungsbericht 1999

Zur Klarstellung des Sachverhalts (Ausführungen hinsichtlich der Betriebsausgaben und Vorsteuern betreffend die Land und Forstwirtschaft - Weinbau) werden an dieser Stelle die Ausführungen des den Parteien bekannten Betriebsprüfungsberichtes vom kurz wiederholt.

Die Vorsteuer aus der Land und Forstwirtschaft betrage lt Aufstellung des Steuerpflichtigen 154.337,81 öS. Von diesem Betrag würden 6.897,80 auf die Übergabekosten der Einfamilienhäuser in h, R 31 und B. 20 entfallen und weitere 147.440,01 auf Baumeisterarbeiten.

Eine Vorlage von Bauunterlagen sei nicht erfolgt, jedoch habe die amtliche Ermittlung ergeben, dass die Errichtung des Gassenwohntraktes auf dem Grundstück h , B . 20 von der Baubehörde freigegeben worden sei und sich das Wohnhaus im Rohbauzustand befinde, weshalb die beantragte Vorsteuer für Landwirtschaft der Privatsphäre zuzuordnen und folglich nicht anzuerkennen sei.

Berufung gegen UVA-Festsetzung

Diesbezüglich brachte der Bw. in seiner gegen den auf diesen Feststellungen beruhenden Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer 1-9 1999 vor, dass er den gegenständlichen Betrieb mit der Verpflichtung der Gewährung eines lebenslangen Wohnrechtes an die Übergeber erworben habe. Ohne Gewährung desselben (+ Altersversorgung) hätte er den Betrieb nicht erwerben können. Weiters sei ein Wirtschaftsgebäude errichtet worden. Im Zuge dieser Errichtung habe er auch für die Erfüllung des Wohnrechtes Sorge getragen. Bei der Baulichkeit handle es sich derzeit um einen Rohbau. Er beabsichtige im Wirtschaftsgebäude eventuell einen Heurigen einzurichten. Der Meinung, es handle sich hierbei um ein Wohnhaus, könne daher nicht gefolgt werden. Offenbar stütze sich diese Meinung auf die Einstufung seitens der Baubehörde. Wirtschaftlich betrachtet handle es sich um ein landwirtschaftliches Gebäude.

Stellungnahme der BP vom zur UVA-Berufung

Das Gebäude in h , B. 20 sei am von der Betriebsprüfung besichtigt worden und habe diese auch Einsicht in den Bauakt bei der Baubehörde in hgenommen. Gemäß diesem und der Baufreigabe wurde die Errichtung eines Einfamilienhauses genehmigt. Der Gassentrakt sei zum Zeitpunkt der Besichtigung wie im Bauplan, errichtet und noch im Rohbauzustand gewesen.

Die wirtschaftliche Betrachtung ergebe nachfolgendes Bild: Laut Einreichplan vom sei der Neubau des Einfamilienhauses in h , B 20 bewilligt worden. Gebaut sei nur der Seitentrakt worden. Am sei an X+Y für die Errichtung des Gassentraktes eine Baubewilligung erteilt worden. Laut Bauplan würden im Erdgeschoß zwei Zimmer, ein Wohnzimmer mit einer Küche von 4,41 m² und die Nebenräume sowie im Keller Räume von 47,07m² errichtet. Das zeige die Errichtung eines typischen Einfamilienhauses, dessen Kosten der Privatsphäre zuzuordnen seien. Die landwirtschaftliche Nutzung wäre im Hinblick auf den minimalen Ertrag (wobei nicht sämtliche angeführte Ausgaben berücksichtigt worden seien) als Liebhaberei zu werten.

Die Übergabe des Wohnhauses sei laut Übergabevertrag am erfolgt. Von X+Y sei laut Grundbuchsauszug lediglich das bebaute Grundstück, B 20 übergeben worden. Es sei kein landwirtschaftlicher Betrieb übergeben worden. Auch sei das von der Burgenländischen Landesregierung im Jahre 1985 gewährte Wohnbauförderungsdarlehen nur für die Errichtung des Wohnhauses gewährt worden. Für Wirtschaftgebäude gebe es keine (Wohnbau)Förderung. Laut Grundbuchsauszug habe der Pflichtige die land- und forstwirtschaftlichen Flächen bereits in den Jahren 1992-1996 erworben.

