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Sonstiger Bescheid, UFSL vom 08.05.2012, RV/0380-L/12

Fehlender oder undeutlicher Berufungsantrag (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO)


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Miterledigte GZ:
RV/0381-L/12


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0380-L/12-RS1
Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist – im Hinblick auf § 115 BAO – die Absicht der Partei zu erforschen. Die Erklärung, welche Änderungen der angefochtenen Bescheide beantragt werden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO) ist dann undeutlich, wenn aus dem Anbringen nicht hervorgeht, ob eine ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides erfolgen soll oder bei teilweiser Anfechtung eines Bescheides, wie weit diese Anfechtung reicht.
RV/0380-L/12-RS2
Inhaltliche Mängel im Sinne des § 85 Abs. 2 BAO erster Satz liegen bei Fehlen gesetzlich geforderter inhaltlicher Angaben vor. Solche Inhaltserfordernisse für Berufungen ergeben sich aus § 250 BAO. Eine Parteienerklärung, die einen undeutlichen Inhalt hat, ist dem Fehlen einer Parteienerklärung gleichzusetzen.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat erklärt durch den Referenten R. die Berufung des Bw1, und des Bw2, beide vertreten durch Dkfm. Martin Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, 4320 Perg, Linzer Straße 36, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch ADir. Manfred Vogler, vom betreffend Umsatzsteuer 2007 und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Kalenderjahr 2007 gemäß § 85 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als zurückgenommen.

Begründung

Bei den Berufungswerbern wurde auf Grund des Prüfungsauftrages vom hinsichtlich der Umsatzsteuer 2007, der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für 2007 und der zusammenfassenden Meldungen 2007 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Nach Abschluss der Prüfung wurde vom Betriebsprüfer ein Bericht vom verfasst, der folgende Punkte enthält:

Tz. 1 Allgemeines: mit keinen steuerlichen Auswirkungen Tz. 2 Verpflegung und Nächtigung bei Konzerten: mit Auswirkungen auf die Einkünftefeststellung für 2007 und die Umsatzsteuer 2007 Tz. 3 Sonderbetriebsausgaben Name: mit Auswirkungen auf die Einkünftefeststellung für 2007 Tz. 4 Gewinnverteilung mit Auswirkungen auf die Einkünftefeststellung für 2007

Mit den Bescheiden vom wurden gegenüber den Berufungswerbern die Umsatzsteuer für 2007 mit 5.731,08 Euro festgesetzt und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Kalenderjahr 2007 mit 14.132,40 Euro festgestellt. In der Begründung wurde auf die Feststellungen der Betriebsprüfung verwiesen.

Dazu wurde mit Anbringen vom folgende Berufung eingebracht:

"... hiermit erheben wir betreffend1. Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 2. Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2007 vom

das Rechtsmittel derBerufungund werden weiters gestellt dieAnträge1. auf Abänderung dieser Bescheide im Sinne der nachstehenden Begründung2. auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO der mit diesen Bescheiden festgesetzten Abgaben, und zwar hinsichtlich der Umsatzsteuer 2007 im Teilbetrag von € 784,85

BegründungMit Bescheid vom wird die Umsatzsteuer unserer Klienten für das Jahr 2007 mit € 5.731,08 festgesetzt. Erklärt wurde hingegen ein Betrag von € 4.946,33 (Mehrbetrag: € 784,75). Die Einkünfte unserer Klienten aus Gewerbebetrieb werden in weiterer Folge ebenfalls zu Unrecht mit Bescheid vom selben Tag mit € 14.132,40 festgesetzt.

Bezüglich der Begründung kann auf die Berufungen Feststellung von Einkünften 2002-2006, sowie auf die Berufungen Umsatzsteuer 2002-2006 verwiesen werden, bezüglich all derer noch das Rechtsmittelverfahren läuft, insbesondere auf deren Punkte "Verpflegung und Nächtigung bei Konzerten", "Kfz-Kosten Name" und "Bürokosten Name". Es wird angeregt, das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung über die vorgenannten Rechtsmittel gem. § 281 BAO auszusetzen bzw. wird einer solchen Aussetzung hiermit ausdrücklich zugestimmt."

