Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.04.2013, RV/0511-W/13

Mit Ablegung der Lehrabschlussprüfung endet ein Lehrverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., L., gegen den Bescheid des Finanzamtes X. betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Monate November und Dezember 2011 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (im Folgenden Bw.) bezog Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge bis Dezember 2011 für ihre Tochter N., geb. am ttmmjj, welche laut einem im Jahr 2009 vorgelegten Lehrvertrag eine Lehre absolvierte.

Nach einer Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen forderte das Finanzamt mit Bescheid vom die für die Monate November und Dezember 2011 bezogenen Beträge mit der Begründung zurück, dass die Tochter die Lehre bereits am beendet hätte, weshalb für die Monate November und Dezember keine Familienbeihilfe mehr zustehe.

In der gegen den Rückforderungsbescheid eingebrachten Berufung führte die Bw. im Wesentlichen aus, dass sie die Familienbeihilfe gutgläubig verbraucht habe. Sie habe dem Finanzamt mit die richtigen Angaben gemacht und frage sich, warum das Finanzamt erst ein Jahr später die Nachforderung stelle. Die Lehre sei laut Vertrag mit beendet gewesen und das Finanzamt habe bis Dezember bezahlt.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2 FLAG 1967 sowie § 14 des Berufsausbildungsgesetzes 1969 mit der Begründung ab, dass die Tochter am durch Ablegung der Lehrabschlussprüfung vor Lehrzeitende die Ausbildung beendet habe und ab diesem Zeitpunkt keine Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis beziehe. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe sei daher ab nicht mehr gegeben.

Im Vorlageantrag wiederholte die Bw. den Verweis auf den gutgläubigen Verbrauch der Familienbeihilfe, weshalb ihr die Rückforderung unzulässig erscheine.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 (in der für den strittigen Zeitraum geltenden Fassung*) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. * § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 in der bis geltenden Fassung lautete: Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung.

Nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

§ 14 Berufsausbildungsgesetz (BAG) 1969 lautet:

"(1) Das Lehrverhältnis endet mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit.

(2) Vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet das Lehrverhältnis, wenn ...

e) der Lehrling die Lehrabschlussprüfung erfolgreich ablegt, wobei die Endigung des Lehrverhältnisses mit Ablauf der Woche in der die Prüfung abgelegt wird, eintritt."

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. § 26 leg. cit. gilt gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG 1988 auch für den zu Unrecht bezogenen Kinder-absetzbetrag.

Im gegenständlichen Fall absolvierte die Tochter der Bw. eine Lehrausbildung zur "Bürokauffrau", wobei laut vorgelegter Kopie des Lehrvertrages die Lehrzeit für den Zeitraum vom bis vorgesehen war. Unbestritten ist, dass die Tochter der Bw. die Lehrabschlussprüfung am bestanden hat und zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig war.

Strittig ist, ob sich die Tochter der Bw. in den Monaten November und Dezember 2011 in Berufsausbildung befand und damit die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für diesen Zeitraum zu Unrecht erfolgte.

Die Tochter der Bw. legte die Lehrabschlussprüfung am positiv ab. Aufgrund der bei einer Lehrausbildung maßgeblichen Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes endete das Lehrverhältnis der Tochter nicht zu dem ursprünglich im Lehrvertrag genannten Zeitpunkt (Lehrzeitende am ), sondern nach § 14 Abs. 2 lit. e BAG mit Ablauf der Woche, in der die Lehrabschlussprüfung abgelegt wurde. Der Tag der Lehrabschlussprüfung () war ein Dienstag und das Lehrverhältnis endete somit mit Ablauf der Woche am Sonntag ().

Damit ist nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats Oktober 2011 erloschen und es lag für die Monate November und Dezember 2011 keine Berufsausbildung vor.

Da auch die vorstehend zitierte Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 (weitere Berufsausbildung) in der für den Rückforderungszeitraum geltenden Fassung im vorliegenden Fall (nicht anwendbar ist, wurde die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen.

Aufgrund der Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ist damit eine objektive Erstattungspflicht der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe gegeben (diese Verpflichtung zur Rückzahlung gilt gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG 1988 auch für den zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrag). Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat ().

Somit ist auch mit dem Vorbringen der Bw, sie habe gegenüber dem Finanzamt immer die richtigen Angaben gemacht und sie verstehe nicht, warum das Finanzamt die Familienbeihilfe erst nach einem Jahr zurückfordere für die Berufung nichts gewonnen. Im gegenständlichen Fall wurde die Familienbeihilfe bis Lehrvertragsende bewilligt. Dass die Tochter bereits vor Lehrende die Lehrabschlussprüfung abgelegt hat, hätte die Bw. nach § 25 FLAG 1967 dem Finanzamt melden müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (zB ) stünde es der Rückforderung im Übrigen auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung der Familienbeihilfe durch das Finanzamt verursacht worden wäre.

Die Rückforderung erfolgte daher zu Recht und es war wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Berufsausbildung
Lehrvertrag
Lehrabschlussprüfung
Lehrzeitende
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at