(alte) Replik auf die Stellungnahme vom

In seiner Replik auf die Stellungnahme der Betriebsprüfung vom brachte der Berufungswerber hinsichtlich des Wohnhauses vor:

"Wie bereits in der Berufung ausgeführt, ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise und nicht die Einstufung der Baubehörde heranzuziehen. Gerade im ländlichen Bereich wird ein Großteil der Gebäude dieses Umfanges als Einfamilienhäuser eingereicht. Die wirtschaftliche Nutzung ist aber eine andere. Dies ist oft historisch durch ein Naheverhältnis des Bürgermeisters bedingt, da in diesen Bereichen oft nicht nach der Nutzung gefragt werde. Die Einreichung hat 1982 stattgefunden und kann selbstverständlich jederzeit geändert werden. Es ist nicht klar, ob eine Besichtigung stattgefunden habe, denn diese hätte alles geklärt. Tatsache ist, dass den Übergebern ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt worden ist. Zusätzlich ist das Wirtschaftsgebäude für die bereits 1992 und 1996 durch Schenkung erworbenen und durch Zukäufe erweiterten landwirtschaftlichen Flächen errichtet worden. Der landwirtschaftliche Betrieb hat daher bereits vor Errichtung des Wirtschaftsgebäudes bestanden und kann ohne dieses nicht bewirtschaftet werden."

Berufungsentscheidung der FLD In der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom wurde die Berufung gegen U 1-9/1999 als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass sich die Abzugsberechtigung an der Frage, ob der Berufungswerber ausgehend von den mit der Familie Sch. geschlossenen Übergabeverträgen überhaupt einen landwirtschaftlichen Betrieb übernommen hat, orientiere.

Nach den amtlichen Ermittlungen der Betriebsprüfung in der Gemeinde h habe der Berufungswerber im Jahr 1998 zwei, in nämlicher Gemeinde gelegene Einfamilienhäuser gegen Einräumung eines Fruchtgenusses (Fr. L) sowie eines Wohnrechtes (X+Y ) erworben.

Wiewohl der Berufungswerber unbestrittenermaßen Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Flächen sei, respektive im Berufungszeitraum Umsätze aus dem Verkauf von Weintrauben erzielt habe, sei weder ein Bezug des Erwerbes obgenannter Grundstücke zur Bewirtschaftung von Weinbauflächen, noch die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes nachvollziehbar. In Ansehung des durch Fotos dokumentierten Augenscheins werde eindeutig dargelegt, dass es sich bei dem an der Adresse h, B 20 errichteten Rohbau nicht einmal ansatzweise um ein Wirtschaftsgebäude, sondern eindeutig um ein Wohnhaus handle. Die von der Baubehörde vorgenommene Einstufung finde somit Deckung mit den tatsächlichen Verhältnissen. Daran habe auch das Argument, dass die eventuelle Errichtung eines Heurigen geplant sei, nichts ändern können.

Vorlage

Am legte das Finanzamt die Berufung dem UFS zur Entscheidung vor.

Am übermittelte die steuerliche Vertretung des Bw. nachfolgende Prognoserechnung für den Weinbau:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
Einnahmen in €
Beratung, GwG, Pflanzen in €
Zinsen, AfA, Reparatur in €
Jahresergebnis in €
Ergebnis kumuliert in €
1998
0,00
970,00
-1.113,00
-1.113,00
1999
1.383,49
2.730,67
1.061,23
-2.408,41
-3.521,41
2000
1.236,89
2.926,90
-1.690,01
-5.211,42
2001
1.791,26
309,86
2.358,81
-877,41
-6.088,82
2002
1.980,04
591,49
807,73
580,82
-5.508,00
2003
2.295,17
392,09
1.059,43,
843,65
-4.664,35
2004
2.393,52
787,74
1.605,78
-3.058,57
2005
1.053,30
846,21
207,09
-2.851,48
2006
1.771,70
915,33
856,37
-1.995,11
2007
2.220,71
1.077,90
1.142,81
-852,30
2008
593,48
1.118,12
-524,64
-1.376,94
2009
2.142,22
671,10
1.471,12
94,18
2010
2.321,43
673,00
1.648,43
1.742,61