Der Berufungsantrag (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO) soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid anlastet. Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, muss somit einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben. Erforderlich ist daher bei teilweiser Anfechtung eines Bescheides die Erklärung, wie weit diese Anfechtung reicht.

Zum Umsatzsteuerbescheid 2007:

Die Berufungswerber beantragen die Abänderung des Bescheides "im Sinne der nachstehenden Begründung". Die Ausführungen der Berufungswerber: "Mit Bescheid vom wird die Umsatzsteuer unserer Klienten für das Jahr 2007 mit € 5.731,08 festgesetzt. Erklärt wurde hingegen ein Betrag von € 4.946,33 (Mehrbetrag: € 784,75)." ist eine Feststellung, jedoch kein Abänderungsantrag. Es ist daher nicht klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit die Berufungswerber dem Bescheid anlasten bzw. wie weit die Anfechtung reicht.

Demnach hat der Unabhängige Finanzsenat mit Bescheid vom , zugestellt durch Hinterlegung am , den Mängelbehebungsauftrag erlassen, die Erklärung, welche Änderungen der angefochtenen Bescheide beantragt werden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO) der gegenständlichen Berufung innerhalb einer Woche ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages nachzuholen.

Dem Mängelbehebungsauftrag wurde nicht entsprochen. Der steuerliche Vertreter teilte dem Referenten in einem Telefonat am mit, dass die Einhaltung der Mängelbehebungsfrist übersehen wurde.

Zum Bescheid betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Kalenderjahr 2007:

Die Berufungswerber beantragen die Abänderung des Bescheides "im Sinne der nachstehenden Begründung". Die Ausführungen in der Begründung. wonach "zu Unrecht" die Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 14.132,40 Euro erfolgt ist, lässt offen welche Abänderungen nach Ansicht der Berufungswerberin vorzunehmen wären. Es ist daher nicht klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit die Berufungswerber dem Bescheid anlasten bzw. wie weit die Anfechtung reicht.

Demnach hat der Unabhängige Finanzsenat mit Bescheid vom , zugestellt durch Hinterlegung am , den Mängelbehebungsauftrag erlassen, die Erklärung, welche Änderungen der angefochtenen Bescheide beantragt werden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO) der gegenständlichen Berufung innerhalb einer Woche ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages nachzuholen.

Dem Mängelbehebungsauftrag wurde nicht entsprochen. Der steuerliche Vertreter teilte dem Referenten in einem Telefonat am mit, dass die Einhaltung der Mängelbehebungsfrist übersehen wurde.

Rechtliche Beurteilung:

Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (zB ; , 2006/17/0360; , 2009/15/0152; , 2010/17/0053, 0054).

Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte (zB -0289; , 2006/16/0129). Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich (; , 2009/15/0152).

Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, das heißt es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (; , 2006/16/0129).

Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist - im Hinblick auf § 115 BAO - die Absicht der Partei zu erforschen (zB ; , 2001/14/0229; , 2007/15/0041; , 2010/15/0035). Die Erklärung, welche Änderungen der angefochtenen Bescheide beantragt werden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO) ist dann undeutlich, wenn aus dem Anbringen nicht hervorgeht, ob eine ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides erfolgen soll oder bei teilweiser Anfechtung eines Bescheides, wie weit diese Anfechtung reicht. Im gegenständlichen Fall hatte die Parteienerklärung diesbezüglich einen undeutlichen Inhalt.

Inhaltliche Mängel im Sinne des § 85 Abs. 2 BAO erster Satz liegen bei Fehlen gesetzlich geforderter inhaltlicher Angaben vor. Solche Inhaltserfordernisse für Berufungen ergeben sich aus § 250 BAO. Eine Parteienerklärung, die einen undeutlichen Inhalt hat, ist dem Fehlen einer Parteienerklärung gleichzusetzen. Auch die Erklärung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. c BAO ist als Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei Fehlen oder undeutlichem Inhalt der Erklärung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. c BAO ist die Absicht der Partei zu erforschen und zwingend mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen.

Da dem Auftrag vom , die Mängel der Berufung vom zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen wurde, ist die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge eingetreten. Nach § 85 Abs. 2 BAO hat die Behörde dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Da die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist, ist mit Bescheid zu erklären, dass die Berufung als zurückgenommen gilt.

Linz, am

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