Vorhalt

In der Folge übermittelte der UFS nachfolgendes Schreiben an die steuerliche Vertretung des Bw.. Auf die Berufungsjahre bezogen lautet dieses wie folgt:

"Anlässlich der Überprüfung wurde nachfolgender Sachverhalt festgestellt:

Der Bw. besitzt in h Grundstücke im Gesamtausmaß von 14,9189 ha.

Davon bewirtschaftete er Weingärten im Ausmaß von 1,2726 ha selbst und hatte er 12,5252 ha Äcker verpachtet, zusammen 13,7978 ha. Bei dem verbleibenden Rest handelt es sich um einen Niederwald.

Im Jahr 2002 wurde ein Teil der Weinbaufläche gerodet und betrug diese in der Folge nur mehr 0,98 ha. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche stieg auf 13,71 ha.

Trotz Rodung der Weinbauflächen wurden Pflanzen angeschafft. Wieso?

Gemäß der "Prognoserechnung" erwirtschaftete der Bw. zwischen 1999 und 2001 Einkünfte aus dem Weinbaubetrieb zwischen ~1200 € und ~1800 €. Trotz Rodung stiegen die Einnahmen um Jahr 2002 um ~200 €. Dies ist dem UFS nicht nachvollziehbar.

Sie geben an, dass die Arbeiten im Weinbau nicht durch den Bw. persönlich wahrgenommen werden, sondern in Nachbarschaftshilfe gegen Überlassung von Trauben. Bitte geben sie Anschrift und Adresse dieses (dieser) Nachbarn bekannt.

Weinstöcke weisen üblicherweise eine Lebensdauer von ca. 35 Jahren auf. Wieso rechnen sie mit einer Nutzungsdauer von 100 Jahren?

In Ihrer "Prognoserechnung" weisen sie Zinsen auf. Wofür wurde der Kredit aufgenommen, wieso sind diese Zinsen unterschiedlich hoch, manchmal steigend und manchmal fallend?

Hinsichtlich der Nichtanerkennung der Rechnung S wurde festgestellt, dass diese Firma bekannt gab, dass die Arbeiten nicht in ihrem Büro ausgeführt wurden.

Sie behaupten seit Jahren einen Heurigen eröffnen zu wollen. Wie weit ist dieses Projekt gediehen.

Bitte legen sie die Einnahmen - Ausgabenrechnungen und das Anlagenverzeichnis für die Land und Forstwirtschaft und den Weinbau ab dem Jahr 1998 vor."

Erörterungstermin am

Beim Erörterungstermin erschien die steuerliche Vertreterin des Bw. Nach kurzer Besprechung des bisher festgestellten Sachverhalts legte sie eine Mappe mit vom Bw. zusammengestellten Unterlagen vor.

Aus diesen geht nachfolgender, auf die Berufungsjahre bezogener Sachverhalt hervor:

Grundstücke:

"Grundstück Nr. 8 wurde ursprünglich selbst bewirtschaftet. Vor allem der Weingarten, solange er noch ertragsfähig war. Danach (2003) wurde es erst ohne und später mit Hrn. JB für die Leistungserbringung von Dienstbarkeiten und Arbeiten im Weinbaubetrieb zur kostenlosen Nutzung bis Herbst 2010 überlassen.

Der Bw. bewirtschaftete vor Übergabe von Grundstück Nr. 8 an Hrn. JB die Grundstücke Nr. 8, 9, 10 a und b sowie Nr. 12, somit 1,2726 ha Weinbaufläche, 1,6477 ha Ackerfläche und 0,2159 ha Wald, gesamt 3,1332 ha selbst.

Im Laufe der Zeit (2002) wurde der sich auf dem Grundstück befindliche Weingarten gerodet und nicht mehr neu angepflanzt."

Anschaffung neuer Weinstöcke

"Da immer wieder Weinstöcke absterben, ist es auch notwendig diese in bestehenden Pflanzungen zu erneuern."

Nachbar

"Die Nachbarschaftshilfe wurde von Hrn. JB geleistet."

Höchsterträge und Preis

"Jeder Weinbauer ist verpflichtet gem. Weingesetz 1999 Transportbescheinigungen als auch Erntemeldungen sowie Stammdatenerhebungen der Bundeskellereiinspektion vorzulegen. Dadurch liegen alle Daten nachvollziehbar vor. Die jahresbedingten Änderungen ergeben sich durch die Witterungsverhältnisse."

Der vorgelegten Transportbescheinigungen und Erntemeldungen stammen aus den Jahren 2000 - 2010, weisen jedoch unterschiedliche (Betriebs)Adressen auf, B 20, R 31, sowie unterschiedliche Unterschriften des Lieferanten auf LG, SE, SJ, LA, LT.

Rechnung S

"Die Rechnung wurde zurückgezogen, weshalb sie kein Thema sein könne."

Heuriger

"Bedingt durch die Rechtsunsicherheit aufgrund der Nichtentscheidung ist dieser nicht eröffnet worden. Nach einer Entscheidung wird es (das Thema) gerne wieder aufgenommen und das Augenmerk mehr wieder auf den landwirtschaftlichen Betrieb gerichtet. Vorläufig hat sich der Schwerpunkt der Arbeit auf das technische Büro verlagert."

Amt der Burgenländischen Landesregierung

Eine am durchgeführte Befragung der für Wohnbauförderung zuständigen Beamtin des Amtes der Burgenländischen Landesregierung ergab, dass der Bw. eine Wohnbauförderung für das Objekt B 20 erhalten hat. Eine derartige Förderung werde nur für Wohngebäude, nicht aber für Betriebsgebäude gewährt. Anlässlich der Kollaudierung (Erteilung der Benutzungsbewilligung) habe eine Begehung stattgefunden und habe diese nichts Gegenteiliges ergeben. Eine (Selbst)Anzeige, dass statt des Wohngebäudes (teilweise) ein Wirtschaftsgebäude errichtet werde sei nicht erfolgt.

Befragung von Hrn JB

Am gab Hr JB über ha. Befragung bekannt, dass er die Weingärten des Bw. betreut habe, aber dies nicht mehr tue. Der Bw. kenne kaum die Felder und den Weinbau und kümmere sich nicht um diese, da er in Wien ein technisches Büro betreibe. Aus diesem Grund könne er sich auch nicht vorstellen, dass der Bw. jemals einen Heurigen eröffnen werde.

Die Spritzmittel und die sonstigen Aufwendungen für den Weinbau zahle der Bw.. Für seine (JBs) Aufwendungen/Leistungen habe er als Gegenleistung nur die Pacht des Grundstückes bekommen. Der Bw. verfüge über keinerlei Geräte bzw. landwirtschaftliche Maschinen. Diese würden ausschließlich von ihm stammen. Er (Hr. JB ) habe die Arbeiten teilweise auch von einem Bekannten durchführen lassen.

Bei den beiden Häusern handle es sich um Wohnhäuser und nicht um Betriebsgebäude. Das Haus in der R 31 werde von der Mutter des Bw. bewohnt, jenes in der B 20 von Onkel und Tante, die aber nicht verheiratet seien.

Auskunftsersuchen beim Gemeindeamt

Eine neuerliche Befragung am des beim Gemeindeamt in h angestellten Bediensteten (Hrn. U) ergab ebenso, dass es sich bei den Gebäuden in der R 31 und B. 20 eindeutig um Wohngebäude handle und diese von LT, bzw. X+Y bewohnt würden. Es wären auch nie Betriebsgebäude gewesen.

Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde mit Schriftsatz vom zurückgezogen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist einerseits das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes in Bezug auf den verpachteten und den eigenbewirtschafteten Betrieb, andererseits die Höhe der von der Betriebsprüfung aus dem Betriebsvermögen des technischen Büros des Bw. ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter, weiters die Nichtanerkennung der für die Gebäude in h geltend gemachten Vorsteuern. Diesbezüglich vertritt der Bw. die Ansicht, dass zu 70% ein Betriebsgebäude vorliegt, während die Betriebsprüfung dieses als reines Wohngebäude qualifiziert.

Zu den Berufungspunkten im Einzelnen:

Vorliegen eines einheitlichen Betriebs

Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zählen zu den betrieblichen Einkunftsarten.

§ 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zählt verschiedene Betriebsarten auf, die jeweils unter den Begriff Land und Forstwirtschaft zu subsumieren sind, wie Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, etc .

Das bedeutet nicht notwendigerweise, dass sämtliche Betriebsarten gemeinsam vorliegen müssen, aber auch nicht, dass die Entfaltung mehrerer, der im Gesetz aufgelisteten Tätigkeiten zwingend zu einem einheitlichen Betrieb führen.

Ziffer 1 leg.cit. ist vielmehr als beispielhafte Aufzählung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten mit einem Auffangtatbestand zu verstehen. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowohl einen einheitlichen Betrieb oder auch getrennte Betriebe darstellen (, 1975,246).

Ein land- und forstwirtschaftlicher Teilbetrieb setzt grundsätzlich ein eigenes Wirtschaftsgebäude, eigene Wirtschaftsgüter, eine ausreichende landwirtschaftlich genutzte Fläche und eine gesonderte Rechnungsführung voraus (, 1991,539).

Eine gesonderte Betriebsrechnung allein begründet noch keinen Teilbetrieb. Fehlt sie allerdings müssen andere Merkmale, die eine gewisse Selbständigkeit hinreichend zum Ausdruck bringen, herangezogen werden (, 1971,81).

Liegt ein selbständiger Teilbetrieb vor, so kann dies auch ein Gewerbebetrieb oder eine Vermietungstätigkeit (§ 28 EStG 1988) sein. Die Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft sind davon unabhängig dem § 21 leg. cit. zuzuordnen.

Weist ein Betrieb eine eigene organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Betriebsstruktur auf, ist er als Einheit zu sehen.

Wie seitens der Betriebsprüfung festgestellt wurde, verpachtete der Bw., der hauptberuflich ein technisches Büro in w betreibt, im Berufungszeitraum land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Gesamtausmaß von 12,5252 ha. Weiters betrieb er auch einen Weinbau mit 1,2726 ha.

Die Verpachtung ist nach Ansicht des Senates eine unabhängig vom Weinbau entfaltete Tätigkeit, die organisatorisch und wirtschaftlich von diesem getrennt ist. Der Selbstbetrieb eines Weinbaus weist nämlich eine völlig andere Bewirtschaftungsart wie die (langjährige) Verpachtung auf, und ist als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständig anzusehen.

Der erkennende Senat gelangte somit zu der Überzeugung, dass der Ansicht des Bw., dass ein einheitlicher Betrieb vorliegt, nicht zu folgen ist, sondern, dass zwei eigenständige voneinander unabhängige Betriebe vorliegen, die jeweils unter den Begriff Land und Forstwirtschaft zu subsumieren sind. Diese Schlussfolgerung hat zur Konsequenz, dass die Einnahmen und Ausgaben dem jeweiligen Betrieb direkt zuzuordnen sind.

Weinbaubetrieb (Einkunftsquelle oder Liebhaberei?)

Hinsichtlich des durch die Betriebsprüfung als Liebhaberei qualifizierten Weinbaubetriebes hat der Senat darüber zu befinden, ob dieser objektiv gesehen in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtüberschuss erwarten lässt, wobei die Lage und Größe, die Kulturgattung und die tatsächliche Bewirtschaftungsweise zu beachten sind. Neben objektiven Merkmalen sind auch subjektive Momente des Bw. in Erwägung zu ziehen.

Der Zeitraum innerhalb dessen ein Gesamtüberschuss erwirtschaftet werden kann, muss absehbar sein, um die Betätigung als Einkunftsquelle qualifizieren zu können. Dies ist dann der Fall, wenn sie nach den wirtschaftlichen Gepflogenheiten als übliche Rentabilitätsdauer des geleisteten Mitteleinsatzes kalkuliert wird.

Aufgrund der nunmehr vorgelegten Einnahmen-Ausgabenrechnung sowie der Prognoserechnung für den Weinbaubetrieb, die mit den tatsächlichen, bis 2009 erwirtschafteten Einkünften übereinstimmen, sowie der Aussage von Hrn. JB, dass die Arbeiten durch ihn und mit seinen Geräten gegen Überlassung eines Grundstückes zur Bewirtschaftung erfolgten, gelangte der Senat zu der Überzeugung, dass keine Liebhaberei vorliegt, da sich bereits im 4 Jahr der Bewirtschaftung ein Gesamtgewinn von 401,11 € ergibt.

In der, im Zuge des Erörterungsgesprächs übergebenen Vorhaltsbeantwortung gibt der Bw. hinsichtlich der Zinsen befragt bekannt, dass der zugrunde liegende Kredit für die Erweiterung und die Renovierung des Gebäudes in h, B 20 aufgenommen wurde. Er kann daher nicht bei den Einkünften aus dem Weinbaubetrieb geltend gemacht werden.

Hinsichtlich der für Reparaturen, Zinsen und AfA geltend gemachten Aufwendungen wird auf die unten angeführten Erwägungen (siehe Punkt "Haus - Vorsteuern") verwiesen.

Die Einkünfte aus dem Weinbaubetrieb werden daher wie folgt festgestellt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
Einnahmen in €
Ausgaben in €
Ausgaben in €
Jahressumme in €
Gesamtsumme in €
1998
0,00
970,00 (Beratung)
-970,00(-13.348 öS)
-970,00
1999
1.383,49
1.022,71 (Pflanzen)
1.707,96 (Beratung)
-1.347,18(-18.538 öS)
-2.317,18
2000
1.236,89
1.236,89(17.020 öS)
-1.080,29
2001
1.791,26
178,09 (Pflanzen)
131,77 (GwG)
1.481,40(20.385 öS)
401,11
2002
1.980,04
591,49 (Pflanzen)
-
1.388,55
1.789,66

Ausgaben technisches Büro - sonstige Wirtschaftsgüter

Bauernsessel

Die Bauernsessel wurden 1999 um 2.160 öS angeschafft und gemäß den Angaben des Bw. im Jahr 2001 zum Teilwert 0 entnommen, da er diese nicht verwenden konnte. Dass diese Möbelstücke keinen Wert mehr aufwiesen erscheint dem erkennenden Senat, ebenso wie bereits der Betriebsprüfung, als nicht mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang stehend. Da der Bw. darüber hinaus auch nicht die betriebliche Notwendigkeit nachweisen konnte, war dem Vorgehen der Betriebsprüfung beizupflichten und diese bereits im Jahr der Anschaffung wieder auszuscheiden.

Sofa W.

Gleiches gilt auch für das Sofa W., dessen Anschaffungskosten im Jahr 2000 29.900 öS betrugen und für das der Bw. mangels privater Nutzungsmöglichkeit im Jahr 2001 einen Entnahmewert von 0 annahm. Auch in diesem Fall schließt sich der erkennende Senat der Ansicht der Betriebsprüfung an, wonach dieses dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen ist und folglich bereits im Jahr der Anschaffung wieder auszuscheiden war. Somit ist auch der damit in Zusammenhang geltend gemachte Vorsteuerabzug zu versagen.

Bild P. + Videotisch

Da im Zuge der Betriebsprüfung festgestellt wurde, dass sowohl das Bild, als auch der Videotisch im Prüfungszeitpunkt noch in der Privatwohnung des Bw. (Wien Jo ) vorhanden waren, wurden die dafür angefallenen Aufwendungen zu Recht aus den Ausgaben ausgeschieden und die Vorsteuer versagt.

S Umbauarbeiten

Auch wenn der Bw. in seinem Berufungsvorbringen behauptet, diese hätten ausschließlich das Büro in der Wohnung Pi betroffen, wurde festgestellt, dass zwar in den ursprünglich vorgelegten Teilrechnungen als Leistungsort die Adresse Pi 24 aufscheint, dies jedoch mit Schreiben vom von der Fa. S Bau korrigiert und nachfolgendes mitgeteilt wurde: "Bezugnehmend auf unsere Teilrechnungen Nr 282/00-01, Nr 390/00-01, Nr. 413/00-01 und Nr 290/01-02 teilen wir Ihnen mit, dass die Leistungen für die oben genannten Teilrechnungen in xxxx h in der B. 20 sowie in der R 31 erbracht wurden.

Weiters teilte der Bw. in der, im Zuge des Erörterungstermins vom vorgelegten Vorhaltsbeantwortung mit, dass "die Rechnung zurückgezogen wurde, weshalb sie kein Berufungspunkt mehr sein könne".

Der Senat gelangte somit zu der Überzeugung, dass diese Ausgaben nicht mit dem Betrieb des Architekturbüros in Zusammenhang stehen. Somit verbleibt es einerseits bei der Nichtanerkennung dieser Aufwendungen, andererseits bei der Versagung der Vorsteuer.

Haus - Vorsteuern

Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom wurde die Berufung gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Zeitraum 1-9/1999 als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass sich die Abzugsberechtigung an der Frage, ob der Berufungswerber - ausgehend von den mit der Familie Schneider geschlossenen Übergabeverträgen - überhaupt einen landwirtschaftlichen Betrieb übernommen habe, orientiere.

Nach den amtlichen Ermittlungen der Betriebsprüfung in der Gemeinde h habe der Berufungswerber im Jahr 1998 zwei in nämlicher Gemeinde gelegene Einfamilienhäuser gegen Einräumung eines Fruchtgenusses (L) sowie eines Wohnrechtes (X+Y) erworben. Wie wohl der Bw. unbestrittenermaßen Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Flächen sei, respektive im Berufungszeitraum Umsätze aus dem Verkauf von Weintrauben erzielt habe, sei weder ein Bezug des Erwerbes obgenannter Grundstücke zur Bewirtschaftung von Weinbauflächen, noch die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes nachvollziehbar. In Ansehung des durch Fotos dokumentierten Augenscheins werde eindeutig dargelegt, dass es sich bei dem an der Adresse h, B 20 errichteten Rohbau nicht einmal ansatzweise um ein Wirtschaftsgebäude, sondern eindeutig um ein Wohnhaus handle. Die von der Baubehörde vorgenommene Einstufung finde somit Deckung mit den tatsächlichen Verhältnissen. Daran habe auch das Argument, dass die eventuelle Errichtung eines Heurigen geplant sei, nichts ändern können.

Im nunmehrigen Verfahren wurden hinsichtlich der vom Bw. als Betriebsgebäude geltend gemachten Gebäude weitere Erhebungen durchgeführt.

Die Befragung von Hrn. JB ergab, dass es sich bei dem Haus in der B. 20 eindeutig um ein Wohnhaus und nicht um ein Betriebsgebäude handelt, das zudem dem Onkel und der Tante des Bw als Wohnsitz diene.

Außerdem ergab die Befragung der für Wohnbauförderung zuständigen Beamtin des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, dass der Bw. eine Wohnbauförderung erhalten habe, die aber nur für Wohngebäude, und nicht für Betriebsgebäude gewährt werde. Anlässlich der Kollaudierung (Erteilung der Benutzungsbewilligung) habe zudem eine Begehung stattgefunden die nichts Gegenteiliges ergeben habe.

Eine nochmalige h.a. Anfrage bei der Gemeinde h bestätigte diese Feststellungen.

Letztlich zeigen auch die im Akt befindlichen Baupläne und Bilder, dass es sich bei dem berufungsgegenständlichen Gassentrakt eindeutig um ein Wohngebäude handelt.

Der Senat gelangte somit aus vorgenannten Gründen zur Auffassung, dass es sich bei dem Gebäude h, B 20 eindeutig um ein Wohngebäude handelt und kein Betriebsgebäude vorliegt.

Somit sind sowohl die hierfür geltend gemachten Betriebsausgaben, als auch der Vorsteuerabzug zu versagen.

Da auch die im Weinbaubetrieb geltend gemachte AfA, ebenso wie die Zinsen, nach den Angaben des Bw. ausschließlich das vorbezeichnete Haus betreffen, hat dies zur Folge, dass bei den Einkünften aus dem Weinbaubetrieb weder die für die Absetzung der Abnutzung geltend gemachten Beträge noch die Zinsen , noch die Reparaturarbeiten anerkannt werden können.

Infolge der Nichtanerkennung der vorgenannten Betriebsausgaben ergibt sich bei den Einkünften aus dem eigenbewirtschafteten Weinbaubetrieb - wie oben ausgeführt - bereits im 4. Jahr der Bewirtschaftung ein Gesamtgewinn, weshalb dem Berufungsbegehren auf Zuerkennung der Einkunftsquelleneigenschaft Folge zu geben war mit der Konsequenz, dass die Einkünfte einkommensteuerlich im o.a. Ausmaß zu erfassen waren.

Umsatzsteuer

Hinsichtlich der Umsatzsteuer wird festgehalten, dass gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. ... Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.

Da - wie oben ausgeführt - der Betrieb des Weinbaus eine Einkunftsquelle darstellt, bzw. dem Bw. insofern Unternehmereigenschaft zukommt, waren einerseits die aus dem Weinbau erzielten Einnahmen umsatzsteuerlich zu erfassen, andererseits die mit diesem im Zusammenhang stehenden Vorsteuern (1998: 161,67 €, 1999: 377,63 €; 2001: 38,15 €) anzuerkennen.

Betreffend das Jahr 2002 wurden die vom Finanzamt nicht anerkannten Vorsteuern für Steinplatte (122,32 €) und diverse Ausgaben (74,56 €), die nach der festgestellten Aktenlage irrtümlicherweise den erklärten Vorsteuern hinzu- anstatt abgerechnet wurden, richtig gestellt und von den erklärten Vorsteuerbeträgen abgezogen.

Berechnung der Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft in €


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1998
1999
2000
2001
L+F lt. angefochtenen Bescheid
4.069,00
2.082,00
2.479,02
2.036,91
+ Weinbau lt. Erklärung
-970,00
-1.347,18
1.236,89
1.481,40
Einkünfte aus L+F
3.099,64
735,01
3.715,91
3.518,31

Berechnung der Umsätze in öS


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1998
1999
2000
2001
2002
Umsätze lt. angefochtenen Bescheid
357.500,00
743.350,00
663.500,00
1.075.354,19
18.769,32 €
Umsätze Wein
0,00
19.037,20
17.020,00
24.648,29
1.980,04 €
Gesamtumsätze
357.500,00
762.387,20
680.520,00
1.100.002,48
20.749,36 €

Berechnung der Vorsteuern (vergl. Seite 20 BE) :


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
Ausgaben in €
Vorsteuer in €
VSt in öS
VSt lt angefochtenen Bescheid
VSt lt BE
1998
Beratung 970,00
161,67 €
2224,63 öS
25.784,02
28.008,65
1999
Beratung 1.707,96 Pflanzen 1.022,71
284,66 92,97 = 377,63
5196,30
18.251,03
23.447,33
2000
keine
unverändert
2001
GwG 131,77 Pflanzen 178,09
21,96 16,19 = 38,15
=524,95
94.249,74
94.774,69
2002
Vorsteuer lt. Erklärung 3.416,62 €
vom Finanzamt nicht anerkannte, jedoch irrtümlich hinzugerechnete anstatt abgezogene Vorsteuern = 196,88 €. Somit Vorsteuerabzug lt. Berufungsentscheidung 3.219,74 €.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Beilage: 17 Berechnungsblätter

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Land- und Forstwirtschaft
Weinbaubetrieb
einheitlicher Betrieb
Eigenbewirtschaftung
Verpachtung
Liebhaberei
Einkunftsquelle

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at